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Dokument 31993R1445
Commission Regulation (EEC) No 1445/93 of 11 June 1993 determining the operative events applicable to products in the fruit and vegetables sector, to processed fruit and vegetable products and partly to live plants and floricultural products
Verordnung (EWG) Nr. 1445/93 der Kommission vom 11. Juni 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie - teilweise - im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Verordnung (EWG) Nr. 1445/93 der Kommission vom 11. Juni 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie - teilweise - im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
ABl. L 142 vom 12.6.1993, S. 27-33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 08/02/1998; Aufgehoben durch 398R0293
Verordnung (EWG) Nr. 1445/93 der Kommission vom 11. Juni 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie - teilweise - im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Amtsblatt Nr. L 142 vom 12/06/1993 S. 0027 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0016
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0016
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1445/93 DER KOMMISSION vom 11. Juni 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie - teilweise - im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 ist zum 1. Januar 1993 eine neue agromonetäre Regelung eingeführt worden. Unbeschadet der Präzisierungen oder Abweichungen, die gegebenenfalls anhand der in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 genannten Kriterien bei den Regelungen für die betroffenen Märkte vorzunehmen sind, wurden im Rahmen dieser neuen agromonetären Regelung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse (2) die maßgeblichen Tatbestände festgelegt, die nach Auslaufen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 der Kommission (3) für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse gelten. Somit ist es zweckmässig, nach Auslaufen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für bestimmte Beihilfen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels die geltenden maßgeblichen Tatbestände festzulegen und in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Die Bestimmungen von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 sind auf die folgenden Preise und Beträge anzuwenden: die Ausgleichsabgabe und die Ausfuhrerstattung gemäß Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/93 (5), den Mindesteinfuhrpreis, die Ausgleichsabgabe und die Erstattung gemäß Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (7), die Mindestpreise bei der Einfuhr bestimmter roter Früchte mit Ursprung in Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik und der Slowakei gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1333/92 des Rates (8) sowie den in Ecu festgesetzten Zusatzbetrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über Maßnahmen bei der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1122/92 (10). Nach Artikel 10 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist im Fall der Rücknahme von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der erste Tag des Monats, in dem die Rücknahme erfolgt. Ausser auf die Rücknahmen gemäß den Artikeln 15, 15a und 15b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ist diese Bestimmung auch auf die Obergrenzen, bis zu denen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2103/90 der Kommission (11) die Sortier- und Verpackungskosten für kostenlos abgegebene Äpfel und Zitrusfrüchte übernommen werden, und auf die im Rahmen der Artikel 19 und 19a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgenommenen Ankäufe anwendbar, da diese Vorgänge mit den Rücknahmen im Zusammenhang stehen oder ihnen gleichgestellt sind. Die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 können auf die Übernahme der Transportkosten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2276/92 der Kommission (12) im Rahmen der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 angewandt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung von Mandarinen, Satsumas, Clementinen und bestimmten Apfelsinensorten (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3848/89 (14), und die Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über Sondermaßnahmen zur Förderung und Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen (15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1199/90 (16), enthalten eine Beihilferegelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten. Dieser Regelung zufolge wird dem Verarbeiter eine Beihilfe gewährt, sofern er dem Erzeuger einen Mindestpreis zahlt. In Anbetracht der grossen Zahl von Wirtschaftsbeteiligten, d. h. von Verarbeitern bzw. Erzeugern, die von dieser Regelung betroffen sind, empfiehlt es sich, in diesem Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 und abweichend von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 den ersten Tag des Monats, in dem die Erzeugnisse vom Verarbeiter übernommen werden, zum maßgeblichen Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs zu bestimmen. Die Handlungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die eine Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 gezahlt werden kann, sind in gleicher Weise zu behandeln. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven (17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/85 (18), wurde eine Beihilferegelung zugunsten der Verarbeiter und unter der Bedingung eingeführt, daß die Ananaserzeuger einen Mindestpreis erhalten. Da in jedem Wirtschaftsjahr zwei Ernten anfallen, sollte vorgesehen werden, daß der sich auf die Beihilfe beziehende anspruchsbegründende Tatbestand mit Beginn der jeweiligen Ernten erfuellt ist. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission vom 18. Juli 1989 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1461/92 (20), wird die in Artikel 14d Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannte Beihilfe zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot jeweils am Ende eines Bezugszeitraums von einem Jahr gezahlt. In Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist daher der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 des Rates (21), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 832/92 (22), festgesetzten Beihilfehöchstbetrag jeweils der 1. Januar eines Bezugsjahrs. Es ist angezeigt, Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 auf die Einlagerung von Sultaninen, Korinthen und getrockneten Feigen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 anzuwenden, insbesondere auf den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Mindestankaufspreis und die in Artikel 8 Absatz 4 genannte Einlagerungsbeihilfe. Der Betrag in Ecu gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 der Kommission vom 12. März 1985 über die Lagerbeihilfe und den finanziellen Ausgleich für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen (23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3602/90 (24), gibt den Restwert der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 des genannten Artikels vorhandenen Bestände an getrockneten Feigen und Weintrauben an. Daher ist der Tag der Bestandsaufnahme der maßgebliche Tatbestand für den auf diesen Betrag anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurs. Die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 sind auf Verkaufsgeschäfte anwendbar, für die die Preise entweder im voraus festgesetzt oder durch Ausschreibung bestimmt werden und die unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen betreffen, welche gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission (25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3601/90 (26), in Einlagerungsstellen gelagert werden. Artikel 12 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich sollte auf die Kautionen gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 angewandt werden. Die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 sind auf die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 vorgesehene Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von Sultaninen, getrockneten Muskatellertrauben und Korinthen anzuwenden, die zur Verarbeitung bestimmt sind. In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung (27) ist eine Pauschalbeihilfe für Erzeugergemeinschaften vorgesehen. Gemäß Absatz 3 dieses Artikels wird der Beihilfebetrag anhand der Menge ermittelt, die die Erzeugergemeinschaft im ersten auf ihre Anerkennung folgenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat. Daher ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für diese Beihilfe der erste Tag des betreffenden Wirtschaftsjahrs. Mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 wird Erzeugergemeinschaften eine Beihilfe zur Durchführung eines Programms zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors Industriehimbeeren gewährt und ein Beihilfehöchstbetrag je Hektar und je Jahr festgesetzt. Daher sollte der Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres zum maßgeblichen Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs bestimmt werden, der in dem betreffenden Jahr auf den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 festgesetzten Betrag anzuwenden ist. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (28), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 (29), wird für die Erzeugung von Ananas eine Beihilfe gewährt, deren Betrag in Ecu festgesetzt wird. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Maßnahme sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3518/92 der Kommission (30) niedergelegt. Nach Artikel 1 der vorgenannten Verordnung wird um die fragliche Beihilfe für jeden der beiden Erntezeiträume gebeten. Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für diese Beihilfe ist daher der Beginn des jeweiligen Erntezeitraums. Durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2175/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (31) wird der Betrag der Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (32), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92, festgesetzt. Der wirtschaftliche Zweck dieser Beihilfe ist erfuellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse auf den Kanarischen Inseln eintreffen. Daher ist dieser Zeitpunkt der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für diese Beihilfe und die damit verbundene Sicherheit. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die "Beihilfebescheinigung" gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission vom 30. Juni 1992 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Agrarerzeugnissen (33), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2132/92 (34), angerechnet. Der Betrag der für die Gewährung dieser Beihilfe zu leistenden Sicherheit ist in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2175/92 festgelegt. Es empfiehlt sich daher, für diesen Fall den Tag zum maßgeblichen Tatbestand zu bestimmen, an dem die Beihilfebescheinigung beantragt wird. Durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 der Kommission vom 15. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (35) wird der Betrag der Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 festgesetzt. Der wirtschaftliche Zweck dieser Beihilfe ist erfuellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse in Madeira eintreffen. Daher ist dieser Zeitpunkt der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für diese Beihilfe und die damit verbundene Sicherheit. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die "Beihilfebescheinigung" gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission vom 30. Juni 1992 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit bestimmten Agrarerzeugnissen (36), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2132/92, angerechnet. Der Betrag der für die Gewährung dieser Beihilfe zu leistenden Sicherheit ist in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 festgelegt. Es empfiehlt sich daher, für diesen Fall den Tag zum maßgeblichen Tatbestand zu bestimmen, an dem die Beihilfebescheinigung beantragt wird. Mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (37), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92, werden eine Beihilfe zur Durchführung von Maßnahmenprogrammen eingeführt und deren Hoechstbeträge in Ecu festgesetzt. Vergleichbare Beihilfen werden mit Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 für die Azoren und Madeira sowie mit Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 für die Kanarischen Inseln eingeführt. Diese Beihilfen werden jährlich ausgezahlt. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Beihilfemaßnahmen sind bezueglich der französischen überseeischen Departements in der Verordnung (EWG) Nr. 667/92 der Kommission (38), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1831/92 (39), bezueglich der Azoren und Madeiras in der Verordnung (EWG) Nr. 2311/92 der Kommission (40) und bezueglich der Kanarischen Inseln in der Verordnung (EWG) Nr. 2173/92 der Kommission (41) niedergelegt. Diese Bestimmungen sehen insbesondere vor, daß die Beihilfeanträge jährlich bei den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates vor einem von ihnen festzusetzenden Termin einzureichen sind. Daher sollte der 1. Januar des Jahres, in dem das Maßnahmenprogramm durchgeführt wird, zum maßgeblichen Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den Betrag dieser Beihilfe bestimmt werden. Mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird für die französischen überseeischen Departements, mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 für die Azoren und Madeira und mit Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 für die Kanarischen Inseln eine Vermarktungsbeihilfe eingeführt. Die Beihilfe beläuft sich auf 10 % des Wertes der frei Bestimmungsgebiet verkauften Erzeugung. Dieses Bestimmungsgebiet kann in der Gemeinschaft oder in einem Drittland gelegen sein, so daß auch der Wert der Erzeugnisse in einer Drittlandswährung ausgedrückt werden kann. Der wirtschaftliche Zweck des mit dieser Beihilfe geförderten Geschäfts ist erfuellt, wenn der Käufer die Erzeugnisse übernimmt. Daher sollte der erste Tag dieser Übernahme zum maßgeblichen Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für diese Beihilfe bestimmt werden. Demgegenüber wird im Fall der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der an dem betreffenden Tag anwendbare Umrechnungskurs berücksichtigt. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist zur Bestimmung des maßgeblichen Tatbestands für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Gemeinschaftsbeteiligung an Studien über die wirtschaftliche Lage und die Aussichten der Obst- und Gemüseverarbeitung heranzuziehen. Diese Beteiligung ist für die französischen überseeischen Departements in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91, für die Azoren und Madeira in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 und für die Kanarischen Inseln in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 niedergelegt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung sind alle bisherigen Bestimmungen zur Festlegung der in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse anzuwendenden Umrechnungskurse aufzuheben, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 3322/89 der Kommission vom 3. November 1989 zur Festlegung der anspruchsbegründenden Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse (42), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1670/91 (43), Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 der Kommission vom 7. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (44), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 250/93 (45), Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2911/90 der Kommission vom 9. Oktober 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfegewährung zugunsten des Anbaus bestimmter Sorten zur Trocknung bestimmter Weintrauben (46), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1577/91 (47), und Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2252/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung (48), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/93 (49). In der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 sind vor der endgültigen Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 Übergangsmaßnahmen von je nach Erzeugnis unterschiedlicher Anwendungsdauer vorgesehen. Diese Maßnahmen erweisen sich nunmehr als überfluessig. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 aufzuheben und die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 ab sofort in Kraft zu setzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der gemeinsamen Stellungnahme der Verwaltungsausschüsse für Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I FRISCHES OBST UND GEMÜSE Artikel 1 Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist auf die Ausgleichsabgabe gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sowie auf die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 30 Absatz 1 derselben Verordnung anzuwenden. Artikel 2 (1) Für die gemäß den Artikeln 15, 15a und 15b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgenommenen Rücknahmen einschließlich des finanziellen Ausgleichs gemäß den Artikeln 18 und 18a der genannten Verordnung ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der erste Tag des Monats, in dem die Rücknahme erfolgt. (2) Der maßgebliche Tatbestand für die Ankäufe gemäß den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ist der erste Tag des Monats, in dem die jeweils in Absatz 2 dieser Artikel genannte Stelle die Erzeugnisse übernimmt. (3) Der Umrechnungskurs für die Hoechstbeträge gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2103/90 ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs gemäß Absatz 1 dieses Artikels. (4) Für die Pauschbeträge gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2276/92 ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs anwendbar, der an dem Tag gilt, an dem die Einrichtung die betreffenden Erzeugnisse von der rücknehmenden Erzeugergemeinschaft übernimmt, um sie in einer der unter dem ersten, fünften und sechsten Gedankenstrich des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Formen kostenlos zu verteilen. Artikel 3 Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs ist - für den finanziellen Ausgleich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 sowie - für die Mindestpreise gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 der erste Tag des Monats, in dem der Verarbeiter im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2601/69 und (EWG) Nr. 1035/77 die Erzeugnisse übernimmt. Artikel 4 Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die jährlich vorzunehmende Umrechnung des in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 festgesetzten hektarbezogenen Hoechstbetrags der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot in Landeswährung ist der 1. Januar des Bezugszeitraums von einem Jahr im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89. TITEL II VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE Artikel 5 Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist auf die folgenden Preise und Beträge anzuwenden: den Mindesteinfuhrpreis gemäß Artikel 9 Absatz 1, die Ausgleichsabgabe gemäß Artikel 9 Absatz 2, die Abschöpfung bei der Einfuhr gemäß Artikel 10 Absatz 1 und die Erstattung gemäß Artikel 11 Absatz 1 sowie Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 festgesetzten Zusatzbetrag sowie die Mindestpreise gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1333/92. Artikel 6 (1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 und den Mindestpreis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung ist der erste Tag des Monats, in dem der Verarbeiter im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 die Erzeugnisse übernimmt. (2) Der anspruchsbegründende Tatbestand, der den landwirtschaftlichen Kurs betrifft, mit dem die zur Erzeugung von Ananaskonserven gewährte Beihilfe gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 sowie der Mindestpreis gemäß Artikel 3 derselben Verordnung umgerechnet werden, gilt zum 1. September im Zusammenhang mit der ersten und zum 1. Mai im Zusammenhang mit der zweiten Ernte des Wirtschaftsjahres als erfuellt. Artikel 7 (1) Der maßgebliche Tatbestand für den auf den Mindestpreis gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs ist der Tag, an dem die Einlagerungsstelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung die Erzeugnisse übernimmt. (2) Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Einlagerungsbeihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs ist der Tag, an dem die Beihilfe gewährt wird. (3) Der Umrechnungskurs für den Betrag in Ecu gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am Tag der Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 des vorgenannten Artikels gilt. (4) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die im voraus in Ecu festgesetzten Verkaufspreise gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 sowie die Angebote und Mindestverkaufspreise gemäß Artikel 15 der vorgenannten Verordnung ist der Tag, an dem der Käufer die Erzeugnisse übernimmt bzw. an dem sie bezahlt werden, falls dies vorher geschieht. (5) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den Kautionsbetrag in Ecu gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 ist der Tag, an dem das Angebot oder der Kaufantrag eingereicht wird. (6) Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 sind auf die Hektarbeihilfe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 anwendbar. Artikel 8 (1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 in Ecu festgesetzten Betrag der Pauschalbeihilfe für Erzeugergemeinschaften gemäß Absatz 2 des vorgenannten Artikels ist der erste Tag des Wirtschaftsjahrs, das auf die Anerkennung der betreffenden Erzeugergemeinschaft folgt. (2) Für die jährliche Umrechnung des Hoechstbetrags je Hektar gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 in Landeswährung ist der am ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres anzuwendende landwirtschaftliche Umrechnungskurs heranzuziehen. TITEL III REGIONEN IN EXTREMER RANDLAGE: FRANZÖSISCHE ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS, AZOREN, MADEIRA UND KANARISCHE INSELN Artikel 9 (1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe zur Erzeugung von Ananas gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist der erste Tag des jeweiligen Erntezeitraums im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3518/92. (2) Der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die Beihilfe zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2175/92 ist der Tag, an dem die Beihilfebescheinigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 angerechnet wird. (3) Der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2175/92 ist der Tag, an dem die Beihilfebescheinigung beantragt wird. (4) Der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die Beihilfe zur Versorgung Madeiras mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 ist der Tag, an dem die Beihilfebescheinigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 angerechnet wird. (5) Der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 ist der Tag, an dem die Beihilfebescheinigung beantragt wird. Artikel 10 Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe zugunsten der französischen überseeischen Departements gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91, die Beihilfe für die Azoren und Madeira gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 und die Beihilfe für die Kanarischen Inseln gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist der 1. Januar des Jahres, in dem das Maßnahmenprogramm durchgeführt wird. Artikel 11 Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Bestimmung und Zahlung der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 für die französischen überseeischen Gebiete, in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 für die Azoren und Madeira und in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 für die Kanarischen Inseln vorgesehenen Vermarktungsbeihilfen ist der erste Tag der Übernahme der Erzeugnisse durch den Käufer. Bei Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist der Umrechnungskurs heranzuziehen, der an dem genannten Tag gilt. Artikel 12 Der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die in Ecu festgesetzten Beträge in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 bezueglich der französischen überseeischen Departements, in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 bezueglich der Azoren und Madeiras und in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 bezueglich der Kanarischen Inseln ist der letzte Tag der Angebotsfrist. TITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13 Im Sinne dieser Verordnung ist die Übernahme einer Partie der Beginn der physischen Lieferung der betreffenden Partie. Artikel 14 Die folgenden Verordnungen und Bestimmungen werden aufgehoben: Verordnung (EWG) Nr. 3322/89, Artikel 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2276/92, Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91, Artikel 2 Absatz 3 zweiter Satz sowie die Artikel 10 und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85, Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 627/85, Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2911/90, Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2252/92, Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3518/92, Artikel 7 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2175/92, Artikel 7 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92, Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 667/92, Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2311/92 und Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/92. Artikel 15 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Mai 1993 für den Blumenkohlsektor und abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die übrigen Sektoren. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juni 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106. (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 22. (4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (5) ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 14. (6) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (7) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5. (8) ABl. Nr. L 145 vom 27. 5. 1992, S. 3. (9) ABl. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981, S. 1. (10) ABl. Nr. L 117 vom 1. 5. 1992, S. 98. (11) ABl. Nr. L 191 vom 24. 7. 1990, S. 19. (12) ABl. Nr. L 220 vom 5. 8. 1992, S. 22. (13) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21. (14) ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1989, S. 6. (15) ABl. Nr. L 125 vom 19. 5. 1977, S. 3. (16) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 61. (17) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 46. (18) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 12. (19) ABl. Nr. L 207 vom 19. 7. 1989, S. 19. (20) ABl. Nr. L 153 vom 5. 6. 1992, S. 9. (21) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 6. (22) ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1992, S. 15. (23) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 17. (24) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 56. (25) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 7. (26) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 54. (27) ABl. Nr. L 199 vom 18. 7. 1992, S. 1. (28) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (29) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23. (30) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 21. (31) ABl. Nr. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 67. (32) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (33) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1. (34) ABl. Nr. L 213 vom 29. 7. 1992, S. 25. (35) ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 7. (36) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6. (37) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1. (38) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 13. (39) ABl. Nr. L 185 vom 4. 7. 1992, S. 25. (40) ABl. Nr. L 222 vom 7. 8. 1992, S. 24. (41) ABl. Nr. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 56. (42) ABl. Nr. L 321 vom 4. 11. 1989, S. 32. (43) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1991, S. 70. (44) ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 31. (45) ABl. Nr. L 28 vom 5. 2. 1993, S. 46. (46) ABl. Nr. L 278 vom 10. 10. 1990, S. 35. (47) ABl. Nr. L 147 vom 12. 6. 1991, S. 6. (48) ABl. Nr. L 219 vom 4. 8. 1992, S. 19. (49) ABl. Nr. L 127 vom 25. 5. 1993, S. 8.