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Dokument 31988R1397

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1397/88 DER KOMMISSION vom 24. Mai 1988 zur Einstellung zweier Ausschreibungen betreffend die Nahrungsmittelhilfelieferung von Weichweizenmehl an das Welternährungsprogramm (WEP) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 129 vom 25.5.1988, S. 5-5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 25/05/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1397/oj

31988R1397

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1397/88 DER KOMMISSION vom 24. Mai 1988 zur Einstellung zweier Ausschreibungen betreffend die Nahrungsmittelhilfelieferung von Weichweizenmehl an das Welternährungsprogramm (WEP) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 129 vom 25/05/1988 S. 0005 - 0005


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1397/88 DER KOMMISSION vom 24 . Mai 1988 zur Einstellung zweier Ausschreibungen betreffend die Nahrungsmittelhilfelieferung von Weichweizenmehl an das Welternährungsprogramm ( WEP ) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3785/87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Kommission hat mit Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1206/88 ( 3 ) eine Ausschreibung für die Lieferung von 25 200 Tonnen Weichweizenmehl an das WEP im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe eröffnet . Da die Bedingungen für diese Lieferung einer erneuten Prüfung unterzogen werden sollten, ist die betreffende Ausschreibung einzustellen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Für die Partien IV und V des Anhangs I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1206/88 ist die Ausschreibung eingestellt .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 24 . Mai 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 356 vom 18 . 12 . 1987, S . 8 .

( 3 ) ABl . Nr . L 115 vom 3 . 5 . 1988, S . 24 .

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