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Dokument 01997R0494-19970326
Konsolidierter Text: Verordnung (EG) Nr. 494/97 der Kommission vom 18. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
Verordnung (EG) Nr. 494/97 der Kommission vom 18. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
Nicht mehr in Kraft
1997R0494 — DE — 26.03.1997 — 000.001
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Berichtigung, ABl. L 313 vom 15.11.1997, S. 44 (494/97) |
VERORDNUNG (EG) Nr. 494/97 DER KOMMISSION
vom 18. März 1997
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur Durchführung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3067/95 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 der Kommission ( 3 ) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion und der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 erlassen.
Im Bemühen um eine Verbesserung der Kontrolle und der Beachtung der Maßnahmen im Regelungsbereich der NAFO hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 3067/95 die Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 in bezug auf die Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion geändert.
Es ist angezeigt, verschiedene Durchführungsbestimmungen zu den neuen Vorschriften der vorhergenannten Inspektionsregelung zu erlassen, insbesondere hinsichtlich von im NAFO-Regelungsbereich operierenden gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen, bei denen ein mutmaßlicher schwerwiegender Verstoß festgestellt wird.
Außerdem sollten in dieser Verordnung genauere Angaben zu den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgeführt sein.
Aus diesen Gründen ist die Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 entsprechend zu ändern.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 wird wie folgt geändert:
1. Die folgenden Artikel 4a und 4b werden eingefügt:
„Artikel 4a
(1) Werden die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gemäß Nummer 10 Ziffer iii) des Anhangs von einem Inspekteur der NAFO über einen mutmaßlichen schwerwiegenden Verstoß gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 unterrichtet, der von einem unter seiner Flagge fahrenden Schiff begangen wurde, oder erhält die Kommission einen entsprechenden Hinweis, so setzen sich die zuständigen Behörden und die Kommission umgehend gegenseitig davon in Kenntnis.
(2) Nach der Unterrichtung der Kommission gemäß Absatz 1 und der Meldung des von einem Gemeinschaftsschiff anscheinend begangenen schwerwiegenden Verstoßes gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 durch eine Vertragspartei oder einen für diese Regelung abgestellten Gemeinschaftsinspekteur trägt die Kommission gemeinsam mit dem Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, daß das Schiff innerhalb von 72 Stunden von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspekteur inspiziert wird.
(3) Die Kommission und der Flaggenmitgliedstaat setzen sich so bald wie möglich darüber ins Benehmen, ob die Inspektion gemäß Absatz 2 durch einen für diese Regelung abgestellten Gemeinschaftsinspekteur oder durch einen von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bestellten Inspekteur vorgenommen wird.
(4) Der ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspekteur betritt das betreffende Fischereifahrzeug, prüft die Anhaltspunkte für den vom NAFO-Inspekteur festgestellten mutmaßlichen schwerwiegenden Verstoß und übermittelt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats und der Kommission so bald wie möglich die Ergebnisse seiner Prüfung.
(5) Im Anschluß an eine Notifizierung der Ergebnisse fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der von ihr ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspekteur im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 das Schiff innerhalb von 24 Stunden auf, einen Hafen gemäß Nummer 10 Ziffer ii) des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 anzulaufen, falls die Umstände dieses Vorgehen rechtfertigen.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats bei der Kommission kann die Kommission die im ersten Absatz genannte Frist auf höchstens 72 Stunden verlängern.
Im Fall einer Kursänderung trifft der ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspekteur alle nötigen Vorkehrungen für eine Beweissicherung, gegebenenfalls durch Versiegelung des Laderaums im Hinblick auf eine spätere Inspektion am Kai.
(6) Bei Ankunft im anzulaufenden Hafen wird das betreffende Schiff unter der Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats ►C1 und gegebenenfalls eines NAFO-Inspekteurs einer sonstigen Vertragspartei ◄ , die sich daran beteiligen möchte, eingehend inspiziert. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet die Kommission mit Hilfe des Vordrucks in Anhang I dieser Verordnung umgehend über die Ergebnisse der eingehenden Inspektion sowie über die Maßnahmen, die er infolge des Verstoßes ergriffen hat.
(7) Fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats das betreffende Schiff nicht auf, einen Hafen gemäß Punkt 10 Ziffer ii) des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 anzulaufen, so unterrichtet sie die Kommission umgehend von den Gründen für diese Entscheidung. Die Kommission übermittelt diese Entscheidung und deren Begründung zu gegebener Zeit dem Exekutivsekretariat der NAFO.
Artikel 4b
(1) Haben die Gemeinschaftsinspekteure den Verdacht, daß ein unter der Flagge einer Vertragspartei fahrendes Fischereifahrzeug einen der schwerwiegenden Verstöße gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 begangen hat, so informieren sie innerhalb von 24 Stunden die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats sowie das Exekutivsekretariat der NAFO und übermitteln sämtliche Gründe, derentwegen die Gemeinschaftsinspekteure dieses Schiff eines mutmaßlichen schwerwiegenden Verstoßes verdächtigen. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie der Notifikation des Exekutivsekretariats der NAFO.
(2) Die Kommission entscheidet mit Zustimmung der Vertragspartei, aus der das Schiff stammt, ob ein Gemeinschaftsinspekteur während der Kursänderung des Schiffes an Bord bleibt. Außerdem entscheidet die Kommission, ob ein Gemeinschaftsinspekteur bei der im Hafen vorzunehmenden eingehenden Inspektion des Schiffes, bei dem Verdacht auf einen schwerwiegenden Verstoß besteht, anwesend ist.“
2. In Artikel 9 erhält der erste Unterabsatz folgenden Wortlaut:
„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 25. Januar eines jeden Jahres für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember und am 25. August eines jeden Jahres für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni die Angaben gemäß den Punkten 1 und 2 dieses Artikels entsprechend dem Muster in Anhang II sowie die Angaben gemäß Punkt 3 dieses Artikels entsprechend dem Muster in Anhang III:“
.
3. In Artikel 9 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. jede maßgebliche Abweichung zwischen der im NAFO-Report festgestellten Position des gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugs und der bei der Schiffsinspektion festgestellten tatsächlichen Position.“
4. Folgender Artikel 9a wird eingefügt:
„Artikel 9a
Die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sind an die zuständigen Behörden zu richten, zu denen Anhang IV genaue Angaben enthält.“
5. Der Verordnung werden die Anhänge I bis IV der vorliegenden Verordnung angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
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DEUTSCHLAND |
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Name |
BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG |
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Anschrift |
Palmaille 9D-22767 Hamburg |
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Telefonnummer |
(49-40) 38 905 173 |
|
Telefax-Nummer |
(49-40) 38 905 128 |
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Telex-Nummer |
0214 763 |
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E-Mail-Nummer |
— |
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Bürozeiten |
Montag bis Donnerstag von 7 Uhr bis 16 Uhr Freitag von 7 Uhr bis 14 Uhr |
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DÄNEMARK |
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Name |
FISKERIDIREKTORATET |
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Anschrift |
Stormgade 2DK-1470 København K. |
|
Telefonnummer |
(45-33) 96 36 09 |
|
Telefax-Nummer |
(45-33) 93 39 00 |
|
Telex-Nummer |
16144 fm dk |
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E-Mail-Nummer |
— |
|
Bürozeiten |
24 Stunden auf 24 |
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SPANIEN |
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Name |
DIRECCIÓN GENERAL DE RECURSOS PESQUEROS |
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Anschrift |
Calle Ortega y Gasset, 57E-28006 Madrid |
|
Telefonnummer |
(34-1) 402 50 00 |
|
Telefax-Nummer |
(34-1) 402 02 12 |
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Telex-Nummer |
— |
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E-Mail-Nummer |
— |
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Bürozeiten |
Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 15 Uhr |
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PORTUGAL |
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Name |
INSPECÇÃO-GERAL DAS PESCAS |
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Anschrift |
Ed. Vasco da GamaAlcântara-MarP-1350 Lisboa |
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Telefonnummer |
(351-1) 391 35 81/391 35 52 |
|
Telefaxnummer |
(351-1) 397 91 93 |
|
Telex-Nummer |
60339 SEPGC P |
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E-Mail-Nummer |
— |
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Bürozeiten |
Montag bis Freitag 9 Uhr bis 13 Uhr 14 Uhr bis 18 Uhr 30 |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH |
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Name |
MINISTRY OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FOOD |
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Anschrift |
Nobel House17 Smith SquareUK-London SW1P 3JR |
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Telefonnummer |
(44-171) 270 89 60 |
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Telefax-Nummer |
(44-171) 270 81 25 |
|
Telex-Nummer |
88 93 51 fish lw g |
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E-Mail-Nummer |
— |
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Bürozeiten |
24 Stunden auf 24 |
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KOMMISSION |
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Name |
DIRECTION GÉNÉRALE DE LA PÊCHE |
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Anschrift |
Rue Joseph II, 99B-1049 Bruxelles |
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Telefonnummer |
(32-2) 299 11 11 |
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Telefax-Nummer |
(32-2) 296 23 38 |
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Telex-Nummer |
24189 fiseu b |
|
E-Mail-Nummer |
telecom@dg14.cec.be |
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X 400 |
S=TELECOM; O=DG14; P=CEC; A=RTT; C=BE |
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Bürozeiten |
Montag bis Freitag 24 Stunden auf 24 |
( 1 ) ABl. Nr. L 175 vom 6. 7. 1988, S. 1.
( 2 ) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 1.
( 3 ) ABl. Nr. L 257 vom 17. 9. 1988, S. 20.