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Dokument 31991R2177

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2177/91 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 75 (laufende Nummer 40.0750) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 202 vom 25.7.1991, S. 12-12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2177/oj

31991R2177

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2177/91 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 75 (laufende Nummer 40.0750) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 202 vom 25/07/1991 S. 0012 - 0012


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2177/91 DER KOMMISSION vom 24 . Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr . 75 ( laufende Nummer 40.0750 ) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 des Rates vom 20 . Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3835/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind . Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wieder eingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind .

Für die Waren der Kategorie Nr . 75 ( laufende Nummer 40.0750 ) mit Ursprung in China ist der Plafond auf 2 000 Stück festgesetzt . Am 27 . Februar 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in China, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht .

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Ab 28 . Juli 1991 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in China wiedereingeführt :

Laufende

Nummer Kategorie

( Einheiten ) KN-Code Warenbezeichnung 40.0750 75

( 1 000 Stück ) 6103 1100

6103 12 00

6103 19 00

6103 21 00

6103 22 00

6103 23 00

6103 29 00 Anzuege und Kombinationen, aus Gewirken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzuege

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 24 . Juli 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1990, S . 39 . ( 2 ) ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1990, S . 126 .

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