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Dokument 31988R2500
Commission Regulation (EEC) No 2500/88 of 9 August 1988 concerning the stopping of fishing for sole by vessels flying the flag of the United Kingdom
Verordnung (EWG) Nr. 2500/88 der Kommission vom 9. August 1988 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
Verordnung (EWG) Nr. 2500/88 der Kommission vom 9. August 1988 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
ABl. L 219 vom 10.8.1988, S. 8-8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1988
Verordnung (EWG) Nr. 2500/88 der Kommission vom 9. August 1988 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
Amtsblatt Nr. L 219 vom 10/08/1988 S. 0008 - 0008
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2500/88 DER KOMMISSION vom 9. August 1988 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3977/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 über die zulässigen Gesamtfangmengen und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (1988) (2) sieht für 1988 Quoten für Seezungen vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VII f, g durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, die für 1988 zugeteilte Quote erreicht. Das Vereinigte Königreich hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 22. Juli 1988 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VII f, g durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 1988 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Seezungenfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VII f, g durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 22. Juli 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. August 1988 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1987, S. 1.