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Dokument 31988R3368

Verordnung (EWG) Nr. 3368/88 der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 bezüglich einiger Bestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu verfütterndes Magermilchpulver

ABl. L 296 vom 29.10.1988, S. 50-50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3368/oj

31988R3368

Verordnung (EWG) Nr. 3368/88 der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 bezüglich einiger Bestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu verfütterndes Magermilchpulver

Amtsblatt Nr. L 296 vom 29/10/1988 S. 0050 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0186
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0186


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3368/88 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 bezueglich einiger Bestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu verfütterndes Magermilchpulver

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1109/88 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3034/88 (4), muß Mischfuttermitteln, die im Rahmen der genannten Verordnung beihilfefähig sind, ein Mindestanteil an Magermilchpulver beigemischt sein. Da diese Verpflichtung seit 1. Oktober 1988 ungültig ist, sollten einige Bestimmungen der genannten Verordnung, die insbesondere die Kennzeichnung der Verpackung und die Anwendung der Kontrollregelung betreffen, geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 2

a) erhalten die Buchstaben a), b), c) und d) folgende Fassung:

»a) der nachstehende Hinweis:

,Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 - Magermilchpulver enthaltendes Mischfuttermittel';

b) eine Aufschrift, durch die der beihilfebegünstigte Betrieb identifiziert werden kann. Für diese Aufschrift kann eine Kennziffer benutzt werden, die in diesem Fall den Anfangsbuchstaben des Ursprungslands enthält.";

b) wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

»Auf den Verpackungen müssen ausserdem,

- entweder auf dem Etikett, das Teil des Verschlusses ist,

- oder durch Aufdruck auf der Verpackung selbst,

in gut leserlichen Buchstaben der Magermilchpulveranteil sowie Monat und Jahr der Mischfutterherstellung angegeben sein."

2. In Artikel 10 Absatz 3 erster Unterabsatz erhält der zweite Satz folgende Fassung:

»Betreffen diese Kontrollen mindestens 50 % Magermilchpulver enthaltendes Mischfuttermittel, wird das Magermilchpulver durch mindestens zwei Analysen nach der im Anhang III angegebenen Methode bestimmt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. November 1988.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 199 vom 7. 8. 1979, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 271 vom 1. 10. 1988, S. 91.

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