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Dokument 31987R1043
Commission Regulation (EEC) No 1043/87 of 10 April 1987 imposing a provisional anti-dumping duty on imports of standardized multi-phase electric motors having an output of more than 0,75 kW but not more than 75 kW, originating in Yugoslavia
Verordnung (EWG) Nr. 1043/87 der Kommission vom 10. April 1987 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Jugoslawien
Verordnung (EWG) Nr. 1043/87 der Kommission vom 10. April 1987 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Jugoslawien
ABl. L 102 vom 14.4.1987, S. 5-11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 14/08/1987
Verordnung (EWG) Nr. 1043/87 der Kommission vom 10. April 1987 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 102 vom 14/04/1987 S. 0005 - 0011
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1043/87 DER KOMMISSION vom 10. April 1987 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Jugoslawien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11, nach Konsultationen in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Verfahren (1) Die Kommission erhielt im Oktober 1986 vom Industrieverband Groupement des industries de matériel d'équipement électrique et de l'électronique industrielle associés (GIMELEC), unterstützt vom Zentralverband der elektronischen Industrie (ZVEI), der Rotating Electrical Machines Association (REMA), der Fédération des Entreprises de l'industrie des fabrications métallurgiques mécaniques, électriques et de la transformation des matières plastiques (Fabrimétal) und der Associazione Nazionale Industrie Elettrotecniche ed Elettroniche (ANIE) einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren bestimmter standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit Ursprung in Jugoslawien gedumpt waren und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursachten. Auf die Antragsteller entfällt ein bedeutender Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware. (2) Der Antrag betreffend die jugoslawischen Einfuhren wurde von den Antragstellern als ein Antrag auf Ausdehnung des früher gegenüber den Einfuhren ähnlicher Motoren mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der UdSSR eröffneten Verfahrens eingereicht (2). Obgleich das vorliegende Antidumpingverfahren betreffend die Elektromotoren Jugoslawiens ein neues, also anderes Verfahren darstellt als das weiter oben genannte Überprüfungsverfahren, betrifft es dennoch die gleichen Waren. Auch wurden für die Sachaufklärung praktisch die gleichen Untersuchungszeiträume gewählt. Die Kommission hat daher bei ihren vorläufigen Schlußfolgerungen hinsichtlich der betroffenen jugoslawischen Einfuhren insbesondere die endgültigen Schlußfolgerungen des Rates in der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 (3) berücksichtigt, was die Schädigung, den ursächlichen Zusammenhang und das Interesse der Gemeinschaft in diesem Wirtschaftszweig anbetrifft. (3) Der Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung der Gemeinschaftshersteller der fraglichen standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren. Diese Beweismittel wurden als ausreichend erachtet, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission gab daraufhin durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Jugoslawien bekannt. (4) Der Antrag betrifft standardisierte Mehrphasen-Wechselstommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW der Tarifstelle ex 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend den NIMEXE-Kennziffern ex 85.01-33, ex 85.01-34 und ex 85.01-36. (5) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller von der Eröffnung des Verfahrens und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine mündliche Anhörung zu beantragen. Die meisten Gemeinschaftshersteller, einige Einführer sowie die drei bekanntermassen betroffenen jugoslawischen Ausführer - Rade-Koncar, Sever und Elektrokovina - legten ihren Standpunkt schriftlich dar, insbesondere zu der Frage der Schädigung und ihrer Ursachen. Die eingeholten Auskünfte wurden von der Kommission in dem erforderlichen Umfang nachgeprüft. (6) Zwecks Feststellung von Dumping und Schädigung führte die Kommission bei folgenden Unternehmen Untersuchungen an Ort und Stelle durch: - Hersteller in der Gemeinschaft: - Bundesrepublik Deutschland: - BBC-Deutschland (Saarbrücken); - Loher (Ruhstorff), - Schorch (Mönchengladbach), - Siemens (Erlangen); - Frankreich: - BBC-Frankreich (Lyon), - Leroy-Somer (Angoulême); - Italien: - Ansaldo-Marelli/CEE (Milano), - Electro-Adda (Beverate), - Fimet (Turin), - Lafert (S. Dona di Piave). - Jugoslawische Ausführer: - Rade-Koncar (Zagreb), - Sever (Subotica), - Elektrokovina (Maribur). (7) Mehrere Einführer haben ihren Standpunkt schriftlich dargelegt. Die Argumente der nachstehenden Gesellschaften wurden ebenfalls von der Kommission berücksichtigt: - Sermes, Straßburg, - Rade-Koncar, Milano, - Smem, Monza, - Ceam, Inveruno, - Incontrera & Wenninger, Milano, - Sever Agrovojvodina, Kopenhagen, - Sever Agrovojvodina, München, - Sever, Maidstone. (8) Als Bezugszeitraum für die Ermittlung eines etwaigen Dumpings wurde von der Kommission die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1985 zugrunde gelegt. Der gleiche Bezugszeitraum wurde auch für die Untersuchung der preisbedingten Schadensfaktoren gewählt. B. Beschreibung der Waren (9) Die Dumpingbehauptung betrifft standardisierte Mehrphasen-Wechselstommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW. Nach der Handelspraxis dieses Wirtschaftszweigs bezeichnet der Ausdruck »standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren" alle Motoren, die international genormt sind und insbesondere den Normen der Commission Electrotechnique Internationale (C.E.I.) entsprechen. Die fraglichen Motoren weisen folgende Standardleistung, ausgedrückt in Umdrehungen/Minute, auf: 3 000 U/Min., 1 500 U/Min., 1 000 U/Min. und 750 U/Min.; die Leistungen betragen: 1,1 - 1,5 - 2,2 - 3 - 4 - 5,5 - 7,5 - 11 - 15 - 18,5 - 22 - 30 - 37 - 45 - 55 - 75 Kilowatt; die Standardachshöhen betragen: 80 - 90 - 100 - 112 - 132 - 160 - 180 - 200 - 250 - 280 - 315 mm. (10) In Anbetracht des verhältnismässig hohen Standardisierungsgrads, der auf internationaler Ebene bei der Herstellung dieser Motoren erreicht worden ist, sind die standardisierten Motoren mit Ursprung in Jugoslawien für jede Bauart den in der Gemeinschaft hergestellten standardisierten Motoren gleichartig (wenngleich gegebenenfalls mit Unterschieden bei den materiellen Eigenschaften). (11) In Anbetracht der Vielzahl der in dieses Verfahren einbezogenen Motoren (mehr als 64 Typen) hat die Kommission eine Stichprobe von 6 Motortypen mit bestimmten Kenndaten (vierpolige Motoren - 1 500 U/Min. mit einer Leistung von 1,1 kW, 3 kW, 5,5 kW, 11 kW, 30 kW und 75 kW) der in der Gemeinschaft am häufigsten verkauften Bauart (geschlossen, oberflächengekühlt, Bauform B3 mit Füssen, IP 44/54, 220/380 V, 50 Hz) als repräsentativ für die Dumpingberechnungen und für die Ermittlung der preisabhängigen Schadensparameter (Einfuhrpreise und Wiederverkaufspreise, Produktionskosten, Preisunterbietungsspannen) zugrunde gelegt. Die Gültigkeit dieser Methode und die Repräsentativität dieser Stichprobe wurden nicht angefochten. C. Normalwert (12) Im Falle der von den einzelnen jugoslawischen Herstellern/Ausführern getätigten Einfuhren wurde der Normalwert auf der Grundlage der vergleichbaren Preise ermittelt, die im Laufe normaler Handelsgeschäfte für die zum Verbrauch auf dem jugoslawischen Markt bestimmten gleichartigen Waren gezahlt werden oder zu zahlen sind. Der Normalwert wurde auf der Grundlage der durchschnittlichen Wiederverkaufspreise während des Untersuchungszeitraums berechnet. D. Ausfuhrpreis (13) Bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise legte die Kommission im Falle jedes einzelnen jugoslawischen Herstellers/Ausführers den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bei der Ausfuhr nach jedem einzelnen der wichtigsten Märkte der Gemeinschaft zugrunde. E. Vergleich (14) Bei dem Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen für jede der gleichartigen Waren auf der Stufe ab Werk berücksichtigte die Kommission in gebührendem Masse die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede und nahm entsprechende Berichtigungen vor, wenn die betroffenen Parteien den Nachweis erbrachten, daß ein Antrag in dieser Richtung berechtigt war. In diesem Zusammenhang wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung bestimmter Unterschiede bei Zahlungs- und Kreditbedingungen, Garantien, Kundendienst, Gehälter für Verkaufspersonal, Verpackung, Transport, Versicherung, Be- und Entladung sowie Nebenkosten vorgenommen, soweit diese Unterschiede in direkter und funktioneller Beziehung zu den betreffenden Verkäufen standen. Ferner wurde eine Berichtigung dafür vorgenommen, daß für die nach der Gemeinschaft ausgeführten Waren die Einfuhrabgaben erstattet werden, die auf die in die betreffenden Elektromotoren eingebauten Bauteile erhoben werden, wenn sie auf dem jugoslawischen Markt verkauft werden sollen. Ausserdem beantragten die jugoslawischen Ausführer mehrere weitere Berichtigungen. (15) Der erste Antrag betraf eine Berichtigung zur Berücksichtigung von Unterschieden bei den Kosten für Werbung. Die Ausführer waren jedoch nicht in der Lage, eine direkte Beziehung zwischen diesen Kosten und den fraglichen Verkäufen nachzuweisen; die Kommission betrachtete diese Kosten daher als Gemeinkosten, für die eine Berichtigung in der Regel nicht zulässig ist. (16) Der zweite Antrag betraf eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Kosten für die Finanzierung von Lagerbeständen, die für den Inlandsmarkt bestimmt sind. Die Kommission betrachtete diese Kosten als Gemeinkosten, für die keine Berichtigung zulässig ist. Die jugoslawischen Ausführer konnten nicht den Nachweis erbringen, daß sich der Umfang der fraglichen Bestände aus der Notwendigkeit ergab, besondere Verpflichtungen aus Verträgen über Verkäufe für den Inlandsmarkt zu erfuellen. (17) Ein weiterer Antrag betraf eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Kosten, die den Herstellern durch die gemeinsame Finanzierung bestimmter Investitionen ihrer Lieferanten entstanden. Aus den unter Randnummer 16 genannten Gründen betrachtete die Kommission diese Kosten als Gemeinkosten, für die eine Berichtigung nicht zulässig ist. (18) Der vierte Antrag betraf eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Tatsache, daß die in Jugoslawien gekauften Materialien und Bauteile, die zur Herstellung von Elektromotoren für den jugoslawischen Markt verwendet werden, teurer sind als diejenigen, die auf dem Weltmarkt zur Herstellung von Motoren für den Export gekauft werden. Die Untersuchung zeigte jedoch, daß die Verwendung von Materialien und Bauteilen verschiedenen Ursprungs weder Unterschiede hinsichtlich der materiellen Eigenschaften zwischen den auf dem Inlandsmarkt verkauften jugoslawischen Motoren und den nach der Gemeinschaft exportierten Motoren noch andere die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 bewirkten. (19) Der fünfte Antrag betraf eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Inflation in Jugoslawien zwischen dem Verkauf und der Bezahlung, die eine Verringerung des realen Niveaus der inländischen Verkaufspreise bewirken würde. Die Kommission bemerkt zunächst, daß eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen, die in einer Marktwirtschaft durch die Inflationsrate auf dem fraglichen Markt beeinflusst werden, ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Sie stellt ferner fest, daß keinerlei sonstige Berichtigung in den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist. (20) Der sechste Antrag betraf Berichtigungen zur Berücksichtigung verschiedener Exportprämien, die von der Bundesregierung und den Provinzen gewährt werden, um konvertierbare Devisen zu erhalten. Abgesehen von der Tatsache, daß die Ausführer nicht immer in der Lage waren, Belege für die im Rahmen dieser Aktionen während des Untersuchungszeitraums erhaltenen Beträge zu liefern, wurde kein Nachweis dafür vorgelegt, daß diese Aktionen tatsächlich eine Erstattung von Einfuhrabgaben darstellten, wie sie in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 genannt und in den Anmerkungen zum Anhang dieser Verordnung definiert sind. (21) Einer der Ausführer beantrage eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Befreiung der Löhne von Gemeinde- und Provinzialsteuern und der Vorteile, die er als exportorientiertes Unternehmen genießt. Diese Berichtigung wurde abgelehnt, da die Steuerermässigung in einer Ermässigung direkter Steuern besteht und daher nicht unter Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 fällt. (22) Der achte Antrag schließlich betraf eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Tatsache, daß der amtliche Umrechnungskurs des jugoslawischen Dinars nicht dem realen Wert dieser Währung entspricht. Die Kommission stellt fest, daß dieser amtliche Umrechnungskurs von den in Jugoslawien tätigen Firmen sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr für die Umrechnung der in ausländischen Devisen getätigten Geschäfte verwendet wird. Dementsprechend wählte auch die Kommission den amtlichen Umrechnungskurs des jugoslawischen Dinars für den Preisvergleich. F. Dumpingspannen (23) Die Sachaufklärung hat ergeben, daß bei sämtlichen untersuchten Geschäften ein erhebliches Dumping vorlag. Zur Berechnung der Dumpingspannen wurde für jeden Motortyp der Durchschnitt der Ausfuhrpreise für die einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit dem ermittelten Normalwert verglichen; diese Berechnung zeigte, daß die Höhe der Dumpingspanne von einem Motortyp zum anderen verhältnismässig wenig, von einem Ausfuhrland zum anderen dagegen erheblich differiert. (24) Für sämtliche Motoren der Stichprobe erreichten die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen folgende Prozentsätze des Preises frei Gemeinschaftsgrenze, unverzollt: Elektrokovina 130 %; Rade-Koncar 132 %; Sever 97 %. (25) Hier ist darauf hinzuweisen, daß die obigen Dumpingspannen den Motoren der Bauform B3 der Stichprobe entsprechen. Die Untersuchung bei den jugoslawischen Herstellern/Ausführern zeigte, daß andere Bauformen (B5, B14) auf dem jugoslawischen Markt mit Aufschlägen zwischen 5 % und 20 % verkauft wurden. Dagegen sind die Preise der Motoren jugoslawischen Ursprungs der Bauform B5, B14 bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft kaum höher oder sogar genauso hoch wie diejenigen der Motoren der Bauform B3. Daraus ergibt sich, daß die obigen Dumpingspannen weit niedriger sind als die Dumpingspannen, die sich ergeben hätten, wenn sämtliche Bauformen von standardisierten Motoren (B3, B5, B14 usw.) berücksichtigt worden wären. G. Schädigung (26) Die gemeinschaftlichen Einfuhrstatistiken zeigen bei Mehrphasen-Wechselstrommotoren einen starken Anstieg der Einfuhren aus Jugoslawien zwischen 1983 (153 000 Motoren) und 1985 (496 300 Motoren), insbesondere in Italien, wo die Einfuhren von 49 600 Motoren auf 410 800 Motoren angestiegen sind. Diese Zahlen und vor allem die italienischen Einfuhrstatistiken für 1984 bis 1985 wurden von den drei jugoslawischen Herstellern/Ausführern angefochten. Fast alle befragten italienischen Wirtschaftsbeteiligten waren ebenfalls der Auffassung, daß diese Zahlen überschätzt waren, da ihrer Meinung nach Einphasen-Motoren - die also nicht unter das Verfahren fallen - entweder absichtlich oder irrtümlich als Mehrphasen-Motoren angemeldet worden waren. Diese Auffassung lässt sich durch die Feststellung erhärten, daß in den italienischen Einfuhrstatistiken der Anstieg der Zahl der bei der Einfuhr als Mehrphasen-Motoren angemeldeten jugoslawischen Motoren mit einer entsprechenden Verringerung der Zahl der bei der Einfuhr als Einphasen-Motoren angemeldeten jugoslawischen Motoren koinzidiert. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß der jugoslawische Antrag auf Berücksichtigung anderer Einfuhrzahlen als der offiziellen Statistiken berechtigt ist. In der gegenwärtigen Phase des Verfahrens stehen als zuverlässigste Informationen die Ergebnisse der Untersuchungen der Kommission bei den betroffenen drei jugoslawischen Herstellern/Ausführern zur Verfügung. Diesen Untersuchungen zufolge erreichten die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren in die Gemeinschaft mindestens 100 0000 Motoren im Jahre 1983, 123 000 Motoren im Jahre 1984 und 116 800 Motoren im Jahre 1985. Die Einfuhren nach Italien betrugen mindestens 35 500 Motoren 1983, 49 000 Motoren 1984 und 52 900 Motoren 1985. Die Einfuhren der fraglichen jugoslawischen Motoren sind folglich zwischen 1982 und 1985 in der gesamten Gemeinschaft absolut um 16 % und in Italien um 49 % gestiegen. (27) Diesen Mengen entspricht ein globaler Marktanteil während des Zeitraums 1982 bis 1985 von 3,2 % bis 3,3 % in der gesamten Gemeinschaft mit steigender Tendenz auf den beiden Märkten, auf die sich die jugoslawischen Einfuhren konzentrieren; von 1982 bis 1985 stieg ihr Marktanteil in Italien von 3,9 % auf 4,8 % und in Dänemark von 13 % auf 16 %. (28) Die Untersuchungsergebnisse zeigten ferner, daß die standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit Ursprung in Jugoslawien wegen der unter Randnummer 10 genannten internationalen Normung bei allen Typen mit den gleichartigen Gemeinschaftsmotoren und mit den gleichartigen insbesondere aus den Staatshandelsländern stammenden Motoren austauschbar waren. Daraus folgt, daß alle unter dieses Verfahren fallenden jugoslawischen standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren und die unter das vorgenannte Überprüfungsverfahren fallenden Motoren mit Ursprung in den Staatshandelsländern untereinander und mit den gleichartigen Gemeinschaftswaren auf dem Gemeinschaftsmarkt konkurrierten. (29) In der Verordnung (EWG) Nr. 3019/86 der Kommission (1) und der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 wurde festgestellt, daß den Gemeinschaftsherstellern von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der UdSSR eine bedeutende Schädigung verursacht worden ist. Es steht ausser Frage, daß eine bereits bedeutende Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch gedumpte Einfuhren gleichartiger Waren mit Ursprung in einem anderen Ausfuhrland nur verschärft werden kann, selbst wenn die zusätzliche Schädigung weniger bedeutend ist. (30) Dies ist durchaus hier der Fall, da die Einfuhren aus Jugoslawien vor allem seit 1982 einen bedeutenden Anteil am Gemeinschaftsmarkt - mehr als 3 % - erreicht haben, der im Zusammenhang mit dem Marktanteil von rund 20 % der Einfuhren aus den Staatshandelsländern zu sehen ist, und zu ähnlichen, wenn nicht sogar niedrigeren Preisen als diejenigen der Motoren aus den Staatshandelsländern getätigt worden sind. (31) Da die Untersuchung erwiesen hat - siehe Verordnung (EWG) Nr. 864/87 - daß fast alle industriellen Hersteller in der Gemeinschaft (1) bei standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren Verluste erlitten hatten, untersuchte die Kommission den Abstand zwischen dem Gestehungspreis der leistungsfähigsten Hersteller auf jedem Markt und den Wiederverkaufspreisen der Elektromotoren mit Ursprung in Jugoslawien. Die beträchtlichen Preisunterbietungen schwanken im Durchschnitt zwischen 15 % und 35 % der zugrunde gelegten Gestehungspreise. Hinzu kommt ausserdem, daß die Wiederverkaufspreise »ab Einführer" der Motoren mit Ursprung in Jugoslawien die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller bedeutend unterboten, wobei die Preisunterbietungen im Durchschnitt 10 % bis 30 % der Wiederverkaufspreise der leistungsfähigsten Hessteller betrugen. Die Wiederverkaufspreise der fraglichen Motoren mit Ursprung in Jugoslawien geben also den Gemeinschaftsherstellern bei weitem nicht die Möglichkeit, ihre Gestehungspreise - d. h. allein ihre Produktionskosten und Gemeinkosten ohne Gewinn - zu decken. (32) Unter diesen Umständen lassen sich die Schlußfolgerungen des Rates gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in den Staatshandelsländern in der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 im wesentlichen auf die Einfuhren der gleichartigen Waren mit Ursprung in Jugoslawien übertragen. Obgleich die Gemeinschaftshersteller seit 1982 im Zuge der Wirtschaftserholung und der Verbrauchszunahme in der Gemeinschaft ihre Produktion und ihren Absatz bei standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren erhöhen konnten, steht ausser Frage, daß das ausserordentlich niedrige Niveau der Einfuhrpreise der jugoslawischen Motoren - das cif Gemeinschaftsgrenze rund 43 % des durchschnittlichen Gestehungspreises der Gemeinschaftshersteller bei Motoren mit gleichen materiellen Eigenschaften beträgt - einen sehr starken Druck auf die Preise der Hersteller ausübte. Dieser Druck der jugoslawischen Einfuhren auf die Preise der Gemeinschaftshersteller wird durch die beträchtlichen Preisunterbietungen verdeutlicht. Ausserdem steht eindeutig fest, daß der Umfang der festgestellten Unterbietungsspannen - sowohl im Vergleich zu den Verkaufspreisen als auch zu den Gestehungspreisen der Hersteller - ausschließlich durch die Dumpingpraktiken der jugoslawischen Ausführer zu erklären ist. (33) Unter Berücksichtigung der Analyse unter den Randnummern 26 bis 32 dieser Verordnung und der Schlußfolgerungen des Rates hinsichtlich der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs in dem betreffenden Wirtschaftszweig in der Verordnung (EWG) Nr. 864/87, die im wesentlichen auch für die jugoslawischen Einfuhren gelten, ist die Kommission davon überzeugt, daß die durch die massiv gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den Staatshandelsländern verursachte Schädigung für sich genommen als bedeutend anzusehen ist. H. Interesse der Gemeinschaft: Form und Satz des Zolls (34) Aus den gleichen Gründen wie im Falle der Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit Ursprung in Staatshandelsländern ist die Kommission der Auffassung, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, daß gegenüber den nachweislich gedumpten Einfuhren aus Jugoslawien handelspolitische Schutzmaßnahmen zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung getroffen werden. (35) In dem Bemühen um Nichtdiskriminierung und aus den gleichen faktischen Gründen müssen Form und Satz des vorläufigen Antidumpingzolls denjenigen entsprechen, die der Rat endgültig gegenüber den Einfuhren von Motoren aus Staatshandelsländern beschlossen hat. - Am geeignetsten erweist sich folglich ein variabler Zoll, der der Differenz zwischen einem in ECU ausgedrückten Mindestpreis je Motortyp und dem Einfuhrpreis an den ersten unabhängigen Käufer entspricht. Da einige Einführer - insbesondere Sever Agrovojvodina, Kopenhagen, und Sever Agrovojvodina, München - durch eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit einem Dritten im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 mit einem Ausführer verbunden sind, hält es die Kommission für notwendig, im Falle dieser Einführer bei der Berechnung des Antidumpingzolls als Bezugsgrösse nur den Preis an den ersten nicht mit dem Ausführer verbundenen Käufer zugrunde zu legen. Im Falle dieser Einführer entspricht der Nettostückpreis frei Grenze der Gemeinschaft dem Zollwert, wie er gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (2) bestimmt wird. - Die Höhe des Mindestpreises wurde für jeden der betreffenden Motortypen auf der Grundlage der Gestehungspreise der leistungsfähigsten industriellen Hersteller berechnet. Eine Bruttogewinnspanne von 4 % des Gestehungspreises wurde zur Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den Gemeinschaftsherstellern zugrunde gelegt. Auf der Basis des vorgenannten Gestehungspreises in der Gemeinschaft sowie der obigen Gewinnspanne und unter gebührender Berücksichtigung der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der eingeführten Motoren und der Motoren gemeinschaftlicher Produktion quantifizierte die Kommission die erforderlichen Preisanhebungen auf der Stufe cif Gemeinschaftsgrenze (siehe Anhang). Diese Preisanhebungen stellen für die vierpoligen Motoren einen Anstieg von rund 30 % gegenüber den Einfuhrpreisen während des Untersuchungszeitraums dar. Der vorläufige Antidumpingzollsatz ist also weit niedriger als die ermittelten Dumpingspannen. Er dürfte dennoch ausreichen, um die Schädigung zu beseitigen, die der Gemeinschaftsproduktion von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren durch die betreffenden Einfuhren versursacht wurde, berücksichtigt man den erforderlichen Verkaufspreis, um den leistungsfähigen Herstellern der Gemeinschaft einen angemessenen Gewinn zu sichern. I. Abschließende Verfahrensbestimmungen (36) Es ist eine Frist festzusetzen, in der die interessierten Parteien nach der Einführung des vorläufigen Zolls ihre Standpunkte darlegen und eine mündliche Anhörung durch die Kommission beantragen können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW der Tarifstelle ex 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend den NIMEXE-Kennziffern ex 85.01-33, ex 85.01-34 und 85.01-36 mit Ursprung in Jugoslawien wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben. (2) Der Ausdruck »standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren" umfasst alle Motoren, die international genormt sind und insbesondere den Normen der Commission Electrotechnique Internationale (C.E.I.) entsprechen. Die fraglichen Motoren weisen folgende Standardleistung, ausgedrückt in Umdrehungen/Minute auf: 3 000 U/Min., 1 500 U/Min., 1 000 U/Min. und 705 U/Min.; die Leistungen betragen: 1,1 - 1,5 - 2,2 - 3 - 4 - 5,5 - 7,5 - 11 - 15 - 18,5 - 22 - 30 - 37 - 45 - 55 - 75 kW; die Standardachshöhen betragen: 80 - 90 - 100 - 112 - 132 - 160 - 180 - 200 - 250 - 280 - 315 mm. (3) Der Betrag dieses Zolls entspricht für jeden Motortyp der Differenz zwischen dem Nettostückpreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und dem im Anhang aufgeführten Preis. Dieser Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, gilt als Nettopreis, wenn die tatsächlichen Verkaufsbedingungen die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Versanddatum vorsehen; er wird für jeden Monat des tatsächlich eingeräumten Zahlungsziels um 1 % verringert. (4) a) Stellen die Zollbehörden fest, daß zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 besteht, so kann der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Ware nicht als Bezugsgrundlage für die Ermittlung des in Absatz 3 genannten Nettostückpreises frei Grenze der Gemeinschaft dienen. Der Nettostückpreis frei Grenze der Gemeinschaft entspricht in diesem Fall dem Zollwert, wie er gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 bestimmt wird. Sollte für einen verbundenen Einführer der Zollwert nicht gemäß den obigen Bestimmungen ermittelt werden können, entspricht der Nettostückpreis frei Grenze der Gemeinschaft dem Zollwert, wie er gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 bestimmt wird. b) Buchstabe a) gilt namentlich für die Motoren mit Ursprung in Jugoslawien, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen eingeführt werden: - Sever Agrovojvodina, Kopenhagen; - Sever Agrovojvodina, München. (5) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. (6) Für die Anwendung dieses Zolls sind unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung die geltenden Zollbestimmungen maßgebend. Artikel 2 Unbeschadet Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 können die interessierten Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre mündliche Anhörung durch die Kommission beantragen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Unbeschadet der Artikel 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 gilt diese Verordnung für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. April 1987 Für die Kommission Willy DE CLERCQ Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. C 305 vom 26. 11. 1985, S. 2. (3) ABl. Nr. L 83 vom 27. 3. 1987, S. 1. (4) ABl. Nr. C 282 vom 8. 11. 1986, S. 2. (1) ABl. Nr. L 280 vom 1. 10. 1986, S. 68. (1) Ohne handwerkliche Betriebe. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1. ANHANG Mindestpreise bei der Einfuhr in die Gemeinschaft für bestimmte standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit Ursprung in Jugoslawien Die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Mindesteinfuhrpreise sind in der nachstehenden Tabelle in ECU aufgeführt. Diese Preise beziehen sich auf Mehrphasen-Wechselstrommotoren der Bauform B3, (d.h. mit Füssen). Für andere Bauformen (B5, B14 usw.) ist den nachstehend aufgeführten Preisen ein Aufschlag von 7 % hinzuzurechnen. 1.2.3.4.5.6 // // // // // // // kW // PS // 3 000 U/Min. // 1 500 U/Min. // 1 000 U/Min. // 750 U/Min. // // // // // // // 1,1 // 1,5 // 40,3 // 41,7 // 57,9 // 89,1 // 1,5 // 2 // 45,4 // 49,1 // 68,3 // 105,0 // 2,2 // 3 // 59,1 // 60,4 // 89,1 // 135,8 // 3 // 4 // 70,0 // 72,5 // 108,3 // 162,0 // 4 // 5,5 // 87,5 // 92,0 // 136,2 // 195,8 // 5,5 // 7,5 // 113,3 // 117,0 // 177,4 // 241,2 // 7,5 // 10 // 143,7 // 150,8 // 204,5 // 299,5 // 11 // 15 // 194,1 // 200,3 // 295,7 // 403,2 // 15 // 20 // 244,9 // 261,6 // 387,3 // 519,4 // 18,5 // 25 // 314,0 // 319,0 // 475,2 // 644,3 // 22 // 30 // 375,7 // 375,7 // 558,1 // 794,7 // 30 // 40 // 501,5 // 495,6 // 739,3 // 1 023,3 // 37 // 50 // 627,2 // 614,8 // 911,3 // 1 244,1 // 45 // 60 // 704,7 // 729,3 // 1 090,8 // 1 461,1 // 55 // 75 // 945,5 // 911,3 // 1 356,1 // 1 776,8 // 75 // 100 // 1 261,5 // 1 207,0 // 1 799,7 // 2 287,4 // // // // // // 1 799,7 2 287,4 // // // // // //