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Dokument 31988R3288
Council Regulation (EEC) No 3288/88 of 24 October 1988 opening and providing for the administration of Community tariff quotas for Chinese cabbages and 'iceberg' lettuce originating in Morocco and Cyprus (1988)
Verordnung (EWG) Nr. 3288/88 des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Chinakohl und Eisbergsalat mit Ursprung in Marokko und Zypern (1988)
Verordnung (EWG) Nr. 3288/88 des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Chinakohl und Eisbergsalat mit Ursprung in Marokko und Zypern (1988)
ABl. L 292 vom 26.10.1988, S. 6-7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1988
Verordnung (EWG) Nr. 3288/88 des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Chinakohl und Eisbergsalat mit Ursprung in Marokko und Zypern (1988)
Amtsblatt Nr. L 292 vom 26/10/1988 S. 0006 - 0007
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3288/88 DES RATES vom 24. Oktober 1988 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Chinakohl und Eisbergsalat mit Ursprung in Marokko und Zypern (1988) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Protokolle zu den Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Marokko (1) und Zypern (2) andererseits sehen in den entsprechenden Artikeln die Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr folgender Waren mit Ursprung in jedem dieser Länder in die Gemeinschaft für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 1988 vor: - 100 Tonnen Chinakohle des KN-Code ex 0704 90 90 und - 100 Tonnen Eisbergsalat der KN-Code ex 0705 11 10 und ex 0705 11 90. Im Rahmen der gegenüber Marokko eröffneten Gemeinschaftszollkontingente werden die geltenden Zölle in den gleichen Zeiträumen und -folgen wie in den Artikeln 75 und 268 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehen schrittweise abgebaut. Für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1988 betragen die Kontingentszollsätze 72,7 % bzw. 70 % der Ausgangszollsätze. Im Rahmen der gegenüber Zypern eröffneten Gemeinschaftszollkontingente werden die geltenden Zölle in der Zeitfolge und zu den Bedingungen wie in Artikel 5 und 16 des betreffenden Protokolls vorgesehen schrittweise abgebaut. In der Verordnung (EWG) Nr. 3189/88 des Rates vom 14. Oktober 1988 zur Festlegung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Marokko und Syrien (3) und in dem Protokoll zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (4) ist jedoch vorgesehen, daß diese Mitgliedstaaten die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffenden Waren bis zum 31. Dezember 1989 bzw. 31. Dezember 1990 aufschieben. Daher gelten die oben genannten Zollkontingente nur für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985. Diese Gemeinschaftszollkontingente sind somit für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1988 zu eröffnen. Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Im vorliegenden Fall sollte keine Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt werden; die Mitgliedstaaten können aber unter den Bedingungen des Artikel 1 Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren ihrem Bedarf entsprechende Mengen aus den Kontingenten ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß. Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1988 werden die geltenden Zollsätze für die nachstehenden Waren mit Ursprung in Marokko und Zypern bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 auf der Höhe und in den Grenzen der angegebenen Gemeinschaftszollkontingente wie folgt ausgesetzt: 1.2.3.4.5.6 // // // // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // Ursprung // Kontingents- menge // Kontingentszollsatz // // // // // // // // // // // // // // ex 0704 90 90 // Chinakohl // // // // 09.1109 // // // Marokko // 100 // 10,9 // 09.1425 // // // Zypern // 100 // 13,6 // // ex 0705 11 10 // Kopfsalat: // // // // // ex 0705 11 90 // - Eisbergsalat (Lactuca sativa L.; var. capitata L) // // // // 09.1111 // // // Marokko // 100 // vom 1. bis 30. November: 10,5 % MIN 1,7 ECU/100 kg/br // // // // // // vom 1. bis 31. Dezember: 9,1 % MIN 1,1 ECU/100 kg/br // 09.1427 // // // Zypern // 100 // vom 1. bis 30. November: 13,6 % MIN 2,2 ECU/100 kg/br // // // // // // vom 1. bis 31. Dezember: 11,8 % MIN 1,4 ECU/100 kg/br // // // // // // (2) Werden Einfuhren der betreffenden Waren, für die die in Absatz 1 genannten Zollkontingente gelten, durchgeführt oder sind sie innerhalb von höchstens vierzehn Kalendertagen vorgesehen, so zieht der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest der Kontingente ausreicht. (3) Verwendet dieser Mitgliedstaat innerhalb der genannten vierzehn Tage die gezogenen Mengen nicht, so überträgt er durch Fernschreiben an die Kommission baldmöglichst die nicht verwendete Restmenge. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an den Zollkontingenten angerechnet werden können. (2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren den freien Zugang zu den Kontingenten, soweit deren Restmenge ausreicht. (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an. (4) Der Stand der Ausschöpfung der Kontingente wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt. Artikel 3 Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf die Kontingente angerechnet worden sind. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1988. Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS (1) ABl. Nr. L 224 vom 13. 8. 1988, S. 18. (2) ABl. Nr. L 393 vom 31. 12. 1987, S. 2. (3) ABl. Nr. L 287 vom 20. 10. 1988, S. 1. (4) ABl. Nr. L 393 vom 31. 12. 1987, S. 37.