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Dokument 31988R1397
Commission Regulation (EEC) No 1397/88 of 24 May 1988 closing two invitations to tender on the supply of common wheat flour to the World Food Programme (WFP) as food aid
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1397/88 DER KOMMISSION vom 24. Mai 1988 zur Einstellung zweier Ausschreibungen betreffend die Nahrungsmittelhilfelieferung von Weichweizenmehl an das Welternährungsprogramm (WEP) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1397/88 DER KOMMISSION vom 24. Mai 1988 zur Einstellung zweier Ausschreibungen betreffend die Nahrungsmittelhilfelieferung von Weichweizenmehl an das Welternährungsprogramm (WEP) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 129 vom 25.5.1988, S. 5-5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 25/05/1988
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1397/88 DER KOMMISSION vom 24. Mai 1988 zur Einstellung zweier Ausschreibungen betreffend die Nahrungsmittelhilfelieferung von Weichweizenmehl an das Welternährungsprogramm (WEP) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 129 vom 25/05/1988 S. 0005 - 0005
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1397/88 DER KOMMISSION vom 24 . Mai 1988 zur Einstellung zweier Ausschreibungen betreffend die Nahrungsmittelhilfelieferung von Weichweizenmehl an das Welternährungsprogramm ( WEP ) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3785/87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ), in Erwägung nachstehender Gründe : Die Kommission hat mit Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1206/88 ( 3 ) eine Ausschreibung für die Lieferung von 25 200 Tonnen Weichweizenmehl an das WEP im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe eröffnet . Da die Bedingungen für diese Lieferung einer erneuten Prüfung unterzogen werden sollten, ist die betreffende Ausschreibung einzustellen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Für die Partien IV und V des Anhangs I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1206/88 ist die Ausschreibung eingestellt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 24 . Mai 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 356 vom 18 . 12 . 1987, S . 8 . ( 3 ) ABl . Nr . L 115 vom 3 . 5 . 1988, S . 24 .