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Dokument 31996R1063

Verordnung (EG) Nr. 1063/96 des Rates vom 10. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3078/95 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1996)

ABl. L 141 vom 14.6.1996, s. 1-2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dokumentets juridiske status Ikke længere i kraft, Gyldighedsperiodens slutdato: 31/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1063/oj

31996R1063

Verordnung (EG) Nr. 1063/96 des Rates vom 10. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3078/95 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1996)

Amtsblatt Nr. L 141 vom 14/06/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1063/96 DES RATES vom 10. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3078/95 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3078/95 (2) sind für 1996 bestimmte Fangquoten für die in den Gewässern der Färöer fischenden Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden.

Für 1996 war der Gemeinschaft im ICES-Bereich Vb eine Fangmenge von 4 910 Tonnen Makrelen zugeteilt worden. Diese Quote muß verringert werden, um der Kürzung der Makrelen-TAC für dieses Gebiet Rechnung zu tragen.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 2 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits (3) haben die Verhandlungsparteien weitere Konsultationen über die gegenseitigen Fischereirechte für 1996 geführt.

Diese Konsultationen sind abgeschlossen worden, und als Ergebnis ist die genannte Fangquote verringert worden.

Um eine reibungslose Bewirtschaftung der verfügbaren Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sind diese gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3078/95 werden die Zahlenangaben für Makrelen im ICES-Bereich Vb durch die Angaben im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINTO

(1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 62.

(3) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 12.

ANHANG

Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft nach Artikel 1 in den Gewässern der Färöer für 1996

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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