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Dokument 31989R2535

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2535/89 DER KOMMISSION vom 2. August 1989 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Tschechoslowakei

ABl. L 245 vom 22.8.1989, S. 5-6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 23/02/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2535/oj

31989R2535

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2535/89 DER KOMMISSION vom 2. August 1989 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Tschechoslowakei -

Amtsblatt Nr. L 245 vom 22/08/1989 S. 0005 - 0006


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2535/89 DER KOMMISSION

vom 2. August 1989

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Tschechoslowakei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

nach Konsultationen in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Verfahren

(1) Auf einen Antrag auf Verfahrenseinleitung, der vom Europäischen Ausschuß der Verbände der chemischen Industrie (CEFIC) im Namen eines Gemeinschaftsherstellers von Kaliumpermanganat gestellt wurde, der die gesamte Produktion der betreffenden Ware in der Gemeinschaft auf sich vereinigt, veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kaliumpermanganat des KN-Code ex 2841 60 00 mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik China in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein.

(2) Nach der Untersuchung die das Vorliegen von Dumping und einer Schädigung ergab, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2495/86 der Kommission (3) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern eingeführt. In der Folgezeit nahm die Kommission mit Beschluß 86/589/EWG (4) eine Verpflichtung an, die u.a. von dem tschechoslowakischen Ausführer Chemapol Foreign Trade Co. Ltd angeboten wurde.

(3) Später erhielt die Kommission vom CEFIC einen Antrag auf Überprüfung aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtung, der sich in der Hauptsache auf die Daten der verfügbaren amtlichen Statistiken stützte. Ausserdem wurden Beweismittel dafür erbracht, daß Chemapol Kaliumpermanganat anscheinend zu einem Preis in die Gemeinschaft ausgeführt hat, der weit unter dem in der Verpflichtung festgesetzten Preis liegt. Die Kommission gab in der Folgezeit dem Antrag des tschechoslowakischen Ausfuhrunternehmens auf Anhörung statt.

B. Verletzung der Verpflichtung

(4) Die Prüfung der amtlichen Statistiken lässt darauf schließen, daß die Verpflichtung verletzt wurde.

(5) Darüber hinaus brachten die von der Kommission beschafften Beweismittel die Bestätigung, daß der tschechoslowakische Ausführer für die betreffende Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft über einen unabhängigen Kunden einen erheblich niedrigeren als den in der Preisverpflichtung festgesetzten Preis berechnete.

(6) Der Ausführer bestritt weder die statistischen Daten noch den Beweis der Verletzung, brachte jedoch vor, daß sein unabhängiger Kunde zugesagt hatte, die Ware nicht in der Gemeinschaft zu verkaufen, und daß die Ware trotz dieser Vereinbarung in der Gemeinschaft verkauft wurde, weil der Ausführer nicht die Aktivitäten all seiner Kunden überwachen konnte. In der Preisverpflichtung hatte jedoch der Ausführer zugesagt, Kaliumpermanganat in die Gemeinschaft weder direkt noch indirekt oder über eine Tochtergesellschaft, eine Zweigstelle oder einen Vertreter des Unternehmens oder eine dritte Partei oder Organisation unter einem bestimmten Preis frei Gemeinschaftsgrenze auszuführen. Nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Zweck dieser Verpflichtung stellt schon die Ausfuhr der betreffenden Ware in die Gemeinschaft ohne Einhaltung des festgesetzten Preises eine Verletzung der Verpflichtung dar. Es ist unerheblich, daß der Kunde des Ausführers die angebliche Vereinbarung, der zufolge die Ware nicht in die Gemeinschaft verkauft werden sollte, nicht eingehalten hat.

C. Wiedereröffnung des Verfahrens

(7) Die Kommission ist der Auffassung, daß der Sachverhalt unter diesen Umständen überprüft werden sollte. Sie hat deshalb die Untersuchung erneut eröffnet.

D. Vorläufige Maßnahmen

(8) Aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel, die die Verletzung der Preisverpflichtung bestätigen, ist die Kommission der Ansicht, daß die Annahme der von Chemapol Foreign Trade Company Ltd eingegangenen Verpflichtung gekündigt werden sollte. Ferner ist es angesichts der Ermittlungsergebnisse, die die verursachte Schädigung belegen, im Interesse der Gemeinschaft, nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88

umgehend einen vorläufigen Antidumpingzoll auf alle Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Tschechoslowakei einzuführen.

E. Zollsatz

(9) Nach der genannten Verordnung ist die Höhe des Antidumpingzolls aufgrund der vor Annahme der Verpflichtung ermittelten Tatsachen festzusetzen. Demzufolge ist die Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2495/86 entweder auf den Betrag festzusetzen, um den der Preis frei Gemeinschaftsgrenze, unverzollt, an den ersten Einführer in der Gemeinschaft 2,30 ECU je Kilogramm unterschreitet, oder auf 21 % des genannten Preises, falls dieser höher ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission nimmt die Annahme der von der Firma Chemapol Foreign Trade Co. Ltd am 26. November 1986 eingegangenen Verpflichtung zurück.

Artikel 2

(1) Auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat des KN-Code ex 2841 60 00 mit Ursprung in der Tschechoslowakei wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Die Höhe des Zolls entspricht entweder dem Betrag, um den der Nettopreis je Kilogramm frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, unter 2,30 ECU fällt, oder 21 % des genannten Preises, falls dieser höher ist.

(3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

(4) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Ware zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 3

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Anhörung durch die Kommission beantragen.

Artikel 4

Dieser Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gilt sie für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 1989

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 63 vom 18. 3. 1986, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 339 vom 2. 12. 1986, S. 32.

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