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Dokument 31999R1466
Commission Regulation (EC) No 1466/1999 of 5 July 1999 fixing the weighting coefficients to be used in calculating the Community market price for pig carcases and repealing Regulation (EC) No 1297/98
Verordnung (EG) Nr. 1466/1999 der Kommission vom 5. Juli 1999 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1297/98
Verordnung (EG) Nr. 1466/1999 der Kommission vom 5. Juli 1999 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1297/98
ABl. L 170 vom 6.7.1999, S. 5-6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/2000; Aufgehoben durch 32000R1354
Verordnung (EG) Nr. 1466/1999 der Kommission vom 5. Juli 1999 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1297/98
Amtsblatt Nr. L 170 vom 06/07/1999 S. 0005 - 0006
VERORDNUNG (EG) Nr. 1466/1999 DER KOMMISSION vom 5. Juli 1999 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1297/98 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine muß ermittelt werden, indem die in jedem Mitgliedstaat festgestellten Preise mit Koeffizienten gewogen werden, die die relative Höhe des Schweinebestands in diesem Mitgliedstaat ausdrücken. Es ist angebracht, die Koeffizienten aufgrund der Schweinebestände festzulegen, die alljährlich Anfang Dezember gemäß der Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Erhebungen über die Schweineerzeugung(3), geändert durch die Richtlinie 97/77/EG(4), festgestellt werden. (2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Dezemberzählung 1998 müssen die Wiegungskoeffizienten angepaßt werden, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1297/98 der Kommission(5) festgesetzt wurden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Wiegungskoeffizienten werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 1297/98 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105. (3) ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1. (4) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 28. (5) ABl. L 180 vom 24.6.1998, S. 3. ANHANG Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine >PLATZ FÜR EINE TABELLE>