This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32006R1782
Council Regulation (EC) No 1782/2006 of 20 November 2006 amending Regulations (EC) No 51/2006 and (EC) No 2270/2004, as regards fishing opportunities and associated conditions for certain fish stocks
Verordnung (EG) Nr. 1782/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
Verordnung (EG) Nr. 1782/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
ABl. L 345 vom 8.12.2006, pp. 10–23
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
In force
|
8.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2006 DES RATES
vom 20. November 2006
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2), insbesondere auf Artikel 8,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 (3) wurden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt. |
|
(2) |
In Anbetracht internationaler Verpflichtungen zur Erhaltung und zum Schutz von Riesenhai und Weißhai, die sich unter anderem aus dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten und dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen ergeben, sollte für alle EG-, Nicht-EG- und internationalen Gewässer ein Verbot eingeführt werden, diese Arten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. |
|
(3) |
Angesichts des derzeitigen Umfangs der Fänge an Wittling in den Industriefischereien in der Nordsee kann eine erheblicher Teil der Wittling-Beifangquote für die Wittling-Quote für den menschlichen Verzehr in der Nordsee zur Verfügung gestellt werden, ohne dass sich die Fangmöglichkeiten dadurch insgesamt erhöhen. |
|
(4) |
Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 20. Februar 2006 wurde zum einen über die Quoten, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2006 im Rahmen der nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands der Gemeinschaft zugeteilten Quote einzuräumen waren, und zum anderen über die Quoten, die für den Zeitraum Juli bis Dezember Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, einzuräumen waren, eine Vereinbarung erzielt. Diese Vereinbarung sollte in die gemeinschaftliche Rechtsordnung aufgenommen werden. |
|
(5) |
Die für den Fischereiaufwand von Schiffen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung bestimmter Bestände aufgestellte Definition von „Tagen in einem Gebiet“ sollte klarer gefasst werden, um sicherzustellen, dass die Aufwandsbeschränkungen richtig angewendet werden. |
|
(6) |
Die Darstellung bezüglich des Einsatzes bestimmter Arten von Fanggerät, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung bestimmter Bestände ohne besondere Bedingungen in Bezug auf die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff in einem Gebiet befindet, eingesetzt werden dürfen, sollte überarbeitet werden. |
|
(7) |
Schiffen, die einer Regelung der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen unterliegen, sollten Anreize dafür geboten werden, in der Nordsee selektiveres Fanggerät einzusetzen. Dies sollte sich in der Höchstzahl der zugewiesenen Tage in einem Gebiet niederschlagen. |
|
(8) |
Es muss klargestellt werden, dass, wenn im Jahresverlauf mehr als eine Gruppe von Fanggeräten verwendet wird, keines der Fanggeräte eingesetzt werden darf, wenn die Gesamtzahl der Tage auf See die für das betreffende Gerät festgelegte Höchstzahl bereits übersteigt. |
|
(9) |
Schiffe, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal fischen, sollten die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können, nach der von der Höchstzahl der Fangtage unter besonderen Bedingungen abgewichen werden kann. Diese Bestimmungen sollten daher klarer gefasst werden. |
|
(10) |
Gemäß der geänderten Definition von Tagen in einem Gebiet muss die Ausnahmeregelung bezüglich der Meldepflicht für den Fischereiaufwand von Schiffen, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal fischen, klarer gefasst werden. |
|
(11) |
Gemäß Anhang XII der Beitrittsakte von 2003 hat Polen Anspruch auf eine Heringsquote in den Gebieten I und II. Dies sollte sich in der Mengenbeschränkung von Lizenzen und Fangerlaubnissen niederschlagen. |
|
(12) |
Es sollten einige redaktionelle Verbesserungen vorgenommen werden. |
|
(13) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 (4) hat der Rat die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2005 und 2006 festgelegt. |
|
(14) |
Nach den Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen am 31. Januar 2006 und aufgrund wissenschaftlicher Gutachten sollte die Fischerei auf Grenadierfisch im Gebiet III, einschließlich norwegischer Gewässer, auf die durchschnittlichen Fänge des Zeitraums 1996-2003 beschränkt werden. Diese Beschränkung sollte in die Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 aufgenommen werden. |
|
(15) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(8) Gemeinschaftsschiffen ist es in allen Gemeinschafts- und Drittlandgewässern verboten, folgende Fischarten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden:
|
|
2. |
Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
|
|
3. |
Artikel 7 Absatz 1 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
|
|
4. |
Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird: südwestliches Gebiet:
südöstliches Gebiet:
|
|
5. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Genehmigung (1) Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Barbados, Guyana, Japan, Norwegen, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago oder Venezuela sowie Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Artikel 14, 15 und 16 sowie 19 bis 25 Fänge in den Gemeinschaftsgewässern tätigen. (2) Drittlandsschiffen ist es in allen Gemeinschaftsgewässern verboten, folgende Fischarten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden:
|
|
6. |
Die Anhänge Ia, Ib, IIa, IIb, IIc und IV erhalten die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KORKEAOJA
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.
(3) ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 5).
(4) ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 742/2006 der Kommission (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 7).
ANHANG I
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 werden wie folgt geändert:
|
1. |
Anhang Ia:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. |
Anhang Ib:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. |
Anhang IIa:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. |
Anhang IIb:
|
|
5. |
Anhang IIc:
|
|
6. |
Anhang IV Teil I erhält folgende Fassung: „TEIL I Mengenmäßige Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen
|
(1) Ausgenommen geschätzte 2 000 t Beifang in der Industriefischerei.
(2) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.
(3) Hiervon 16 170 t an Island.
(4) Vor dem 30. April 2006 zu fischen.“
(5) Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).
(6) Von Juli bis Dezember zu fangen.“
(1) Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß den Nummern 4 und 8.
(2) (Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 in den Fällen, in denen Fangbeschränkungen gelten.
(3) Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß Nummer 3.“
(4) Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.
(5) Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00'N.
(6) Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
(7) Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
(8) In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
(9) Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.“
ANHANG II
Der Eintrag für Grenadierfisch im Gebiet III in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 erhält folgende Fassung:
|
„Art: |
Grenadierfisch Coryphaenoides rupestris |
Gebiet: III |
|
Dänemark |
2612 |
|
|
Deutschland |
15 |
|
|
Schweden |
134 |
|
|
EG |
2 761 “ |
|