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Dokument 31996R1294

Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission vom 4. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus

ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 14-27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 18/07/2001; Aufgehoben durch 32001R1282

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1294/oj

31996R1294

Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission vom 4. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus

Amtsblatt Nr. L 166 vom 05/07/1996 S. 0014 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 1294/96 DER KOMMISSION vom 4. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 81,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 330/96 (4), hat erhebliche Veränderungen erfahren; es empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit, die genannte Verordnung im Rahmen einer Änderung neu zu fassen.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 melden die Erzeuger von zur Weinbereitung bestimmten Weintrauben, sowie die Most- und Weinerzeuger die bei der letzten Ernte erzeugten Mengen. Gemäß derselben Bestimmung melden die Wein- und Mosterzeuger sowie die Händler mit Ausnahme der Einzelhändler auch ihre Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres.

Für die Anwendung von Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sollte nicht nur der Umfang der Weinerzeugung, sondern auch der dieser Erzeugung zugrundeliegende Ertrag je Hektar bekannt sein. Diese Angaben können in einigen Fällen nur gesammelt werden, wenn die vom Erzeuger geerntete Traubenmenge bekannt ist. Es ist also nicht nur eine Meldung über die Weinerzeugung, sondern auch eine Meldung über die Traubenernte vorzusehen.

Bestimmte im Rahmen der verschiedenen Meldungen übermittelte Angaben müssen es der Kommission u. a. ermöglichen, zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres die Vorbilanz nach Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu erstellen.

Um die Marktverwaltung zu erleichtern, ist ein Termin für die Abgabe der Meldungen festzusetzen. Da die Lese in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verschiedenen Zeiten stattfindet, sind die Termine, bis zu denen die Meldungen der Erzeuger zu erfolgen haben, zu staffeln. Die Meldepflicht sollte auch für Wirtschaftsbeteiligte gelten, die vor den vorgesehenen Meldeterminen an Dritte abgeben.

Hingegen können Erzeuger, bei denen sich alle nötigen Angaben aus der Meldung über die Weinerzeugung ergeben, von der Verpflichtung zu einer zweifachen Meldung entbunden werden.

Kleinsterzeuger können von der Meldepflicht befreit werden, da ihre Erzeugung insgesamt nur einen geringfügigen Anteil an der Gemeinschaftserzeugung ausmacht.

Die Regeln für Genossenschaftskellereien sollten genauer gefaßt werden. Von der Meldepflicht zu befreien sind auch Kleinerzeuger, die einer Genossenschaftskellerei angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Traubenernte abliefern. Dies gilt auch für solche Erzeuger, die eine kleine Traubenmenge für den eigenen Bedarf verwenden.

Im Interesse der leichteren Anwendbarkeit der Verordnung sollten die Angaben, die in den Meldungen erscheinen müssen, in Tabellenform aufgeführt werden. Dabei sollen die Mitgliedstaaten darüber entscheiden, in welcher Form diese Angaben von den Wirtschaftsbeteiligten zu liefern sind. Ferner muß festgelegt werden, wann die eingegangenen Informationen auf einzelstaatlicher Ebene zentral zu erfassen und der Kommission zu übermitteln sind sowie in welcher Form diese Übermittlung zu erfolgen hat.

Gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist in der Vorbilanz der jeweilige Anteil von Tafelwein und von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, im folgenden "Qualitätswein b. A" genannt, im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3011/95 (6), anzugeben. Zur Einhaltung dieser Verpflichtung muß in den Erklärungen der Wirtschaftsbeteiligten sowie in den von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Bestandsschätzungen eine solche Unterscheidung getroffen werden. Ferner ist im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2276/95 (8), festgelegten Klassifizierung der Rebsorten die Kategorie "sonstiger Wein" zu definieren.

Zur Anwendung der Interventionsinstrumente und zur Durchführung der Destillationsmaßnahmen gemäß Artikel 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist für jede Produktionseinheit die genaue Kenntnis gewisser Daten, insbesondere über die Art der hergestellten, verkauften oder gekauften Erzeugnisse sowie über den Hektarertrag der Rebflächen erforderlich.

Die Ertrags- bzw. Flächenangaben können Fehler aufweisen, ohne daß der Erklärende die Möglichkeit zur Überprüfung hatte. Daher sind solche Fehler in den Meldungen je nach ihrer Folgenschwere zu ahnden.

Die bisherige Antidumpingregelung erlaubt keine angemessene Verhältnismäßigkeit bezüglich Meldungen, die sich bei der Kontrolle als unvollständig oder fehlerhaft herausstellen. Daher sollten Mitgliedstaaten, die über eine vollständige, laufend geführte Weinbaukartei verfügen, nötigenfalls deren Daten heranziehen und die Ahndung nach der Höhe der vorgenommenen Berichtigung abstufen können.

Die Aufstellung der Vorbilanz erfordert, daß die Mitgliedstaaten, noch vor den Meldungen der Erzeuger und Händler, Ernte- und Bestandsschätzungen vornehmen.

Um die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation anwenden zu können, müssen ausreichende und objektive Informationen über die Lage und die Entwicklungsaussichten des Weinmarktes in der Gemeinschaft verfügbar sein. Dabei können die Mitgliedstaaten für diese Informationen die statistische Geheimhaltung vorsehen.

In bestimmten Mitgliedstaaten erfolgt die Einteilung in Qualtitätswein b. A. oder Tafelwein lange Zeit nach den für die Vorlage der Ernte- und Erzeugungserklärungen vorgesehenen Zeitpunkten. Dadurch könnten die Erzeuger dieser Mitgliedstaaten veranlaßt werden, bei der Auslösung der in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen ihre Erzeugung in die eine oder andere Kategorie einzustufen, je nachdem, ob die erlassenen Maßnahmen Vorteile oder Verpflichtungen mit sich bringen. Damit ist die Gefahr einer schweren Störung der Marktverwaltung verbunden, die ausgeschaltet werden muß. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß zur Anwendung von Interventionsmaßnahmen ausschließlich die in den Meldungen angegebenen Tafelweinmengen heranzuziehen sind.

Eine hinreichende Unterrichtung über Erzeugung und Bestände im Weinsektor ist gegenwärtig nur anhand der Ernte- und Bestandsmeldungen der verschiedenen Beteiligten zu erreichen. Um sicherzustellen, daß die Meldepflicht eingehalten wird und die Angaben vollständig und genau sind, müssen daher falsche oder unvollständige Meldungen entsprechend geahndet werden. Zur leichteren Bearbeitung der Angaben ist jede Meldung in der jeweils zuständigen Verwaltungseinheit zu erfassen, unabhängig von anderen Meldungen, die der Erzeuger gegebenenfalls in anderen Verwaltungseinheiten des Mitgliedstaats abgegeben hat.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/95 (10), wurde der Aufbau einer Weinbaukartei in der Gemeinschaft vorgesehen. Daher sollten Mitgliedstaaten, die über eine vollständige Kartei verfügen, deren Daten heranziehen können, wenn diese in den Meldungen nicht vorgesehen sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Erntemeldungen

Artikel 1

(1) Natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Trauben ernten, nachstehend "Traubenerzeuger" genannt, legen der zuständigen Behörde in der betreffenden Verwaltungseinheit des Mitgliedstaats jedes Jahr eine Erntemeldung vor, die mindestens die in den Tabellen A und gegebenenfalls Aa des Anhangs I genannten Angaben enthält.

Die Mitgliedstaaten können die Vorlage je einer Meldung pro Betrieb zulassen.

(2) Von der Erntemeldung freigestellt sind Traubenerzeuger,

a) deren gesamte Traubenernte dazu bestimmt ist, in unverändertem Zustand verbraucht bzw. getrocknet oder unmittelbar zu Traubensaft verarbeitet zu werden,

b) deren Betriebe weniger als 10 Ar Rebfläche umfassen und die keinen Teil der Ernte, gleich in welcher Form, vermarkten,

c) deren Betriebe weniger als 10 Ar Rebfläche umfassen und die einer Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind, der sie ihre gesamte Erntemenge abliefern. In diesem Fall müssen die Traubenerzeuger ihrer Genossenschaftskellerei bzw. Erzeugergemeinschaft eine Liefermeldung mit folgenden Angaben vorlegen:

i) Name, Vorname und Anschrift des Erzeugers;

ii) gelieferte Traubenmenge;

iii) betreffende Rebfläche (ha und Standort).

Die Genossenschaftskellerei überprüft die Genauigkeit der Angaben in den Liefermeldungen anhand ihrer eigenen Informationen.

(3) Abweichend von Absatz 1 erster Unterabsatz und unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 können die Mitgliedstaaten Traubenerzeuger,

a) die ihre gesamte Traubenernte selbst zu Wein verarbeiten oder auf eigene Rechnung verarbeiten lassen,

b) die einer Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Erntemenge in Form von Trauben und/oder Most abliefern,

von der Erntemeldung freistellen.

Artikel 2

(1) Die in der Meldung nach Artikel 1 anzugebende Fläche ist die Ertragsrebfläche in der vom Mitgliedstaat festgelegten Verwaltungseinheit.

(2) Der in den Meldungen nach Artikel 1 anzugebende Hektarertrag wird für jede der in Tabelle A aufgeführten Rebflächenkategorien als Verhältnis zwischen der Gesamtmenge geernteter Trauben und der jeweiligen Erntefläche im Sinne von Absatz 1 ermittelt.

In den Mitgliedstaaten, in denen die Rebflächen nicht nach den in Unterabsatz 1 genannten Rebflächenkategorien gegliedert sind, gilt als in der Erntemeldung anzugebender Hektarertrag jedoch der Durchschnittsertrag, der in dem Betrieb des Meldepflichtigen erzielt wurde.

KAPITEL II

Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Absatzmeldungen

Artikel 3

(1) Natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse einschließlich Genossenschaftskellereien, die aus der Ernte des laufenden Wirtschaftsjahres Wein erzeugt haben und/oder zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Terminen andere Erzeugnisse als Wein besitzen, legen der in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörde jedes Jahr eine Erzeugungsmeldung vor, die mindestens die in Tabelle B des Anhangs I genannten Angaben enthält.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die vor den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Terminen Erzeugnisse zur Weinherstellung aus dem laufenden Wirtschaftsjahr verarbeitet und/oder vermarktet haben, der zuständigen Behörde eine Meldung über die Verarbeitung bzw. Vermarktung vorlegen, die mindestens die in Tabelle B genannten Angaben enthält.

(3) Von der Erzeugungsmeldung bzw. der Verarbeitungs-/Absatzmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 sowie Weinerzeuger, die aus gekauften Erzeugnissen in ihrem Betrieb eine Weinmenge unter 10 Hektoliter gewinnen und diese in keiner Form vermarkten.

Ebenfalls von der Erzeugungsmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger, die einer meldepflichtigen Genossenschaftskellerei angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Traubenernte abliefern, vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den eigenen Haushaltsbedarf.

(4) Wird von der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, so muß die in Absatz 1 genannte Erzeugungsmeldung alle Angaben über die Bestimmung des Hektarvertrags je Traubenerzeugerbetrieb enthalten.

(5) Für Personen oder Zusammenschlüsse, die Erzeugnisse zur Weinherstellung kaufen und vor dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Termin an Weinerzeuger weiterliefern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Weinerzeuger über die verschiedenen Angaben verfügen können, die sie in den Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 mitteilen müssen, insbesondere über den Hektarertrag der verwendeten Erzeugnisse.

Artikel 4

Wirtschaftsbeteiligte, die in dieser Verordnung genannte Erzeugnisse außer Wein an Dritte weitergeliefert haben, teilen dem Empfänger den in den Meldungen nach den Artikeln 1 und 3 aufgeführten Hektarertrag für die betreffenden Erzeugnisse innerhalb der von den Mitgliedstaaten festgesetzten Frist schriftlich mit.

Diese Frist muß gewährleisten, daß die meldepflichtigen Empfänger diese Mitteilung rechtzeitig erhalten.

Artikel 5

(1) Abweichend von den Artikeln 3 und 4 können die Mitgliedstaaten, die über eine jährliche aktualisierte Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 oder über ähnliche Mittel der Verwaltungskontrolle verfügen, die in diesen Artikeln genannten Personen, Zusammenschlüsse oder Traubenerzeuger von der Meldung des Ertrags bzw. der Fläche freistellen.

In diesem Fall wird die betreffende Angabe in den Meldungen von der in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörde anhand der Daten der Weinbaukartei eingetragen.

(2) Läßt sich der erzielte Hektarertrag bei Tafelwein anhand der Erzeugungsmeldung nicht bestimmen, so wird dieser von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates insbesondere nach den Daten der vorhandenen, jährlich aktualisierten Weinbaukartei veranschlagt. Er darf jedoch nicht unter dem Durchschnittsertrag des Gebiets der Weinherstellung liegen.

KAPITEL III

Bestandsmeldungen

Artikel 6

(1) Die natürlichen oder juristischen Personen bzw. deren Zusammenschlüsse - außer privaten Verbrauchern und Einzelhändlern - legen der in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörde jedes Jahr eine Meldung über ihre Bestände an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem konzentriertem Traubenmost und Wein vom 31. August vor. Erzeugnismengen aus der Gemeinschaft, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.

Jedoch können diejenigen Mitgliedstaaten, deren jährliche Weinerzeugung 25 000 hl nicht überschreitet, andere Händler als Einzelhändler, die geringe Mengen vorrätig halten, von der in Unterabsatz 1 genannten Meldung freistellen, sofern die zuständigen Behörden in der Lage sind, der Kommission eine statistische Schätzung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat lagernden Bestände zu übermitteln.

(2) Einzelhändler im Sinne von Absatz 1 sind natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die eine gewerbsmäßige Handelstätigkeit ausüben, bei der Wein in kleinen Mengen unmittelbar an den Verbraucher verkauft wird, und nicht über Kellerräume zur Lagerung und Abfuellung von Wein in großen Mengen verfügen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mengen werden von den Mitgliedstaaten insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Handels und des Vertriebs festgelegt.

(3) Die in Absatz 1 genannte Meldung enthält mindestens die in Tabelle C des Anhangs I genannten Angaben.

KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten legen Vordrucksmuster für die verschiedenen Meldungen fest und stellen sicher, daß die Vordrucke mindestens die in den Tabellen A, Aa, B und C aufgeführten Angaben enthalten.

Bei den Vordrucken kann auf die Nennung der Fläche bzw. des Hektarertrags verzichtet werden, wenn der Mitgliedstaat diese Werte aus den anderen Angaben der Meldung, insbesondere Ertragsfläche und Gesamterzeugung des Betriebes, oder der Weinbaukellerei zuverlässig ermitteln kann.

Die Angaben aus den in Absatz 1 genannten Meldungen werden auf einzelstaatlicher Ebene zusammengefaßt.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Kontrollmaßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Meldungen den Tatsachen entsprechen.

Sie unterrichten die Kommission über diese Maßnahmen und übermitteln ihr die in Absatz 1 genannten Vordrucksmuster.

Artikel 8

Für die Meldungen nach den Artikeln 1, 3 und 6 gilt als "sonstiger Wein":

a) Wein, der aus Trauben von Sorten gewonnen wurde, die in der Klassifizierung der Rebsorten nach dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission nicht als Keltertraubensorten für die Verwaltungseinheit aufgeführt sind, in der diese Trauben erzeugt wurden;

b) Wein, der aus Trauben von Sorten gewonnen wurde, die in der Klassifizierung der Rebsorten nach dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 für die gleiche Verwaltungseinheit als Keltertraubensorten und gleichzeitig als Tafeltraubensorten, Sorten für die Herstellung von Rosinen oder Sorten für die Herstellung von Brennwein aufgeführt sind.

Hinsichtlich der Meldung nach Artikel 3 gilt jedoch als sonstiger Wein im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b) lediglich der Wein, der zur Herstellung von Branntwein aus Wein mit Ursprungsbezeichnung oder zur obligatorischen Destillation gemäß Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 bestimmt ist.

Artikel 9

Die in den Meldungen nach den Artikeln 1, 3 und 6 anzugebenden Erzeugnismengen werden in Hektoliter Wein ausgedrückt. Die Mengen von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost in den Meldungen nach den Artikeln 3 und 4 werden in Hektoliter der Erzeugnisse ausgedrückt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß die Mengen in den Erntemeldungen nach Artikel 1 in Doppelzentner ausgedrückt werden.

Die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein erfolgt mittels von den Mitgliedstaaten festgesetzter Koeffizienten. Diese Koeffizienten können nach Erzeugungsgebieten differenziert werden und sind von den Mitgliedstaaten gleichzeitig mit der Übersicht nach Artikel 15 der Kommission mitzuteilen.

Die in der Erzeugungsmeldung nach Artikel 3 anzugebende Weinmenge ist die nach der alkoholischen Hauptgärung gewonnene Gesamtmenge einschließlich Weintrub.

Artikel 10

Vorschriften der Mitgliedstaaten über Ernte-, Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Absatz- oder Bestandsmeldungen, die insbesondere aufgrund der Erfassung weiterer Gruppen von Meldepflichtigen als nach den Artikeln 1, 3 und 6 vollständigere Angaben vorsehen, bleiben unberührt.

Artikel 11

(1) Die Meldungen nach den Artikeln 1 und 3 sind bis spätestens 10. Dezember des Jahres vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch frühere Termine festsetzen. Sie können ferner einen Zeitpunkt für die Erfassung der laufenden Bestände in den Meldungen festlegen.

Im Wirtschaftsjahr 1996/97 sind die Meldungen jedoch bis spätestens 15. Dezember 1996 vorzulegen.

(2) Die Meldungen nach Artikel 6 über die Bestände vom 31. August sind bis spätestens 7. September abzugeben.

KAPITEL V

Strafmaßnahmen

Artikel 12

Die zur Ernte-, Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Absatz- oder Bestandsmeldung verpflichteten Personen, die ihre Meldungen bis zu den in Artikel 11 genannten Terminen nicht vorlegen, sind von den Maßnahmen nach den Artikeln 32, 38, 41, 45 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 im laufenden und folgenden Wirtschaftsjahr ausgeschlossen, Fälle höherer Gewalt ausgenommen.

Beträgt die Fristüberschreitung höchstens fünf bzw. zehn Arbeitstage, so wird jedoch nur eine Kürzung der für das laufende Wirtschaftsjahr fälligen Zahlungen um 15 % bzw. um 30 % vorgenommen.

Artikel 13

(1) Die zur Ernte-, Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Absatz- und Bestandsmeldung verpflichteten Personen, deren Meldungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als unvollständig oder unrichtig festgestellt wurden, können die Maßnahmen nach den Artikeln 32, 38, 41, 45 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nur in Anspruch nehmen, wenn die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Maßnahmen unwesentlich ist.

(2) Enthalten die Meldungen im Sinne von Artikel 3 betreffend die Erzeugung von Tafelwein von den zuständigen Behörden als unvollständig oder unrichtig festgestellte Angaben, deren Kenntnis für die ordnungsgemäße Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen wesentlich ist und die eine Unterbewertung der Erträge bewirken, so wenden die Mitgliedstaaten die folgenden Strafen an, unbeschadet einzelstaatlicher Folgemaßnahmen und ausgenommen Fälle höherer Gewalt:

a) Bei den Maßnahmen nach den Artikeln 32, 45 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 werden die Beihilfen gekürzt

- um den Prozentsatz der erforderlichen Ertragsberichtigung, wenn diese bis zu 5 % beträgt;

- um den doppelten Prozentsatz der erforderlichen Ertragsberichtigung, wenn diese über 5 % bis einschließlich 20 % beträgt.

Beträgt die erforderliche Ertragsberichtigung über 20 %, so werden die betreffenden Beihilfen im laufenden und im folgenden Wirtschaftsjahr nicht gewährt.

Beruht der in den Meldungen festgestellte Fehler auf vom Meldepflichtigen nicht ohne weiteres überprüfbaren Informationen anderer Wirtschaftsbeteiligter bzw. Zusammenschlüsse, deren Namen in den vorgeschriebenen Unterlagen genannt sind, so werden die Beihilfen nur um den Prozentsatz der erforderlichen Berichtigung gekürzt.

b) Bei den Maßnahmen nach den Artikeln 38 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87,

i) wenn der zur Destillation gelieferte Wein noch nicht bezahlt ist, wird der von der Brennerei an den meldepflichtigen Weinerzeuger zu zahlende Preis gekürzt

- um den Prozentsatz der erforderlichen Ertragsberichtigung, wenn diese bis zu 5 % beträgt;

- um den doppelten Prozentsatz der erforderlichen Ertragsberichtigung, wenn diese über 5 % bis einschließlich 20 % beträgt.

Beträgt die erforderliche Ertragsberichtigung über 20 %, so werden die betreffenden Preise im laufenden und im folgenden Wirtschaftsjahr nicht gezahlt.

Beruht der in den Meldungen festgestellte Fehler auf vom Meldepflichtigen nicht ohne weiteres überprüfbaren Informationen anderer Wirtschaftsbeteiligten bzw. Zusammenschlüsse, deren Namen in den vorgeschriebenen Unterlagen genannt sind, so werden die Preise nur um den Prozentsatz der erforderlichen Berichtigung gekürzt.

Die der Brennerei zu zahlende Beihilfe wird von der zuständigen Behörde entsprechend dem an den Weinerzeuger gezahlten Preis angepaßt.

ii) wenn der zur Destillation gelieferte Wein bereits bezahlt ist, wird die Brennerei von der zuständigen Behörde verpflichtet, die unter Ziffer i) genannten Beträge beim meldepflichtigen Weinerzeuger einzuziehen. Die der Brennerei zu zahlende Beihilfe wird entsprechend dem an den Weinerzeuger endgültig zu zahlenden Preis angepaßt.

c) Im Falle der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird die zur obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu liefernde Menge, die sich aus der obengenannten Ertragsberichtigung ergibt, um 20 % erhöht.

(3) Wurden die in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Beihilfen bereits ausgezahlt, so zieht die zuständige Behörde die zuviel gezahlten Beihilfeanteile wieder ein zuzüglich der im betreffenden Mitgliedstaat üblichen Zinsen für die Zeit von der Auszahlung bis zur Wiedereinbeziehung.

Von etwaigen Beihilfevorschüssen, die gemäß den geltenden Regelungen gezahlt wurden, sind der zuständigen Stelle die zuviel gezahlten Anteile zurückzuerstatten zuzüglich der im betreffenden Mitgliedstaat üblichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Wiedereinziehung.

KAPITEL VI

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Artikel 14

(1) Zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres schätzen die Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ernte von Tafelwein, Qualitätswein b. A. und sonstigem Wein auf ihrem Hoheitsgebiet. Sie teilen der Kommission vor dem 20. September die Ergebnisse dieser Schätzung mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Oktober und vor dem 15. November die berichtigten Schätzungen der Weinerzeugung mit.

(2) Die Mitgliedstaaten schätzen den Hektarertrag der Tafelweinerzeugung in ihrem Hoheitsgebiet.

Sie teilen der Kommission bis 15. Februar die Ergebnisse dieser Schätzung nach folgenden Ertragsklassen mit:

- bis 45 hl/ha,

- 46 hl/ha bis 70 hl/ha,

- 71 hl/ha bis 90 hl/ha,

- 91 hl/ha bis 110 hl/ha,

- 111 hl/ha bis 140 hl/ha,

- 141 hl/ha bis 200 hl/ha,

- über 200 hl/ha.

Artikel 15

(1) Die Übersicht über die Meldungen nach den Artikeln 1 und 3 ist der Kommission in der Form der Tabelle D des Anhangs I bis zum 15. Februar mitzuteilen.

(2) Die Übersicht über die Meldungen nach Artikel 6 ist der Kommission in der Form der Tabelle E des Anhangs I bis zum 30. November mitzuteilen.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jeden neuen Sachverhalt von Bedeutung, durch den sich die Schätzung der verfügbaren Mengen und der Verwendung auf der Grundlage der endgültigen Angaben der Vorjahre wesentlich ändern könnte.

KAPITEL VII

Schlußbestimmungen

Artikel 17

Die Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind entsprechend der Konkordanztabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 369 vom 29. 12. 1987, S. 59.

(4) ABl. Nr. L 47 vom 24. 2. 1996, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59.

(6) ABl. Nr. L 314 vom 28. 12. 1995, S. 14.

(7) ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 232 vom 29. 9. 1995, S. 2.

(9) ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 1.

(10) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 37.

ANHANG I

TABELLE A

TRAUBENERNTEMELDUNG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

TABELLE Aa (1)

TRAUBENERNTEMELDUNG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

TABELLE B

>ENDE EINES SCHAUBILD>

TABELLE C

MELDUNG DER WEIN- UND TRAUBENMOSTBESTÄNDE AM 31. AUGUST 19 . .

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

TABELLE D

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

TABELLE E

MELDUNG DES BESTANDS AN WEIN- UND TRAUBENMOST AM 31. AUGUST 19 . .

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(1) Diese Tabelle betrifft die vor der Erzeugungsmeldung verkauften oder gelieferten Erzeugnisse.

ANHANG II

KONKORDANZTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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