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Dokument 31987R1681

Verordnung (EWG) Nr. 1681/87 der Kommission vom 16. Juni 1987 zur 16. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 157 vom 17.6.1987, S. 11-12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 04/06/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1681/oj

31987R1681

Verordnung (EWG) Nr. 1681/87 der Kommission vom 16. Juni 1987 zur 16. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 157 vom 17/06/1987 S. 0011 - 0012


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1681/87 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 1987

zur 16. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 773/87 (2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 774/87 (4), regelt unter anderem die Bedingungen, unter denen die Referenzmenge im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Betriebs zu übertragen ist.

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1211/87 (6), mit der die Durchführungsbestimmungen zu dem betreffenden Artikel für den Fall der Aufteilung eines Betriebs bei einer Übertragung festgelegt wurden, können die Mitgliedstaaten die übertragenen Teile unberücksichtigt lassen, deren zur Erzeugung von Milch genutzte Fläche kleiner als eine noch zu bestimmende Mindestfläche ist. Es sollte deshalb klargestellt werden, daß die Reservemenge um den dieser Mindestfläche entsprechenden Referenzmengenteil erhöht werden kann. Diese Lösung muß auch auf die auf einen Teil oder Teile eines übertragenen Betriebs entfallenden Mengen angewandt werden, wenn die entsprechenden Flächen nicht dazu bestimmt sind, nach der Übertragung zur Milcherzeugung genutzt zu werden.

Gemäß demselben Artikel 5 dritter Unterabsatz können die Mitgliedstaän den Teil der Mengen differenzieren, die bei der Übertragung der Reservemenge hinzugefügt werden. Aus Gründen der Klarheit sollte bestimmt werden, daß die für die Differenzierung festzulegenden Kriterien sich auf die Grösse des übertragenen Betriebs und des Betriebs beziehen können, der um den übertragenen Betrieb vergrössert wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 wird wie folgt geändert:

1. Im ersten Unterabsatz

- wird Ziffer 2 durch nachstehenden Satz ergänzt:

»Der Teil der Referenzmenge, der dieser Fläche entspricht, kann voll der Reservemenge hinzugefügt werden.";

- erhält Ziffer 3 folgende Fassung:

»3. Die Ziffern 1 und 2 sowie der vierte Unterabsatz sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf andere Übertragungsfälle, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar."

2. Der dritte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

»Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 können die Mitgliedstaaten innerhalb der in dieser Vorschrift festgelegten Grenze den der Reservemenge hinzugefügten Referenzmengenteil nach Kriterien differenzieren, die sich auf die Grösse der betreffenden Betriebe beziehen."

3. Der nachstehende vierte Unterabsatz wird angefügt:

»Die Referenzmenge, die einem Betrieb bzw. einem Teil oder Teilen eines Betriebs entspricht, welche der Käufer, Pächter oder Erbe nicht zur Erzeugung von Milch nutzen will, kann der Reservemenge hinzugefügt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 132 vom 18. 5. 1984, S. 11.

(6) ABl. Nr. L 115 vom 1. 5. 1987, S. 30.

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