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Dokument 31999R1466

Verordnung (EG) Nr. 1466/1999 der Kommission vom 5. Juli 1999 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1297/98

ABl. L 170 vom 6.7.1999, S. 5-6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/2000; Aufgehoben durch 32000R1354

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1466/oj

31999R1466

Verordnung (EG) Nr. 1466/1999 der Kommission vom 5. Juli 1999 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1297/98

Amtsblatt Nr. L 170 vom 06/07/1999 S. 0005 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 1466/1999 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 1999

zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1297/98

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine muß ermittelt werden, indem die in jedem Mitgliedstaat festgestellten Preise mit Koeffizienten gewogen werden, die die relative Höhe des Schweinebestands in diesem Mitgliedstaat ausdrücken. Es ist angebracht, die Koeffizienten aufgrund der Schweinebestände festzulegen, die alljährlich Anfang Dezember gemäß der Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Erhebungen über die Schweineerzeugung(3), geändert durch die Richtlinie 97/77/EG(4), festgestellt werden.

(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Dezemberzählung 1998 müssen die Wiegungskoeffizienten angepaßt werden, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1297/98 der Kommission(5) festgesetzt wurden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Wiegungskoeffizienten werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1297/98 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105.

(3) ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1.

(4) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 28.

(5) ABl. L 180 vom 24.6.1998, S. 3.

ANHANG

Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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