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Dokument 31991R2177
Commission Regulation (EEC) No 2177/91 of 24 July 1991 re-establishing the levying of customs duties on products of category 75 (order No 40.0750), originating in China, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 3832/90 apply
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2177/91 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 75 (laufende Nummer 40.0750) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2177/91 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 75 (laufende Nummer 40.0750) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 202 vom 25.7.1991, S. 12-12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2177/91 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 75 (laufende Nummer 40.0750) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -
Amtsblatt Nr. L 202 vom 25/07/1991 S. 0012 - 0012
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2177/91 DER KOMMISSION vom 24 . Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr . 75 ( laufende Nummer 40.0750 ) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 des Rates vom 20 . Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3835/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind . Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wieder eingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind . Für die Waren der Kategorie Nr . 75 ( laufende Nummer 40.0750 ) mit Ursprung in China ist der Plafond auf 2 000 Stück festgesetzt . Am 27 . Februar 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in China, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht . Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Ab 28 . Juli 1991 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in China wiedereingeführt : Laufende Nummer Kategorie ( Einheiten ) KN-Code Warenbezeichnung 40.0750 75 ( 1 000 Stück ) 6103 1100 6103 12 00 6103 19 00 6103 21 00 6103 22 00 6103 23 00 6103 29 00 Anzuege und Kombinationen, aus Gewirken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzuege Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 24 . Juli 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1990, S . 39 . ( 2 ) ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1990, S . 126 .