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Document 31991R2148

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2148/91 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1991 über die Lieferung verschiedener Partien raffinierten Sonnenblumenöls im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 200 vom 23.7.1991, pp. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/10/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2148/oj

31991R2148

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2148/91 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1991 über die Lieferung verschiedener Partien raffinierten Sonnenblumenöls im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 200 vom 23/07/1991 S. 0007 - 0009


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2148/91 DER KOMMISSION vom 22 . Juli 1991 über die Lieferung verschiedener Partien raffinierten Sonnenblumenöls im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1930/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 3 000 Tonnen raffinierten Sonnenblumenöls zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 790/91 ( 5 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird raffiniertes Sonnenblumenöl bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung .

Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert . Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 22 . Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 174 vom 7 . 7 . 1990, S . 6 . ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 81 vom 28 . 3 . 1991, S . 108 .

ANHANG

PARTIEN A und B

1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 1193/90 und 1194/90

2 . Programm : 1990

3 . Begünstigter ( 7 ): Ägypten

4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Ambassade de la république arabe d'Égypte, Section Commerciale, 522, avenü Louise, B-1050 Bruxelles, Tel . 02-647 32 27, Telex 64809 COMRAU B

5 . Bestimmungsort oder -land : Ägypten

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : raffiniertes Sonnenblumenöl

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ): Siehe im ABl . Nr . C 114 vom 29 . 4 . 1991, S . 1, veröffentlichtes Verzeichnis ( III A 1 b ))

8 . Gesamtmenge : 3 000 Tonnen netto

9 . Anzahl der Partien : 2 [A ( 1193/90 ): 1 500 Tonnen, B ( 1194/90 ): 1 500 Tonnen]

10 . Aufmachung und Kennzeichnung :

Siehe im ABl . Nr . C 114 vom 29 . 4 . 1991, S . 1, veröffentlichtes Verzeichnis III A 2 1, III A 2 3 und III A 3 )

Neue Fässer von 200 Liter

Eintragung in englischer Sprache

Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung :

"TO EGYPT"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

12 . Lieferstufe ( 6 ): frei Verschiffungshafen - fob gestaut

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : -

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 16 . 9 . - 30 . 9 . 1991

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten ( 5 ): Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 6 . 8 . 1991, 12 Uhr

21 . A . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 13 . 8 . 1991, 12 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 23 . 9 . - 11 . 10 . 1991

c ) Lieferfrist : -

21 . B . Im Falle einer dritten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 20 . 8 . 1991, 12 Uhr

b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 30 . 9 . - 18 . 10 . 1991

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 15 ECU/Tonne

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 4 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex 22037 AGREC B oder 25670 AGREC B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers : -

Vermerke :

( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission :

Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 114 vom 29 . 4 . 1991, S . 33, veröffentlichtes Verzeichnis .

( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten je Maßnahme/Seefrachtnummer eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben .

Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Begünstigten je Maßnahme/Seefrachtnummer ein Ursprungszeugnis .

Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Begünstigten je Maßnahme/Seefrachtnummer ein Gesundheitszeugnis .

( 4 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro,

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05 .

- 236 33 04 .

( 5 ) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 ist nicht auf die Einreichung der Angebote anwendbar .

( 6 ) Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f ) und Artikel 13 Ziffer 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 muß der angebotene Preis die Verlade - und Lagerkosten einschließen . Für die Verladung und Lagerung ist der Zuschlagsempfänger verantwortlich .

( 7 ) Der Zuschlagsempfänger tritt mit den Begünstigten baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigung in Verbindung .

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