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Dokument 31986R1542
Council Regulation (EEC) No 1542/86 of 8 April 1986 on the application of Decision No 2/85 of the EEC-Austria Joint Committee - Community transit - on the Spanish and Portuguese texts of the Agreement between the European Economic Community and the Republic of Austria on the application of the rules on Community transit and amending the Appendices thereto
Verordnung (EWG) Nr. 1542/86 des Rates vom 8. April 1986 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich ,,Gemeinschaftliches Versandverfahren" über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und zur Änderung der Anlagen dieses Abkommens
Verordnung (EWG) Nr. 1542/86 des Rates vom 8. April 1986 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich ,,Gemeinschaftliches Versandverfahren" über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und zur Änderung der Anlagen dieses Abkommens
ABl. L 143 vom 29.5.1986, S. 1-1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1994
Verordnung (EWG) Nr. 1542/86 des Rates vom 8. April 1986 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich ,,Gemeinschaftliches Versandverfahren" über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und zur Änderung der Anlagen dieses Abkommens
Amtsblatt Nr. L 143 vom 29/05/1986 S. 0001
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1542/86 DES RATES vom 8. April 1986 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich "Gemeinschaftliches Versandverfahren" über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und zur Änderung der Anlagen dieses Abkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 16 des am 23. November 1972 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) ermächtigt den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß, gewisse Änderungen des Abkommens sowie seiner Anlagen zu beschließen. Der Gemischte Ausschuß hat beschlossen, das Abkommen und seine Anlagen zu ändern, um insbesondere den technischen Anpassungen der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren infolge des Beitritts Spaniens und Portugals Rechnung zu tragen und um den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens gleichermassen verbindlich zu machen. Diese Änderungen sind Gegenstand des Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses. Zu dessen Durchführung müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich "Gemeinschaftliches Versandverfahren"über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und zur Änderung der Anlagen dieses Abkommens findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut dieses Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 8. April 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. M. V. van AARDENNE (1)ABl. Nr. L 294 vom 29.12.1972, S. 87.