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Document 31991R2942
Commission Regulation (EEC) No 2942/91 of 4 October 1991 concerning the stopping of fishing for common sole by vessels flying the flag of Belgium
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2942/91 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1991 zur Einstellung des Seezungenfanges durch Schiffe unter belgischer Flagge
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2942/91 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1991 zur Einstellung des Seezungenfanges durch Schiffe unter belgischer Flagge
ABl. L 280 vom 8.10.1991, p. 15–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2942/91 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1991 zur Einstellung des Seezungenfanges durch Schiffe unter belgischer Flagge -
Amtsblatt Nr. L 280 vom 08/10/1991 S. 0015 - 0015
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2942/91 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1991 zur Einstellung des Seezungenfanges durch Schiffe unter belgischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 über die zulässige Gesamtfangmenge für 1991 und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2381/91 (4), sieht für 1991 Quoten für Seezunge vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs VII e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, die für 1991 zugeteilte Quote erreicht; Belgien hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 22. September 1991 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs VII e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 1991 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Seezungenfang in den Gewässern des ICES-Bereichs VII e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 22. September 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Oktober 1991 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 219 vom 7. 8. 1991, S. 2.