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Dokument 31984R1932
Council Regulation (EEC) No 1932/84 of 19 June 1984 amending Regulation (EEC) No 355/77 on common measures to improve the conditions under which agricultural products are processed and marketed and Regulation (EEC) No 1820/80 on the stimulation of agricultural development in the less-favoured areas of the west of Ireland
Verordnung (EWG) Nr. 1932/84 des Rates vom 19. Juni 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1820/80 zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in den benachteiligten Gebieten von Westirland
Verordnung (EWG) Nr. 1932/84 des Rates vom 19. Juni 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1820/80 zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in den benachteiligten Gebieten von Westirland
ABl. L 180 vom 7.7.1984, S. 1-5
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 14/04/1991
Verordnung (EWG) Nr. 1932/84 des Rates vom 19. Juni 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1820/80 zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in den benachteiligten Gebieten von Westirland
Amtsblatt Nr. L 180 vom 07/07/1984 S. 0001 - 0005
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0118
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0118
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1932/84 DES RATES vom 19. Juni 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1820/80 zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in den benachteiligten Gebieten von Westirland DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (5), ist für die Durchführung der mit der Verordnung Nr. 355/77 genannten gemeinsamen Maßnahme eine Laufzeit von sieben Jahren, gerechnet ab 1. Januar 1978, vorgesehen. Um die für die Maßnahme gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (6) festgelegte Zielsetzung zu erreichen, empfiehlt es sich, die vorgesehene Laufzeit für die Durchführung dieser Maßnahme gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) der genannten Verordnung zu verlängern. Gleichzeitig muß die gemeinsame Maßnahme an die Erfordernisse der gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere an die Marktsituation zahlreicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse angepasst werden; dabei muß der bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 gesammelten Erfahrung Rechnung getragen werden. Die meisten der nach der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genehmigten Programme und ihre Geltungsdauer laufen am Ende des ursprünglich für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme vorgesehenenZeitraums aus. Aus den erwähnten Elementen ergibt sich, daß die Aktualisierung dieser Programme oder die Ausarbeitung neuer Programme für die gleichen Bereiche einer besonderen Begründung bedarf. Weiterhin müssen besondere Anstrengungen unternommen werden, um neue Produkte und Technologien zu entwickeln. Unter Berücksichtigung der betroffenen Erzeugnisse und der strukturellen Situation einer Region kann die Durchführung bestimmter Vorhaben besser dadurch sichergestellt werden, daß auch für den Erwerb von Ernteausrüstungen Hilfe geleistet wird. Ein Beitrag des Fonds muß jedoch den Wettbewerbsverhälntissen in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Verarbeitungsindustrie muß ermutigt werden, neue Verarbeitungstechniken zu entwickeln, den Energieverbrauch zu verringern und die Wiedernutzbarmachung von Rückständen und Abfällen zu verbessern. Daher sollte der Anwendungsbereich der Maßnahme auf diese Bereiche ausgedehnt werden. Das Verfahren der Zulassung von Vorhaben betreffend die Verarbeitung von Grunderzeugnissen des Anhangs II des Vertrages zu Waren, die nicht unter diesen Anhang fallen, muß anpassungsfähiger gestaltet werden. Daher sollte die Kommission ermächtigt werden, unter bestimmten Bedingungen über eine solche Zulassung zu entscheiden, insbesondere wenn es sich um neue Erzeugnisse, neue Absatzmöglichkeiten sowie um bei der Verarbeitung der Grunderzeugnisse anfallende Nebenerzeugnisse handelt. Um den erfolgreichen Abschluß der genehmigten Vorhaben sicherzustellen, müssen die Voraussetzungen für ihre Erstellung, ihre Genehmigung und ihre Durchführung näher geregelt werden. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 hat der Rat unter anderem die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme festzulegen. Dies kann erst geschehen, wenn der Rat über die Frage der gegenwärtig in Absatz 5 dieses Artikels vorgesehenen Fünfjahresausstattung entschieden hat. Im Hinblick darauf muß die Festlegung der voraussichtlichen Kosten bis zu einem späteren Zeitpunkt des laufenden Jahres zurückgestellt werden. Die für Italien und Griechenland geltenden besonderen Bedingungen sollten auf die benachteiligten Gebiete Westirlands und auf die französischen überseeischen Departements erstreckt werden. Daher ist auch die Verordnung (EWG) Nr. 1820/80 (1) entsprechend zu ändern. Die besondere Lage bestimmter Regionen Frankreichs erfordert die Erstreckung der für diese Regionen geltenden besonderen Bedingungen für Vorhaben im Weinsektor auf andere Erzeugnisse dieser Regionen. Die Festsetzung des Beteiligungssatzes der Begünstigten an der Finanzierung eines Vorhabens muß den besonderen Gegebenheiten des Kapitalmarktes Rechnung tragen. Daher ist die Möglichkeit einer gewissen Senkung dieser Beteiligung vorzusehen. Zur Ermöglichung eines Finanzbeitrags der Gemeinschaft für vor dem 31. Dezember 1984 vorgelegte Vorhaben, die sich in Programme einfügen, deren geplante Laufzeit oder deren genehmigte Geltungsdauer vor dem 31. Dezember 1984 abgelaufen sind, muß eine Übergangsfrist vorgesehen werden, innerhalb derer die Finanzierung dieser Vorhaben ermöglicht wird, solange ein neues Programm oder die Aktualisierung des Programms noch nicht genehmigt ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel werden die Worte »und für Erzeugnisse der Fischerei" hinzugefügt. 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: »Artikel 2 Die spezifischen Programme, nachstehend »Programme" genannt, betreffen die Förderung oder Rationalisierung der Bearbeitung, Verarbeitung oder Vermarktung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher oder Fischereierzeugnisse in einem Teil der Gemeinschaft oder in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere auch von Erzeugnissen, die für neue Absatzmöglichkeiten bestimmt sind oder neue Technologien betreffen. Sie werden von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet." 3. In Artikel 3 Absatz 1 i) erhält der erste Satz folgende Fassung: »Die Programme müssen erkennen lassen, daß sie zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere zum guten Funktionieren der Märkte der landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnisse beitragen. Ausserdem müssen sie mindestens folgende Angaben enthalten:" ii) in Buchstabe b) erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung: »- die Lage auf dem Sektor Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen oder Fischereierzeugnisse, auf die sich das Programm bezieht, in dem von dem Programm betroffenen Gebiet sowie in den angrenzenden Gebieten des Mitgliedstaats, insbesondere vorhandene Kapazitäten der betreffenden Unternehmen und deren geographische Verteilung." iii) wird am Ende von Buchstabe e) folgendes angefügt: » . . . sowie die finanzielle Beteiligung des Mitgliedstaats;" 4. In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt: »(3) Betrifft ein Programm die Einführung neuer Technologien, so enthält es neben den Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a), b), f) und g) folgende Angaben: - eine Beschreibung der neuen Technologien und eine Beurteilung ihrer möglichen wirtschaftlichen Bedeutung in dem betreffenden Produktsektor; - eine Schätzung der Kapazitäten, die mit der Einführung dieser neuen Technologien erreicht werden könnten, sowie eine Angabe des Gesamtbetrags der zur Erreichung dieser Kapazitäten erforderlichen Investitionen. (4) Ist die ursprünglich vom Mitgliedstaat vorgesehene Frist für die Durchführung eines nach Artikel 5 genehmigten Programms abgelaufen, so müssen eine Aktualisierung eines abgelaufenen Programms oder ein neues Programm für den gleichen Gegenstand des Programms neben den Angaben nach Absatz 1 folgendes enthalten: - eine Bilanz über den Stand der Durchführung des ausgelaufenen Programms einschließlich der für dessen Durchführung zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel und - eine Beschreibung der Entwicklung der Lage im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung der von dem Programm betroffenen Erzeugnisse, die eine Notwendigkeit für die Aktualisierung des Programms oder für ein neues Programm nachweist." 5. In Artikel 5 wird folgender Absatz hinzugefügt: »Im Rahmen einer in Absatz 1 vorgesehenen Entscheidung kann die Kommission nach Maßgabe der betroffenen Erzeugnisse und der strukturellen Situation des von dem Programm betroffenen Gebiets sowie unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse entscheiden, ob die Zuschüsse des Fonds auch für den Kauf von Ausrüstungsgegenständen für die Ernte nach Artikel 6 gewährt werden können." 6. In Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: »d) Überprüfung der technisch-wirtschaftlichen Anwendbarkeit neuer Verarbeitungstechniken der Industrie (Modellvorhaben) und insbesondere Entwicklung neuer Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse; e) Energieeinsparung oder Beseitigung, Wiedergewinnung und Weiterverarbeitung der Herstellungsrückstände und -abfälle der unter den Buchstaben a), b), c) und d) genannten Einrichtungen; f) vorbehaltlich einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2: Ernte von Grunderzeugnissen der Bodenbewirtschaftung, sofern für die betreffende Ausrüstung keine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1) gewährt werden kann und soweit es sich in jedem Einzelfall um folgendes handelt: - Ausrüstungsgegenstände, die zu einem Vorhaben betreffend die Verarbeitung der betroffenen Erzeugnisse gehören, sofern sie nicht mehr als 10 % der Gesamtinvestition dieses Vorhabens ausmachen; - spezifische Ausrüstungsgegenstände, die für die Verwirklichung des Vorhabenziels unerläßlich sind; - Ersterwerb der Ausrüstungsgegenstände, deren Verwendung wirtschaftlich gerechtfertigt ist und deren Anschaffung wirtschaftliche Vorteile für die Erzeuger der von dem Vorhaben betroffenen Erzeugnisse zur Folge hat. (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1." 7. Artikel 7 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: »(2) Sofern es sich für die Erreichung der Ziele eines Programms als erforderlich erweist, kann die Kommission im Rahmen einer Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 1 nach Maßgabe der betroffenen Erzeugnisse und der strukturellen Situation des von dem Programm betroffenen Gebiets sowie unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse entscheiden, daß sich das Vorhaben auch auf die Verarbeitung von in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse zu Waren, die nicht unter diesen Anhang fallen, oder die Vermarktung dieser Waren beziehen können, sofern diese Vorhaben dem Erzeuger des Grunderzeugnisses wirtschaftliche Vorteile gewährleisten und folgende Bedingungen erfuellt sind: - Die Waren bestehen in neuen Erzeugnissen, die auf gemeinschaftlicher Ebene in bedeutender Weise die Absatzmöglichkeiten der betroffenen Grunderzeugnisse erhöhen oder - die Waren stellen auf gemeinschaftlicher Ebene eine bedeutende neue Absatzmöglichkeit für die betroffenen Grunderzeugnisse dar oder - die Waren bestehen aus bei der Verarbeitung der betroffenen Grunderzeugnisse anfallenden Nebenerzeugnissen, deren Verarbeitung und Vermarktung geeignet ist, die Erlöse der Erzeuger der betroffenen Grunderzeugnisse zu erhöhen. (3) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages beschließen, daß sich Vorhaben auch auf die Verarbeitung von in Anhang II des Vertrages genannten Erzeugnisse in andere nicht unter diesen Anhang fallende Waren als die in Artikel 2 genannten Waren beziehen können." 8. In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: »(3) Von der in Absatz 1 genannten Bedingung kann jedoch im Fall von Modell- und Versuchsvorhaben, die sich auf neue Technologien oder auf für neue Absatzmärkte bestimmte Erzeugnisse beziehen, abgewichen werden, sofern diese neuen Technologien oder diese neuen Absatzmärkte eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Erzeuger der betroffenen Grunderzeugnisse ermöglichen können." 9. Artikel 13 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: »(3) Um für einen Zuschuß aus dem Fonds in Betracht zu kommen, müssen die Vorhaben von dem Mitgliedstaat befürwortet werden, in dessen Gebiet sie durchgeführt werden sollen, und - im Falle von Vorhaben, die nach dem 30. April 1986 vorgelegt werden - mit einer förmlichen Entscheidung über die finanzielle Beteiligung zu Lasten dieses Mitgliedstaats versehen sein. (4) Die Zuschussanträge müssen sich auf eine Vorschätzung der tatsächlichen Kosten der Vorhaben, berechnet zum Zeitpunkt des in dem Vorhaben vorgesehenen Beginns der Arbeiten, stützen. Ausserdem müssen ihnen Belege beigefügt sein, anhand derer sich feststellen lässt, daß das Vorhaben die Bedingungen gemäß Titel II erfuellt." 10. In Artikel 16: i) erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: »(1) Für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme sind, vom 1. Januar 1978 an gerechnet, siebzehn Jahre vorgesehen. (2) Nach Ablauf einer Zeit von fünf Jahren ab dem 1. Januar 1985 werden die Modalitäten dieser Verordnung vom Rat auf Vorschlag der Kommission erneut geprüft." ii) wird Absatz 3 durch folgenden Unterabsatz ergänzt: »Die voraussichtlichen Kosten der gemeinsamen Maßnahme zu Lasten des Fonds für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1989 werden auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit bis zum 31. Dezember 1984 festgelegt." 11. Artikel 17 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: »(2) Bei jedem Vorhaben beträgt im Verhältnis zur getätigten Investition a) die finanzielle Beteiligung des Begünstigten mindestens 50 %. Diese Beteiligung verringert sich jedoch auf - 35 % bei den in Languedoc-Roussillon und in den Departements Vaucluse, Bouches-du-Rhône, Var, Ardèche und Drôme durchgeführten Vorhaben; - 25 % bei den im Mezzogiorno, in den benachteiligten Gebieten von Westirland, in allen Gebieten Griechenlands ausser dem von Groß-Athen und in den französischen überseeischen Departements durchgeführten Vorhaben. Im übrigen kann die Kommission, sofern dies aufgrund der Kapitalmarktanlage eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, diesen Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 22 ermächtigen, die Beteiligung des Begünstigten von 50 % auf 45 % zu senken; b) die finanzielle Beteiligung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Vorhaben durchzuführen ist, mindestens 5 %; c) der vom Fonds gewährte Zuschuß, höchstens - 50 % bei den im Mezzogiorno, in den benachteiligten Gebieten von Westirland, in allen Gebieten Griechenlands ausser dem von Groß-Athen und in den französischen überseeischen Departements durchgeführten Vorhaben; - 35 % bei dem in Languedoc-Roussillon und in den Departements Vaucluse, Bouches-du-Rhône, Var, Ardèche und Drôme durchgeführten Vorhaben; - 25 % in den übrigen Gebieten. Die Kommission kann jedoch diesen Prozentsatz nach dem Verfahren des Artikels 22 auf höchstens 30 % erhöhen, wenn es sich um in Artikel 11 Buchstabe c) genannte Vorhaben handelt. (3) Was den Zuschuß des Fonds zum Ankauf von Erntegerät gemäß Artikel 6 Buchstabe f) anbelangt, so werden die in Absatz 2 genannten Sätze wie folgt festgelegt: a) Die finanzielle Beteiligung des Begünstigten beträgt mindestens 80 % und in bezug auf Griechenland, Italien und Irland bei den vor dem 31. Dezember 1986 eingereichten Vorhaben 70 %. Sie verringert sich jedoch auf - 70 % und bei den vor dem 31. Dezember 1986 eingereichten Vorhaben auf 60 % für die im Mezzogiorno, in den benachteiligten Gebieten von Westirland und in allen Gebieten Griechenlands ausser dem von Groß-Athen durchgeführten Vorhaben; - 70 % bei den in den französischen überseeischen Departements, im Languedoc-Roussillon und in den Departements Vaucluse, Bouches-du-Rhône, Var, Ardèche und Drôme durchgeführten Vorhaben. b) Der vom Fonds gewährte Zuschuß beträgt höchstens - 20 % und bei vor dem 31. Dezember 1986 eingereichten Vorhaben 30 % für die im Mezzogiorno, in den benachteiligten Gebieten von Westirland und in allen Gebieten Griechenlands ausser dem von Groß-Athen durchgeführten Vorhaben; - 20 % bei den in den französischen überseeischen Departements, im Languedoc-Roussillon und in den Departements Vaucluse, Bouches-du-Rhône, Var, Ardèche und Drôme durchgeführten Vorhaben; - 10 % in den übrigen Gebieten und 20 % für die vor dem 31. Dezember 1986 eingereichten Vorhaben in den übrigen Gebieten Griechenlands, Irlands und Italiens." 12. Artikel 17a wird gestrichen. 13. In Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 i) erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung: »- wenn der Begünstigte - nicht binnen einer Frist von zwei Jahren mit der Durchführung der Arbeiten beginnt, - diese Arbeiten nicht binnen einer Frist von vier Jahren nach Mitteilung der Kommissionsentscheidung abschließt, es sei denn, die Entscheidung über die Zuschußgewährung sieht, auf einen entsprechend begründeten Antrag des Begünstigten hin, andere Fristen vor; ii) wird nachstehender Gedankenstrich angefügt: »- wenn der Begünstigte die Ausrüstungen und Anlagen, für die der Fonds Zuschüsse gewährt hat, binnen einer Frist von sechs bzw. zehn Jahren nach ihrem Erwerb oder nach Abschluß der Arbeiten ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission verkauft." 14. In Artikel 20 Absatz 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: »Dieser Bericht wird zwei Jahre nach vollständiger Zahlung des Zuschusses vorgelegt." 15. In Artikel 24 i) Absatz 4 wird das Datum »30. April 1984" durch »30. April 1995" ersetzt ii) wird folgender Absatz angefügt: »(5) Für vor dem 31. Dezember 1984 eingereichte Vorhaben im Bereich der spezifischen Programme, deren von einem Mitgliedstaat vorgesehene ursprüngliche Laufzeit vor dem 31. Dezember 1984 ausgelaufen ist, und für Vorhaben, die sich in spezifische Programme einfügen, deren ursprüngliche Laufzeit noch nicht abgelaufen ist, aber deren Genehmigungsfrist gemäß Artikel 5 am 31. Dezember 1984 ausläuft, kann der Fonds einen Zuschuß gewähren, ohne daß ein neues Programm oder eine Aktualisierung des Programms gemäß Artikel 3 Absatz 4 genehmigt ist oder ohne daß die Kommission eine Verlängerung der Genehmigungsfrist beschlossen hat." Artikel 2 Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1820/80 wird gestrichen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1984. Im Namen des Rates Der Präsident M. ROCARD (1) ABl. Nr. C 347 vom 22. 12. 1983, S. 15. (2) ABl. Nr. C 127 vom 14. 5. 1984, S. 173. (3) ABl. Nr. C 103 vom 16. 4. 1984, S. 29. (4) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (5) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1. (6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (1) ABl. Nr. L 180 vom 14. 7. 1980, S. 1.