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Dokument 31988R2497
Council Regulation (EEC) No 2497/88 of 5 August 1988 opening, allocating and providing for the administration of a Community tariff quota for herring, fresh or chilled, originating in Sweden
Verordnung (EWG) Nr. 2497/88 des Rates vom 5. August 1988 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe, frisch oder gekühlt mit Ursprung in Schweden
Verordnung (EWG) Nr. 2497/88 des Rates vom 5. August 1988 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe, frisch oder gekühlt mit Ursprung in Schweden
ABl. L 219 vom 10.8.1988, S. 1-3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 14/02/1989
Verordnung (EWG) Nr. 2497/88 des Rates vom 5. August 1988 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe, frisch oder gekühlt mit Ursprung in Schweden
Amtsblatt Nr. L 219 vom 10/08/1988 S. 0001 - 0003
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2497/88 DES RATES vom 5. August 1988 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe, frisch oder gekühlt mit Ursprung in Schweden DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden wurde am 22. Juli 1972 ein Abkommen geschlossen. Infolge des Beitritts von Spanien und Portugal wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden im Agrar- und Fischereibereich abgeschlossen. Es wurde durch den Beschluß 86/558/EWG (1) genehmigt. Dieses Abkommen sieht die Eröffnung eines zollfreien Gemeinschaftszollkontingents für einen im gemeinsamen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum in Höhe von 20 000 Tonnen für Heringe, frisch oder gekühlt, ganz, ohne Kopf oder zerteilt, mit Ursprung in Schweden, vor. Das betreffende Zollkontingent ist daher für den Zeitraum vom 15. September 1988 bis 14. Februar 1989 zu eröffnen und auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Allen Einführern ist insbesondere gleicher, regelmässiger Zugang zu dem Kontingent zu sichern. Ferner muß die ununterbrochene Anwendung des vorgesehenen Zollsatzes auf alle Einfuhren im Rahmen des Kontingents bis zu seiner Ausschöpfung gewährleistet werden. Der Gemeinschaftscharakter des Kontingents im Hinblick auf diese Grundsätze kann dadurch gewährt werden, daß bei der Ausschöpfung dieses Kontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Ware weitmöglichst berücksichtigt wird, muß diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf vorgenommen werden, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus Schweden und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für das betreffende Kontingentsjahr zu berechnen ist. Während der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, haben sich die Einfuhren der Mitgliedstaaten der genannten Fische mit Ursprung in Schweden wie folgt entwickelt: (in Tonnen) 1.2.3.4 // // // // // Mitgliedstaat // 1985 // 1986 // 1987 // // // // // Benelux // 310 // 58 // 18 // Dänemark // 30 783 // 25 045 // 10 872 // Deutschland // 1 563 // 1 460 // 729 // Spanien // 0 // 0 // 0 // Griechenland // 0 // 0 // 0 // Frankreich // 0 // 0 // 18 // Irland // 0 // 0 // 0 // Italien // 0 // 0 // 0 // Portugal // 0 // 0 // 0 // Vereinigtes Königreich // 0 // 0 // 0 // // // // // // 32 656 // 26 563 // 11 637 // // // // Im Laufe der in Betracht gezogenen Jahre sind die betreffenden Waren nur in einigen Mitgliedstaaten eingeführt worden, während in den übrigen Mitgliedstaaten überhaupt keine Einfuhren stattgefunden haben. Angesichts dieser Sachlage erscheint es zweckmässig, einerseits die Zuteilung der ursprünglichen Quoten auf die einführenden Mitgliedstaaten vorzusehen und andererseits den anderen Mitgliedstaaten die Beteiligung an den Zollkontingenten zu garantieren, wenn dort Einfuhren angekündigt worden sind. Bei dieser Aufteilungsmethode kann ausserdem eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleistet werden. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und der von bestimmten Mitgliedstaaten mitgeteilten Vorausschätzungen ergeben sich folgende Vomhundertsätze für eine erste Beteiligung an der Kontingentsmenge: 1.2 // Mitgliedstaat // // Benelux // 0,54 // Dänemark // 94,13 // Deutschland // 5,30 // Frankreich // 0,03. Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der genannten Waren Rechnung zu tragen, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre erste Quote ausgeschöpft haben. Um den Einführern eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftskontingents hoch, d. h. im vorliegenden Fall auf 54 v. H. der Kontingentsmenge, festzusetzen. Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um Unterbrechungen zu vermeiden, muß daher jeder Mitgliedstaat, der seine erste Quote fast ganz ausgeschöpft hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn jede seiner zusätzlichen Quoten fast ganz ausgeschöpft ist; diese Ziehung muß er so oft vornehmen, wie noch eine Reserve vorhanden ist. Die ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten. Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem Mitgliedstaat eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die Reserve übertragen, um zu verhindern, daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte. Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vom 15. September 1988 bis zum 14. Februar 1989 wird der Satz des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend bezeichneten Waren im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt: 1.2.3.4.5 // // // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // Kontingents- menge (in Tonnen) // Kontingents- zollsatz (in %) // // // // // // // // // // // 09.0616 // 0302 40 90 ex 0304 10 99 // Heringe und Fleisch von Heringen, frisch oder gekühlt, mit Ursprung in Schweden // 20 000 // 0 (a) // // // // // (a) Die betroffenen Waren sind jedoch zum Zollsatz von 9,4 % im Jahr 1988 und 7,5 % im Jahr 1989 zugelassen, wenn sie in Portugal innerhalb der diesem Mitgliedstaat zugeteilten Quoten eingeführt werden. (2) Bei der Einfuhr der betreffenden Waren gilt das in Absatz 1 genannte Zollkontingent nur unter der Bedingung, daß die gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3655/84 (2), von den Mitgliedstaaten festgesetzten Frei-Grenze-Preise mindestens den für die betroffene Ware oder die entsprechende Warenkategorie durch die Gemeinschaft gegebenenfalls festgelegten oder festzulegenden Referenzpreisen entsprechen. Für Berechnung des Referenzpreises sind folgende Koeffizienten anwendbar: - Heringe, ganz: 1, - Heringslappen: 2,32, - Heringsstücke: 1,96. (3) Das Protokoll über die Begriffsbestimmungen für »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Schweden ist anwendbar. Artikel 2 (1) Das in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzte Zollkontingent wird in zwei Raten geteilt. (2) Eine erste Rate dieses Kontingents, und zwar 10 815 Tonnen, wird auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum 14. Februar 1989 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen: 1.2 // Mitgliedstaat // (in Tonnen) // Benelux // 58 // Dänemark // 10 166 // Deutschland // 573 // Frankreich // 18 (3) Die zweite Rate des Kontingents, und zwar 9 185 Tonnen, bildet die Reserve. (4) Kündigt ein Importeur bevorstehende Einfuhren der betreffenden Waren in einem Mitgliedstaat an, der nicht an der ersten Aufteilung beteiligt ist, und beantragt er dafür die Teilnahme an dem Kontingent, so zieht der betroffene Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest der Reserve ausreicht. Artikel 3 (1) Schöpft ein Mitgliedstaat seine erste Quote gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder, bei Anwendung des Artikels 5, die gleiche Quote abzueglich des auf die Reserve übertragenen Teils zu 90 v. H. oder mehr aus, so nimmt er unverzueglich, soweit die Reservemenge ausreicht, die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird; die Ziehung erfolgt durch Mitteilung an die Kommission. (2) Ist nach Ausschöpfung der ersten Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat unverzueglich gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird. (3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor. Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt. (4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann jeder Mitgliedstaat niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Er unterrichtet die Kommission über die Gründe, die ihn veranlasst haben, diesen Absatz anzuwenden. Artikel 4 Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 14. Februar 1989. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten übertragen am 15. Januar 1989 von ihrer nicht ausgenutzten ersten Quote den Teil auf die Reserve, der am 1. Januar 1989 20 v. H. der ursprünglichen Menge übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Januar 1989 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Ware mit, die bis zum 1. Januar 1989 einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ersten Quote, den sie auf die Reserve übertragen. Artikel 6 Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 20. Januar 1989 über die Reserve, die nach den in Anwendung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt. Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftskontingent zu ermöglichen. (2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten. (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Ware bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an. (4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der nach den Bestimmungen des Absatzes 3 angerechneten Einfuhren festgestellt. Artikel 8 Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am 15. September 1988 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 5. August 1988. Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS (1) ABl. Nr. L 328 vom 22. 11. 1986, S. 89. (1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 340 vom 28. 12. 1984, S. 1.