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Dokument 31996R1592

Verordnung (EG) Nr. 1592/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 31-33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1592/oj

31996R1592

Verordnung (EG) Nr. 1592/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

Amtsblatt Nr. L 206 vom 16/08/1996 S. 0031 - 0033


VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/96 DES RATES vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Neubepflanzung der Rebflächen ist bis zum 31. August 1996 untersagt. Unter Berücksichtigung der Lage des Weinmarktes und in Erwartung von Beschlüssen des Rates zur Reform des Sektors sollte die Gültigkeitsdauer dieses Verbots um zwei Wirtschaftsjahre verlängert werden. Es ist jedoch geboten, einerseits die zur Erzeugung von Tafeltrauben bestimmten Flächen nicht in dieses Verbot aufzunehmen und andererseits Abweichungen davon für bestimmte Weine vorzusehen, für die auf dem Markt wegen ihrer Qualitätsmerkmale eine Nachfrage besteht.

Um den besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, unter denen in Spanien Tafelwein erzeugt wird, sind hinsichtlich des Verschnitts und des Gesamtsäuregehalts bestimmter spanischer Tafelweine befristete Ausnahmeregelungen zu erlassen. Die für den Gesamtsäuregehalt vorgesehene Ausnahmeregelung sollte auch für den in Portugal erzeugten Tafelwein gelten.

Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (4) ist eine bestimmte Form der Entsäuerung nur vorläufig zulässig. Damit über das entsprechende Verfahren endgültig entschieden werden kann, sollten noch bis Ende des Wirtschaftsjahres 1996/97 Erfahrungen gesammelt werden.

Unter Berücksichtigung des Umstands, daß die zur Erzeugung von Tafeltrauben bestimmten Flächen nicht von dem Verbot jeglicher Neuanpflanzung erfaßt werden, ist es angebracht, die Verwendung dieser Trauben zur Weinbereitung nicht mehr zuzulassen und Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 entsprechend zu ändern. Dies sollte jedoch erst ab 1. August 1997 gelten, damit die Erzeuger sich an die Neuregelung anpassen können.

Nach Artikel 39 Absatz 12 und Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 legt die Kommission im Weinwirtschaftsjahr 1995/96 dem Rat Berichte über die Auswirkung struktureller Maßnahmen im Zusammenhang mit der obligatorischen Destillation, über den Schwefeldioxidhöchstgehalt des Weines sowie gegebenenfalls die sich daraus ergebenden Vorschläge vor. Angesichts der Neuausrichtung des Sektors sind die Berichte über Gebietsabgrenzungen bzw. die Auswirkung struktureller Maßnahmen im Zusammenhang mit der obligatorischen Destillation nicht mehr erforderlich. Den Bericht über die Anreicherung hat die Kommission bereits vorgelegt. Auf diese Berichte sollte deshalb nicht mehr hingewiesen werden.

Die Entwicklung des Weinbaupotentials in bestimmten Erzeugungsregionen nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 hat zu einer tiefgreifenden Veränderung der Lage der verschiedenen Unterregionen geführt; dies kann die Verwendung bestimmter, in dem genannten Absatz verwendeter Bezugsgrundlagen schwierig gestalten. Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, der genannten Entwicklung Rechnung zu tragen.

Nach Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bis zum Weinwirtschaftsjahr 1995/96 befristet. Um festzustellen, wie wirksam sie waren, sollten sie in einem weiteren Wirtschaftsjahr durchgeführt werden.

Da der Schwefeldioxidgehalt für den Weinsektor von großer Bedeutung ist, müssen Vorschläge ausgearbeitet werden, die allen Angaben Rechnung tragen, insbesondere den Daten des Internationalen Weinamts. Die vorgesehene Frist ist deshalb um ein Wirtschaftsjahr zu verlängern.

Aufgrund der gesammelten Erfahrung sollte das Verzeichnis der zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen um zwei Verfahren zur Gewinnung von Schaumweinen erweitert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Jede Neuanpflanzung von Reben ist bis zum 31. August 1998 untersagt; ausgenommen sind Traubensorten, die für die betreffende Verwaltungseinheit ausschließlich als Tafeltraubensorten klassifiziert sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Neuanpflanzungen auf Flächen genehmigen, die zur Erzeugung

- von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete

oder

- von Tafelwein, der mit einer der folgenden Bezeichnungen versehen ist: 'Landwein', 'vin de pays', 'indicazione geografica tipica', 'ïíïìáóßá êáôÜ ðáñÜäïóç', 'ïßíïò ôïðéêüò', 'vino de la tierra', 'vinho regional' oder 'regional wine',

bestimmt sind, bei dem die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage die Erzeugung weit überschreitet.

Unterabsatz 2 gilt bis zu einer Gesamtfläche von höchstens 10 000 Hektar für Neuanpflanzungen in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und/oder 1997/98 mit folgender Aufteilung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

2. In Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 3 wird der "Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. August 1996" ersetzt durch den "Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. August 1997".

3. In Artikel 17 Absatz 3 wird das Datum "31. August 1996" ersetzt durch den "31. August 1997".

4. Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

5. Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bis zum 31. Juli 1997 wird Wein aus Trauben von Sorten, die nicht als Keltertrauben in der Klassifizierung der Rebsorten für die Verwaltungseinheit aufgeführt sind, in der diese Trauben geerntet werden, und der nicht in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zur Ausfuhr kommt, vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt destilliert. Von Ausnahmen abgesehen, darf er nur in eine Brennerei verbracht werden.

Ab 1. August 1997 dürfen die in Unterabsatz 1 genannten Trauben nicht zur Weinbereitung verwendet werden."

6. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Unterabsatz 3 wird die Angabe "Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1995/96" ersetzt durch: "Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1996/97";

b) in Absatz 3 Unterabsatz 4 wird die Angabe "Vom Wirtschaftsjahr 1996/97 an" ersetzt durch: "Vom Wirtschaftsjahr 1997/98 an";

c) in Absatz 10

- wird die Angabe "1995/96" durch "1996/97" ersetzt,

- wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"In Abweichung von diesem Artikel kann auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats die in einer Region für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zu destillierende Menge auf zu bestimmende Unterregionen nach Kriterien aufgeteilt werden, die andere Bezugswirtschaftsjahre als in Absatz 3 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich verwenden. Die Aufteilung der Mengen und die Festlegung der Unterregionen werden nach dem Verfahren des Artikels 83 beschlossen.";

d) in Absatz 11 wird die Angabe "1995/96" ersetzt durch "1996/97";

e) Absatz 12 wird gestrichen.

7. In Artikel 46 Absatz 4 wird die Angabe "1995/96" ersetzt durch "1996/97".

8. Artikel 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchstabe b) wird der nachstehende Gedankenstrich angefügt:

"- bei weißem Qualitätswein b. A. mit Ursprung im Vereinigten Königreich, für den nach britischem Recht die Bezeichnungen 'botrytis' oder andere gleichwertige Bezeichnungen wie 'noble harvest', 'noble late harvested' oder 'special late hervested' verwendet werden dürfen;";

b) in Absatz 5 wird das Datum "1. April 1996" ersetzt durch den "1. April 1997", und das Datum "1. September 1996" durch den "1. September 1997".

9. Anhang I Nummer 13 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Im Wirtschaftsjahr 1996/97 dürfen die in Portugal und in den spanischen Teilen der Weinbauzone C - mit Ausnahme der Regionen Asturias, Baleares, Cantabria, Galicia sowie der Provinzen Guipúzcoa und Vizcaya - erzeugten Tafelweine, die auf dem portugiesischen bzw. spanischen Markt vermarktet werden, einen Gesamtsäuregehalt von nicht weniger als 3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure, enthalten."

10. In Anhang VI Nummer 3 werden folgende Buchstaben eingefügt:

"ta) Verwendung von Weinhefen, trocken oder als Suspension, zur Gewinnung von Schaumweinen;

tb) Zusatz von Ammonium- und Thiaminiumsalzen zu den Grundweinen zur Förderung der Hefebildung bei der Gewinnung von Schaumweinen, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

- Nährsalze: Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu einem Grenzwert von 0,3 g/l (in Salz ausgedrückt),

- Wachstumsförderer: Thiaminium in Form von Thiaminium-Chlorhydrat bis zu einem Grenzwert von 0,6 mg/l (in Thiaminium ausgedrückt);".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. COVENEY

(1) ABl. Nr. C 125 vom 27. 4. 1996, S. 45.

(2) ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996.

(3) ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 57.

(4) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31).

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