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Dokument 31989R1738

Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 der Kommission vom 19. Juni 1989 mit Durchführungsbestimmungen zur Erzeugerbeihilfe für Hartweizen

ABl. L 171 vom 20.6.1989, S. 31-33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 07/09/1997; Aufgehoben durch 397R1717

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1738/oj

31989R1738

Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 der Kommission vom 19. Juni 1989 mit Durchführungsbestimmungen zur Erzeugerbeihilfe für Hartweizen

Amtsblatt Nr. L 171 vom 20/06/1989 S. 0031 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0173
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0173


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1738/89 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 1989

mit Durchführungsbestimmungen zur Erzeugerbeihilfe für Hartweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganiation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1213/89 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 3103/76 des Rates vom 16. Dezember 1976 über die Beihilfe für Hartweizen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1216/89 (4), wurden die Grundregeln zur Gewährung der Beihilfe für Hartweizen festgelegt. Die Kommission hat entsprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Die Kriterien für die Bestimmung der qualitativen und technologischen Eigenschaften sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3103/76 niedergelegt. Diese Eigenschaften müssen sicherstellen, daß sich der Hartweizen zu Grieß und Teigwaren verarbeiten lässt, die bestimmten Verbrauchsansprüchen genügen. Maßgebend bei der Bestimmung der Eigenschaften ist vornehmlich die Klebefreiheit der Teigware beim Kochen.

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3103/76 gewährleisten die Mitgliedstaaten mit einer entsprechenden Verwaltungskontrolle, daß das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, die Voraussetzung für deren Gewährung erfuellt. Der Beihilfeantrag muß gewisse Mindestangaben für die von den Mitgliedstaaten durchzuführende Kontrolle enthalten. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3103/76 sieht eine Stichprobenkontrolle an Ort und Stelle über die Richtigkeit der Meldungen vor. Um wirksam zu sein, muß sich die Kontrolle auf eine ausreichend repräsentative Anzahl von Beihilfeanträgen erstrecken.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Kontrolle der geltenden Regelung sind die Maßnahmen zur Kontrolle und Ahndung zu verstärken.

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (6), wird der Beihilfebetrag in die Landeswährung zu dem Kurs umgerechnet, der zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts oder Teilgeschäfts galt.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Tag, zu dem der Tatbestand erfuellt ist, durch den die Forderung auf den mit diesem Geschäft zusammenhängenden Betrag entsteht. Der Tatbestand für den Anspruch auf die Beihilfe für Hartweizen entsteht mit der Ernte. Wegen der Schwierigkeit, in jedem einzelnen Fall den Zeitpunkt der Ernte zu bestimmen, ist als repräsentativer Zeitpunkt für die Durchführung der Ernte der erste Tag des Wirtschaftsjahres anzunehmen, für das der Beihilfeanspruch entsteht.

Diese Verordnung ersetzt die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2835/77 der Kommission vom 19. Dezember 1977 über die Durchführung der Beihilfegewährung für Hartweizen (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2039/86 (8).

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 zur Erzeugung von Hartweizen in der Gemeinschaft wird unter den in den nachstehenden Artikeln genannter Bedingungen gewährt.

TITEL I

Bedingungen der Beihilfegewährung

Artikel 2

Zur Erfuellung des Beihilfeanspruchs muß der Hartweizen

- entweder qualitative und technologische Eigenschaften aufweisen, die gewährleisten, daß aus ihm hergestellte Teigwaren beim Kochen nicht verkleben, oder

- aus Saatgut bestimmter Sorten erzeugt sein, die nach Feststellung der Mitgliedstaaten diese Eigenschaften aufweisen.

Artikel 3

Unbeschadet von Artikel 8 wird die Beihilfe in den Regionen der Gemeinschaft, in denen sie vorgesehen ist, für die Flächen gewährt,

a) die eingesät und bei denen sämtliche normalen Anbauarbeiten ausgeführt sind,

b) für die ein Antrag gemäß Artikel 4 gestellt wurde, der gleichzeitig als Meldung der Anbaufläche gilt.

Artikel 4

(1) Die Beihilfeanträge sind von den Hartweizenerzeugern bei der zuständigen Stelle ihres Mitgliedstaats bis zu einem von diesem zu bestimmenden Termin, spätestens aber am 30. April, für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr zu stellen.

(2) Der Beihilfentrag enthält mindestens folgende Angaben:

- Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers,

- bebaute Fläche in Hektar und Ar mit den entsprechenden Grundbuchdaten oder von der für die Anbauflächenkontrolle zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannten Angaben,

- verwendete Saatgutsorte.

Artikel 5

(1) Der Mitgliedstaat zahlt die Beihilfe für den Hartweizen spätestens am 30. April des betreffenden Wirtschaftsjahres.

(2) Im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 tritt der anspruchsbegründende Tatbestand für die Beihilfe am 1. Juli des jeweiligen Wirtschaftsjahres ein.

TITEL II

Kontrolle

Artikel 6

(1) Die Kontrolle nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3103/76 erfasst in jeder zuständigen Verwaltungseinheit einen repräsentativen Hundertsatz der gestellten Anträge der die unterschiedliche Grösse der Betriebe sowie die geographische und topographische Verteilung der Anbauflächen berücksichtigt. Sämtliche Meldungen von über 40 ha werden kontrolliert, die anderen Anträge werden für die Kontrolle einer Zufallsauswahl unterzogen.

(2) Von den Anträgen sind insgesamt wenigstens 15 v.H. zu kontrollieren. Dieser Satz wird erhöht, wenn eine erhebliche Anzahl falscher Meldungen festgestellt wird oder die gemeldete Gesamtanbaufläche in der betreffenden Verwaltungseinheit um mindestens 15 v.H. über den amtlichen statistischen Angaben vom vorhergehenden Wirtschaftsjahr liegt.

Artikel 7

(1) Bei der Kontrolle sind sämtliche Anbauflächen des Beihilfeantrags zu besichtigen, und es ist nachzuprüfen, ob auf den betreffenden Flächen Hartweizen angebaut wird.

(2) Ferner sind die Anbauflächen wie folgt abzumessen:

a) Die Grösse zusammenhängender Anbauflächen eines Betriebes ist systematisch zu bestimmen;

b) die Grösse verstreuter Anbauflächen wird folgendermassen ermittelt:

- 2 bis 5 Flurstücke: Messung der grössten und einer mittelgrossen Fläche,

- 6 bis 10 Flurstücke: Messung der zwei grössten und einer mittelgrossen Fläche,

- über 10 Flurstücke: Messung der zwei grössten und drei mittelgrosser Flächen.

Die Gesamtfläche, die Gegenstand der Meldung ist, wird anhand der nach Buchstabe b) erzielten Messergebnisse berechnet. Der Antragsteller kann jedoch verlangen, daß alle in Frage stehenden Flächen gemessen werden.

TITEL III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8

(1) Überschreitet die gemeldete Anbaufläche die bei der Kontrolle festgestellte Fläche um bis zu 10 v.H. oder höchstens 1 ha, so wird die Beihilfe für die festgestellte Fläche abzueglich der betreffenden Überschreitung berechnet.

(2) Überschreitet die gemeldete Anbaufläche die in Absatz 1 genannten Grenzwerte, so wird der für das betreffende Wirtschaftsjahr gestellte Antrag abgelehnt. Überdies wird die Beihilfe im folgenden Wirtschaftsjahr nicht für die Anbauflächen gewährt, die im betreffenden Wirtschaftsjahr Teil des Betriebes des Antragstellers waren.

Artikel 9

Über jeden Kontrollbesuch wird ein Protokoll angefertigt, in dem insbesondere die Anzahl der besichtigten und der gemessenen Flächen, die benutzten Messinstrumente sowie die Gründe für eine Kürzung oder Ablehnung des Beihilfeantrags aufzuführen sind.

Artikel 10

Kann die Kontrolle aufgrund des Verhaltens des Antragstellers nicht vorgenommen werden, so ist Artikel 8 Absatz 2 anwendbar. Ausgenommen ist höhere Gewalt, die vom Antragsteller schriftlich innerhalb von zehn Tagen ab dem geplanten Zeitpunkt der Kontrolle nachzuweisen ist.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten treffen die zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere zur Verhinderung der Einreichung mehrerer Anträge für dieselbe Anbaufläche, erforderlichen Maßnahmen und teilen diese der Kommission mit. Artikel 12

Die Verordnung (EWG) Nr. 2835/77 wird aufgehoben.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt erstmals für die für das Wirtschaftsjahr 1989/90 gestellten Anträge. Jedoch

- beträgt im Wirtschaftsjahr 1989/90 der in Artikel 6 Absatz 2 genannte Satz der insgesamt zu kontrollierenden Anträge 5 v.H.;

- gelten Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 erst ab dem Wirtschaftsjahr 1990/91.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 351 vom 21. 12. 1976, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 5.

(5) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 327 vom 20. 12. 1977, S. 9.

(8) ABl. Nr. L 173 vom 1. 7. 1986, S. 64.

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