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Dokument 31991R0717

VERORDNUNG (EWG) Nr. 717/91 DES RATES vom 21. März 1991 über das Einheitspapier

ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 1-3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/01/1994; Aufgehoben durch 392R2913

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/717/oj

31991R0717

VERORDNUNG (EWG) Nr. 717/91 DES RATES vom 21. März 1991 über das Einheitspapier -

Amtsblatt Nr. L 078 vom 26/03/1991 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 717/91 DES RATES vom 21 . März 1991 über das Einheitspapier

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 678/85 des Rates vom 18 . Februar 1985 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ( 4 ) sieht die Erfuellung dieser Förmlichkeiten mit Hilfe eines Einheitspapiers vor . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 679/85 des Rates ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 1062/87 der Kommission ( 6 ), wurde das Muster des entsprechenden Anmeldungsvordrucks festgelegt . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1900/85 ( 7 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1059/86 ( 8 ), bestimmt, daß die Ausfuhr - und Einfuhranmeldungen auf einem Papier nach dem mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 679/85 festgelegten Vordrucksmuster vorzunehmen sind .

Nach Artikel 8a des Vertrages ist bis zum 31 . Dezember 1992 schrittweise der Binnenmarkt zu verwirklichen, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem namentlich der freie Warenverkehr gewährleistet ist .

Die Erfuellung dieser Vorschrift zieht die Beseitigung aller Kontrollen und aller Förmlichkeiten für Gemeinschaftswaren, die Gegenstand des innergemeinschaftlichen Warenaustausches sind, nach sich und macht die Verordnung ( EWG ) Nr . 678/85 damit im Prinzip gegenstandslos . Allerdings ist es zweckmässig, während der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft vorgesehenen Übergangszeit das Einheitspapier gegebenenfalls im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezember 1985 und Spanien bzw . Portugal und im Handel zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten für Waren beizubehalten, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig beseitigt worden sind oder für die nach der Beitrittsakte noch andere Maßnahmen gelten .

Im innergemeinschaftlichen Handel mit Waren, die sich in der Gemeinschaft nicht im zollrechtlich freien Verkehr befinden, sowie bei Ein - und Ausfuhren ist nach wie vor das Einheitspapier zu verwenden .

Die einheitliche Durchführung dieser Verordnung muß gewährleistet sein; dazu ist ein Gemeinschaftsverfahren vorzusehen, das den Erlaß gewisser Durchführungsvorschriften innerhalb angemessener Fristen ermöglicht . Zu diesem Zweck muß im Rahmen eines Ausschusses für eine enge und wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich gesorgt werden .

Es erscheint zweckmässig, im Zuge der Änderung der Regelung über das Einheitspapier die Verordnungen ( EWG ) Nr . 678/85, ( EWG ) Nr . 679/85 und ( EWG ) Nr . 1900/85 aufzuheben, bestimmte Vorschriften der Verordnungen ( EWG ) Nr . 678/85 und ( EWG ) Nr . 1900/85 jedoch zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Wird in einer Gemeinschaftsregelung auf eine Anmeldung zur Ausfuhr, zur Einfuhr oder zur Überführung in ein anderes Zollverfahren einschließlich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens Bezug genommen, so ist für diese Anmeldung ein Vordruck des Einheitspapiers zu verwenden, der dem nach dem Verfahren der Artikel 7 und 8 erstellten Muster entspricht .

( 2 ) Ausserdem ist der Vordruck des Einheitspapiers während der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezember 1985 und Spanien bzw . Portugal und im Handel zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten gegebenenfalls für Waren zu verwenden, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig beseitigt worden sind oder für die nach der Beitrittsakte noch andere Maßnahmen gelten .

( 3 ) Der Vordruck kann auch verwendet werden, wenn eine Gemeinschaftsbestimmung dies ausdrücklich vorsieht . Artikel 2

Ausser dem in Artikel 1 genannten Papier dürfen die Mitgliedstaaten weitere Verwaltungspapiere nur verlangen, wenn diese

- durch gemeinschaftliche Rechtsakte ausdrücklich eingeführt wurden oder in diesen vorgesehen sind,

- aufgrund internationaler Übereinkünfte, die mit dem Vertrag in Einklang stehen, erforderlich sind,

- von den Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Erlangung eines Vorteils oder einer besonderen Erleichterung vorzulegen sind,

- unter Wahrung der Vertragsbestimmungen zur Durchführung von Einzelregelungen verlangt werden, die bei alleiniger Verwendung des in Artikel 1 genannten Papiers nicht angewendet werden könnten . Artikel 3

( 1 ) Den Anmeldungen sind mit den in Artikel 2 vorgesehenen Einschränkungen die Unterlagen beizufügen, die für die Überführung der betreffenden Waren in das beantragte Verfahren erforderlich sind .

( 2 ) Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung entsprechend den geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten in bezug auf folgendes :

- die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben,

- die Echtheit der beigefügten Unterlagen und

- die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Verfahren . Artikel 4

Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung getroffenen Feststellungen können von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten herangezogen werden . Sie haben in diesem Fall die gleiche Beweiskraft wie die von den zuständigen Behörden jedes dieser Mitgliedstaaten getroffenen Feststellungen . Artikel 5

Diese Verordnung steht der Verwendung besonderer Vordrucke nicht entgegen, wenn sie

- aufgrund internationaler Übereinkünfte anwendbar sind,

- im Rahmen vereinfachter oder besonderer Verfahren, auch unter Einsatz der Datenverarbeitung, vorgesehen sind . Artikel 6

( 1 ) Es wird ein Ausschuß für das Einheitspapier ( im folgenden "Ausschuß" genannt ) eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung . Artikel 7

Der Ausschuß kann alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet . Artikel 8

( 1 ) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 erlassen .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden Vorschriften . Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme kommt mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Mehrheit zustande .

( 3 ) a ) Die Kommission erlässt die in Aussicht genommenen Vorschriften, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Vorschriften nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu erlassenden Vorschriften vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Vorschriften erlassen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Vorschriften . Artikel 9

( 1 ) Die Verordnungen ( EWG ) Nr . 678/85, ( EWG ) Nr . 679/85 und ( EWG ) Nr . 1900/85 werden aufgehoben .

( 2 ) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung . Artikel 10

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er zur Durchführung dieser Verordnung trifft .

Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter . Artikel 11

( 1 ) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Januar 1993 .

( 2 ) Der Rat überprüft diese Verordnung vor dem 1 . Oktober 1992 anhand eines Berichts der Kommission über den Stand der Harmonisierung der Bestimmungen zur Verwirklichung des Binnenmarktes, die für die einwandfreie Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind . Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge beigefügt, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . März 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

G . WOHLFART ( 1 ) ABl . Nr . C 214 vom 29 . 8 . 1990, S . 11 . ( 2 ) ABl . Nr . C 19 vom 28 . 1 . 1991 und Beschluß vom 20 . Februar 1991 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 3 ) ABl . Nr . C 60 vom 8 . 3 . 1991, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 79 vom 21 . 3 . 1985, S . 1. ( 5 ) ABl . Nr . L 79 vom 21 . 3 . 1985, S . 7 . ( 6 ) ABl . Nr . L 107 vom 22 . 4 . 1987, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 179 vom 11 . 7 . 1985, S . 4. ( 8 ) ABl . Nr . L 97 vom 12 . 4 . 1986, S . 7 .

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