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Dokument 31988R0197
Commission Regulation (EEC) No 197/88 of 23 January 1988 opening an invitation to tender for the levy reduction on maize imported from third countries
Verordnung (EWG) Nr. 197/88 der Kommission vom 23. Januar 1988 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern
Verordnung (EWG) Nr. 197/88 der Kommission vom 23. Januar 1988 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern
ABl. L 20 vom 26.1.1988, S. 5-7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/1988
Verordnung (EWG) Nr. 197/88 der Kommission vom 23. Januar 1988 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern
Amtsblatt Nr. L 020 vom 26/01/1988 S. 0005 - 0007
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 197/88 DER KOMMISSION vom 23. Januar 1988 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1799/87 des Rates vom 25. Juni 1987 über die Sonderregelung zur Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien für den Zeitraum 1987 bis 1990 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen eines mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens verpflichtet, in den Jahren 1987 bis 1990 eine bestimmte Menge Mais nach Spanien einzuführen. Um diese Verpflichtung einzuhalten und um die Einfuhr der vorgesehenen Mengen bis zum 30. Juni 1988 zu begünstigen, sollte von der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1799/87 eröffneten Möglichkeit die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses durch Ausschreibung festzusetzen, voll Gebrauch gemacht werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in die Lage versetzt werden, anhand der eingegangenen Gebote für eine bestimmte Menge einen Abschlag zu bestimmen und vorzusehen, daß Zuschlagsempfänger der Ausschreibung die Bieter sein werden, welche die so festgelegten Bedingungen akzeptieren. Die Abschöpfungskürzung wird gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1799/87 auf die Maiseinfuhren angewandt, die nach Spanien aufgrund einer nur in diesem Mitgliedstaat gültigen Bescheinigung erfolgen. Es sind die ergänzenden besonderen Modalitäten festzulegen, die zur Durchführung der Ausschreibung erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Gestellung und der Freigabe der Sicherheit, welche die Marktbeteiligten zur Gewährleistung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen vor allem in bezug auf die Verarbeitung oder Verwendung des eingeführten Erzeugnisses auf dem spanischen Markt zu leisten haben. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Zur Festsetzung der Kürzung der bei der Einfuhr von Mais nach Spanien zu erhebenden Abschöpfung wird eine Ausschreibung durchgeführt. (2) Diese Ausschreibung ist bis zum 26. Februar 1988 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen, für welche die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben sind. Artikel 2 (1) Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung, indem sie entweder bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Angebot gegen Empfangsbestätigung hinterlegen oder es ihr durch Fernschreiben oder Telegramm zustellen. (2) In dem Angebot ist folgendes anzugeben: - Bezeichnung der Ausschreibung, - Name und Anschrift sowie Fernschreibnummer des Bieters, - Art und Menge des einzuführenden Erzeugnisses, - Betrag je Tonne der gebotenen Kürzung der Einfuhrabschöpfung in ECU, - Ursprung des einzuführenden Getreides. (3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn a) vor Ablauf der Angebotsfrist nachgewiesen wurde, daß der Bieter eine Ausschreibungssicherheit geleistet hat. Diese Sicherheit je Tonne ist gleich der gebotenen Kürzung; b) eine schriftliche Erklärung mit der Verpflichtung beigefügt ist, bei der zuständigen Stelle für die zugeschlagene Menge zwei Tage nach Erhalt der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zuschlagsmitteilung einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Einfuhrabschöpfung entsprechend der gebotenen Kürzung und mit Vorausfestsetzung des in Spanien geltenden Währungsausgleichsbetrags zu stellen; c) es sich auf mindestens 300 000 Tonnen bezieht. (4) Ein Angebot, das den Absätzen 1 bis 3 nicht entspricht oder andere als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt. (5) Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden. Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/87 (3), gelten die erteilten Einfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am letzten Tag der Angebotsfrist erteilt. (2) Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Absatz 1 an bis zum 30. Juni 1988. (3) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 sind die sich aus der Einfuhrlizenz ergebenden Rechte nicht übertragbar. Artikel 4 (1) Aufgrund der eingereichten und übermittelten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates (1), - entweder eine Mindesteinfuhrabschöpfung festzusetzen - oder der Ausschreibung keine Folge zu geben. Wird die Mindesteinfuhrabschöpfung festgesetzt, so wird der Zuschlag dem Bieter bzw. den Bietern erteilt, deren Gebote der Mindesteinfuhrabschöpfung entsprechen oder darüber liegen. (2) Die Kommission kann ausserdem anhand der eingereichten und mitgeteilten Angebote sowie nach dem Verfahren des Absatzes 1 eine Einfuhrabschöpfung für eine bestimmte Menge festsetzen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, der spätestens am Freitag, der auf die Festsetzung der Einfuhrabschöpfung folgt, um 17 Uhr fernschriftlich in diese so festgesetzte Abschöpfung für die genannte, aus dem in seinem Gebot angegebenen Ursprungsland einzuführenden Menge einwilligt. Wird die genannte Abschöpfung von mehreren Bietern akzeptiert, so wird die ausgeschriebene Menge arithmetisch auf sie aufgeteilt. (3) Die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats teilt allen Bietern das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung schriftlich mit, sobald die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Entscheidung der Kommission ergangen ist. Artikel 5 (1) Hat der Bieter die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) fristgerecht beantragt, so wird die Lizenz für die Menge ausgestellt, für welche der Bieter den Zuschlag erhalten hat. Wird der Zuschlag in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 erteilt, so nimmt der Zuschlagsempfänger innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Zuschlagsmitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 folgendes vor: a) er beantragt eine Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Einfuhrabschöpfung, die der gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgesetzten Einfuhrabschöpfung entspricht, und mit Vorausfestsetzung des in Spanien geltenden Währungsausgleichsbetrags; b) er weist nach, daß die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehene Sicherheit für die zugeschlagene Menge entsprechend dem Unterschied zwischen der gebotenen und der gemäß Artikel 4 Absatz 2 bestimmten Einfuhrabschöpfung vollständig geleistet worden ist. (2) Werden die Verpflichtungen nach Absatz 1 und/oder Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) nicht eingehalten, so verfällt die Ausschreibungssicherheit. Artikel 6 (1) Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, a) wenn der Ausschreibung keine Folge gegeben wird; b) wenn der Zuschlagsempfänger nachweist, daß das eingeführte Erzeugnis in Spanien verarbeitet oder verwendet worden ist. Dieser Nachweis kann durch eine Verkaufsrechnung erbracht werden, die auf den Namen des in Spanien ansässigen Verarbeiters oder Verwenders ausgestellt ist. Die Sicherheit wird jedoch in Höhe von 20 ECU je Tonne freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger nach Entladung die Einfuhr des Erzeugnisses aus dem im Gebot angegebenen Ursprungsland nachweist; c) wenn der Zuschlagsempfänger nachweist, daß das eingeführte Erzeugnis für jedwede Verwendung ungeeignet geworden ist, und wenn die Einfuhr aus Gründen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte. (2) Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 findet auf die Ausschreibungssicherheit Anwendung. Artikel 7 Die eingereichten Gebote müssen der Kommission über die zuständige spanische Stelle spätestens eine und eine halbe Stunde nach Ablauf der wöchentlichen Angebotsfrist, wie in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgeschrieben, zugehen. Sie müssen nach dem im Anhang dargestellten Schema übermittelt werden. Gehen keine Angebote ein, so unterrichtet Spanien die Kommission darüber innerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Frist. Artikel 8 Die in dieser Verordnung angegebenen Fristen und Termine sind solche Brüsseler Zeit. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Januar 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 170 vom 30. 6. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1. (3) ABl. Nr. L 195 vom 16. 7. 1987, S. 11. (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. ANHANG Wöchentliche Ausschreibung über die Kürzung der Abschöpfung für die Einfuhr von Mais aus Drittländern Ablauf der Angebotsfrist (Tag/Uhrzeit) 1.2.3.4.5 // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // // // // // // Fortlaufende Numerierung der Bieter // Menge in Tonnen // Betrag der Kürzung der Einfuhrabschöpfung // Im voraus festgesetzter Ausgleichsbetrag // Ursprung des Getreides // // // // // // 1 // // // // // 2 // // // // // 3 // // // // // 4 // // // // // 5 // // // // // usw. // // // //