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Dokument 31991R2833
Council Regulation (EEC) No 2833/91 of 23 September 1991 extending the validity of the provisional anti-dumping duty on imports of oxalic acid originating in India and China
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2833/91 DES RATES vom 23. September 1991 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2833/91 DES RATES vom 23. September 1991 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China
ABl. L 272 vom 28.9.1991, S. 2-2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 02/12/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2833/91 DES RATES vom 23. September 1991 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China -
Amtsblatt Nr. L 272 vom 28/09/1991 S. 0002 - 0002
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2833/91 DES RATES vom 23. September 1991 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91 der Kommission (2) wurde unter anderem ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China eingeführt. Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen, und die Kommission hat den bekanntermassen betroffenen Ausführern mitgeteilt, daß sie beabsichtigt, eine Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls um zwei Monate vorzuschlagen. Die Ausführer haben dagegen keine Einwände erhoben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1472/91 eingeführt wurde, wird um zwei Monate verlängert. Der Zoll gilt bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat oder bis zur Einstellung des Verfahrens gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. September 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. BUKMAN (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 138 vom 1. 6. 1991, S. 62.