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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 01997R0494-19970326

Konsolidierter Text: Verordnung (EG) Nr. 494/97 der Kommission vom 18. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/494/1997-03-26

Konsolidierter TEXT: 31997R0494 — DE — 26.03.1997

1997R0494 — DE — 26.03.1997 — 000.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 494/97 DER KOMMISSION

vom 18. März 1997

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

(ABl. L 077, 19.3.1997, p.5)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 313 vom 15.11.1997, S. 44  (494/97)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 494/97 DER KOMMISSION

vom 18. März 1997

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur Durchführung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3067/95 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 der Kommission ( 3 ) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion und der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 erlassen.

Im Bemühen um eine Verbesserung der Kontrolle und der Beachtung der Maßnahmen im Regelungsbereich der NAFO hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 3067/95 die Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 in bezug auf die Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion geändert.

Es ist angezeigt, verschiedene Durchführungsbestimmungen zu den neuen Vorschriften der vorhergenannten Inspektionsregelung zu erlassen, insbesondere hinsichtlich von im NAFO-Regelungsbereich operierenden gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen, bei denen ein mutmaßlicher schwerwiegender Verstoß festgestellt wird.

Außerdem sollten in dieser Verordnung genauere Angaben zu den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgeführt sein.

Aus diesen Gründen ist die Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

„Artikel 4a

(1)  Werden die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gemäß Nummer 10 Ziffer iii) des Anhangs von einem Inspekteur der NAFO über einen mutmaßlichen schwerwiegenden Verstoß gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 unterrichtet, der von einem unter seiner Flagge fahrenden Schiff begangen wurde, oder erhält die Kommission einen entsprechenden Hinweis, so setzen sich die zuständigen Behörden und die Kommission umgehend gegenseitig davon in Kenntnis.

(2)  Nach der Unterrichtung der Kommission gemäß Absatz 1 und der Meldung des von einem Gemeinschaftsschiff anscheinend begangenen schwerwiegenden Verstoßes gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 durch eine Vertragspartei oder einen für diese Regelung abgestellten Gemeinschaftsinspekteur trägt die Kommission gemeinsam mit dem Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, daß das Schiff innerhalb von 72 Stunden von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspekteur inspiziert wird.

(3)  Die Kommission und der Flaggenmitgliedstaat setzen sich so bald wie möglich darüber ins Benehmen, ob die Inspektion gemäß Absatz 2 durch einen für diese Regelung abgestellten Gemeinschaftsinspekteur oder durch einen von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bestellten Inspekteur vorgenommen wird.

(4)  Der ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspekteur betritt das betreffende Fischereifahrzeug, prüft die Anhaltspunkte für den vom NAFO-Inspekteur festgestellten mutmaßlichen schwerwiegenden Verstoß und übermittelt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats und der Kommission so bald wie möglich die Ergebnisse seiner Prüfung.

(5)  Im Anschluß an eine Notifizierung der Ergebnisse fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der von ihr ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspekteur im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 das Schiff innerhalb von 24 Stunden auf, einen Hafen gemäß Nummer 10 Ziffer ii) des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 anzulaufen, falls die Umstände dieses Vorgehen rechtfertigen.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats bei der Kommission kann die Kommission die im ersten Absatz genannte Frist auf höchstens 72 Stunden verlängern.

Im Fall einer Kursänderung trifft der ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspekteur alle nötigen Vorkehrungen für eine Beweissicherung, gegebenenfalls durch Versiegelung des Laderaums im Hinblick auf eine spätere Inspektion am Kai.

(6)  Bei Ankunft im anzulaufenden Hafen wird das betreffende Schiff unter der Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats ►C1  und gegebenenfalls eines NAFO-Inspekteurs einer sonstigen Vertragspartei ◄ , die sich daran beteiligen möchte, eingehend inspiziert. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet die Kommission mit Hilfe des Vordrucks in Anhang I dieser Verordnung umgehend über die Ergebnisse der eingehenden Inspektion sowie über die Maßnahmen, die er infolge des Verstoßes ergriffen hat.

(7)  Fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats das betreffende Schiff nicht auf, einen Hafen gemäß Punkt 10 Ziffer ii) des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 anzulaufen, so unterrichtet sie die Kommission umgehend von den Gründen für diese Entscheidung. Die Kommission übermittelt diese Entscheidung und deren Begründung zu gegebener Zeit dem Exekutivsekretariat der NAFO.

Artikel 4b

(1)  Haben die Gemeinschaftsinspekteure den Verdacht, daß ein unter der Flagge einer Vertragspartei fahrendes Fischereifahrzeug einen der schwerwiegenden Verstöße gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 begangen hat, so informieren sie innerhalb von 24 Stunden die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats sowie das Exekutivsekretariat der NAFO und übermitteln sämtliche Gründe, derentwegen die Gemeinschaftsinspekteure dieses Schiff eines mutmaßlichen schwerwiegenden Verstoßes verdächtigen. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie der Notifikation des Exekutivsekretariats der NAFO.

(2)  Die Kommission entscheidet mit Zustimmung der Vertragspartei, aus der das Schiff stammt, ob ein Gemeinschaftsinspekteur während der Kursänderung des Schiffes an Bord bleibt. Außerdem entscheidet die Kommission, ob ein Gemeinschaftsinspekteur bei der im Hafen vorzunehmenden eingehenden Inspektion des Schiffes, bei dem Verdacht auf einen schwerwiegenden Verstoß besteht, anwesend ist.“

2. In Artikel 9 erhält der erste Unterabsatz folgenden Wortlaut:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 25. Januar eines jeden Jahres für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember und am 25. August eines jeden Jahres für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni die Angaben gemäß den Punkten 1 und 2 dieses Artikels entsprechend dem Muster in Anhang II sowie die Angaben gemäß Punkt 3 dieses Artikels entsprechend dem Muster in Anhang III:“

.

3. In Artikel 9 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. jede maßgebliche Abweichung zwischen der im NAFO-Report festgestellten Position des gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugs und der bei der Schiffsinspektion festgestellten tatsächlichen Position.“

4. Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

„Artikel 9a

Die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sind an die zuständigen Behörden zu richten, zu denen Anhang IV genaue Angaben enthält.“

5. Der Verordnung werden die Anhänge I bis IV der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I




ANHANG II




ANHANG III




ANHANG IV

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN



DEUTSCHLAND

Name

BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG

Anschrift

Palmaille 9D-22767 Hamburg

Telefonnummer

(49-40) 38 905 173

Telefax-Nummer

(49-40) 38 905 128

Telex-Nummer

0214 763

E-Mail-Nummer

—

Bürozeiten

Montag bis Donnerstag von 7 Uhr bis 16 Uhr

Freitag von 7 Uhr bis 14 Uhr

DÄNEMARK

Name

FISKERIDIREKTORATET

Anschrift

Stormgade 2DK-1470 København K.

Telefonnummer

(45-33) 96 36 09

Telefax-Nummer

(45-33) 93 39 00

Telex-Nummer

16144 fm dk

E-Mail-Nummer

—

Bürozeiten

24 Stunden auf 24

SPANIEN

Name

DIRECCIÓN GENERAL DE RECURSOS PESQUEROS

Anschrift

Calle Ortega y Gasset, 57E-28006 Madrid

Telefonnummer

(34-1) 402 50 00

Telefax-Nummer

(34-1) 402 02 12

Telex-Nummer

—

E-Mail-Nummer

—

Bürozeiten

Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 15 Uhr

PORTUGAL

Name

INSPECÇÃO-GERAL DAS PESCAS

Anschrift

Ed. Vasco da GamaAlcântara-MarP-1350 Lisboa

Telefonnummer

(351-1) 391 35 81/391 35 52

Telefaxnummer

(351-1) 397 91 93

Telex-Nummer

60339 SEPGC P

E-Mail-Nummer

—

Bürozeiten

Montag bis Freitag 9 Uhr bis 13 Uhr

14 Uhr bis 18 Uhr 30

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Name

MINISTRY OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FOOD

Anschrift

Nobel House17 Smith SquareUK-London SW1P 3JR

Telefonnummer

(44-171) 270 89 60

Telefax-Nummer

(44-171) 270 81 25

Telex-Nummer

88 93 51 fish lw g

E-Mail-Nummer

—

Bürozeiten

24 Stunden auf 24

KOMMISSION

Name

DIRECTION GÉNÉRALE DE LA PÊCHE

Anschrift

Rue Joseph II, 99B-1049 Bruxelles

Telefonnummer

(32-2) 299 11 11

Telefax-Nummer

(32-2) 296 23 38

Telex-Nummer

24189 fiseu b

E-Mail-Nummer

telecom@dg14.cec.be

X 400

S=TELECOM; O=DG14; P=CEC; A=RTT; C=BE

Bürozeiten

Montag bis Freitag 24 Stunden auf 24



( 1 ) ABl. Nr. L 175 vom 6. 7. 1988, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 1.

( 3 ) ABl. Nr. L 257 vom 17. 9. 1988, S. 20.

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