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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 02004R1453-20170719

Konsolidierter Text: Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission vom 16. August 2004 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1453/2017-07-19

02004R1453 — DE — 19.07.2017 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1453/2004 DER KOMMISSION

vom 16. August 2004

zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1399 DER KOMMISSION vom 17. August 2015

  L 217

1

18.8.2015

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/447 DER KOMMISSION vom 14. März 2017

  L 69

18

15.3.2017

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1145 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2017

  L 166

1

29.6.2017




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1453/2004 DER KOMMISSION

vom 16. August 2004

zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppen „Mikroorganismen“ und „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M2 —————

▼B




ANHANG II



EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Entsyymit

▼M3 —————

▼B

E 1612

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Alpha-Amylase

EC 3.2.1.1

Zubereitung aus Endo-1,3,(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (NRRL 25541) und Alpha-Amylase aus Aspergillus oryzae (ATCC 66222) mit einer Mindestaktivität von:

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 275 U (1)/g

Endo-1,4-beta-Xylanase: 400 U (2)/g

Alpha-Amylase: 3 100 U3 100 U (3)/g

Ferkel (entwöhnt)

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 138 U

1.  In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.  Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 138 U

Endo-1,4-beta-Xylanase: 200 U

Alpha-Amylase: 1 550 U

3.  Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke z. B. gemischtes Futter mit Gerste, Mais, Weizen.

4.  Zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln bis ca. 35 kg.

Unbegrenzte Zeit

Endo-1,4-beta-Xylanase: 200 U

Alpha-Amylase: 1 550 U

E 1613

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10 W) mit einer Mindestaktivität von:

Pulver:

70 000 IFP (4)/g

flüssig:

7 000 IFP/ml

Masthühner

1 050 IFP

1.  In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.  Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

1 400 IFP.

3.  Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 40 % Weizen.

Unbegrenzte Zeit

(1)   1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Hafer-Beta-Glucan freisetzt.

(2)   1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Hafer-Xylan freisetzt.

(3)   1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Weizenstärke freisetzt.

(4)   1 IFP ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Hafer-Xylan freisetzt.

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