Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991R0084

VERORDNUNG (EWG) Nr. 84/91 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1990 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen, der Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

ABl. L 10 vom 15.1.1991, pp. 14–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/84/oj

31991R0084

VERORDNUNG (EWG) Nr. 84/91 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1990 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen, der Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen -

Amtsblatt Nr. L 010 vom 15/01/1991 S. 0014 - 0018


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 84/91 DER KOMMISSION vom 5 . Dezember 1990 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen, der Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3976/87 des Rates vom 14 . Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr ( 1 ), geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 2344/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2,

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs (3 ),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell - und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,

in Erwägung nachstehender Gründe :

( 1 ) Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3976 /87 kann die Kommission Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages durch Verordnung auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anwenden, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen beziehen .

( 2 ) Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei der gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, den Tarifkonsultationen und der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen können den Wettbewerb beschränken und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen .

( 3 ) Die gemeinsame Planung und Koordinierung der Kapazität kann während verkehrsschwacher Zeiten oder auf weniger stark beflogenen Strecken zur Aufrechterhaltung von Flugdiensten und zum Ausbau von Anschlußverbindungen zum Vorteil der Fluggäste beitragen . Jedoch sollte kein Luftfahrtunternehmen an die Ergebnisse solcher Planung und Koordinierung gebunden sein, sondern die Freiheit haben, seine geplanten Dienste einseitig zu ändern . Auch darf die Planung und Koordinierung die Luftfahrtunternehmen nicht daran hindern, zusätzliche Kapazitäten bereitzustellen . Bestimmungen über zusätzliche Flüge dürfen weder die vorherige Zustimmung anderer Beteiligter noch finanzielle Nachteile vorsehen . Die Vereinbarungen müssen es jedem Partner erlauben, nach einer angemessen kurzen Kündigungsfrist zurückzutreten .

( 4 ) Konsultationen über Flugtarife und Frachtsätze können zur allgemeinen Annahme von Flugpreisen und Frachtsätzen zum Nutzen der Luftfahrtunternehmen und der Benutzer von Luftverkehrsdiensten beitragen . Jedoch dürfen die Konsultationen nicht über den zulässigen Zweck der Erleichterung des Teilstreckenverkehrs hinausgehen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2342/90 des Rates vom 24 . Juli 1990 über Flugpreise im Fluglinienverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ( 4 ) und die Verordnung des Rates über den Betrieb im Fluglinienfrachtverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ( 5 ) sind ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Verstärkung des Preiswettbewerbs im Luftverkehr und verringern die Möglichkeit, neuartige und wettbewerbsorientierte Vorschläge für Flugpreise und Frachtsätze zu verhindern . Der Wettbewerb darf mit diesen Vereinbarungen nicht beseitigt werden . Konsultationen über Flugtarife und Frachtsätze zwischen Luftfahrtunternehmen können unter der Voraussetzung vorläufig gestattet werden, daß die Teilnahme daran freiwillig ist, sie nicht zu Vereinbarungen über Flugtarife, Frachtsätze oder sonstige Bedingungen führen, die Kommission und die Mitgliedstaaten aus Gründen der Transparenz Beobachter zu den Konsultationen entsenden können, und die an den Konsultationen beteiligten Luftfahrtunternehmen zum Teilstreckenverkehr mit allen anderen Beteiligten zu ihren eigenen Flugtarifen für die jeweilige Tarifgruppe verpflichtet sind .

Wenn ein Luftfahrtunternehmen, das die Vorteile der Verpflichtung zum Teilstreckenverkehr nutzen will, andere Tarife als jene der den Flugdienst durchführenden Gesellschaft anwendet, kann es gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2342 /90 die Angleichung seiner Tarife beantragen .

( 5 ) Vereinbarungen über die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen und die Festlegung der Flugzeiten können die Nutzung der Kapazität der Flughäfen und des Luftraums verbessern, die Luftverkehrskontrolle erleichtern und dazu beitragen, das Angebot an Luftverkehrsdiensten auf dem Flughafen zu staffeln . Der Zugang zu überfuellten Flughäfen muß jedoch möglich bleiben, damit der Wettbewerb nicht ausgeschaltet wird . Um ein hinreichendes Maß an Sicherheit und Transparenz zu gewährleisten, kann solchen Vereinbarungen nur dann zugestimmt werden, wenn alle beteiligten Luftfahrtunternehmen an den Verhandlungen teilnehmen können und die Zuweisung nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz erfolgt .

( 6 ) Gemäß Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3976/87 gilt diese Verordnung für die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen rückwirkend, sofern sie die Bedingungen dieser Verordnung erfuellen .

( 7 ) Gemäß Artikel 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3976/87 sind in dieser Verordnung die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Kommission die Gruppenfreistellung in Einzelfällen entziehen kann .

( 8 ) Für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die nach dieser Verordnung automatisch freigestellt sind, braucht kein Antrag gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 des Rates ( 6 ) gestellt zu werden . Bei Vorliegen ernster Zweifel können die Unternehmen jedoch eine Erklärung der Kommission darüber beantragen, ob ihre Vereinbarungen mit dieser Verordnung in Einklang stehen .

( 9 ) Diese Verordnung steht der Anwendung von Artikel 86 des Vertrages nicht entgegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : TITEL I FREISTELLUNGEN Artikel 1

Artikel 85

Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auf Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen, Beschlüsse von Vereinigungen von Luftfahrtunternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Luftfahrtunternehmen für nicht anwendbar erklärt, sofern sie folgendes betreffen :

- die gemeinsame Planung und Koordinierung der Kapazität im internationalen Fluglinienverkehr zwischen Flughäfen in der Gemeinschaft,

- die Durchführung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Fluggästen mit Gepäck und von Fracht im internationalen Fluglinienverkehr zwischen Flughäfen in der Gemeinschaft

oder

- die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung von Flugzeiten, soweit sie internationale Flugdienste zwischen Flughäfen in der Gemeinschaft betreffen . TITEL II BESONDERE VORAUSSETZUNGEN Artikel 2 Besondere Voraussetzungen für die gemeinsame Planung und Koordinierung der Kapazität

Die Freistellung für die gemeinsame Planung und Koordinierung der Kapazität im Fluglinienverkehr wird nur gewährt, wenn

a ) die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen die Luftfahrtunternehmen nicht an die Ergebnisse der Planung und Koordinierung binden;

b ) die Planung und Koordinierung der Gewährleistung eines befriedigenden Angebots an Flugdiensten für verkehrsschwächere Tages - oder Jahreszeiten oder Strecken, oder der Festlegung von Flugplänen dient, mit denen die Anschlüsse für Fluggäste und Fracht zwischen den von den Teilnehmern angebotenen Diensten erleichtert werden;

c ) die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen keine Bestimmungen enthalten, die eine Begrenzung der von den Teilnehmern bereitzustellenden Kapazität oder eine Aufteilung der Kapazität direkt oder indirekt vorsehen;

d ) die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen die Luftfahrtunternehmen, die sich an dieser Planung und Koordinierung beteiligen, nicht daran hindern, ihr Kapazitäts - und Flugzeitenprogramm zu ändern, ohne eine Vertragsstrafe entrichten oder die vorherige Zustimmung der anderen Teilnehmer einholen zu müssen;

e ) die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen die beteiligten Luftfahrtunternehmen nicht daran hindern, sich für künftige Flugplanperioden von dieser Planung und Koordinierung innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten zurückzuziehen, ohne eine Vertragsstrafe entrichten zu müssen;

f ) die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht darauf abzielen, die Kapazitäten und Flugzeiten nichtbeteiligter Luftfahrtunternehmen zu beeinflussen . Artikel 3 Besondere Voraussetzungen für Tarifkonsultationen im Personen - und Frachtverkehr

( 1 ) Die Freistellung für die Durchführung von Konsultationen über Flugtarife oder Frachtsätze gilt nur, wenn

a ) die Teilnehmer ausschließlich Flugtarife oder Frachtsätze erörtern, die von den Luftverkehrsbenutzern für die Beförderung von Fluggästen oder von Fracht von Flughafen zu Flughafen im Linienverkehr unmittelbar an ein teilnehmendes Luftfahrtunternehmen oder seine zugelassenen Vertreter zu zahlen sind, und die Konsultationen sich nicht auf die Kapazität erstrecken, für die diese Tarife oder Frachtsätze anzuwenden sind;

b ) die Konsultationen hauptsächlich der Vereinbarung des Teilstreckenverkehrs dienen, womit ein an den Konsultationen teilnehmendes Luftfahrtunternehmen andere gemäß Buchstabe d ) zur Teilnahme an den Konsultationen berechtigte Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ermächtigt, zur Beförderung auf seinen Strecken innerhalb der Gemeinschaft für die Arten von Tarifen und Sätzen und für die Jahreszeiten, die Gegenstand der Konsultationen waren

i ) im Einklang mit seinen eigenen Tarifen oder Sätzen und gemäß sonstigen geltenden Voraussetzungen Beförderungsdokumente auszustellen oder zu ergänzen

und

ii ) gemäß allgemein üblichen Verfahren Änderungen an seinen Beförderungsdokumenten vorzunehmen;

ein Luftfahrtunternehmen kann aus objektiven und nicht diskriminierenden Gründen technischer oder wirtschaftlicher Art, insbesondere im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit des zu ermächtigenden Luftfahrtunternehmens, die Erteilung der Ermächtigung ablehnen, wobei dieses Unternehmen hiervon schriftlich zu unterrichten ist;

c) die Flugtarife oder Frachtsätze, die Gegenstand von Konsultationen sind, durch die teilnehmenden Luftfahrtunternehmen ohne Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit oder nach Wohnsitz der Fluggäste oder nach Ursprung der Fracht innerhalb der Gemeinschaft angewendet werden;

d ) die Teilnahme an den Konsultationen freiwillig ist und jedem Luftfahrtunternehmen offensteht, das auf der betreffenden Strecke direkte oder indirekte Flugdienste betreibt oder beantragt hat, dies zu tun, einschließlich Luftfahrtunternehmen, die berechtigt sind, Verkehrsrechte der fünften Freiheit gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2343/90 (7 ) auszuüben;

e ) die Konsultationen die Beteiligten nicht binden, d . h . wenn die Beteiligten nach den Konsultationen das Recht zu unabhängigem Handeln in bezug auf Flugtarife oder Frachtsätze behalten;

f ) die Konsultationen keine Vereinbarung über Entgelte für Agenturen oder sonstige Bestandteile der erörterten Tarife oder Sätze einschließen;

g ) alle Flugtarife, die Gegenstand von Konsultationen waren und den zuständigen Luftfahrtbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt worden sind, der Kommission von den beteiligten Teilnehmern unverzueglich gemeldet werden .

( 2 ) a ) Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten sind befugt, Beobachter zu den bilateralen und multilateralen Tarifkonsultationen zu entsenden . Zu diesem Zweck sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission Zeitpunkt, Ort und Gegenstand dieser Konsultationen innerhalb der den Teilnehmern eingeräumten Frist, mindestens jedoch zehn Tage im voraus, mitzuteilen .

b ) Die Mitteilung ist zu richten an :

i ) die betreffenden Mitgliedstaaten nach den von den zuständigen Behörden dieser Staaten festzulegenden Verfahren,

ii ) die Kommission gemäß den von Zeit zu Zeit im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verfahren .

c ) Ein ausführlicher Bericht über die Konsultationen ist der Kommission von den beteiligten Luftfahrtunternehmen oder in deren Namen gleichzeitig mit seiner Übermittlung an die Teilnehmer, jedoch spätestens sechs Wochen nach Durchführung der Konsultationen, vorzulegen . Artikel 4

Besondere Bestimmungen für die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung von Flugzeiten ( 8 )

( 1 ) Die Freistellung für die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung von Flugzeiten gilt nur, wenn

a ) die Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung von Flugzeiten allen Luftfahrtunternehmen offenstehen, die ein Interesse an den Zeitnischen bekundet haben, die Gegenstand der Konsultationen sind;

b ) Regeln für den Vorrang festgelegt werden, die sich weder direkt noch indirekt auf die Identität der Luftfahrtunternehmen, ihre Nationalität oder die Luftverkehrskategorie beziehen, Sachzwänge und Beschränkungen der Luftverkehrsaufteilungsregeln einzelstaatlicher oder internationaler Behörden berücksichtigen und den Erfordernissen der Fluggäste und des betreffenden Flughafens angemessen Rechnung tragen . Solche Regeln können die von den Luftfahrtunternehmen aufgrund der Benutzung bestimmter Zeitnischen in der vorangegangenen Flugplanperiode erworbenen Rechte berücksichtigen;

c ) die festgelegten Regeln für den Vorrang jedem Interessenten auf Anfrage zugänglich gemacht werden;

d ) diese Regeln nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung angewandt werden, so daß alle Luftfahrtunternehmen gleichermassen berechtigt sind, Zeitnischen für ihre Flugdienste zu erhalten;

e ) Neubewerber haben Vorrang bei der Zuweisung von 50 % der neu geschaffenen oder ungenutzten Zeitnischen bis zu einer Hoechstzahl von vier Zeitnischen je Luftfahrtunternehmen und Tag .

Im Sinne dieser Nummer ist ein "Neubewerber" ein Luftfahrtunternehmen, das

i ) an einem Tag über nicht mehr als drei Zeitnischen bei einem Flughafen mit Kapazitätskoordinierung verfügt und für den Verkehr auf innergemeinschaftlichen Strecken zusätzliche Zeitnischen für diesen Tag beantragt,

oder

ii ) an einem Tag über nicht mehr als 30 % der Zeitnischen bei einem Flughafen verfügt und für diesen Tag zusätzliche Zeitnischen beantragt, um auf einer innergemeinschaftlichen Strecke einen in den Anwendungsbereich der Verordnung ( EWG ) Nr . 2343/90 fallenden Flugdienst zu eröffnen, auf der höchstens zwei andere Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte der dritten oder vierten Freiheit zwischen den betreffenden Flughäfen während dieses Tages ausüben, und das die beantragten Zeitnischen nicht für einen Zeitpunkt innerhalb von drei Stunden vor und nach der im normalen Zuweisungsverfahren beantragten Zeit zugewiesen bekommt;

f ) an den Konsultationen teilnehmende Luftfahrtunternehmen haben spätestens zum Zeitpunkt der Konsultationen Zugang zu Informationen betreffend

- bestehende Zeitnischen nach Luftfahrtunternehmen und in der zeitlichen Reihenfolge für alle Luftfahrtunternehmen;

- beantragte Zeitnischen ( ursprüngliche Anträge ) nach Luftfahrtunternehmen und in der zeitlichen Reihenfolge für alle Luftfahrtunternehmen;

- zugewiesene Zeitnischen und noch nicht beschiedene Anträge auf Zeitnischen, falls abweichend, nach Luftfahrtunternehmen und in der zeitlichen Reihenfolge für alle Luftfahrtunternehmen;

- die übrigen verfügbaren Zeitnischen;

- Gegenüberstellung von beantragten und zugewiesenen Zeitnischen nach Zeitabständen und Luftfahrtunternehmen;

- alle Einzelheiten über die für die Zuweisung maßgeblichen Sachzwänge .

Bei Zurückweisung eines Antrags auf Zuweisung von Zeitnischen hat das abgewiesene Luftfahrtunternehmen Anspruch auf eine Begründung .

( 2 ) a ) Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten sind befugt, Beobachter zu den Konsultationen über die Zuweisungen von Zeitnischen und die Planung von Flugzeiten zu entsenden, die im Rahmen einer multilateralen Zusammenkunft vor jeder Flugplanperiode stattfinden . Zu diesem Zweck sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den Mitgliedstaaten und der Kommission Zeitpunkt, Ort und Gegenstand dieser Konsultationen innerhalb der den Teilnehmern eingeräumten Frist, mindestens jedoch zehn Tage im voraus, mitzuteilen .

b ) Die Mitteilung ist zu richten an

i ) die betreffenden Mitgliedstaaten nach den von den zuständigen Behörden dieser Staaten festzulegenden Verfahren,

ii ) die Kommission gemäß den in bestimmten Abständen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verfahren . TITEL III VERSCHIEDENES Artikel 5

Die Kommission kann gemäß Artikel 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3976/87 die Gruppenfreistellung zurückziehen, wenn sie feststellt, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, die aufgrund dieser Verordnung freigestellt sind, dennoch Wirkungen hat, die mit Artikel 85 Absatz 3 nicht vereinbar oder nach Artikel 86 des Vertrages verboten sind, insbesondere wenn

i ) Tarifkonsultationen die Ausschaltung des Preiswettbewerbs auf einer Strecke oder einer Streckengruppe bewirken,

ii ) die Anwendung von Artikel 4 nicht bewirkt hat, daß Neubewerber die erforderliche Anzahl an Zeitnischen auf einem überfuellten Flughafen erhalten haben, um einen Flugplan aufzustellen, der sie in die Lage versetzt hätte, einen wirksamen Wettbewerb mit den angestammten Luftfahrtunternehmen auf beliebigen Strecken von und nach diesem Flughafen aufzunehmen, wodurch der Wettbewerb auf diesen Strecken erheblich eingeschränkt wird . Der Entzug gilt in diesem Fall für die Zuweisung auf dem betreffenden Flughafen . Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1 . Feburar 1991 in Kraft und gilt bis zum 31 . Dezember 1992 .

Sie gilt rückwirkend für zur Zeit ihres Inkrafttretens bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung erfuellt waren .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 5 . Dezember 1990

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 374 vom 31 . 12 . 1987, S . 9 . ( 2 )

ABl . Nr . L 217 vom 11 . 8 . 1990, S . 15 . ( 3 )

ABl . Nr . C 211 vom 24 . 8 . 1990, S . 2 . ( 4 )

ABl . Nr . L 217 vom 11 . 8 . 1990, S . 1 . ( 5 )

ABl . Nr . C 88 vom 6 . 4 . 1990, S . 7 . ( 6 )

ABl . Nr . L 374 vom 31 . 12 . 1987, S . 1 . ( 7 )

ABl . Nr . L 217 vom 11 . 8 . 1990, S . 8 . ( 8)

Die Kommission wird Artikel 4 in Anbetracht der von der Kommission und vom Rat bei der Schaffung eines Verhaltenskodex über die Zuweisung von Zeitnischen erzielten Fortschritte erneut überprüfen .

Top