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Dokument 31999R2629
Commission Regulation (EC) No 2629/1999 of 13 December 1999 establishing rules for the management and distribution of textile quotas established for the year 2000 under Council Regulation (EC) No 517/94
Verordnung (EG) Nr. 2629/1999 der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur Festlegung besonderer Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2000 eingeführter Höchstmengen für Textilien
Verordnung (EG) Nr. 2629/1999 der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur Festlegung besonderer Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2000 eingeführter Höchstmengen für Textilien
ABl. L 321 vom 14.12.1999, S. 8-11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2000
Verordnung (EG) Nr. 2629/1999 der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur Festlegung besonderer Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2000 eingeführter Höchstmengen für Textilien
Amtsblatt Nr. L 321 vom 14/12/1999 S. 0008 - 0011
VERORDNUNG (EG) Nr. 2629/1999 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1999 zur Festlegung besonderer Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2000 eingeführter Hoechstmengen für Textilien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelungen fallen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2542/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absätze 2 und 3, in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 Hoechstmengen für die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt und hat in Artikel 17 Absatz 2 jener Verordnung vorgesehen, daß die Hoechstmengen in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach dem "Windhundverfahren" verteilt werden. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 sieht in Artikel 17 Absatz 3 vor, daß unter gewissen Umständen auf Verteilungsmethoden zurückgegriffen werden kann, die von der Verteilungsmethode abweichen, die ausschließlich auf der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten beruht, und daß die Hoechstmengen in Raten aufgeteilt werden können oder ein Teil einer spezifischen mengenmäßigen Beschränkung für Anträge zurückgestellt werden kann, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist. (3) Um die Kontinuität des Handels nicht zu stören, ist es ferner wünschenswert, vor Beginn des Quotenjahres die Modalitäten der Verwaltung und Aufteilung der Hoechstmengen, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 für das Jahr 2000 festgelegt wurden, anzupassen. (4) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2650/98 der Kommission(3) zur Festlegung besonderer Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 1999 eingeführter Hoechstmengen für Textilien geschaffenen Maßnahmen waren zufriedenstellend. (5) Um möglichst viele Unternehmer zufriedenzustellen, erscheint es daher angebracht, die Verteilungsmethode, die auf dem chronologischen Eingang der Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach dem "Windhundverfahren" beruht, dergestalt anzupassen, daß die Mengen, die jedem Unternehmer auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Hoechstmenge begrenzt werden. (6) Es ist dennoch angezeigt, soweit möglich eine gewisse Kontinuität des Handels zu gewährleisten, und zu diesem Zweck gilt es - auch aus Gründen einer wirksamen Verwaltung der Kontingente - als angemessen, den Unternehmern die Möglichkeit zu geben, 2000 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für solche Mengen einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 1999 für dieselbe Kategorie und aus demselben Drittland eingeführt haben. (7) Im Hinblick auf eine optimale Ausnutzung der Hoechstmengen erscheint es angebracht, daß, sofern noch Mengen innerhalb der Hoechstmengen vorhanden sind, jeder Unternehmer nach der 50 %igen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellt, der jedoch nicht eine vorher festgesetzte Menge überschreiten darf. (8) Im Interesse einer guten Verwaltung ist es zweckmäßig, die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen auf neun Monate ab Ausstellungsdatum zu beschränken und die Erteilung dieser Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten nach Übermittlung der Entscheidung der Kommission an die Mitgliedstaaten zu gestatten, vorausgesetzt, der betreffende Unternehmer kann das Vorhandensein eines Vertrags nachweisen und - außer in den dafür speziell vorgesehenen Fällen - bestätigen, daß er nicht bereits innerhalb der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung Begünstigter einer Einfuhrgenehmigung für die betreffende Kategorie und das betreffende Land ist. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt, auf Antrag des betreffenden Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 % ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2001, zu verlängern. (9) Um etwaige Probleme infolge der Auswirkungen der Jahrtausendumstellung auf die Computersysteme zu vermeiden, wird mit der Zuteilung der Einfuhrgenehmigungen im Dezember 1999 begonnen. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Durch diese Verordnung werden besondere Regeln für die Verwaltung der durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 für das Jahr 2000 eingeführten Hoechstmengen festgelegt. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten und in Anhang IIIB und IV der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Hoechstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die im Anhang für jeden Unternehmer festgesetzten Mengen nicht überschreiten, gemäß dem "Windhundverfahren" verteilt. Diese Hoechstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Unternehmer, die bei ihrem ersten Antrag für das jahr 2000 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 1999 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, daß sie aus demselben Drittland für dieselbe Kategorie tatsächlich höhere Mengen als die genannten Hoechstmengen eingeführt haben. Bei diesen Unternehmern darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 1999 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge. Artikel 3 Alle Einführer, die eine Einfuhrgenehmigung zu 50 % oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können eine neue Genehmigung für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland beantragen, sofern sie nicht die im Anhang aufgeführten Hoechstmengen übersteigt und Mengen innerhalb der Hoechstmengen noch erhältlich sind. Artikel 4 Anträge auf Einfuhrgenehmigungen können ab dem 20. Dezember 1999, 10 Uhr Brüsseler Zeit, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, beginnt jedoch nicht vor dem 1. Januar 2000 und endet in jedem Fall am 31. Dezember 2000. Auf den vor dem 1. Januar 2000 ausgestellten Genehmigungen vermerken die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Feld 13 (weitere Einzelheiten): "Diese Genehmigung ist ab 1. Januar 2000 gültig." Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt, auf Antrag des betroffenen Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate, auf keinen Fall aber über den 31. März 2001 hinaus, zu verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 % ausgeschöpft sind. Die Einfuhrgenehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erst nach der Übermittlung der Kommissionsentscheidung und nur dann erteilt, wenn der betroffene Unternehmer das Bestehen eines Vertrages nachweisen kann und unbeschadet des Artikels 3 durch eine schriftliche Erklärung bestätigt, daß er nicht schon innerhalb der Gemeinschaft für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Artikel 4 gilt ab 20. Dezember 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 1999 Für die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission (1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. (2) ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 14. (3) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 43. ANHANG Hoechstmengen nach Artikel 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>