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Dokument 31986R1058

Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 des Rates vom 8. April 1986 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan

ABl. L 97 vom 12.4.1986, S. 1-6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/04/1993; Aufgehoben durch 393R0993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1058/oj

31986R1058

Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 des Rates vom 8. April 1986 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 097 vom 12/04/1986 S. 0001 - 0006


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1058/86 DES RATES

vom 8. April 1986

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß vorgelegt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorläufige Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 (2) hat die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten elektronischen Waagen mit Ursprung in Japan eingeführt und die Untersuchung in bezug auf Yamato Scale Co. Ltd., Teraoka Seiko Co. Ltd. und Kubota Ltd. eingestellt. Die Geltungsdauer dieses Zolls wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 265/86 (3) um höchstens zwei Monate verlängert.

B. Fortsetzung des Verfahrens

(2) Nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls haben ein Ausführer sowie einige antragstellende Gemeinschaftshersteller einen Antrag auf Anhörung bei der Kommission gestellt, dem stattgegeben wurde. Die Kommission hat die Betreffenden ausführlich über den Sachverhalt unterrichtet, auf den sie ihre vorläufigen Schlußfolgerungen gestützt hatte. Der Ausführer hat seinen Standpunkt zu diesen Schlußfolgerungen auch schriftlich dargelegt.

(3) Auf ihren Antrag hin wurden den betroffenen Parteien ferner die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen mitgeteilt, aufgrund deren die Kommission die Einführung endgültiger Zölle und die endgültige Vereinnahmung der in Form vorläufiger Antidumpingzölle erhobenen Beträge vorzuschlagen beabsichtigt. Innerhalb einer Frist, die ihnen von der Kommission gesetzt wurde, konnten sie ihre Bemerkungen einreichen. Ihre Kommentare sind berücksichtigt worden.

C. Dumping

(4) Soweit es die Firma Ishida betrifft, hat keine der betroffenen Parteien neue Angaben oder Argumente geliefert, die die in der Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 enthaltenen Feststellungen der Kommission hinsichtlich des Dumping entkräften können; diese Feststellungen werden deshalb als endgültig betrachtet.

(5) Im Fall von Tokyo Electric Co. (im nachfolgenden: TEC) sind gegen die von der Kommission angewandte Methode zur Ermittlung des Dumping erneut Einwände vorgebracht worden.

Unabhängig von den Erwägungen, die diesbezueglich von der Kommission in ihrer Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 vorgebracht wurden und die sich der Rat zu eigen macht, können die Argumente der TEC aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden:

D. Normalwert

(6) Hinsichtlich der Einfuhren aller Waagenmodelle von Ishida Scales Manufacturing Co. Ltd. und bestimmter Waagenmodelle von TEC wurde der Normalwert auf der Grundlage der für die Verkäufe auf dem japanischen Inlandsmarkt gezahlten Preise ermittelt. Hinsichtlich der von TEC über ihre Vertriebsgesellschaft getätigten Verkäufe bestätigt der Rat die Schlußfolgerung der Kommission im Erwägungsgrund Nr. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2865/85, daß im Rahmen des Unternehmensaufbaus von TEC Herstellerfirma und Vertriebsgesellschaft Teil der Konzernstruktur sind, wobei diese Verkaufsgesellschaft Funktionen hat, die im wesentlichen denen einer Verkaufsniederlassung oder Verkaufsabteilung entsprechen. Die Tatsache, daß es sich um ein rechtlich eigenständiges Unternehmen handelt, ändert nichts daran, daß man es mit einer einzigen Wirtschaftseinheit zu tun hat.

Relevant ist in diesem Fall nicht die rechtliche Struktur, sondern die Tatsache, daß die Hauptfunktion dieser Vertriebsgesellschaft darin besteht, die Konzernprodukte zu verkaufen oder deren Verkauf zu fördern und daß sie von der Muttergesellschaft kontrolliert wird, sei es aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung oder anderer Verflechtungen.

Im Falle von TEC wird die Vertriebsgesellschaft von der Muttergesellschaft kontrolliert, und ihre ausschließliche Aufgabe ist, die Konzernprodukte auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Folglich ist die Verkaufsgesellschaft als Teil der Konzernstruktur anzusehen, und nur die Verkaufspreise, die von dieser Verkaufsgesellschaft ihren unabhängigen Kunden in Rechnung gestellt werden, können als im normalen Handelsverkehr erzielt und damit als der wirkliche Normalwert angesehen werden.

Da die Verkäufe durch die Vertriebsgesellschaft der TEC an Endverbraucher zu Preisen erfolgten, die über den Preisen ihrer Verkäufe an Weiterverkäufer lagen, wurden nur die letzteren Preise berücksichtigt, um den Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreisen auf einer bestimmten Handelsstufe zu erleichtern.

(7) Für die Einfuhren von Waagen, von denen keine vergleichbaren Modelle auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurde der Normalwert wie in den Erwägungsgründen Nrn. 17 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 angegeben konstruiert. Der Rat bestätigt die diesbezueglichen Schlußfolgerungen der Kommission.

Nach Auffassung von TEC ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84, daß der rechnerisch ermittelte Normalwert dazu dient, den Wert der Ware bei der Ausfuhr festzustellen, und daß mithin die Gemeinkosten der Verkaufsfiliale in Japan nicht in den rechnerisch ermittelten Wert einbezogen werden dürfen.

Die genannte Bestimmung besagt, daß der rechnerisch ermittelte Normalwert durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne zu berechnen ist. Es handelt sich um die Gesamtheit der im normalen Handelsverkehr im Ursprungsland anfallenden Kosten; dazu gehören die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten. Daraus folgt eindeutig, daß der rechnerisch ermittelte Normalwert so zu berechnen ist, als hätten die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt stattgefunden. Dies ist ausserdem die einzige mögliche Art der rechnerischen Ermittlung eines Normalwerts, der dem in der Regel gegebenen Normalwert, d.h. dem im normalen Handelsverkehr auf dem Markt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes tatsächlich gezahlten Preis, entspricht.

(8) TEC zufolge ist die von den Gemeinschaftsinstanzen angewandte Methode insofern mit Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 unvereinbar, als die Einbeziehung von Gemein- und Vertriebskosten einer Verkaufsfiliale im Gegensatz steht zu dem Erfordernis, den Vergleich auf der Stufe ab Werk vorzunehmen.

Diese Behauptung kann nicht anerkannt werden. Zunächst einmal geht es bei Artikel 2 Absatz 9 um Berichtigungen, die vorzunehmen sind, nachdem der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) festgesetzt wurde. Zweitens ist der rechnerisch ermittelte Wert eine Rekonstruktion des Preises, der im normalen Handelsverkehr auf dem Markt des Ausfuhrlandes tatsächlich gezahlt würde; deshalb sind in diesen Wert, ebenso wie in diesen Preis, die Gemein- und Vertriebskosten, die normalerweise in diesem Preis enthalten sind, einzubeziehen. Ebenso wie der Marktpreis kann ein auf diese Weise rechnerich ermittelter Normalwert dann nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 9 berichtigt werden.

E. Ausfuhrpreis

(9) TEC brachte ferner vor, daß in Anbetracht dessen, daß im Falle der verbundenen Einführer alle Kosten des Einführers bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises berücksichtigt werden, in gleicher Weise vorgegangen werden sollte, wenn Verkäufe auf dem Inlandsmarkt indirekt über eine verbundene Vertriebsgesellschaft getätigt werden. Bei diesem Argument werden zwei unterschiedliche Punkte unzulässig miteinander vermischt, nämlich die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage des Wiederverkaufspreises eines verbundenen Einführers und der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis. Für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 vorgeschrieben, daß alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten abzuziehen sind. Damit soll erreicht werden, daß der Ausfuhrpreis nicht durch die Beziehung zwischen dem Ausführer und dem verbundenen Einführer beeinflusst wird. Für den Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis gelten andere Bestimmungen, aufgrund deren Preisberichtigungen für alle in Betracht kommenden Faktoren vorgenommen worden sind, wie im Erwägungsgrund 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 dargelegt ist.

F. Vergleich

(10) TEC zufolge werden ein auf den Verkäufen an eine Vertriebsfirma basierender Ausfuhrpreis einerseits und ein die Gemeinkosten einer Vertriebsfirma auf dem Inlandsmarkt einschließender Normalwert andererseits auf verschiedenen Handelsstufen ermittelt und machen deshalb Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 9 und und Absatz 10 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 erforderlich.

Die für die Verwaltungs- und Gemeinkosten beantragte Berichtigung kann nicht gewährt werden, weil im Regelfall keinerlei Berichtigung für Unterschiede in den Verwaltungs- und Gemeinkosten vorgenommen wird. Keines der von der TEC angeführten Argumente würde eine Abweichung von diesem Regelfall rechtfertigen; insbesondere wird nicht bewiesen, daß im vorliegenden Fall ein direkter und funktioneller Zusammenhang zwischen Unterschieden in den Verwaltungs- und Gemeinkosten und den betreffenden Verkäufen gegeben ist. (11) TEC macht geltend, daß sich bei Abzug aller Kosten der Filiale in der Gemeinschaft sowie einer Gewinnspanne ein Ausfuhrpreis gegenüber einer Vertriebsfirma ergibt, während sich bei Einbeziehung aller Gemeinkosten der Filiale in Japan ein Normalwert auf der Stufe des Verkaufs an Weiterverkäufer und Endverbraucher ergibt; daraus schließt TEC, daß der Vergleich nicht auf der gleichen Handelsstufe erfolgt.

Bekanntlich sind nach Artikel 2 Absatz 9 Ausfuhrpreise und Normalwert in der Regel auf gleicher Handelsstufe, vorzugsweise der Stufe ab Werk, d. h. beim Verkauf an den ersten unabhängigen Käufer, zu vergleichen. Im vorliegenden Fall werden Normalwert und Ausfuhrpreis auf gleicher Stufe verglichen, da es sich bei den zugrundegelegten Verkäufen um Verkäufe an erste unabhängige Käufer handelt, die zu gleichen Käuferkategorien gehören. Darüber hinaus kann diese Regel nicht die besondere Regel von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) für die Errechnung des Ausfuhrpreises im vorliegenden Fall ausschalten; wenn ausserdem alle Kosten sowie der Gewinn eines verbundenen Einführers bei der Errechnung des Ausfuhrpreises nicht abgezogen würden, so wäre dies eine Bevorteilung des verbundenen Einführers gegenüber einem unabhängigen Einführer, dessen Einstandspreis den Aufschlag dieser Kosten sowie eine Gewinnmarge in der Regel ermöglichen muß.

(12) Für einen gerechten Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis sind die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede, wie z. B. Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, im erforderlichen Umfang berücksichtigt worden, sofern erwiesen war, daß zwischen diesen Unterschieden und den betreffenden Verkäufen ein direkter Zusammenhang bestand. Dabei wurden die von TEC übermittelten zusätzlichen Angaben und Beweismittel berücksichtigt, aus denen hervorgeht, daß bestimmte Kosten der Verkaufsfiliale in Japan in direktem Zusammenhang mit den Verkäufen von Waagen oder den Verkäufen anderer Waren der Muttergesellschaft standen.

(13) TEC hat Berichtigungen beantragt, mit denen den herabgesetzten Preisen Rechnung getragen werden soll, zu denen bestimmte Modelle, deren Produktion im ersten Untersuchungszeitraum eingestellt wurde, im Verlauf des zweiten Untersuchungszeitraums in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, und zwar mit der Begründung, daß solche Preissenkungen auch auf dem japanischen Markt erforderlich gewesen wären. Die entsprechenden Berichtigungen sind vorgenommen worden.

(14) Ferner wurde aufgrund zusätzlicher Beweismittel akzeptiert, daß bestimmte Kosten der Filiale im Vereinigten Königreich für die Festsetzung des Ausfuhrpreises nicht berücksichtigt werden sollten.

(15) Die vorgenommenen zusätzlichen Berichtigungen haben zu einer Änderung der vorläufigen Dumpingfeststellung für TEC geführt. Die endgültige Dumpingspanne beträgt im gewogenen Mittel 8,4 % im ersten Zeitraum (Oktober 1982 bis August 1983) und 20,6 % im zweiten Untersuchungszeitraum (September 1983 bis Juni 1984).

G. Schädigung

(16) Die Schlußfolgerungen der Kommission in der Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 betreffend die von den Dumpingeinfuhren verursachte Schädigung werden von TEC angefochten.

(17) TEC macht geltend, daß der überwiegende Teil der Gemeinschaftshersteller an der Untersuchung nicht teilgenommen hat, entweder weil sie, wie die italienischen Hersteller, dem Antrag von Anfang an nicht beigetreten waren, oder weil sie die Mitwirkung eingestellt haben, indem sie die Fragebogen, die ihnen von der Kommission zwecks ergänzender Auskünfte für den aktualisierten Untersuchungszeitraum übersandt wurden, nicht beantwortet haben. Somit stützten sich die Schlußfolgerungen der Kommission lediglich auf die Angaben von drei Gemeinschaftsherstellern und böten daher nicht die Möglichkeit, ein zutreffendes Bild von der Gesamtlage des betreffenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft zu gewinnen.

Zunächst ist dazu zu bemerken, daß die Kommission sich vergewissert hat, daß die drei Hersteller, die weiterhin aktiv an der Untersuchung mitgewirkt haben, den grösseren Teil der Gemeinschaftsproduktion ausmachen, wobei Hersteller, die mit den Ausführern verbunden sind, ausgenommen wurden. Tatsächlich machen diese drei Hersteller unter diesen Umständen die grosse Mehrheit der Gemeinschaftsproduktion aus, nämlich über 70 %. Ausserdem ist festzuhalten, daß sich die Kommission bezueglich der Eintwicklung der Marktanteile für die gesamte Gemeinschaft auf die vom Europäischen Komitee der Waagenhersteller übermittelten Informationen gestützt hat, die noch durch detaillierte, vertrauliche Angaben - welche an Ort und Stelle überprüft wurden - der antragstellenden Hersteller ergänzt wurden. Für den italienischen Markt schließlich gilt, daß wegen der italienischen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Masse und Gewichte die Produktion und der Verkauf elektronischer Waagen mit einem Druckmeßfühler zum Messen des Gewichts - und nur solche Waagen sind Gegenstand dieses Verfahrens - praktisch inexistent und infolgedessen für die Schlußfolgerungen der Kommission bezueglich einer Schädigung der Gemeinschaftsindustrie völlig unerheblich sind.

Im übrigen hat TEC keine anderen Angaben vorgelegt, die geeignet wären, die Ergebnisse der Untersuchung in Frage zu stellen, insbesondere soweit es die Entwicklung der Einfuhren elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan und ihre Marktanteile sowohl in der ganzen Gemeinschaft als auch in bestimmten, im Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 genannten Mitgliedstaaten angeht. (18) TEC behauptet ausserdem, die Kommission habe die Lage bestimmter antragstellender Hersteller nicht zutreffend beurteilt, denn die deutliche Erhöhung ihrer Produktion und ihrer Absatzzahlen zeige, daß ihnen durch die Einfuhr von Waagen mit Ursprung in Japan keine Schädigung entstanden sei.

Obwohl Produktion und Absatz bestimmter Gemeinschaftshersteller trotz des zunehmenden Drucks der japanischen Einfuhren weiterhin angestiegen sind, wurde die Absatzentwicklung der Gemeinschaftshersteller auf den Märkten der Gemeinschaft, die von den japanischen Einfuhren am meisten in Mitleidenschaft gezogen wurden, stark gebremst, gemessen an der Entwicklung ihres Absatzes in Mitgliedstaaten, in die die japanische Ware wegen der gesetzlichen Bestimmungen dieser Staaten über Masse und Gewichte nur begrenzt eindringen konnte; die unterschiedlichen Bestimmungen erklären übrigens, warum die in einen Mitgliedstaat verkauften Waagen im allgemeinen nicht in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden. Die Zunahme von Produktion und Absatz dreier grosser Gemeinschaftshersteller zwischen 1981 und 1984 ist somit zu 62 % auf die Verkäufe in Mitgliedstaaten ohne umfangreiche japanische Einfuhren und nur zu 12 % auf Verkäufe in Mitgliedstaaten zurückzuführen, in denen die Marktanteile der japanischen Einfuhren höher liegen, während der Verbrauch in den letztgenannten Mitgliedstaaten sich im gleichen Zeitraum praktisch verdoppelt hat. Auch wenn einige Gemeinschaftshersteller Fortschritte auf Märkten erzielt haben, die keine japanische Konkurrenz aufweisen, haben sie doch dort, wo sie mit der japanischen Konkurrenz unmittelbar konfrontiert sind, eine erhebliche Schädigung erlitten.

(19) Darüber hinaus macht TEC geltend, daß die Preise, zu denen ihre Einfuhren in der Gemeinschaft verkauft wurden, nicht der Grund für eine Schädigung der Gemeinschaftsindustrie sein können, da die niedrigsten Preise auf den Märkten bestimmter Mitgliedstaaten auf die Rechnung von Gemeinschaftsherstellern gingen und die Kommission jedenfals nicht habe feststellen können, daß die Preise der Gemeinschaftshersteller unterboten worden wären.

Die Kommission hat die Preisentwicklung bei elektronischen Waagen von Gemeinschaftsherstellern und bei den aus Japan eingeführten Waagen im Erwägungsgrund 34 der Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 analysiert.

Der Rat schließt sich dieser Analyse an. Die Tatsache, daß von der Kommission festgestellte Preisunterbietungen durch japanische Waagen weder systematisch noch erheblich waren, reicht nicht aus, um die Schädigung zu verneinen. In Wirklichkeit mussten die Gemeinschaftshersteller entweder ihre Preise denen der japanischen Waagen auf einem Niveau angleichen, das eine nur teilweise Deckung ihrer Gestehungskosten erlaubte, oder sie sahen sich veranlasst, endgültig aus dem Konkurrenzkampf auszuscheiden bzw. einen zunehmend grösseren Prozentsatz ihres Marktanteils an die Dumpingeinfuhren abzugeben.

Für die Beurteilung der Schädigung ist es unerheblich, ob - wie von TEC behauptet - die Dumpingpreise der Einfuhren in einer Reihe von Fällen durch Gemeinschaftshersteller unterboten wurden, die versuchten, ihre Marktanteile zu verteidigen. Es liegt auf der Hand, daß diese Dumpingeinfuhren in einer normalen Wettbewerbssituation sowohl ihrem Volumen als auch ihren Marktanteilen nach bei weitem ausreichen, um die Preise auf den hauptsächlich betroffenen Märkten der Gemeinschaft zu diktieren. Für diese Märkte, d. h. Vereinigtes Königreich, Belgien, die Niederlande und Griechenland, ist erwiesen, daß das Preisniveau ganz offensichtlich nicht ausreicht, um den Gemeinschaftsherstellern die Deckung ihrer Gestehungskosten, geschweige denn einen angemessenen Gewinn zu ermöglichen.

Die Entwicklung der Marktanteile der Dumpingeinfuhren auf den Märkten der vorgenannten Mitgliedstaaten zeigt deutlich, daß ein Marktanteil jedesmal, wenn die Gemeinschaftshersteller sich zurückziehen, von der japanischen Konkurrenz übernommen wird, allerdings ohne positive Auswirkungen auf die Höhe der Preise und mithin ohne eine bessere Deckung der Gestehungskosten. Die Gemeinschaftshersteller müssen sich entweder vom Markt zurückziehen oder ihre Position am Markt durch Angleichung ihrer Preise auf ein unter dem Gestehungspreis liegendes Niveau verteidigen. Nun kann ein Unternehmen zwar für begrenzte Zeit teilweise darauf verzichten, einen Gewinn zu erwirtschaften und alle seine Gestehungskosten zu decken; auf längere Sicht kann eine solche Politik aber nur zu einer ernsthaften Gefährdung seiner Lebensfähigkeit führen. Es steht daher ausser Zweifel, daß die immer grösser werdenden Dumpingspannen in Verbindung mit einer starken Erhöhung des Einfuhrvolumens insbesonderse durch TEC die Gemeinschaftshersteller zu einer ruinösen Handelsstrategie zwingen und ihnen damit erheblichen Schaden zufügen.

(20) Keines der von TEC vorgebrachten Argumente ist geeignet, die begründeten Schlußfolgerungen hinsichtlich der Schädigung zu erschüttern, zu denen die Kommission bei ihrer Feststellung gekommen ist; diese Schlußfolgerungen werden deshalb bestätigt.

H. Interesse der Gemeinschaft

(21) Wegen der besonders grossen Schwierigkeiten, denen sich der betreffende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gegenübersieht, und wegen der wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Bedeutung dieses Wirtschaftszweigs ist der Rat zu dem Schluß gelangt, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, geeignete Maßnahmen zu treffen. Im vorliegenden Fall macht die Wahrnehmung der Gemeinschaftsinteressen die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan erforderlich. I. Verpflichtung

(22) TEC hat eine neue Verpflichtung für ihre künftigen Ausfuhren in die Gemeinschaft angeboten.

Die Kommission hat diese Verpflichtung nach Konsultationen nicht angenommen. Sie hat der TEC die Gründe für die Entscheidung mitgeteilt.

J. Bemerkungen der betroffenen Parteien zu den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen

(23) TEC hat geltend gemacht, daß die Einführung eines Antidumpingzolls in Höhe von ihrer endgültigen Dumpingspanne nicht gerechtfertigt wäre, weil konkurrierende japanische Unternehmen, deren Dumpingspannen niedriger liegen, dann zu niedrigeren Preisen als denen verkaufen können, die TEC nach der Einführung dieses Zolls praktizieren müsste. Die Kommission habe bei TEC den Normalwert auf einer anderen Handelsstufe ermittelt als bei den übrigen Ausführern.

Dieses Argument ist aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Zum einen sind entgegen der Behauptung der TEC die Normalwerte für alle betroffenen japanischen Hersteller auf der gleichen Handelsstufe ermittelt worden (siehe Erwägungsgrund 11), nämlich je nach Fall anhand der Verkäufe an unabhängige Weiterverkäufer oder anhand der Herstellungskosten zuzueglich der bei der Vermarktung der Ware auf der Ebene unabhängiger Weiterverkäufer entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten sowie zuzueglich eines angemessenen Gewinns.

Zum anderen haben zwar konkurrierende japanische Unternehmen, nämlich Yamato und Teraoka, Waagen an Gesellschaften verkauft, an denen sie zu 5 % oder mehr beteiligt sind, doch haben diese Verkäufe 25 % der Verkäufe der beiden Unternehmen in Japan nicht überschritten. Die auf der Grundlage von mindestens 75 % der Verkäufe dieser Unternehmen an unabhängige Weiterverkäufer ermittelten Normalwerte sind als repräsentativ und nichtdiskriminierend zu betrachten. Bei Kubota und Ishida hat die Untersuchung keine Verkäufe an verbundene Käufer zutage gefördert.

(24) TEC hat ausserdem Einwände dagegen erhoben, daß die Kommission im Hinblick auf die Einführung eines endgültigen Zolls bei der Ermittlung der Dumpingspanne nur die Ergebnisse des zweiten Untersuchungszeitraums (September 1983 bis Juni 1984) berücksichtigt und die Ergebnisse des ersten Zeitraums (September 1982 bis August 1983) ignoriert hat, während für die Firma Kubota nur die Ergebnisse des ersten Zeitraums berücksichtigt wurden.

TEC hat beantragt, für die Ermittlung des Dumping beide Untersuchungszeiträume zu berücksichtigen oder zumindest bestimmte Modelle, deren Produktion vor September 1983 eingestellt wurde, von den Berechnungen für den zweiten Untersuchungszeitraum auszunehmen.

Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Zunächst einmal sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 niedergelegten Gründe für die Dumpingfeststellung auf der Basis des aktualisierten Untersuchungszeitraums auch jetzt noch stichhaltig.

Weiter haben sich die für TEC festgestellten Dumpingspannen im Verlauf der beiden Untersuchungszeiträume kontinuierlich erhöht, und diese Entwicklung ging Hand in Hand mit einer beschleunigten Zunahme der nach der Gemeinschaft ausgeführten Mengen, was auf die anderen betroffenen japanischen Hersteller nicht zutrifft. Damit bestätigt sich im übrigen, daß der Anstieg der Dumpingspannen der TEC von 4,8 % zu Beginn des ersten Untersuchungszeitraums bis zu 23,0 % am Ende des zweiten Untersuchungszeitraums nicht etwa, wie TEC vorgibt, auf einer diskriminierenden Berechnungsmethode, sondern darauf beruht, daß die von diesem Unternehmen in der Gemeinschaft praktizierten Preise erheblich gesenkt worden sind. Bezueglich der Waagenmodelle, deren Produktion eingestellt worden ist und die zu besonders niedrigen Preisen in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, besteht für die Kommission kein Anlaß, sie von der Dumpingberechnung auszunehmen. Diese Geschäfte haben ja gerade zur Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen. Die Verkäufe zu herabgesetzten Preisen wurden jedoch beim Vergleich der Preise angemessen berücksichtigt (siehe Erwägungsgrund 13).

Schließlich ist das Argument zurückzuweisen, daß die Preisverpflichtung von Kubota aufgrund einer Dumpingfeststellung angenommen worden sei, die sich nur auf einen Teil des für die TEC angenommenen Zeitraums bezieht.

Während des ersten Untersuchungszeitraums hat nämlich Kubota seine Waren nur in einen einzigen Mitgliedstaat ausgeführt, und das in relativ geringen Mengen, verglichen mit anderen japanischen Ausführern. Für den zweiten Untersuchungszeitraum hat die Kommission weder von den Antragstellern noch den anderen betroffenen Parteien Informationen zu Ausfuhren von Waagen durch Kubota in die Gemeinschaft erhalten. Darüber hinaus wäre das Argument der TEC nicht zu einer erneuten Überprüfung der von Kubota eingegangenen Verpflichtung geeignet, da es sich auf keine verfügbaren Angaben stützt.

(25) Ein antragstellender Gemeinschaftshersteller hat die Berechnungsmethode zur Festsetzung des vorgeschlagenen Antidumpingzolls beanstandet, die auf dem gewogenen Mittel der Dumpingspannen für die gesamte Gemeinschaft basiert. Angesichts der Besonderheiten des Marktes für elektronische Waagen hat er beantragt, für die Festsetzung des Antidumpingzolls die höchste auf den Märkten der Mitgliedstaaten festgestellte Dumpingspanne zugrunde zu legen.

Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Einerseits würde eine solche Methode, wie bereits von der Kommission in ihrer Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 erläutert, zu übertriebenen Ergebnissen führen. Andererseits ist es nicht Ziel der Antidumpingvorschriften, die individuell bei einem bestimmten Hersteller der Gemeinschaft entstandene Schädigung zu beseitigen; vielmehr müssen sie die Lage des gesamten durch die Dumpingeinfuhren in Mitleidenschaft gezogenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigen.

K. Zollsatz

(26) Für die Festlegung des Zolls sind die Ergebnisse des aktualisierten Untersuchungszeitraums von September 1983 bis Juni 1984 ausschlaggebend; ein auf die gesamte Dauer der Untersuchung bezogener Mittelwert würde der tatsächlichen Situation insbesondere hinsichtlich der jüngsten Schädigung nicht gerecht.

Angesichts der Unterschiede in den Preisen, zu denen elektronische Waagen mit Ursprung in Japan in der Gemeinschaft verkauft werden, und angesichts der Preise, die für notwendig gehalten werden, um die Gestehungskosten der Gemeinschaftshersteller zu decken und ihnen einen angemessenen Gewinn zu sichern, ist es angezeigt, den Antidumpingzoll in Höhe der vollen für den aktualisierten Untersuchungszeitraum endgültig ermittelten Dumpingspanne festzusetzen.

In Betracht der Preisunterschiede zwischen den einzelnen untersuchten Waagenmodellen ist es ferner zweckdienlich, den Antidumpingzoll in Form eines Prozentsatzes ad valorem festzusetzen.

Bei anderen Gesellschaften wurden Dumpingspannen festgestellt, die der Dumpingspanne von Ishida Scales Manufacturing Co. Ltd. vergleichbar sind; diese Gesellschaften haben jedoch Preisverpflichtungen angeboten, welche die Kommission als annehmbar angesehen hat (Erwägungsgründe Nrn. 40 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 2865/85).

L. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(27) Da durch die Einfuhr bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan zu Dumpingpreisen dem betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde, ist es angezeigt, die als vorläufige Antidumpingzölle einbehaltenen Beträge in Höhe der endgültig festgestellten Dumpinspannen endgültig zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von elektronischen Waagen für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis, auch ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser drei Angaben, der Tarifnummer ex 84.20 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer ex 84.20-81, mit Ursprung in Japan, mit Ausnahme der von Yamato Scale Co. Ltd., Teraoka Seiko Co. Ltd. und Kubota Ltd. hergestellten elektronischen Waagen, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Antidumpingzoll beträgt 20,6 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

Für die Einfuhren der von Ishida Scales Manufacturing Co. Ltd. hergestellten elektronischen Waagen beträgt der Zollsatz 1,5 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

Artikel 2

Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 als vorläufiger Antidumpingzoll einbehaltenen Beträge werden in Höhe der endgültig festgestellten Dumpingspannen endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. April 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. M. V. van AARDENNE

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 275 vom 16. 10. 1985, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 32 vom 7. 2. 1986, S. 4.

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