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Dokument 31999R2630

Verordnung (EG) Nr. 2630/1999 der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/1999 hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts, ab dem die Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 beantragt werden können

ABl. L 321 vom 14.12.1999, S. 12-12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 15/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2630/oj

31999R2630

Verordnung (EG) Nr. 2630/1999 der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/1999 hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts, ab dem die Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 beantragt werden können

Amtsblatt Nr. L 321 vom 14/12/1999 S. 0012 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 2630/1999 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/1999 hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts, ab dem die Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 beantragt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1702/1999 der Kommission(3) ist die Verordnung (EG) Nr. 1222/94(4) zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags (vormals Anhang II) fallenden Waren ausgeführt werden, geändert worden.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/1999 können die in den neuen Artikeln 6 A bis 6 I der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 genannten Bescheinigungen ab dem 1. Dezember 1999 beantragt werden.

(3) Damit die im Nicht-Anhang-I-Sektor gewährten Erstattungen korrekt verwaltet werden können, kommt es darauf an, daß die Angaben über die Bescheinigungen übermittelt werden. Im Zuge des Datumswechsels auf das Jahr 2000 könnten Störungen auftreten, deren Form oder Ausmaß weder vorhersehbar noch abwendbar sind. Da die ersten Bescheinigungen nicht vor Dezember 1999 ausgestellt werden können besteht die Gefahr, daß ihre Ausstellung ab Ende Dezember bis in den Januar hinein beeinträchtigt wird. Der Zeitpunkt, von dem an die Bescheinigungen beantragt werden können, sollte daher auf den 1. Februar 2000 verschoben werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1702/1999 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung: "- Die Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Nummer 5 können ab dem 1. Februar 2000 beantragt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 1999

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 28.

(3) ABl. L 201 vom 31.7.1999, S. 30.

(4) ABl. L 136 vom 31.5.1994, S. 5.

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