Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 31999R2652

Verordnung (EG) Nr. 2652/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

ABl. L 325 vom 17.12.1999, S. 1-7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 18/08/2000; Stillschweigend aufgehoben durch 32000R1783

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2652/oj

31999R2652

Verordnung (EG) Nr. 2652/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

Amtsblatt Nr. L 325 vom 17/12/1999 S. 0001 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 2652/1999 DES RATES

vom 13. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 15,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE ZÖLLE

(1) Im Rahmen der Antidumping- und der Antisubventionsuntersuchungen, die durch zwei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eingeleitet worden waren, nahm die Kommission mit dem Beschluß 97/634/EG(4) die vom Königreich Norwegen und von 190 norwegischen Ausführern angebotenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Antidumping- und Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhr von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen an.

(2) Nach dem Wortlaut der Verpflichtungen wird es als Verpflichtungsverletzung angesehen, wenn (außer bei höherer Gewalt) nicht innerhalb einer bestimmten Frist Vierteljahresberichte über alle Verkäufe an die ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft vorgelegt werden oder wenn die Verpflichtung mißachtet wird, die betroffene Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu oder über den entsprechenden in der Verpflichtung vorgesehenen Mindestpreisen zu verkaufen.

(3) Ein norwegisches Unternehmen legte seinen Bericht für das erste Quartal 1999 nicht fristgemäß vor, im selben Quartel verkaufte ein anderes norwegisches Unternehmen die betroffene Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu Preisen, die unter den in seiner Verpflichtung vorgesehenen lagen. Bei einem weiteren norwegischen Ausführer hatte die Kommission Grund zu der Annahme, daß er die betroffene Ware im vierten Quartal 1998 auf dem Gemeinschaftsmarkt zu Preisen verkauft hatte, die unter den in seiner Verpflichtung vorgesehenen lagen.

(4) Die Kommission hatte daher Grund zu der Annahme, daß diese drei Unternehmen ihre Verpflichtungen verletzt hatten, und führte daraufhin mit Verordnung (EG) Nr. 1826/1999 der Kommission(5) (im folgenden "Verordnung über die vorläufigen Zölle" genannt) vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs der KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 22 00, ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 mit Ursprung in Norwegen ein, der von den in Anhang II der Verordnung aufgeführten Unternehmen ausgeführt wurde. Mit derselben Verordnung strich die Kommission diese Unternehmen aus dem Anhang des Beschlusses 97/634/EG, in dem die Unternehmen aufgeführt sind, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden.

B. WEITERES VERFAHREN

(5) Die drei von den vorläufigen Zöllen betroffenen norwegischen Unternehmen wurden schriftlich über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die vorläufigen Zölle eingeführt wurden. Sie erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(6) Alle betroffenen norwegischen Unternehmen nahmen innerhalb der in der Verordnung über die vorläufigen Zölle gesetzten Frist schriftlich Stellung, eines beantragte eine Anhörung und wurde gehört. Nach diesen Stellungnahmen holte die Kommission alle für die endgültige Feststellung der Verpflichtungsverletzungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach.

(7) Diese Nachprüfung ergab, daß zwei der Unternehmen, für die vorläufigen Zölle eingeführt worden waren, ihre Verpflichtungen nicht verletzt hatten und daher wieder in die Liste der von den Antidumping- und Ausgleichszöllen befreiten Unternehmen aufgenommen werden sollten. Die Ausführer wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt war, die Annahme ihrer Verpflichtungsangebote durch die Kommission wieder in Kraft zu setzen.

Das dritte von den vorläufigen Zöllen betroffene Unternehmen, Vie de France Norway A/S (das seinen Namen inzwischen in Cuisine Solutions Norway A/S geändert hat), wurde über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt war, den Widerruf der Annahme seines Verpflichtungsangebots durch die Kommission zu bestätigen und die Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistung für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Ferner wurde ihm eine Frist gesetzt, innerhalb deren es nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnte.

(8) Die hierzu getroffenen Feststellungen der Kommission sind im einzelnen in der Verordnung (EG) Nr. 2592/1999(6) der Kommission niedergelegt.

(9) Die eingegangenen Stellungnahmen jedoch haben nichts an der Schlußfolgerung geändert, daß endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen eingeführt werden sollten, der von Vie de France A/S (nun Cuisine Solutions Norway A/S) ausgeführt wird.

C. ENDGÜLTIGE ZÖLLE

(10) Die Untersuchungen, die zu den Verpflichtungen führten, wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1890/97(7) mit der endgültigen Feststellung einer dumpingbedingten Schädigung und in der Verordnung (EG) Nr. 1891/97(8) mit der endgültigen Feststellung einer subventionsbedingten Schädigung abgeschlossen. Diese beiden Verordnungen wurden zwar mit der Verordnung (EG) Nr. 772/1999(9) aufgehoben, die darin niedergelegten Tatsachen und Erwägungen behalten jedoch ihre Gültigkeit (siehe Erwägungsgrund 19 der Verordnung (EG) Nr. 772/1999).

(11) Nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 ist der Antidumping- bzw. der Ausgleichszoll auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Untersuchungen, die zu den Verpflichtungen führten, festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Erwägungsgrunds 107 der Verordnung (EG) Nr. 1890/97 und des Erwägungsgrunds 149 der Verordnung (EG) Nr. 1891/97 werden endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle in der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 vorgesehenen Höhe und Form für angemessen gehalten.

D. ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

(12) Eine Verpflichtungsverletzung wurde bei einem der drei Ausführer endgültig festgestellt, für die vorläufig der Schluß gezogen worden war, daß sie ihre Verpflichtungen verletzt hatten. Daher wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistung dieses Ausführers für die vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszölle bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen.

E. ÄNDERUNG DES ANHANGS DER VERORDNUNG (EG) Nr. 772/1999

(13) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2592/1999 nahm die Kommission die Verpflichtungsangebote von zwei neuen Ausführern an, Normarine A/S und Oskar Einar Rydbeck. Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 befreite die Kommission diese Ausführer auch von den Antidumping- und den Ausgleichszöllen und fügte ihre Namen dem Anhang der Verordnung an.

(14) Demnach sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 mit der Liste der von den Zöllen befreiten Parteien dahin gehend geändert werden, daß die Befreiung des Unternehmens Vie De France Norway A/S aufgehoben wird. Ferner sollte der Anhang aktualisiert werden, um der Befreiung der Unternehmen Normarine A/S und Oskar Einar Rydbeck durch die Verordnung (EG) Nr. 2592/1999 Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistung für die mit der Verordnung (EG) Nr. 1826/1999 eingeführten vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf gezüchteten Atlantischen Lachs (anderen als Wildlachs) der KN-Codes ex 0302 12 00 (Taric-Codes: 0302 12 00*21, 0302 12 00*22, 0302 12 00*23 und 0302 12 00*29 ), ex 0303 22 00 (Taric-Codes: 0303 22 00*21, 0303 22 00*22, 0303 22 00*23 und 0303 22 00*29 ), ex 0304 10 13 (Taric-Codes: 0304 10 13*21 und 0304 10 13*29 ) und ex 0304 20 13 (Taric-Codes: 0304 20 13*21 und 0304 20 13*29 ) mit Ursprung in Norwegen, der von dem Unternehmen Vie de France A/S, nun Cuisine Solutions Norway A/S, (Taric-Zusatzcode 8321 ) ausgeführt wird, wird endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. HASSI

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

(2) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(3) ABl. L 235 vom 31.8.1996, S. 18 und S. 20.

(4) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 81.

(5) ABl. L 223 vom 24.8.1999, S. 3.

(6) ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 17.

(7) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 1.

(8) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 19.

(9) ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1895/1999 (ABl. L 233 vom 3.9.1999, S. 1).

ANHANG

LISTE DER UNTERNEHMEN, DIE VON DEN ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSZÖLLEN BEFREIT SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

nach oben