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Document 31994R1877
Council Regulation (EC) No 1877/94 of 27 July 1994 fixing the minimum price of unginned cotton for the 1994/95 marketing year
VERORDNUNG (EG) Nr. 1877/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung des Mindestpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1994/95
VERORDNUNG (EG) Nr. 1877/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung des Mindestpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1994/95
ABl. L 197 vom 30.7.1994, p. 18–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1995
VERORDNUNG (EG) Nr. 1877/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung des Mindestpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1994/95
Amtsblatt Nr. L 197 vom 30/07/1994 S. 0018 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0020
VERORDNUNG (EG) Nr. 1877/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung des Mindestpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1994/95 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1553/93 (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 setzt der Rat jährlich einen Mindestpreis für nicht entkörnte Baumwolle in einer Höhe fest, die den Erzeugern einen Verkaufspreis ermöglicht, der dem Zielpreis möglichst nahekommt. Dieser Preis trägt den Marktschwankungen und den Kosten für die Verbringung der nicht entkörnten Baumwolle aus dem Erzeugungsgebiet in die Entkörnungsgebiete Rechnung. Ausserdem muß dieser Preis für die Qualität, auf die sich der Zielpreis bezieht, und ab landwirtschaftlichem Betrieb gelten. Die Anwendung der vorstehenden Kriterien hat die Festsetzung des Mindestpreises in der nachstehenden Höhe zur Folge - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wird der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 genannte Mindestpreis für nicht entkörnte Baumwolle auf 96,39 ECU/100 kg festgesetzt. Dieser Preis gilt für eine Ware ab dem landwirtschaftlichen Betrieb. Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Preis gilt für nicht entkörnte Baumwolle, die der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1876/94 zur Festsetzung des Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1994/95 (4) bezeichneten Qualität entspricht. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. WAIGEL (1) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 21.(2) ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1554/93 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 23).(3) ABl. Nr. C 83 vom 19. 3. 1994, S. 23.(4) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.