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Dokument 31991R3148
Commission Regulation (EEC) No 3148/91 of 29 October 1991 fixing the accession compensatory amounts for olive oil for 1991/92
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3148/91 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1991 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge im Olivenölsektor für das Wirtschaftsjahr 1991/92
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3148/91 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1991 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge im Olivenölsektor für das Wirtschaftsjahr 1991/92
ABl. L 299 vom 30.10.1991, S. 21-23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/10/1992
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3148/91 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1991 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge im Olivenölsektor für das Wirtschaftsjahr 1991/92 -
Amtsblatt Nr. L 299 vom 30/08/1991 S. 0021 - 0023
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3148/91 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1991 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge im Olivenölsektor für das Wirtschaftsjahr 1991/92 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 473/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festsetzung allgemeiner Bestimmungen für die Regelung der Beitrittsausgleichsbeträge im Olivenölsektor (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 1721/91 des Rates (2) wurde für das Wirtschaftsjahr 1991/92 der Interventionspreis für Olivenöl festgesetzt. Die Durchführungsbestimmungen zu den Beitrittsausgleichsbeträgen im Olivenölsektor wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 583/86 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3379/88 (4), festgesetzt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beitrittsausgleichsbeträge im Olivenölsektor werden für das Wirtschaftsjahr 1991/92 wie in den Anhängen aufgeführt, festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. November 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Oktober 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 43. (2) ABl. Nr. L 162 vom 26. 6. 1991, S. 29. (3) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 31. (4) ABl. Nr. L 296 vom 29. 10. 1988, S. 72. ANHANG I Olivenöl (in ECU/100 kg) KN-Code Tabelle Zusatz- code Fußnote Bei folgenden Handelsrichtungen zu erhebende ( ) oder zu gewährende (+) Beitrittsausgleichsbeträge von Drittländern nach Spanien von der Zehner- gemeinschaft nach Spanien von Spanien nach Drittländern oder der Zehner- gemeinschaft von Drittländern nach Portugal von der Zehner- gemeinschaft nach Portugal von Portugal nach Drittländern oder der Zehner- gemeinschaft von Spanien nach Portugal von Portugal nach Spanien 1509 10 10 1 7298 - + 30,56 30,56 - + 6,22 6,22 24,34 + 24,34 1 7299 - + 30,56 30,56 - + 6,22 6,22 24,34 + 24,34 1 7314 + 22,41 - - + 1,79 - - - - 1509 10 90 2 7709 - + 30,56 30,56 - + 6,22 6,22 24,34 + 24,34 2 7713 - + 22,41 22,41 - + 1,79 - 1,79 20,62 + 20,62 2 7714 + 22,41 - - + 1,79 - - - - 1509 90 00 3 7717 - + 31,78 31,78 - + 6,47 6,47 25,31 + 25,31 3 7718 - + 23,63 23,63 - + 2,04 2,04 21,59 + 21,59 3 7719 + 23,63 - - + 2,04 - - - - 1510 00 10 4 7724 - + 14,36 14,36 - + 2,92 2,92 11,44 + 11,44 4 7729 - + 14,36 14,36 - + 2,92 2,92 11,44 + 11,44 4 7733 + 6,21 - - 1,51 - - - - 1510 00 90 5 7734 - + 17,23 17,23 - + 3,50 3,50 13,73 + 13,73 5 7737 - + 9,08 9,08 - 0,93 + 0,93 10,01 + 10,01 5 7738 + 9,08 - - 0,93 - - - - Anlage zu Anhang I ZUSATZCODE TABELLE 1 KN-Code Warenbezeichnung Zusatzcode 1509 10 10 Olivenöl, das die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellt: nicht abgefuellt oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 l 7298 in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 l oder weniger 7299 andere 7314 TABELLE 2 KN-Code Warenbezeichnung Zusatzcode 1509 10 90 Olivenöl, das die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellt: nicht abgefuellt oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 l 7709 in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 l oder weniger 7713 andere 7714 TABELLE 3 KN-Code Warenbezeichnung Zusatzcode 1509 90 00 Olivenöl, das die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellt: nicht abgefuellt oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 l 7717 in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 l oder weniger 7718 andere 7719 TABELLE 4 KN-Code Warenbezeichnung Zusatzcode 1510 00 10 Olivenöl, das die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellt: nicht abgefuellt oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 l 7724 in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 l oder weniger 7729 andere 7733 TABELLE 5 KN-Code Warenbezeichnung Zusatzcode 1510 00 90 Olivenöl, das die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellt: nicht abgefuellt oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 l 7734 in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 l oder weniger 7737 andere 7738 ANHANG II Olivenölhaltige Erzeugnisse (ECU/100 kg) KN-Code Bei folgenden Handelsrichtungen zu erhebende ( ) oder zu gewährende (+) Beitrittsausgleichsbeträge von dritten Ländern oder von der Zehnergemeinschaft nach Spanien von dritten Ländern oder von der Zehnergemeinschaft nach Portugal von Spanien nach Portugal 0709 90 39 (+) 6,72 (+) 1,37 ( ) 5,35 0711 20 90 (+) 6,72 (+) 1,37 ( ) 5,35 1522 00 31 (+) 15,28 (+) 3,11 ( ) 12,17 1522 00 39 (+) 24,45 (+) 4,98 ( ) 19,47 2306 90 19 (+) 1,15 (+) 0,23 ( ) 0,92 Anmerkung: Für die entgegengesetzte Handelsrichtung gilt das umgekehrte Vorzeichen.