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Dokument 31986R1542

Verordnung (EWG) Nr. 1542/86 des Rates vom 8. April 1986 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich ,,Gemeinschaftliches Versandverfahren" über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und zur Änderung der Anlagen dieses Abkommens

ABl. L 143 vom 29.5.1986, S. 1-1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1542/oj

31986R1542

Verordnung (EWG) Nr. 1542/86 des Rates vom 8. April 1986 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich ,,Gemeinschaftliches Versandverfahren" über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und zur Änderung der Anlagen dieses Abkommens

Amtsblatt Nr. L 143 vom 29/05/1986 S. 0001


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1542/86 DES RATES vom 8. April 1986 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich "Gemeinschaftliches Versandverfahren" über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und zur Änderung der Anlagen dieses Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 16

des am 23. November 1972 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) ermächtigt den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß, gewisse Änderungen des Abkommens sowie seiner Anlagen zu beschließen.

Der Gemischte Ausschuß hat beschlossen, das Abkommen und seine Anlagen zu ändern, um insbesondere den technischen Anpassungen der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren infolge des Beitritts Spaniens und Portugals Rechnung zu tragen und um den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens gleichermassen verbindlich zu machen.

Diese Änderungen sind Gegenstand des Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses. Zu dessen Durchführung müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich "Gemeinschaftliches Versandverfahren"über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und zur Änderung der Anlagen dieses Abkommens findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Wortlaut dieses Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. April 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. M. V. van AARDENNE

(1)ABl. Nr. L 294 vom 29.12.1972, S. 87.

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