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Dokument 31999R2742
Council Regulation (EC) No 2742/1999 of 17 December 1999 fixing for 2000 the fishing opportunities and associated conditions for certain fish stocks and groups of fish stocks, applicable in Community waters and, for Community vessels, in waters where limitations in catch are required and amending Regulation (EC) No 66/98
Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98
Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98
ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1-87
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2000
Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98
Amtsblatt Nr. L 341 vom 31/12/1999 S. 0001 - 0087
VERORDNUNG (EG) Nr. 2742/1999DES RATES vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis (Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2113/96)(2), insbesondere auf Artikel 21, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und besonders des Berichts des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die eine rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Nutzung der Ressourcen gewährleisten. (2) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat entsprechend Artikel 4 jener Verordnung, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 4 Ziffer iv) jener Verordnung auf die Mitgliedstaaten und auf Drittländer aufgeteilt werden. (3) Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen. (4) Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können. (5) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(3) ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten. (6) In Übereinstimmung mit den in den Fischereiabkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren hat die Gemeinschaft Konsultationen über die Fischerei mit dem Königreich Norwegen(4), der Regierung Dänemarks und der autonomen Regierung der Färöer(5) sowie der autonomen Regierung Grönlands(6), der Republik Island(7), der Republik Estland(8), der Republik Lettland(9) und der Republik Litauen(10) geführt. (7) Gemäß Artikel 122 der Beitrittsakte von 1994 bleiben die Bedingungen, unter denen die im Rahmen des Beitritts zugeteilten Mengen gefangen werden dürfen, unverändert gegenüber den Bedingungen, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von 1994 galten. (8) Gemäß Artikel 124 der Beitrittsakte von 1994 wird die Verwaltung der vom Königreich Schweden und der Republik Finnland mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen. In Übereinstimmung mit jenen Abkommen hat die Gemeinschaft Konsultationen mit der Republik Polen und mit der Russischen Föderation geführt. (9) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Fischereiorganisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und andere Erhaltungsmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten von der Gemeinschaft umgesetzt werden. (10) Aus Gründen der Bestandserhaltung hat die Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) Fangbeschränkungen für bestimmte Bestände im Pazifik vereinbart. Die Gemeinschaft sollte diese Fangbeschränkungen übernehmen, um zur Erhaltung dieser Bestände beizutragen. (11) Die Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfolgen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(11), der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer.(12), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(13), der Verordnung (EG) Nr. 66/98, der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund(14) und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(15); (12) Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2000 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten. (13) Um ein kohärentes System von TAC und Quoten zu schaffen, sollten bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 66/98 in die vorliegende Verordnung übernommen werden, insbesondere Vorschriften über Fangverbote, TAC-Angaben, Anwendungszeiträume und besondere Bedingungen für die Fischereitätigkeiten. (14) Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) eingegangen ist und dementsprechend der Verpflichtung, die von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, entsprechen die jeweiligen Anwendungszeitpunkte dem Beginn der jeweiligen Anwendungszeiträume der TAC's entsprechend Anhang 1 g. (15) Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, muß die Fischerei ab dem 1. Januar 2000 ermöglicht werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerläßlich, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 (1) Diese Verordnung legt für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für das Jahr 2000 Fangmöglichkeiten fest, die gelten i) für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder dort registriert sind, nachstehend "Gemeinschaftsschiffe" oder "EG-Schiffe" genannt, in Gebieten mit Fangbeschränkungen und ii) für Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen oder dort registriert sind, nachstehend "Drittlandschiffe" genannt, in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats, nachstehend "Gemeinschaftsgewässer" oder "EG-Gewässer" genannt; sie legt ferner die Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten fest. Für bestimmte arktische Bestände werden die Fangmöglichkeiten jedoch für die in Anhang 1 g genannten Zeiträume festgelegt. (2) Im Sinne dieser Verordnung werden Fangmöglichkeiten ausgedrückt als a) TAC oder die Anzahl der zur Fischerei berechtigten Schiffe und/oder die Dauer dieser Berechtigung; b) Gemeinschaftsanteil an den TAC; c) Quoten, die der Gemeinschaft in Drittlandgewässern eingeräumt werden; d) Aufteilung der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft nach den Buchstaben b und c auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten; e) Quoten, die Drittländern in den Gemeinschaftsgewässern eingeräumt werden. Artikel 2 (1) Die Abgrenzungen der ICES(16)-, CECAF(17)- (Mittlerer Ostatlantik oder FAO-Gebiet 34)-, NAFO(18)- und CCAMLR(19)-Gebiete sind in folgenden Verordnungen festgelegt: in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben(20), der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben(21), der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben(22) sowie der Verordnung (EG) Nr. 66/98. (2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen: a) Der NAFO-Regelungsbereich ist der Teil des NAFO-Übereinkommensbereichs, der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten fällt. b) Das Skagerrak wird im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt. c) Das Kattegat wird im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt. d) Die Nordsee umfaßt das ICES-Gebiet IV und den Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nach Buchstabe b nicht zum Skagerrak gehört. e) Das Management-Gebiet 3 umfaßt die ICES-Gebiete 30 und 31 und den Teil des Gebiets 29, der nördlich von 59° 30' N liegt. KAPITEL II FANGMÖGLICHKEITEN UND FANGBEDINGUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE Artikel 3 (1) Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder internationalen Gewässern sind in den Anhängen 1 und 2 festgelegt. (2) Gemeinschaftsschiffen ist es erlaubt, im Rahmen der Quoten nach Anhang 1 und unter den Bedingungen von Artikel 7 und Artikel 12 in den Gewässern zu fischen, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands, Litauens, Lettlands, Norwegens einschließlich der Fischereizone um Jan Mayen, Polens und der Russischen Föderation fallen. (3) In Übereinstimmung mit den Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Republiken Lettland und Litauen sind für das Jahr 2000 folgende Beiträge zu zahlen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Beiträge sind auf die von den Behörden der betreffenden Länder angegebenen Konten zu überweisen. Artikel 4 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten läßt folgendes unberührt: a) Austausch von Fangrechten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93; c) zusätzliche Anlandemengen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96. Artikel 5 Flexible Quotenregelung Die Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TAC gelten, die Bestände, für die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 über eine flexible Handhabung der Quoten nicht gelten, und die Bestände, für die Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 derselben Verordnung gelten, sind für 2000 in Anhang 3 festgelegt. Artikel 6 Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge (1) Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn einer der folgenden Fälle liegt vor: i) Die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands getätigt, der bzw. das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder ii) der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der TAC wurde nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und der Gemeinschaftsanteil ist noch nicht ausgeschöpft, oder iii) es handelt sich um andere Arten als Hering und Makrelen, die mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung in den Regionen 1 und 2 höchstens 32 mm und in Region 3 höchstens 40 mm beträgt, und die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden; oder iv) es handelt sich um Hering, der nach den Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr(23) gefangen wurde; v) es handelt sich um Makrelen, die mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind und deren Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und die Fänge sind nicht sortiert; oder vi) es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98. Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, die Fänge nach den Ziffern iii), iv), v) und vi) ausgenommen. (2) Ist eine der Fangmöglichkeiten nach Anhang 2 ausgeschöpft, so ist es Schiffen, die in Fischereien mit entsprechenden Fangbeschränkungen tätig sind, unbeschadet Absatz 1 verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden. (3) Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98. Artikel 7 Zugangsbeschränkungen (1) Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von 4 Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen. (2) Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:Südwestliches Gebiet 1. 63°12'N, 23°05'W durch 62°00'N, 26°00'W 2. 62°58'N, 22°25'W 3. 63°06'N, 21°30'W 4. 63°03'N, 21°00'W von dort 180°00'S Südöstliches Gebiet 1. 63°14'N, 10°40'W 2. 63°14'N, 11°23'W 3. 63°35'N, 12°21'W 4. 64°00'N, 12°30'W 5. 63°53'N, 13°30'W 6. 63°36'N, 14°30'W 7. 63°10'N, 17°00'W von dort 180°00'S Artikel 8 Besondere Bedingungen für Nordseehering Die Maßnahmen in Anhang 4 gelten für den Fang, das Sortieren und Anlanden von Hering aus der Nordsee, dem Skagerrak und dem Kattegat. Artikel 9 Andere technische Maßnahmen und Kontrollbestimmungen Für das Jahr 2000 gelten die technischen Maßnahmen in Anhang 5 zusätzlich zu den Maßnahmen der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 88/98 und (EG) Nr. 1626/94. KAPITEL III FANGMÖGLICHKEITEN UND FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE Artikel 10 Schiffe unter der Flagge von Barbados, Guyana, Japan, Südkorea, Litauen, Lettland, Norwegen, Polen, der Russischen Föderation, von Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela sowie Schiffe, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang 1 festgesetzten Quoten Fänge in den Gemeinschaftsgewässern nach Maßgabe der Artikel 11 und 13 tätigen. Artikel 11 Unbeschadet der Zugangsbeschränkungen in den Gemeinschaftsvorschriften ist die Fangtätigkeit der Schiffe unter der Flagge i) von Norwegen oder von Schiffen, die auf den Färöern registriert sind, auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien entfernt liegen, von denen aus die Fischereizonen der Mitgliedstaaten in der Nordsee, dem Kattegat, der Ostsee und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00'N gemessen werden. Im Skagerrak ist der Fischfang jedoch in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet; ii) von Lettland und Litauen auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die in der Ostsee südlich von 59° 30' N seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten entfernt liegen; iii) von Polen oder der Russischen Föderation auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die in der Ostsee südlich von 59° 30' N seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien Schwedens entfernt liegen; iv) von Barbados, Guyana, Suriname, Trinidad und Tobago, Japan, Südkorea und Venezuela auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des französischen Departements Guayana entfernt liegen. KAPITEL IV LIZENZREGELUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE Artikel 12 (1) Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 benötigen die Gemeinschaftsschiffe für die Ausübung der Fischerei in Drittlandgewässern eine Lizenz, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für den Einsatz folgender Schiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee: a) Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ (GT) oder weniger, b) Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen, c) schwedische Schiffe nach gängiger Praxis. (2) Die Anzahl der Lizenzen und sonstige Bedingungen sind in Anhang 6 festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Kennzeichen der Schiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter. (3) Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften im jeweiligen Einsatzgebiet. (4) Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei in den Gewässern der Färöer dürfen eine andere gezielte Fischerei ausüben, wenn sie dies den Behörden der Färöer zuvor mitteilen. KAPITEL V LIZENZREGELUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE Artikel 13 (1) Einem Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis durch eine Behörde eines Drittlands bei der Kommission sind folgende Angaben beizufügen: a) Name des Schiffes; b) Registriernummer; c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern; d) Registrierhafen; e) Name und Anschrift des Eigners bzw. Befrachters; f) Bruttoraumzahl und Länge über alles; g) Motorleistung; h) Rufzeichen und Wellenfrequenz; i) vorgesehene Fangmethode; j) vorgesehenes Fanggebiet; k) Arten, die gefangen werden sollen; l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird. Unbeschadet von Artikel 28b der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 sind norwegische Schiffe mit weniger als 200 BRZ (GT) nicht dazu verpflichtet, eine Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis zu besitzen. (2) Die Lizenz und die spezielle Fangerlaubnis ist an Bord mitzuführen. Schiffe, die auf den Färöern registriert sind, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. (3) Die Anzahl der Lizenzen und die Fangbedingungen sind in Anhang 6 festgelegt. (4) Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 1999 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei zu Beginn des Jahres 2000 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die während des betreffenden Jahres zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist. (5) Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Hinblick auf die Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Aufhebung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag. (6) Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang 1 vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist. (7) Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen. (8) Für Fischereifahrzeuge, bei deren Einsatz die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, wird für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt. (9) Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Schiffe mit, die ab dem darauffolgenden Monat wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft berechtigt sind. Artikel 14 (1) Drittlandschiffe befolgen die Erhaltung- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die für Gemeinschaftsschiffe in ihrem jeweiligen Einsatzgebiet gelten, einschließlich der Verordnungen (EG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 88/98, (EG) Nr. 850/98 und (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen(24). (2) Die Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang 7 genannten Angaben eingetragen werden. (3) Drittlandschiffe mit Ausnahme von norwegischen Schiffen im ICES-Bereich IIIa, übermitteln der Kommission nach Anhang 8 die dort genannten Angaben. KAPITEL VI SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM REGELUNGSBEREICH REGIONALER FISCHEREIORGANISATIONEN NAFO-BEREICH Artikel 15 Mitwirkung der Gemeinschaft (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste aller Schiffe, die ihre Flagge führen oder in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und eine Fischereitätigkeit im NAFO-Regelungsbereich beabsichtigen, spätestens zum 20. Januar 2000 oder - nach diesem Zeitpunkt - mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme dieser Tätigkeit. Diese Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Name des Schiffes; b) von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes; c) Heimathafen des Schiffes; d) Name des Schiffseigners oder -charterers; e) Bestätigung, daß der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat; f) Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich; g) vorgesehene Fanggebiete. (2) Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung folgende Angaben: a) Zeitpunkt, ab dem das Schiff zur Führung der Flagge des Mitgliedstaats berechtigt ist; b) Zeitpunkt, ab dem das Schiff vom Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist; c) Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, ab dem es nicht mehr die Flagge des genannten Staates führte; d) Name des Schiffes; e) von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes; f) Heimathafen des Schiffes nach der Überführung; g) Name des Schiffseigners oder -charterers; h) Bestätigung, daß der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat; i) Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich; j) vorgesehene Fanggebiete. Artikel 16 Fischerei auf Schwarzen Heilbutt Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 20. Januar 2000 oder - nach diesem Zeitpunkt - mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Fischereitätigkeit den Fangplan für ihre Schiffe, die im NAFO-Regelungsbereich auf Schwarzen Heilbutt fischen. Dieser Plan enthält unter anderem den Namen des Schiffes bzw. der Schiffe, die an der Fischerei teilnehmen. Außerdem gibt der Plan Aufschluß über den Gesamtaufwand, der in dieser Fischerei eingesetzt werden soll, und stellt ihn den Fangmöglichkeiten gegenüber, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen. Spätestens am 31. Dezember 2000 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne und teilen die Anzahl der Schiffe mit, die tatsächlich an der Fischerei teilgenommen haben, sowie die Gesamtzahl der Fangtage. Artikel 17 Technische Maßnahmen 1. Maschengröße Die Verwendung von Schleppnetzen, die in irgendeinem Teil Maschen von geringerer Weite als 130 mm aufweisen, sind für den gezielten Fang der in Anhang 9 genannten Arten verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich auf 60 mm beim gezielten Fang von Kurzflossenkalmar. Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm. 2. Netzzubehör Die Verwendung jeglicher Vorrichtungen außer den in diesem Absatz genannten, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten. Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Schäden zu mindern oder zu verhüten. An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Scheuerschutz an der Stirnseite dürfen nur die in Anhang 10 genannten Vorrichtungen verwendet werden. Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Trenngitter mit einer Maximalöffnung von 22 mm zwischen den Stäben. 3. Beifänge Beifänge der in Anhang 1e genannten Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen beim gezielten Fang einer Art in dem betreffenden Teilbereich für jede Art an Bord des Schiffes 2500 kg oder 10 % Gewichtsanteil aller an Bord befindlichen Fische nicht übersteigen, je nachdem, welche Berechnung den größeren Anteil ergibt. In den Teilen des Regelungsbereichs, in denen der gezielte Fang bestimmter Arten verboten ist, sind die Beifänge der in Anhang 1e genannten Arten auf 1250 kg bzw. 5 % begrenzt. Ausgehend vom Fang je Bestandsgebiet werden die obigen Anteile berechnet als Gewichtsanteil je Art am Gesamtfang, die Menge derjenigen Arten nicht berücksichtigt, für die Beifanggrenzen gelten. Um weitere Beifänge dieser Arten zu vermeiden, müssen Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, das Fanggebiet sofort verlassen (mindestens fünf Seemeilen entfernt), sobald die Gesamtheit der Beifänge aller in Anhang 1e aufgeführten Arten 5 % des Gewichts in einem Hol überschreitet. Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden die Garnelenfänge nicht berücksichtigt. 4. Mindestfanggröße Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang 11 festgelegte Größe besitzt, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich wieder ins Meer zu werfen. Überschreitet die Menge untermaßiger Fische an einem bestimmten Fangort 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so muß sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen von diesem Ort entfernen, bevor es die Fischereitätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße nach Anhang 11 gilt, kleiner als in Anhang 12 festgelegt, so wird davon ausgegangen, daß es sich beim Fang um einen untermaßigen Fisch gehandelt hat. Artikel 18 Kontrollmaßnahmen (1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten und die in ihrem Anhang 13 genannten Angaben ins Logbuch eintragen. Gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auch Fänge von nicht quotengebundenen Arten mit. (2) Beim gezielten Fang einer oder mehrerer der in Anhang 9 genannten Arten dürfen sich keine Netze an Bord befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 17 Absatz 1 festgelegt. Schiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch solche Netze an Bord mitführen, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und keine unmittelbare Benutzung gestatten, das heißt: a) Netze sind von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen zu lösen; b) auf oder über der Brücke befindliche Netze sind an einem Teil des Überbaus sicher festzuzurren. (3) Die Kapitäne von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, sind bei der Fischerei auf eine der in Anhang 1e genannten Arten zu folgendem verpflichtet: a) Führung eines Logbuchs über die Fangerträge, das nach Art und Verarbeitungserzeugnis den jeweiligen Stand des Gesamtfangs zeigt, oder b) Führung eines Lagerplans, der für jede Art angibt, wo im Fischladeraum welches Verarbeitungserzeugnis gelagert ist. Die Kapitäne sind im Hinblick auf die Überprüfung der im Logbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse zur Hilfeleistung verpflichtet. (4) Die Kapitäne von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, die auf Rotbarsch im Gebiet 3M fischen, melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge ihr Schiff führt oder in dem es registriert ist, jeden zweiten Montag für die am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr endenden zwei Wochen die im Gebiet 3M gefangenen Mengen an Rotbarsch. (5) Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erhalten haben, in dem sie registriert sind oder dessen Flagge sie führen. Artikel 19 Rotbarschfang Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden zweiten Dienstag vor 12.00 Uhr die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen im Gebiet 3M des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, gefangen wurden. Artikel 20 Wissenschaftliche und statistische Angaben (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln folgende Angaben für Schiffe, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und im Teilbereich 3LNO des Regelungsbereichs auf Gelbschwanzflunder fischen: a) monatliche Fang- und Rückwurfstatistiken auf der Grundlage der entsprechenden Eintragungen in den Logbüchern nach Artikel 18 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Gebietseinheiten mit einer Größe von höchstens einem Breiten- und einem Längengrad; b) die monatlichen Ergebnisse von Stichproben der Fischgrößen bei gefangenen und wieder über Bord geworfenen Mengen, die nach derselben gebietlichen Unterteilung wie unter Buchstabe a vorgenommen wurden. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln folgende Angaben für Schiffe, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und auf der Flämischen Kappe Rotbarsch- und Plattfischfang betreiben: a) zusätzlich zu den üblichen Meldungen monatliche Statistiken über Kabeljaurückwürfe auf der Grundlage der entsprechenden Eintragungen in den Logbüchern nach Artikel 18 Absatz 1; b) die monatlichen Ergebnisse von Stichproben der Kabeljaugrößen, getrennt nach beiden Fischereien und unter Angabe der jeweiligen Fangtiefe. (3) Die Größenproben werden allen Teilmengen der betreffenden Fänge jeder Art so entnommen, daß aus dem ersten Hol jeden Tages mindestens eine statistisch relevante Probe vorliegt. Die Größe der Fische wird von der Spitze des Fischmauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen. Die so entnommenen Größenproben gelten als repräsentativ für sämtliche Fänge der betreffenden Art. INTERNATIONALE GEWÄSSER IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Artikel 21 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Januar 2000 die Liste der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und zur Fischerei auf Hering in den ICES-Gebieten I und II sowie auf Tiefenbarsch im Übereinkommensbereich der NEAFC(25) berechtigt sind, und jede Änderung einschließlich Ergänzungen zu dieser Liste spätestens 30 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit des Schiffes. Nur die in dieser Liste aufgeführten Schiffe gelten als berechtigt, in diesem Gebiet Tiefenbarsch zu fangen. (2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden Mittwoch vor 12.00 Uhr für die am vorangegangenen Sonntag um 24.00 Uhr endende Woche, welche Mengen Hering oder Tiefenbarsch von den Fischereifahrzeugen, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind, gefangen wurden sowie die Zahl der in dieser Fischerei eingesetzten Fahrzeuge. FISCHEREIEN, FÜR DIE INTERNATIONALE ORGANISATIONEN FÜR WEIT WANDERNDE ARTEN ZUSTÄNDIG SIND Artikel 22 (1) Die Mitgliedstaaten treffen folgende Maßnahmen für die Fischereitätigkeiten, die von den Verpflichtungen der Artikel 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ausgenommen sind: - Einrichtung eines Systems der Registrierung und Probenahme zur monatlichen Schätzung der Gesamtfangmengen der im Anhang 1 f genannten Bestände, die von Schiffen, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind, angelandet oder umgeladen oder von Schiffen, die die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, in ihren Häfen angelandet wurden. - Meldung an die Kommission bis zum 15. jeden Monats über die Gesamtmengen der im Anhang 1 f genannten Bestände, die im vorhergehenden Monat von Schiffen, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind, angelandet oder umgeladen wurden oder von Schiffen, die die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, in ihren Häfen angelandet wurden. (2) Der Fang von Rotem Thun mit Umschließungsnetzen wird wie folgt verboten: - Für Schiffe, die ausschließlich oder hauptsächlich im Adriatischen Meer eingesetzt sind, vom 1. bis 31. Mai im gesamten Mittelmeer und vom 16. Juli bis 15. August im übrigen Mittelmeer ohne die Adria; - für Schiffe, die ausschließlich oder hauptsächlich im Mittelmeer außer der Adria eingesetzt sind, vom 16. Juli bis 15. August im gesamten Mittelmeer und vom 1. bis 31. Mai im Adriatischen Meer. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß diese Vorschriften für alle Schiffe gelten, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. Im Sinne dieser Verordnung gilt als südliche Grenze des Adriatischen Meeres eine von der albanisch-griechischen Grenze zum Kap Santa Maria di Leuca gezogene Linie. (3) Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 gelten für das Jahr 2000 folgende Mindestgrößen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (4) Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten für das Jahr 2000 folgende Mindestgrößen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> CCAMLR-GEBIET Artikel 23 Die Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 66/98 werden aufgehoben. Artikel 24 (1) Die gezielte Fischerei auf die in Anhang 14 aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten. (2) Die TAC, die Anwendungszeiten und einschlägigen Bedingungen ergeben sich aus Anhang 1 g. (3) Für die Nutzung der Fangmöglichkeiten im CCAMLR-Gebiet gelten die folgenden besonderen Bedingungen: a) Betragen bei der gezielten Fischerei auf Champsocephalus gunnari im Statistischen Untergebiet 48.3 in einem Hol die Beifänge an Gobionotothen gibberifrons, Chaenocephalus aceratus, Pseudochaenichthys georgianus, Notothenia rossii oder Lepidonotothen squamifrons: i) mehr als 100 kg und über 5 % des Gesamtfanggewichts sämtlicher Fischarten oder ii) mindestens zwei Tonnen, so muß sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens fünf Seemeilen entfernten Fangplatz begeben. Das Fischereifahrzeug darf mindestens fünf Tage lang an keinen Ort in einem Umkreis von fünf Seemeilen um den Fangplatz, an dem die Beifänge 5 % überstiegen, zurückkehren. (b) Betragen bei der gezielten Fischerei auf Champsocephalus gunnari in den statistischen Untergebieten 48.3 oder 58.5.2 in einem Hol die Fänge an Champsocephalus gunnari mehr als 100 kg und weisen mehr als 10 % der Zahl dieser Fische eine Gesamtlänge von weniger als 24 cm auf, so muß sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens fünf Seemeilen entfernten Fangplatz begeben. Es darf mindestens fünf Tage lang an keinen Ort in einem Umkreis von fünf Seemeilen um den Fangplatz, an dem die Fänge von Champsocephalus gunnari mit einer Gesamtlänge von weniger als 24 cm 10 % überstiegen, zurückkehren. (c) Betragen bei der gezielten Fischerei auf Electrona carlsbergi die Beifänge an Gobionotothen gibberifrons, Chaenocephalus aceratus, Pseudochaenichthys georgianus, Notothenia rossii oder Lepidonotothen squamifrons in einem Hol i) mehr als 100 kg und über 5 % des Gesamtfanggewichts sämtlicher Fischarten oder ii) mindestens zwei Tonnen, so muß sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens fünf Seemeilen entfernten Fangplatz begeben. Es darf mindestens fünf Tag lang an keinen Ort in einem Umkreis von fünf Seemeilen um den Fangplatz, an dem die Beifänge 5 % überstiegen, zurückkehren. (d) Betragen bei der gezielten Fischerei auf Dissostichus eleginoides oder Champsocephalus gunnari in dem Statistischen Untergebiet 58.5.2 in einem Hol die Beifänge an Lepidonotothen squamifrons oder Channichthys rhinoceratus mindestens zwei Tonnen, so darf das Fischereifahrzeug mindestens fünf Tage lang an keinem Ort in einem Umkreis von fünf Seemeilen um den Fangplatz, an dem die Beifänge mehr als zwei Tonnen betrugen, dieselben Fangmethoden benutzen. (e) Unter einem Fangplatz, an dem die Beifänge die in diesem Absatz genannten Mengen übersteigen, ist der vom Fischereifahrzeug zwischen dem ersten Auslegen und dem Einholen des Fanggeräts zurückgelegte Weg zu verstehen. (f) Für Dissostichus eleginoides sind Gesamtgewicht und Stückzahl der über Bord geworfenen Tiere zu melden, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch ("Jellymeat"). Diese Fänge werden auf die TAC angerechnet. KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 25 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Falls TAC für den CCAMLR-Bereich schon für vor dem 1. Januar 2000 beginnende Zeiträume festgesetzt sind, gilt Artikel 24 ab Beginn des entsprechenden Zeitraums der Anwendung der TACs. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999. Im Namen des Rates Der Präsident K. HEMILÄ (1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1). (2) ABl. L 6 vom 10.1.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2479/98 (ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 1). (3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. (4) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48. (5) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12. (6) ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9. (7) ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 1. (8) ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 16. (9) ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 1. (10) ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 6. (11) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5). (12) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. (13) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7. (14) ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1520/1998 (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 1). (15) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2723/1999 (ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 9). (16) Internationaler Rat für Meeresforschung. (17) Ausschuß für die Fischerei im Mittleren Ostatlantik. (18) Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik. (19) Convention for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources. (20) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. (21) ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. (22) ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1. (23) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10. (24) ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9. (25) Kommission für die Fischerei im Nordostatlanik. ANHANG I Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen sowie für Drittlandschiffe in Gemeinschaftsgewässern, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben). Alle in diesem Anhang genannten Fanggrenzen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 7 und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15. Die sieben Teile dieses Anhangs entsprechen den nachstehend aufgeführten wichtigsten Fanggebieten: - Anhang I A: Ostsee - Anhang I B: Nordsee, Skagerrak und Kattegat - Anhang I C: Nordostatlantik einschließlich grönländischer Gewässer (ICES-Gebiete I, II, IIIa, IV, V, XII, XIV und NAFO 0,1 (grönländische Gewässer) - Anhang I D: Westliche Gemeinschaftsgewässer (ICES-Gebiete Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIII, IX, X, CECAF-Bereich (EG-Gewässer) und Gewässer vor Französisch-Guayana. - Anhang I E: Nordwestatlantik (NAFO-Bereich) - Anhang I F: Weit wandernde Fische (alle Bereiche) - Anhang I G: Antarktis (CCAMLR-Bereich) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG I A OSTSEE Sämtliche TAC in diesem Gebiet, Scholle ausgenommen, werden im Rahmen der IBSFC festgesetzt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG I B SKAGERRAK UND KATTEGAT UND NORDSEE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG I C NORDOSTATLANIK UND GRÖNLAND (ICES-Gebiete I, II, IIIa, IV, V, XII, XIV und NAFO 0,1 (grönländische Gewässer) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG I D WESTLICHE GEMEINSCHAFTSGEWÄSSER ICES-Gebiete Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIII, IX, X, CECAF-Bereich (EG-Gewässer) und Gewässer vor Französisch-Guayana. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Ausschöpfung ihrer Quoten melden, geben sie die im Gebiet VIIa gefangenen Mengen an. Anlandungen von Schellfisch, der im Gebiet VIIa gefangen wurde, sind untersagt, wenn die Anlandungen insgesamt 4000 t übersteigen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Besondere Bedingungen Jeder Teil der obengenannten Quoten kann in den ICES-Gebieten Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII und XIV gefischt werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG I E NORDWESTATLANTIK NAFO-Bereich Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG I F WEIT WANDERNDE FISCHE Alle Bereiche Die TAC für diese Arten werden im Rahmen der internationalen Organisationen für Thunfischbestände und Thunfischfang wie der ICCAT und der IATTC festgesetzt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG I G ANTARKTIS (CCAMLR-Bereich) Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so daß der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muß. Die Zahlen in diesem Anhang ersetzen die entsprechenden Zahlen in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Fangmöglichkeiten im Jahr 2000 für Hering, der unsortiert für andere Zwecke als den menschlichen Konsum angelandet wird (in Tonnen Lebendgewicht). Alle in diesem Anhang genannten Fanggrenzen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 7 und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III BESTÄNDE, FÜR DIE DIE MAßNAHMEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 847/96 GELTEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV BESONDERE MAßNAHMEN FÜR NORDSEEHERING 1. Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen, insbesondere der gemäß Anhang 2, zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten besondere Maßnahmen für den Fang, das Sortieren und die Anlandung von Hering aus der Nordsee, dem Skagerrak und dem Kattegat. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere - spezielle Kontroll- und Inspektionsprogramme; - Fischereiaufwandspläne einschließlich Listen der zugelassenen Schiffe und - falls dies aufgrund einer über 70 %igen Ausschöpfung der Quote erforderlich erscheint - eine Beschränkung der Tätigkeit der zugelassenen Fischereifahrzeuge; - Kontrolle der Umladungen und bestimmter Praktiken, die zu Rückwürfen führen; - nach Möglichkeit vorübergehende Fangverbote in Gebieten, in denen hohe Beifangraten an Hering und besonders an Jungfischen bekannt sind. 2. Wenn Hering vermengt mit anderen Fängen angelandet wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß angemessene Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um alle angelandeten Heringsbeifänge wirksam zu überwachen. Es ist verboten, Fänge mit unsortiertem Hering in Häfen anzulanden, in denen es keine derartigen Stichprobenkontrollen gibt. 3. Inspektoren der Kommission nehmen nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in allen Fällen, in denen die Kommission dies im Sinne der Absätze 1 und 2 für notwendig hält, unabhängige Inspektionen vor, um die Anwendung der Stichprobenkontrollen und der einzelnen Maßnahmen nach Nummer 1 durch die zuständigen Stellen zu überprüfen. 4. Die Kommission untersagt die Anlandung von Hering, wenn davon auszugehen ist, daß mit den Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 nicht in allen Fischereien eine strenge Überwachung der fischereilichen Sterblichkeit bei Hering erreicht wird. 5. Alle Anlandungen von Hering, der in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die während ihrer Fangtätigkeit in diesen Gebieten nur Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 32 mm oder mehr an Bord führen, werden auf die betreffende Quote in Anhang 1 angerechnet. 6. Alle Anlandungen von Hering, der in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die bei ihrer Fangtätigkeit in diesen Gebieten nur Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 32 mm an Bord führen, werden auf die betreffende Quote in Anhang 2 angerechnet. Heringsanlandungen von Fischereifahrzeugen, die diesen Bedingungen genügen, werden nicht zum Verkauf für den menschlichen Verzehr angeboten. ANHANG V TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN 1. Fluchtfenster in der Ostsee Abweichend von den Bestimmungen von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates werden, um die Selektivität von Grundschleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen mit besonderen Maschenöffnungen gemäß Anhang IV derselben Verordnung zu gewährleisten, im Jahr 2000 die beiden in Anlage I dieses Anhangs beschriebenen Modelle für Fluchtfenster zugelassen. 2. Sommerdorschfangverbot in der Ostsee Der Dorschfang ist in der Ostsee, den Belten und dem Öresund vom 1. Juli bis 20. August einschließlich verboten. 3. Schließung des Bornholm-Beckens Jeglicher Fischfang ist vom 15. Mai bis 31. August 2000 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten: - 55° 30' nördliche Breite, 15° 30' östliche Länge, - 55° 30' nördliche Breite, 16° 10' östliche Länge, - 55° 15' nördliche Breite, 16° 10' östliche Länge, - 55° 15' nördliche Breite, 15° 30' östliche Länge. 4. Begrenzung des Sandaalfangs Im Jahr 2000 ist es verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in dem Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und eine Linie durch folgende Koordinaten begrenzt ist: - Ostküste Englands bei 55° 30' nördlicher Breite, - 55° 30' nördlicher Breite, Längenkreis 1° 00' westlicher Länge, - 58° 00' nördlicher Breite, 1° 00' westlicher Länge, - 58° 00' nördlicher Breite, 2° 00' westlicher Länge, - Ostküste Schottlands beim Längenkreis 2° 00'. 5. Begrenzung des Sardellenfangs Es ist verboten, Sardellen anzulanden oder an Bord zu behalten, die von 1. Januar bis 30. Juni in dem Gebiet gefangen wurden, das durch folgende Koordinaten gegrenzt ist: - einen Punkt an der nordspanischen Küste bei 1°35' westlicher Länge, - 44°45' nördlicher Breite, 1°35' westlicher Länge, - 44°45' nördlicher Breite, 1°45' westlicher Länge, - 46°00' nördlicher Breite, 1°45' westlicher Länge, - einen Punkt an der westfranzösischen Küste bei 46°00' nördlicher Länge. 6. Seezunge und stationäres Fanggerät Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 50/98 gilt für den Seezungenfang (Solea solea) in den ICES-Gebieten IVc und VIId im Jahr 2000 eine Mindestmaschenöffnung von 90 mm. 7. Ringwaden und Meeressäuger Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates ist es bei der Fischerei auf Thunfisch folgenden Fischereifahrzeugen unter den Bedingungen, die im Rahmen des am 15. Mai 1998 in Washington unterzeichneten Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm vereinbart wurden, gestattet, Schwärme oder Gruppen von Delphinen mit Ringwaden einzukreisen: Schiffsname: AURORA B; äußere Kennzeichnung: BI-2-5-97; Rufzeichen: EAQT Schiffsname: ALBACORA; äußere Kennzeichnung: CA-3-1099; Rufzeichen: EGDY Schiffsname: ALMIRANTE; äußere Kennzeichnung: CA-3-1069; Rufzeichen: EAYN 8. Technische Erhaltungsmaßnahmen im Skagerrak und im Kattegat Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates gelten im Jahr 2000 folgende Vorschriften: a) Für die Fischerei auf Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) gilt eine Maschenöffnung von 35 mm. b) Für die Fischerei auf Glasauge (Argentina spp.) gilt eine Maschenöffnung von 30 mm. c) Wird beim Fang von Wittling eine Maschenöffnung von 70 bis 89 mm verwendet, dürfen die Beifänge folgender Arten nicht mehr als 30 % ausmachen: Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs und Hummer. d) Wird beim Fang von Kaisergranat eine Maschenöffnung von 70 bis 89 mm verwendet, dürfen die Beifänge folgender Arten nicht mehr als 70 % ausmachen: Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs und Hummer. e) Wird beim Fang von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) eine Maschenöffnung von 35 bis 89 mm verwendet, dürfen die Beifänge folgender Arten nicht mehr als 50 % ausmachen: Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer. f) Bei allen anderen als den in den Buchstaben c, d und e genannten Fischereien, bei denen eine Maschenöffnung von weniger als 90 mm verwendet wird, dürfen die Beifänge folgender Arten nicht mehr als 10 % ausmachen: Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer. Anlage 1 zu Anhang V Fluchtfenster (Modell 1) In den Steert von Schleppnetzen und Snurrewaden für den Dorschfang werden zwei Fluchtfenster mit vollständig geöffneten Rautenmaschen eingezogen, die mit Kunststoff beschichtet sind. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 105 mm. Die Fluchtfenster werden mit einem Extrastück Netzwerk (zwischen den normalen Rautenmaschen und den Maschen des Fluchtfensters) befestigt. Die Maschengröße des Extrastücks Netzwerk ist gleich der Maschengröße des Fluchtfenster-Netztuches x der Quadratwurzel aus 2. An beiden Seiden des Steerts wird in einer Entfernung von 40-50 cm vom Steertende ein Fluchtfenster eingezogen. Die Länge des Fensters entspricht 80 % der Gesamtlänge des Steerts, das Fenster ist 50 cm hoch (siehe Abbildung 1). Das Fluchtfenster ist so anzuschlagen, daß zwischen dem oberen und dem unteren Rand des Fensters eine Öffnung von 15-20 cm entsteht. Fluchtfenster (Modell 2) Beschreibung des Fensters Fluchtfenster sind Rechtecke aus Netztuch im Steert. Es werden zwei Fluchtfenster in den Steert eingezogen. Größe des Fensters Jedes Fenster hat über seine gesamte Länge eine Mindestbreite von 45 cm. Jedes Fenster hat eine entlang den Seiten gemessene Mindestlänge von 3,5 m (siehe Abbildung 2); die Fensterlänge beträgt mindestens 80 % der Gesamtlänge des Steerts. Netztuch des Fensters Die Maschen der Fenster haben eine Mindestgröße von 105 mm. Es sind Quadratmaschen, d.h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, daß die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Die Fensterbreite beträgt acht offene Quadratmaschen. Anbringung des Fensters Der Steert wird durch Laschen entlang der Steuerbord- und der Backbordseite in eine obere und eine untere Netzhälfte unterteilt. Die beiden Fenster sind in der unteren Netzhälfte unmittelbar im Anschluß an die Laschen eingezogen. Die Fenster enden in einem Abstand von 40 bis 50 cm von der Steertleine (siehe Abbildung 2). Das vordere Ende des Fensters wird acht Maschen weit am normalen Netztuch des Steerts befestigt. Eine Seite wird an der Lasche oder unmittelbar neben der Lasche befestigt und die andere Seite an dem normalen, im Knotenschnitt geschnittenen Netztuch der unteren Steerthälfte. Maschengröße im gesamten Steert Alle Teile des Steerts müssen einer Mindestmaschenöffnung von 105 mm entsprechen. >PIC FILE= "L_1999341DE.007201.EPS"> >PIC FILE= "L_1999341DE.007301.EPS"> ANHANG VI MENGENMÄßIGE BEGRENZUNG VON LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT, die in Drittlandsgewässern fischen (nur zur Information). Die Angaben beziehen sich auf den Stand der Verhandlungen Ende 1999 und können nach Änderungen der Rechtsvorschriften in Drittländern angepaßt werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VI a Mengenmäßige Begrenzung von Lizenzen und Fangerlaubnissen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VII VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen: Nach jedem Hol: 1.1 die gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht); 1.2 Datum und Uhrzeit des Hols; 1.3 die geographische Position, bei der die Fänge getätigt wurden; 1.4 die verwendete Fangmethode. Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Schiff: 2.1 der Hinweis "übernommen von" oder "umgeladen auf"; 2.2 die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht); 2.3 Name sowie außen angebrachte Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist. 2.4 Kabeljau darf nicht umgeladen werden. Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft: 3.1 Name des Hafens; 3.2 die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht). Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften: 4.1 Datum und Uhrzeit der Übermittlung; 4.2 Art der Meldung: IN, OUT, ICES, WKL oder 2 WKL; 4.3 bei Funkmeldungen: Name der Funkstation. ANHANG VIII INHALT DER MELDUNGEN UND ART DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION 1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Angaben wie folgt zu übermitteln: 1.1. Bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Fischereizonen der Mitgliedstaaten, in denen die Fischereivorschriften der Gemeinschaft gelten: a) die Angaben nach Nummer 1.5; b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg); c) das Datum und das ICES-Gebiet, in dem der Kapitän mit dem Fischfang zu beginnen beabsichtigt. Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die obengenannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der ersten Einfahrt. 1.2. Bei jeder Ausfahrt aus der in Nummer 1.1 bezeichneten Zone: a) die Angaben nach Nummer 1.5; b) die in den Laderäumen befindlichen Fangmengen nach Arten (in kg Lebendgewicht); c) die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht); d) das ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt worden sind; e) die seit der Einfahrt in die Zone auf andere Schiffe umgeladenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht) und die Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das umgeladen wurde; f) die nach der Einfahrt in die Zone in einem Hafen der Gemeinschaft angelandeten Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht). Erfordern die Fangtätigkeiten an einem bestimmten Tag mehr als eine Einfahrt in die unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen, so genügt eine einzige Mitteilung bei der letzten Ausfahrt. 1.3. Bei der Fischerei auf Hering und Makrele alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Zonen und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Zonen: a) die Angaben nach Nummer 1.5; b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht); c) das ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt worden sind. 1.4. Bei jedem Wechsel des Schiffes von einem ICES-Gebiet in ein anderes: a) die Angaben nach Nummer 1.5; b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht); c) das ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt worden sind. 1.5. a) Name, Rufzeichen, Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes und Name des Kapitäns; b) Lizenznummer, wenn das Schiff lizenzierten Fischfang betreibt; c) laufende Nummer der Meldung für die betreffende Fangreise; d) Kennzeichnung der Art der Meldung; e) Datum, Uhrzeit und geographische Position des Schiffes. 2.1. Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibanschrift: 24189 FISEU-B) über eine der Funkstationen der Nummer 3 in der unter Nummer 4 angegebenen Form zu übermitteln. 2.2. Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden. 3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Form der Mitteilungen Die Meldungen nach Nummer 1 müssen folgende Angaben enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge übermittelt werden: - Name des Schiffes, - Rufzeichen, - äußere Kennbuchstaben und -ziffern, - laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise, - Art der Meldung nach folgenden Codes: - Meldung bei der Einfahrt in eine der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: "IN", - Meldung bei der Ausfahrt aus einer der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: "OUT", - Meldung bei Wechsel von einem ICES-Gebiet in ein anderes: "ICES", - wöchentliche Meldung: "WKL", - dreitägliche Meldung: "2 WKL"; - Datum, Uhrzeit und geographische Position, - ICES-Gebiete, in denen die Fischerei beginnen soll, - das Datum, an dem die Fischerei beginnen soll, - im Fischraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung der Codes nach Nummer 5, - die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung der Codes nach Nummer 5, - ICES-Gebiete, in denen die Fänge getätigt wurden, - Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht), die seit der vorangegangenen Meldung von anderen Schiffen oder auf andere Schiffe umgeladen wurden; - Name und Rufzeichen des Schiffes, auf das und/oder von dem umgeladen wurde, - seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft angelandete Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht), - Name des Kapitäns. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IX Liste der Arten im NAFO-Regelungsbereich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG X ZUGELASSENER SCHEUERSCHUTZ AN DER STIRNSEITE ICNAF-Typ des Stirnseiten-Scheuerschutzes Ein rechteckiges Stück Netzwerk, das zur Verringerung oder Verhütung von Schäden auf der Oberseite des Steerts angebracht ist und folgende Voraussetzungen erfuellt: a) Das Netzwerk darf keine geringere Maschenweite aufweisen als für das Netz selbst angegeben; b) das Netzwerk darf nur an seiner Vorderkante und den seitlichen Laschen am Steert befestigt werden, und zwar derart, daß nicht mehr als vier Maschen über die Teilschlinge überstehen und nicht weniger als vier Maschen vor der Steertleinen-Masche bleiben. Wird keine Teilschlinge benutzt, so darf das Netzwerk nicht mehr als ein Drittel größer sein als der Steert, der von mindestens vier Maschen vor der Steertleinen-Masche gemessen wird; c) die Zahl der Maschen in der Breite des Netzwerks muß mindestens anderthalbmal die Zahl der Maschen in der Breite des bedeckten Teils des Steerts betragen, wobei beide Breiten im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts gemessen werden. Stirnseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen ("multiple flap"-Typ) Netzwerkstücke, die in allen Teilen Maschen aufweisen, deren Weite bei nassen oder trockenen Netzwerkstücken nicht geringer ist als die der Maschen der Netze, an dem sie befestigt sind, falls: i) jedes Netzwerkstück: a) nur mit der Vorderkante am Steert im rechten Winkel zu seiner Längsachse befestigt ist; b) mindestens der Breite des Steerts entspricht (eine solche Breite wird im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts am Befestigungspunkt gemessen); c) nicht mehr als zehn Maschen lang ist; (ii) die gesamte Länge dieser so befestigten Netzwerkstücke zwei Drittel der Länge des Steerts nicht überschreitet. Weitmaschiger Stirnseiten-Scheuerschutz (abgeänderter polnischer Typ) Ein rechteckiges Netzwerkstück aus dem gleichen Garnmaterial wie der Steert oder aus einem einfachen, dicken, knotenlosen Garnmaterial, das am hinteren Teil der Oberseite des Steerts befestigt wird, alles oder jeden Teil der Oberseite des Steerts überdeckt und, wenn naß gemessen, in allen seinen Teilen die doppelte Maschenweite des Steerts aufweist und das am Steert nur an der Vorder- und Hinterkante sowie den Seitenlaschen des Netzwerks so befestigt ist, daß auf jede Masche des Netzwerks genau vier Maschen des Steerts kommen. ANHANG XI Mindestanlandegrößen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG XII MINDESTANLANDEGRÖßEN FÜR VERARBEITETEN FISCH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG XIII Vorgeschriebene Eintragungen in das Logbuch >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Standardabkürzungen für die wichtigsten Arten im NAFO-Bereich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Standardabkürzungen der Fanggeräte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG XIV Fangverbot im CCAMLR-Bereich >PLATZ FÜR EINE TABELLE>