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Dokument 31987R2618

Verordnung (EWG) Nr. 2618/87 der Kommission vom 28. August 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2183/81 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Baumwolle

ABl. L 248 vom 1.9.1987, S. 17-17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 04/05/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2618/oj

31987R2618

Verordnung (EWG) Nr. 2618/87 der Kommission vom 28. August 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2183/81 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Baumwolle

Amtsblatt Nr. L 248 vom 01/09/1987 S. 0017 - 0017


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2618/87 DER KOMMISSION

vom 28. August 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2183/81 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf das Protokoll Nr. 14,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2276/87 (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Anpassung der durch das Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (3) muß der Beihilfebetrag um einen noch festzusetzenden Betrag gekürzt werden, wenn die vor Beginn des Wirtschaftsjahres geschätzte Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle die garantierte Hoechstmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr übersteigt. Die Verordnung (EWG) Nr. 2183/81 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2709/86 (5), ist daher entsprechend zu ändern, indem insbesondere angegeben wird, daß die Kommission den Mitgliedstaaten den Beihilfebetrag, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 zu gewähren ist, rechtzeitig mitteilen wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2183/81 erhält folgende Fassung:

»(3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten unverzueglich nach seiner Festsetzung und auf jeden Fall vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens den Betrag der für 100 kg nicht entkörnte Baumwolle zu gewährenden Beihilfe mit."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 209 vom 31. 7. 1987, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 35.

(5) ABl. Nr. L 246 vom 30. 8. 1986, S. 77.

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