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Dokument 31989R1033

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1033/89 DER KOMMISSION vom 20. April 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Duchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates

ABl. L 110 vom 21.4.1989, S. 27-30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/03/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1033/oj

31989R1033

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1033/89 DER KOMMISSION vom 20. April 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Duchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates -

Amtsblatt Nr. L 110 vom 21/04/1989 S. 0027 - 0030


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1033/89 DER KOMMISSION

vom 20. April 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Duchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 763/89 (2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 (4), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 4 zweiter Unterabsatz, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 11 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 legt die Bedingungen fest, zu denen spezifische Referenzmengen den Erzeugern gewährt werden können, die aufgrund einer Verpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1300/84 (6), keine Mengen im Rahmen der generellen Zusatzabgabenregelung erhalten konnten. Infolgedessen ist die Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 215/89 (8), entsprechend anzupassen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 766/89 des Rates (9) wurde die Gemeinschaftsreserve zur Anwendung der Abgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 für den Zeitraum 1. April 1989 bis 31. März 1990 auf 1 043 000 Tonnen festgesetzt. Davon sind 443 000 Tonnen denselben Mitgliedstaaten und unter den gleichen Bedingungen zuzuteilen wie in den vorhergehenden Anwendungsjahren, da die Gründe für die ursprüngliche Aufteilung unverändert geblieben sind. Der andere Teil der Gemeinschaftsreserve in Höhe von 600 000 Tonnen ist für die Erzeuger bestimmt, deren Anspruch auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 anerkannt wurde und im Rahmen dieser Ansprüche den gestellten Anträgen nach aufzuteilen.

Es sollte klargestellt werden, daß ein diesbezueglicher Antrag nur von einem Erzeuger gestellt werden kann, der die bei Beantragung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie bewirtschafteten Produktionseinheiten zumindest noch teilweise bewirtschaftet. Verfügt der Erzeuger nämlich nicht mehr über den betreffenden Betrieb, so hat er im Sinne der Prämienregelung seine Absicht bekundet, die Milcherzeugung einzustellen. Die infolge der Urteile des Gerichtshofs vom 28. April 1988 gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 getroffene Sonderregelung trifft deshalb nicht mehr auf ihn zu.

Die Sonderregelung gilt in der Tat nur für Erzeuger, die, da ihre Betriebe in dem vom Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr eine Verpflichtung einhalten mussten, für den betreffenden Betrieb keine Referenzmenge erhalten konnten. Mit dieser Regelung dürfen die Auswirkungen einer solchen Lage indes nur insoweit ausgeglichen werden, wie diese Lage noch unverändert ist.

Um Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 unter Wahrung der Rechte und Pflichten aller Beteiligten durchzuführen, sind entsprechende Verfahrensregeln, wie unter anderem die Festsetzung bestimmter Fristen, erforderlich.

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 bestimmt die Merkmale der Milch, die für die Endabrechnung der Abgabe als repräsentativ gelten. Trotz zahlreicher Änderungen hat sich diese Bestimmung als schwer durchführbar erwiesen. Sie ist ab dem sechsten Anwendungszeitraum dahin gehend zu lockern und zu vereinfachen, daß die Folgen einer negativen Abweichung des durchschnittlichen Fettgehalts der gelieferten Milch von dem im Referenzzeitraum festgestellten Wert auf Erzeugerebene eintreten.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

»Im Zeitraum 1. April 1989 bis 31. März 1990 wird die Gemeinschaftsreserve nach Artikel 5c Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wie folgt aufgeteilt:

a) 443 000 Tonnen auf

- Spanien: 50 000 Tonnen,

- Irland: 303 000 Tonnen,

- Luxemburg: 25 000 Tonnen,

- Vereinigtes Königreich

(Region Nordirland): 65 000 Tonnen;

b) 600 000 Tonnen zur proportionalen Zuteilung im Rahmen von Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 aufgrund der Anträge, die der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 4 mitgeteilt wurden und die Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen."

2. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

»Artikel 3a

(1) Der Antrag nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ist vom Erzeuger bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle nach den von diesem festgelegten Modalitäten zu stellen, sofern er nachweisen kann, daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission (*) verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet.

Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang des Antrags, prüft das Vorliegen der Bedingungen gemäß dem ersten Unterabsatz und erfasst die schriftlichen Verpflichtungen der Erzeuger.

Als Nachweis, daß der Erzeuger die beantragte Referenzmenge erzeugen kann, gilt insbesondere:

- die seit Ende des Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungzeitraums bereits getätigten Direktverkäufe und/oder Lieferungen von Milch;

- der Milchkuhbestand des Betriebs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78;

- die beibehaltene Grünlandfläche und/oder die Futterfläche des Betriebs entsprechend dem Fruchtfolgeplan und den getätigten Aussaaten;

- die Investitionen nach Artikel 3 Ziffer 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84.

(2) Die Mengen gemäß Artikel 3a Absatz 2 erster und dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, für die der Erzeuger den Prämienanspruch behalten oder erworben hat, werden nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 bestimmt.

Die zuständige Stelle teilt dem Erzeuger seine gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bestimmte spezifische Referenzmenge vor dem 29. August 1989 mit.

(3) Nach einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Verfahren weist der Erzeuger der zuständigen Stelle vor dem 29. März 1991 nach, daß er die Direktverkäufe und/oder die Lieferungen von Milch seit mindestens zwölf Monaten tatsächlich wiederaufgenommen hat.

Der Umfang der Direktverkäufe von Milch oder Milcherzeugnissen bzw. der Michlieferungen in den letzten zwölf Monaten vor Vorlage des Nachweises wird von der zuständigen Stelle entsprechend Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) erster Satzteil anhand der Entwicklung des Produktionsrhythmus im Erzeugerbetrieb, der jahreszeitlichen Gegebenheiten sowie etwaiger aussergewöhnlicher Umstände bestimmt.

(*) ABl. Nr. L 167 vom 24. 6. 1978, S. 45."

3. Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

»Artikel 7a

Im Falle der Vererbung oder erbähnlichen Übergabe des Betriebs wird die nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilte spezifische Referenzmenge gemäß Artikel 7 erster und dritter Unterabsatz übertragen, sofern der den Betrieb ganz oder teilweise übernehmende Erzeuger sich schriftlich zur Einhaltung der Verpflichtungen seines Vorgängers verpflichtet. Artikel 3a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gilt auch für die übertragene spezifische Referenzmenge.

Bei Anwendung von Artikel 3a Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 teilt der Erzeuger seine Absichten der zuständigen Stelle im voraus mit, die eine Empfangsbestätigung ausstellt. Innerhalb eines Monats ab dem Datum der Empfangsbestätigung bestimmt die zuständige Stelle die Menge, die wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt wird, und teilt dem Erzeuger gegebenenfalls die spezifische Referenzmenge mit, die ihm zugeteilt bleibt.

Im letzteren Fall wird die Teilmenge, die wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt wird, anhand der verkauften oder verpachteten Futterfläche im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 berechnet." 4. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) wird der Wortlaut »Artikel 3 und 4" durch »Artikel 3, 3a und 4" ersetzt.

5. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

»Artikel 12

(1) Als repräsentativ im Sinne von Artikel 11 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gelten diejenigen Eigenschaften der Milch, die bei der im zweiten Anwendungszeitraum der Zusatzabgabe gelieferten Milch festgestellt wurden.

Jedoch

- gilt der durchschnittliche Fettgehalt der im Kalenderjahr 1983 gelieferten Milch im Fall der Erzeuger als repräsentativ, bei denen die der Abgabenberechnung zugrunde gelegte Milchmenge für den im ersten Unterabsatz genannten Zeitraum wegen des höheren Fettgehalts der gelieferten Milch erhöht worden ist;

- kann der Mitgliedstaat auf Antrag eines Erzeugers, dessen Milchlieferungen in dem im ersten Unterabsatz genannten Zeitraum unterbrochen wurde oder bei dem sich der Fettgehalt der gelieferten Milch in diesem Zeitraum verringert hat, genehmigen, daß der im ersten Anwendungszeitraum der Zusatzabgabe festgestellte durchschnittliche Fettgehalt als repräsentativ gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Anwendung der genannten Bestimmungen treffen;

- gilt bei den Erzeugern, die mit der Milchlieferung nach dem Anfang des zweiten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabe erstmals begonnen haben, der in den ersten zwölf Monaten dieser Tätigkeit festgestellte Fettgehalt als repräsentativ.

(2) Zur Endabrechnung der Abgabe für die einzelnen Erzeuger oder Käufer gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 wird der durchschnittliche Fettgehalt der von ihm in dem betreffenden Zeitraum gelieferten Milch wie folgt festgestellt:

- ergibt sich eine positive Abweichung gegenüber dem Durchschnittsgehalt des Zeitraums nach Absatz 1, so wird die Liefermenge je 0,1 g zusätzlichem Fettgehalt/kg Milch um 0,18 v. H. erhöht;

- ergibt sich eine negative Abweichung gegenüber dem Durchschnittsgehalt des Zeitraums nach Absatz 1, so wird die Liefermenge je 0,1 g niedrigerem Fettgehalt/kg Milch um 0,18 v. H. gekürzt.

Ist die Liefermenge in Liter ausgedrückt, so wird die Berichtigung um 0,18 v. H. je 0,1 g Fettgehalt mit 0,971 multipliziert.

(3) Bei keinem Mitgliedstaat darf die Anwendung von Absatz 2 zur Folge haben, daß für jedwede Menge, die die Gesamtgarantiemenge gemäß Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 überschreitet, keine Zusatzabgabe gezahlt wird."

6. In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) wird der Wortlaut »den Artikeln 2, 3, 4 und 7" durch »den Artikeln 2, 3, 3a, 4 und 7" ersetzt.

7. In Artikel 19 wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:

»(4) Bei Anwendung von Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit:

- bis zum 28. Juni 1989 die zuständige Stelle und das Verfahren nach Artikel 3a Absatz 1 dieser Verordnung, einschließlich der entsprechenden Nachweise;

- bis zum 28. September 1989 die Zahl der Anträge, die Mengen, für die der Prämienanspruch erhalten blieb oder erworben wurde, sowie die vorläufig zugeteilten spezifischen Referenzmengen, aufgeschlüsselt nach Monaten, in denen die Anträge jeweils nach Artikel 2 bzw. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 anerkannt wurden;

- bis zum 28. März 1990 das Verfahren nach Artikel 3a Absatz 3 dieser Verordnung;

- bis zum 28. Juni 1991 die gemäß Artikel 3a Absatz 3 dieser Verordnung endgültig zugeteilten spezifischen Referenzmengen und die wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführten Mengen;

- ab 1990 jährlich zum 1. April die Vorjahresmengen, die gemäß Artikel 7a zweiter Unterabsatz dieser Verordnung wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 84 vom 29. 3. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 84 vom 29. 3. 1989, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 125 vom 12. 5. 1984, S. 3.

(7) ABl. Nr. L 139 vom 4. 6. 1988, S. 12.

(8) ABl. Nr. L 25 vom 27. 1. 1989, S. 72.

(9) ABl. Nr. L 84 vom 29. 3. 1989, S. 6.

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