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Dokument 32001R1484

Verordnung (EG) Nr. 1484/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

ABl. L 196 vom 20.7.2001, S. 1-3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1484/oj

32001R1484

Verordnung (EG) Nr. 1484/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

Amtsblatt Nr. L 196 vom 20/07/2001 S. 0001 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 1484/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. Juni 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86(4) ist am 31. Dezember 1996 abgelaufen. Jene Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 307/97 des Rates(5) geändert. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 25. Februar 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-164/97 und C-165/97(6) die Verordnung (EG) Nr. 307/97 für nichtig erklärt, ihre Rechtswirkungen jedoch bis zum Erlass einer neuen Verordnung, die die für nichtig erklärte Verordnung ersetzt, aufrechterhalten. Zum Zwecke der Wahrung der Rechtssicherheit ist die Gültigkeit der Maßnahmen sicherzustellen, die in Anwendung der für nichtig erklärten Verordnung getroffen wurden.

(2) Der Wald ist für die Erhaltung des grundlegenden ökologischen Gleichgewichts, insbesondere hinsichtlich des Bodens, des Wasserhaushalts, des Klimas und der Tier- und Pflanzenwelt, von wesentlicher Bedeutung. Das ökologische Gleichgewicht ist unerlässlich für eine nachhaltige Landwirtschaft und die Bewirtschaftung des ländlichen Raums.

(3) Der Bedeutung des Waldes für die Ökosysteme der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist Rechnung zu tragen.

(4) Die Erhaltung des Waldbestands entspricht einem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedürfnis und trägt insbesondere zur Wahrung der sozialen Lage für die in der Landwirtschaft und in den ländlichen Gebieten tätigen Menschen bei.

(5) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben sich auf internationaler Ebene auf den drei gesamteuropäischen Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa, die 1990 in Straßburg, 1993 in Helsinki sowie 1998 in Lissabon stattfanden, zu einer fortlaufenden Überwachung der Waldschäden verpflichtet. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 vorgesehene Gemeinschaftsaktion ist ein Beitrag zur Einhaltung dieser Verpflichtung.

(6) Die mit dem Netz zur systematischen Überwachung gewonnenen Ergebnisse lassen deutlich erkennen, dass sich die Waldschäden in der räumlichen und zeitlichen Entwicklung auf das ganze Gebiet der Gemeinschaft erstrecken.

(7) Die Mitgliedstaaten haben ständige Probeflächen zur intensiven fortlaufenden Überwachung der Forstökosysteme eingerichtet. Die Weiterführung der Überwachungsmaßnahme über einen längeren Zeitraum wird zu einem besseren Verständnis der Kausalbeziehungen zwischen den Veränderungen im Forstökosystem und den diesen zugrunde liegenden Einfluessen beitragen.

(8) Die Waldschäden aufgrund verschiedener Faktoren, insbesondere durch Luftverschmutzung und bestimmte ungünstige Wetterbedingungen, gefährden die Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft und die Bewirtschaftung der ländlichen Gebiete.

(9) Der Schutz der Wälder gegen Luftverschmutzung und andere ungünstige Wetterbedingungen trägt daher direkt dazu bei, die Ziele des Artikels 33 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags zu erreichen.

(10) Daher ist die in der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 vorgesehene Aktion fortzuführen und um fünf Jahre zu verlängern, so dass die Laufzeit der Aktion fünfzehn Jahre ab dem 1. Januar 1987 beträgt.

(11) Die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

(12) Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit der Aktion ein Finanzrahmen festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(8) bildet.

(13) Die Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 wird wie folgt geändert.

1. Die Artikel 7, 8 und 9 werden durch die nachstehenden Artikel 7 und 8 ersetzt: "Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Forstausschuss (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 2 erlassen:

a) die in Artikel 3 vorgesehenen regelmäßigen Berichte,

b) die in Artikel 4 genannten Versuche und Vorhaben, vor jedem Beschluss der Kommission über ihre Finanzierung,

c) die in Artikel 5 genannte Koordinierung und Begleitung der Aktion,

d) die Erstellung eines Programms zur zusammenfassenden Auswertung der Informationen über den Kenntnisstand in Fragen der Luftverschmutzung im Wald und ihrer Folgen.

Der Ausschuss kann nach demselben Verfahren jede andere Frage im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung prüfen.

(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 7 Absatz 3 erlassen:

a) die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2, insbesondere hinsichtlich Erfassung, Art und Vergleichbarkeit sowie Übermittlung der erfassten Daten,

b) die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 3,

c) die Einzelheiten und die Kriterien für die Durchführung des Artikels 4."

2. Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Artikel 11

(1) Für die Aktion ist eine Laufzeit von 15 Jahren ab dem 1. Januar 1987 vorgesehen.

(2) Der Finanzrahmen für die Durchführung der Aktion wird für den Zeitraum 1997 bis 2001 auf 35,1 Millionen EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3) Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie einen Vorschlag zu ihrer Überarbeitung, der insbesondere die Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialaspekte (qualitative Bewertung) sowie die Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse (quantitative Bewertung) berücksichtigt."

3. In Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 werden die Worte "Verfahren des Artikels 7" durch die Worte "Verfahren des Artikels 7 Absatz 3" ersetzt.

4. In Artikel 4a Absatz 3 werden die Worte "Verfahren des Artikels 8" durch die Worte "Verfahren des Artikels 7 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 2

Jede Bezugnahme auf eine in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 307/97 ergriffene Maßnahme gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als eine Bezugnahme auf eine in Anwendung dieser Verordnung ergriffene Maßnahme.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Rosengren

(1) ABl. C 307 E vom 26.10.1999, S. 32 und

ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 362.

(2) ABl. C 51 vom 23.2.2000, S. 24.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 176), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. C 97 vom 27.3.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2001.

(4) ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2157/92 (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 1).

(5) ABl. L 51 vom 21.2.1997, S. 9.

(6) Slg. 1999, S. I-1139.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

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