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Dokument 31989R1196
Commission Regulation (EEC) No 1196/89 of 28 April 1989 concerning the stopping of fishing for horse mackerel by vessels flying the flag of a Member State
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1196/89 DER KOMMISSION vom 28. April 1989 zur Einstellung des Stöckerfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1196/89 DER KOMMISSION vom 28. April 1989 zur Einstellung des Stöckerfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats
ABl. L 123 vom 4.5.1989, S. 11-11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 16/07/1989; Aufgehoben durch 389R2119
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1196/89 DER KOMMISSION vom 28. April 1989 zur Einstellung des Stöckerfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats -
Amtsblatt Nr. L 123 vom 04/05/1989 S. 0011 - 0011
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1196/89 DER KOMMISSION vom 28. April 1989 zur Einstellung des Stöckerfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 über die zulässige Gesamtfangmenge für 1989 und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/89 (4), sieht für 1989 Quoten für Stöcker vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der zulässigen Gesamtfangmengen unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehende Quote als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Stöckerfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b, d, e durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, für 1989 die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehende Quote (5) erreicht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Stöckerfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b, d, e durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt die den Mitgliedstaaten für 1989 zur Verfügung stehende Quote (5) als ausgeschöpft. Der Stöckerfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b, d, e durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind (5), sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. April 1989 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1988, S. 3. (4) ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 1989, S. 38. (5) Ausser Spanien und Portugal.