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Dokument 31993R3642

Verordnung (EG) Nr. 3642/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über Verfahren zur Durchführung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits

ABl. L 333 vom 31.12.1993, S. 17-17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/02/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3642/oj

31993R3642

Verordnung (EG) Nr. 3642/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über Verfahren zur Durchführung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits

Amtsblatt Nr. L 333 vom 31/12/1993 S. 0017 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 24 S. 0197
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 24 S. 0197


VERORDNUNG (EG) Nr. 3642/93 DES RATES vom 20. Dezember 1993 über Verfahren zur Durchführung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits haben am 1. Februar 1993 in Brüssel ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen unterzeichnet (nachstehend "Abkommen" genannt), das am 1. Mai 1993 in Kraft getreten ist (1).

Es sind Verfahren zur Durchführung verschiedener Bestimmungen des Abkommens zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter Anhang II des Vertrags fallen und für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen Abschöpfungen gelten, sowie für die Waren der KN-Codes 0711 90 40, 2003 10 20 und 2003 10 30 werden die Durchführungsvorschriften zu Artikel 15 Absätze 2 und 4 des Abkommens nach dem Verfahren erlassen, das in Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2) oder den entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehen ist. Wenn für die Anwendung des Abkommens eine enge Zusammenarbeit mit Rumänien erforderlich ist, kann die Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um eine solche Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. CLÄS

(1) ABl. Nr. L 81 vom 2. 4. 1993, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64).

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