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Document 31987R0029

Verordnung (EWG) Nr. 29/87 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in der Sowjetunion

ABl. L 6 vom 8.1.1987, pp. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/01/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/29/oj

31987R0029

Verordnung (EWG) Nr. 29/87 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in der Sowjetunion

Amtsblatt Nr. L 006 vom 08/01/1987 S. 0001 - 0004


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 29/87 DES RATES

vom 22. Dezember 1986

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in der Sowjetunion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorläufige Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2800/86 (2) hat die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in der Sowjetunion eingeführt.

B. Weiteres Verfahren

(2) Nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten der Ausführer in der Sowjetunion, Technointorg, der seine Mitwirkung bis dahin verweigert hatte, sowie einige Einführer Anträge auf Anhörung durch die Kommission, denen stattgegeben wurde. Den Stellungnahmen dieser Parteien wurde Rechnung getragen.

Die Kommission hat die Anhörung eines Einführers abgelehnt, der seinen Antrag nach Ablauf der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2800/86 festgesetzten Frist eingereicht hatte.

Technointorg ersuchte um Unterrichtung über die Auskünfte, die der Kommission von anderen durch die Untersuchung betroffenen Parteien erteilt worden waren, soweit sie für die Verteidigung seiner Interessen von Belang, von der Kommission bei der Untersuchung verwendet worden und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 8 Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 waren; diesem Antrag wurde stattgegeben.

(3) Technointorg bestritt, während der ersten Sachaufklärung seine Mitwirkung verweigert zu haben. Der Ausführer wies vielmehr darauf hin, daß er seiner belgischen Niederlassung, EWA-Technical and Optical Equipment (EWA), den Auftrag erteilt habe, ihn in dem Verfahren zu vertreten, daß aber weder Technointorg noch EWA den an die Ausführer versandten Fragebogen erhalten hätten.

Hierzu stellt die Kommission fest, daß EWA ihr drei Monate nach Einleitung des Verfahrens und auf jeden Fall nach Ablauf der von der Kommission festgesetzten Frist für den Eingang der Fragebogen von diesem Auftrag Mitteilung gemacht hat. Ferner weist sie darauf hin, daß EWA zu keiner Zeit um Übersendung des für die Ausführer bestimmten Fragebogens gebeten hat. Schließlich hat Technointorg selbst zu Beginn des Verfahrens eingeräumt, den Fragebogen erhalten zu haben; trotz mehrfacher Mahnung seitens der Kommission hat sich das Unternehmen jedoch geweigert, die erbetenen Auskünfte zu übermitteln.

(4) Nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls erklärte sich Technointorg bereit, uneingeschränkt mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

Die Kommission stellt fest, daß der Ausführer trotz dieser Zusagen keine Auskünfte über seine Ausfuhren nach der Gemeinschaft gegeben hat. Da Technointorg sich innerhalb der bei Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens (3) angegebenen Frist nicht gemeldet hatte, hätten die etwaigen Auskünfte dieses Ausführers über seine Ausfuhren nach der Gemeinschaft ohnehin nicht ohne eine zusätzliche Untersuchung berücksichtigt werden können.

Abgesehen von der zusätzlichen Verwaltungsarbeit, die dadurch entstuende, könnte die Durchführung einer solchen zusätzlichen Untersuchung nach Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

betroffene Parteien veranlassen, im Anfangsstadium des Verfahrens nicht mitzuwirken und sich erst dann zu Wort zu melden, wenn die ohne ihre Beteiligung durchgeführte Untersuchung Ergebnisse bringt, die für sie nachteilig sind.

C. Dumping

(5) Technointorg und EWA haben die von der Kommission zur Feststellung des Dumping angewandte Methode angefochten.

Unabhängig von der Erwägungen, die die Kommission in der Verordnung (EWG) Nr. 2800/86 hierzu bereits dargelegt hat und die sich der Rat zu eigen macht, könnte die von den beiden betroffenen Parteien vorgebrachte Argumentation aus den nachstehenden Gründen nicht anerkannt werden.

D. Normalwert

(6) Technointorg hat die Wahl Jugoslawiens als Vergleichsland angefochten, weil zum einen die Produktionsmethoden in Jugoslawien sich von denen in der Sowjetunion unterschieden und zum anderen die Kaufkraft in Jugoslawien dreimal höher sei als in der Sowjetunion.

Der Ausführer legte jedoch für diese Behauptung keine Beweismittel vor und nannte auch keine Alternative für die Wahl eines Vergleichslandes.

Selbst wenn die vom Ausführer angeführten Argumente durch überzeugende Fakten untermauert worden wären, hätte doch eine zusätzliche Untersuchung vorgenommen werden müssen, die aus den bereits unter Erwägungsgrund Nr. 4 dieser Verordnung dargelegten Gründen ausgeschlossen ist. Indessen ist eine solche Untersuchung in diesem Fall um so weniger gerechtfertigt, als der Ausführer zwar die in der Verordnung (EWG) Nr. 2800/86 vorläufig ermittelte Dumpingspanne anficht, jedoch das Vorliegen von Dumpingpraktiken nicht leugnet, sondern lediglich behauptet, die Dumpingspanne könne nicht mehr als 70 % betragen; auch wenn sich diese Behauptung als richtig erweisen sollte, würde dies nichts an den im Anschluß an die Untersuchung zu treffenden Maßnahmen ändern.

E. Vergleich

(7) Für den Fall, daß die Kommission kein anderes Vergleichsland wählen sollte, hat Technointorg im Hinblick auf einen gültigen Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert drei Änderungen gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 beantragt.

(8) Der erste Antrag bezieht sich auf eine 30%ige Berichtigung zur Berücksichtigung von Unterschieden die nach diesem Vorbringen zwischen Jugoslawien und der Sowjetunion bei den Herstellungsverfahren und den Kosten für Bauteile bestehen.

Der zweite Antrag fordert eine 50%ige Berichtigung zur Berücksichtigung von Unterschieden beim Lohnniveau, das in Jugoslawien dreimal so hoch wie in der Sowjetunion sein soll.

Der dritte Antrag betrifft eine 20%ige Berichtigung zur Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gefrier- und Tiefkühlgeräte aus der Sowjetunion für ein anderes Marktsegment und einen anderen Verbraucherkreis als die Geräte mit Ursprung in der Gemeinschaft bestimmt seien.

(9) Die vom Ausführer angeführten Unterschiede gehören nicht zu der in Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 genannten Reihe von Faktoren. Der Rat macht sich die von der Kommission im letzten Absatz von Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2800/86 dargelegten Erwägungen zu eigen. Insbesondere der dritte Berichtigungsantrag ist nicht für den Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis, sondern für die Schadensprüfung erheblich. Daher werden die vom Ausführer angeführten Argumente unter Erwägungsgrund Nr. 14 dieser Verordnung behandelt.

Zu den beiden ersten Anträgen von Technointorg ist festzustellen, daß eine Berichtigung der im Vergleichsland Jugoslawien ermittelten Kosten bedeuten würde, daß von den Kosten in der Sowjetunion, also einem Land ohne Marktwirtschaft, ausgegangen wird, was nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 ja gerade ausgeschlossen werden soll.

Daher werden die von Technointorg vorgebrachten Argumente für Berichtigungen zur Berücksichtigung angeblicher Vergleichsvorteile verworfen.

F. Dumpingspannen

(10) Der Rat bestätigt somit die in Erwägungsgrund Nr. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2800/86 dargelegten Schlußfolgerungen der Kommission und stellt das Vorliegen einer gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne von 204 % endgültig fest.

G. Schädigung

(11) Bezueglich der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2800/86 von der Kommission dargelegten Schlußfolgerungen von Technointorg angefochten worden.

(12) Zunächst hat der Ausführer geltend gemacht, daß der Gemeinschaftsmarkt für Gefrier- und Tiefkühlgeräte in zwei Segmente zerfällt: ein Segment für Güter der obersten Preisklasse, das von den Gemeinschaftsherstellern beliefert wird und das aus kaufkraftstarken Verbrauchern besteht, die sich für Qualitäts- und Markenerzeugnisse entscheiden; sodann ein Segment für Güter der unteren Preisklasse, das von den Ausführern der osteuropäischen Länder beliefert wird und aus Verbrauchern mit geringerer Kaufkraft besteht. Der Ausführer behauptete, diese beiden Segmente seien scharf voneinander getrennt, weshalb es keinen echten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Zunahme der Einfuhren aus der Sowjetunion und dem Rückgang der Gemeinschaftsproduktion gebe. Ferner verwies der Ausführer darauf, daß seine Ausfuhren nach der Gemeinschaft im Jahr 1981 sehr geringfügig gewesen seien und es eine in der Wirtschaft bekannte Tatsache sei, daß bei einem Erzeugnis, das den Verbrauchern ursprünglich nicht bekannt gewesen sei, in den ersten Jahren im allgemeinen spektakuläre Erfolge zu verzeichnen seien. Der Ausführer versicherte, seine Verkäufe in der Gemeinschaft seien jetzt im Begriff, sich zu stabilisieren.

Schließlich erklärte der Ausführer, sein Anteil am Gemeinschaftsmarkt sei gering und könne nicht die Ursache eine Schädigung der Gemeinschaftsindustrie sein. Diesbezueglich beanstandet der Ausführer ferner die Kumulierung der Auswirkungen aller gedumpten Einfuhren.

(13) Abgesehen von den in der Verordnung (EWG) Nr. 2800/86 getroffenen Feststellungen der Kommission, die sich der Rat zu eigen macht, können die Einwände von Technointorg aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden.

(14) Hinsichtlich der behaupteten Marktsegmentierung hat Technointorg keine ausreichenden Beweismittel für die Stichhaltigkeit seiner Argumente vorgelegt. Insbesondere hat der Ausführer nicht nachgewiesen, daß seine Erzeugnisse und diejenigen der Gemeinschaftsindustrie keine gleichartigen Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 sind. Folglich müssen die Auswirkungen der untersuchten Einfuhren gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung anhand der Produktion von Gefrier- und Tiefkühlgeräten in der Gemeinschaft beurteilt werden. Soweit sich die Argumentation des Ausführers auf einen Qualitätsunterschied zwischen den sowjetischen Gefrier- und Tiefkühlgeräten und den in der Gemeinschaft hergestellten Geräten bezieht, ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission im Hinblick auf die Bestimmung der Preisunterbietungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Grösse, des Aussehens und der Ausstattung gleichartige Erzeugnisse verglichen hat. Selbst wenn man einräumt, daß es verschiedene Käuferschichten gibt, so bedeutet dies nicht, daß ein Qualitätsunterschied zwischen den betreffenden Erzeugnissen besteht.

Zur Entwicklung der Einfuhrvolumen und deren Marktanteil ist festzustellen, daß es sich dabei nur um zwei der Faktoren handelt, die nach Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung bei der Schadensprüfung zu berücksichtigen sind.

Während der Verbrauch in der Gemeinschaft gleich blieb, stiegen die Einfuhren aus der Sowjetunion zwischen 1981 und 1985 um mehr als 20 000 Stück. Auf den Märkten, auf die sich diese Einfuhren konzentrieren, stieg daher ihr Marktanteil im gleichen Zeitraum im Vereinigten Königreich von 0,8 auf 2,5 % und in Belgien von 1,4 auf 8,3 %. Die Behauptungen von Technointorg hinsichtlich der künftigen Entwicklung seiner Ausfuhren nach der Gemeinschaft, für die keinerlei Beweise vorliegen, sind für die der Gemeinschaftsindustrie entstandene Schädigung nicht ausschlaggebend; bezueglich des Umfangs der Einfuhren ist nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der vorgenannten Verordnung lediglich »das Vorliegen eines erheblichen Anstiegs derselben" ausschlaggebend.

Hinsichtlich der Frage der Kumulierung der Einfuhren bestätigt der Rat die unter Erwägungsgrund Nr. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2800/86 von der Kommission dargelegten Schlußfolgerungen.

(15) Keines der von Technointorg vorgebrachten Argumente widerlegt die Schlußfolgerungen bezueglich der der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schädigung, zu denen die Kommission in ihren ersten Feststellungen gelangt war. Daher bestätigt der Rat diese Schlußfolgerungen.

H. Verpflichtungen

(16) Technointorg hat zwei Verpflichtungen bezueglich seiner künftigen Ausfuhren nach der Gemeinschaft angeboten.

Nach Konsultationen hat die Kommission keine dieser Verpflichtungen angenommen. Sie hat Technointorg die Gründe für diese Entscheidung mitgeteilt.

I. Interessen der Gemeinschaft

(17) Der Einführer Peja Import BV hat geltend gemacht, daß ein Antidumpingzoll, wie ihn die Kommission mit der Verordnung (EWG) Nr. 2800/86 verhängt hat, dazu geführt hat und dazu führen wird, daß die Einfuhren von Gefrier- und Tiefkühlgeräten mit Ursprung der Sowjetunion nach den Niederlanden eingestellt werden. Die Firma behauptet, daß sich dies ausserdem nachteilig auf die Ausfuhren, die sie im Rahmen von Kompensationsgeschäften mit den osteuropäischen Ländern tätigt, auswirken wird. Der Rat hat diese Einwände erwogen, ist jedoch angesichts der Schwierigkeiten, mit denen die Hersteller von Gefrier- und Tiefkühlgeräten in der Gemeinschaft zu kämpfen haben, und mit Rücksicht auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der betreffenden Industrie zu dem Schluß gekommen, daß ein Eingreifen im Interesse der Gemeinschaft liegt. Unter diesen Umständen erfordert der Schutz der Interessen der Gemeinschaft die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in der Sowjetunion.

J. Zollsatz

(18) In Anbetracht der vorstehenden endgültigen Schlußfolgerungen muß der endgültige Antidumpingzoll in gleicher Höhe wie der vorläufige Antidumpingzoll, d. h. auf 33 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt werden. Dieser Zollsatz, der niedriger als die ermittelte Dumpingspanne ist, dürfte unter Berücksichtigung des Verkaufspreises, der notwendig ist, um den leistungsfähigen Herstellern der Gemeinschaft einen angemessenen Gewinn zu sichern, ausreichen, die den Gemeinschaftsherstellern entstandene Schädigung zu beseitigen.

K. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(19) Die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge sind daher in voller Höhe zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf Einfuhren von Gefrier- und Tiefkühlgeräten der Tarifstelle ex 84.15 C II des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend den NIMEXE-Kennziffern 84.15-41 und 84.15-46, mit Ursprung in der Sowjetunion wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

(2) Der Zollsatz beträgt 33 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(3) Für die Anwendung dieses Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

Artikel 2

Die Beträge, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2800/86 als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegt wurden, werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SHAW

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 259 vom 11. 9. 1986, S. 14.

(3) ABl. Nr. C 319 vom 11. 12. 1985, S. 3.

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