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Dokument 31999R1305

Verordnung (EG) Nr. 1305/1999 der Kommission vom 21. Juni 1999 zur Festsetzung des den Erzeugern für Williams- und Rocha-Birnen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für diese Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 33-33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 14/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1305/oj

31999R1305

Verordnung (EG) Nr. 1305/1999 der Kommission vom 21. Juni 1999 zur Festsetzung des den Erzeugern für Williams- und Rocha-Birnen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für diese Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

Amtsblatt Nr. L 155 vom 22/06/1999 S. 0033 - 0033


VERORDNUNG (EG) Nr. 1305/1999 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 1999

zur Festsetzung des den Erzeugern für Williams- und Rocha-Birnen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für diese Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhand der Kriterien von Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und unter Berücksichtigung der mit Artikel 5 derselben Verordnung eingeführten Garantieschwelle, bei deren Überschreitung die Beihilfe gekürzt wird, sind der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festzusetzen.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe wie folgt festgesetzt:

a) Der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Mindestpreis für Williams- und Rocha-Birnen, die zur Herstellung von Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft bestimmt sind, beträgt 35,552 EUR/100 kg Nettogewicht, ab Erzeuger.

b) Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Produktionsbeihilfe für Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft beträgt 11,886 EUR/100 kg Nettogewicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 15. Juli 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.

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