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Dokument 31984R1208

Verordnung (EWG) Nr. 1208/84 des Rates vom 27. April 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

ABl. L 115 vom 1.5.1984, S. 77-81 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/04/1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1208/oj

31984R1208

Verordnung (EWG) Nr. 1208/84 des Rates vom 27. April 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

Amtsblatt Nr. L 115 vom 01/05/1984 S. 0077 - 0081
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0149
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0149


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1208/84 DES RATES

vom 27. April 1984

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erfahrung hat gezeigt, daß das Verhältnis zwischen dem Orientierungspreis und dem Auslösungspreis im Sinne von Artikel 2 beziehungsweise Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1595/83 (5), von einem Wirtschaftsjahr zum anderen weitgehend konstant geblieben ist. Der Ankaufspreis für zu den verschiedenen Destillationsmaßnahmen gelieferten Wein wird auf der Grundlage eines vom Rat festgesetzten Prozentsatzes des Orientierungspreises berechnet. Infolgedessen muß an die Stelle der jährlichen Festsetzung der Auslösungspreise die Festsetzung eines angemessenen konstanten Verhältnisses zwischen diesen beiden Preisen treten.

Die Beihilferegelung für die kurzfristige private Lagerhaltung von Tafelwein und Traubenmost, die in einer Zeit, in der Angebot und Nachfrage in etwa ausgeglichen waren, zur Stabilisierung des Marktes geschaffen wurde, spielt bei der anhaltenden Überschußlage, die den Weinsektor seit 1979 kennzeichnet, praktisch keine Rolle mehr. Da die Wirkung dieser Maßnahmen die dadurch verursachten nicht unerheblichen Haushaltsausgaben nicht mehr rechtfertigt, sollte die Maßnahme aufgehoben werden.

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 erhöht sich der Ankaufspreis für zur vorbeugenden Destillation nach dem gleichen Artikel gelieferten Wein von 60 % auf 65 % des Orientierungspreises, wenn die in Artikel 41 der gleichen Verordnung genannte obligatorische Destillation nicht beschlossen wird. In den beiden letzten Wirtschaftsjahren zeigte sich, daß die Ungewißheit in bezug auf die Eröffnung der in Artikel 41 genannten Destillation die Erzeuger davon abhielt, Verträge über die Lieferung von Wein zur vorbeugenden Destillation zu schließen, wodurch der Markt gefährdet wurde. Diese Maßnahmen sind voneinander zu trennen, damit sie marktsanierend wirken können. Der Ankaufspreis für den zur vorbeugenden Destillation gelieferten Wein ist auf 65 % des Orientierungspreises festzusetzen, damit diese Maßnahme die gewünschte stimulierende Wirkung hat.

Es ist zu vermeiden, daß bei den Destillationen die Erzeuger, die den Alkoholgehalt ihres Weins durch Trockenzuckerung oder Anreicherung mit Most, für den die Beihilfe nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 gewährt wurde, erhöht haben, einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil aus diesem Vorgehen ziehen. Es ist daher ein Abschlag des Ankaufspreises vorzusehen, der dem genannten Vorteil für alle vorgesehenen Destillationen entspricht, mit Ausnahme derjenigen nach den Artikeln 39 und 40, für die das Preisniveau die Ausnahme rechtfertigt.

In Wirtschaftsjahren mit Überschüssen kommt den Ergebnissen der vorbeugenden Destillation eine äusserst wichtige Bedeutung für die Herstellung des Marktgleichgewichts zu Beginn des Wirtschaftsjahres zu. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die in den Lieferverträgen für die vorbeugende Destillation vorgesehenen Mengen vollständig destilliert werden. Wenn die in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannte Destillation mit hohem Preis eröffnet wird, empfiehlt es sich daher, die Möglichkeit vorzusehen, sie solchen Erzeugern vorzubehalten, die Verträge oder Erklärungen über die Lieferung von Wein zur vorbeugenden Destillation unterzeichnet haben.

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 werden die vorgesehenen Referenzpreise erhöht, wenn der Wein in Behältnissen von höchstens 2 Litern angeboten wird. Eine Erhöhung ist auch dann anzuwenden, wenn der Wein in Behältnissen von etwas über 2 Litern angeboten wird, damit die Maßnahme nicht verfälscht wird. Darüber hinaus ist die Möglichkeit vorzusehen, den Referenzpreis für aussereuropäische Gebiete der Gemeinschaft anzupassen, bei denen aufgrund der Entfernung zusätzliche Kosten entstehen, um Wein aus der Gemeinschaft die gleiche Vermarktungschance zu geben wie eingeführtem Wein.

Um die Bestimmung des Hektarertrags eines jeden Weinerzeugers gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 auch im Falle solcher Erzeuger zu ermöglichen, die Wein aus angekauften

Weintrauben herstellen, ist die Verpflichtung zur Unterzeichnung der jährlichen Erntemeldung auf die Erzeuger von zur Weinbereitung bestimmten Weintrauben auszudehnen.

Da das derzeitige Anbaupotential bei Tafeltrauben den Bedarf übersteigt, ist das Neuanpflanzungsverbot auf jede Art von Reben auszudehnen. Es sollte jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, Ausnahmen für Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete zuzulassen, bei dem die Nachfrage weit höher sein dürfte als das Angebotspotential.

Die starke Überschußsituation auf dem Weinmarkt verschärft sich ausserordentlich schnell und droht besonders in der gegenwärtigen Finanzlage der Gemeinschaft, wegen des übermässigen Drucks auf die Erzeugereinkommen, die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen rechtfertigen sich Beschränkungen der im Rahmen bereits erteilter Genehmigungen erworbenen Anpflanzungsrechte.

Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sind in Artikel 40a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 die Verfahren für die Festlegung der Regeln für den Absatz von Alkohol im einzelnen festzulegen. Ausserdem ist näher anzugeben, in welchen Sektoren dieser Absatz erfolgen kann.

Bei der Anwendung der Vorschriften über den Beschluß zur obligatorischen Destillation und über die Festsetzung der zu destillierenden Weinmengen können Schwierigkeiten auftreten, die den vollständigen Abbau der Überschüsse aus dem betreffenden Wirtschaftsjahr behindern können. Um diese Schwierigkeiten zu beheben, sind die Kriterien der Festsetzung der Weinmenge, die Gegenstand dieser Destillation sein soll, genau zu bestimmen. Bei dieser Gelegenheit sind ausserdem in den Artikeln 15 und 41 der genannten Verordnung bestimmte technische Anpassungen vorzunehmen, die eine bessere Anwendung der Maßnahmen erlauben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

»Artikel 3

Für jede Weinart, für die ein Orientierungspreis festgesetzt wird, gilt in jedem Wirtschaftsjahr ein Schwellenpreis für die Auslösung des Interventionssystems, nachstehend »Auslösungspreis" genannt. Dieser Preis ist auf der gleichen Stufe gültig wie der Orientierungspreis. Er beläuft sich für jede Tafelweinart auf 92 % des Orientierungspreises."

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

»Artikel 7

(1) Es wird eine Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von

- Tafelwein,

- Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat

eingeführt.

(2) Die Gewährung der Beihilfen gemäß Absatz 1 ist davon abhängig, daß mit den Interventionsstellen in der Zeit vom 16. Dezember bis 15. Februar zu noch festzulegenden Bedingungen ein langfristiger Lagervertrag geschlossen wird.

(3) Die langfristigen Lagerverträge für Tafelwein werden für einen Zeitraum von neun Monaten geschlossen.

Die langfristigen Lagerverträge für Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat werden für einen Zeitraum geschlossen, der an dem auf ihren Abschluß folgenden 15. September abläuft.

(4) Die Möglichkeit des Abschlusses langfristiger Verträge wird eingeräumt, wenn sich aus der Vorbilanz für ein Weinwirtschaftsjahr ergibt, daß die zu Beginn des Wirtschaftsjahres verfügbaren Mengen an Tafelweinen den normalerweise vorhersehbaren Verbrauch in dem betreffenden Wirtschaftsjahr um mehr als die zur Bedarfsdeckung von vier Monaten nötigen Mengen übersteigen.

Es kann beschlossen werden, daß

a) die langfristigen Lagerverträge für Tafelwein nur für noch zu bestimmende Tafelweinarten geschlossen werden dürfen;

b) Traubenmost, für den ein langfristiger Lagervertrag geschlossen worden ist, während der Geltungsdauer des Vertrages ganz oder teilweise zu konzentriertem Traubenmost oder zu rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeitet werden kann;

c) Traubenmost und konzentrierter Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft nicht Gegenstand langfristiger Lagerverträge sein darf.

(5) Über die Möglichkeiten, langfristige Lagerverträge zu schließen, wird nach dem Verfahren des Artikels 67 entschieden. Nach dem gleichen Verfahren a) wird, sofern die Marktentwicklung, insbesondere die Entwicklung beim Abschluß von Verträgen dies rechtfertigen, beschlossen, schon vor dem 15. Februar die Möglichkeit des Abschlusses langfristiger Verträge zu beenden;

b) werden die sonstigen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen."

3. Artikel 8 wird gestrichen.

4. Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

»Artikel 10

(1) Besteht aufgrund des voraussichtlichen Lagerumfangs bei den Erzeugern am Ende des Wirtschaftsjahres und aufgrund von Erntevorausschätzungen die Gefahr, daß sich hinsichtlich der Lagerung der neuen Ernte Schwierigkeiten ergeben, so kann die Gewährung einer Beihilfe für die Umlagerung von Tafelweinen beschlossen werden, für die langfristige Lagerverträge laufen.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1, insbesondere der Anwendungszeitraum, die Höhe der Beihilfe sowie die Umlagerungsmodalitäten werden nach dem Verfahren des Artikels 67 festgelegt."

6. In Artikel 11 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

»(1) Wenn es sich angesichts der Erntevorausschätzungen oder zur Verbesserung der Qualität der auf den Markt gebrachten Erzeugnisse als erforderlich erweist, kann in jedem Wirtschaftsjahr zwischen dem 1. September und einem noch festzulegenden Zeitpunkt eine vorbeugende Destillation von Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein eröffnet werden.

(2) Der Ankaufspreis für den zur Destillation gemäß Absatz 1 gelieferten Wein beträgt:

- 65 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Orientierungspreises einer jeden Tafelweinart für Tafelwein dieser Arten sowie für Tafelwein, bei dem ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer jeden Tafelweinart besteht,

- 65 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Orientierungspreises von Tafelwein der Art A I für zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein.

Der von der Brennerei gezahlte Preis darf nicht unter dem Ankaufspreis liegen."

7. Folgender Artikel 14b wird eingefügt:

»Artikel 14b

Für die Weine von Erzeugern, die die Erhöhung des Alkoholgehalts durch Trockenzuckerung oder Hinzufügung von Most vorgenommen haben, für den die Beihilfe nach Artikel 14 gewährt wurde, wird der für jede Destillation, mit Ausnahme der in den Artikeln 39 und 40 bezeichneten, festgesetzte Ankaufspreis in einer dem erlangten wirtschaftlichen Vorteil entsprechenden Weise verringert. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 67 erlassen."

8. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Der folgende Absatz 2a wird hinzugefügt:

»(2a) Der Zugang zu der Destillationsmaßnahme gemäß den Absätzen 1 und 2 kann Erzeugern vorbehalten werden, die im gleichen Weinwirtschaftsjahr Wein zu der in Artikel 11 genannten Destillation geliefert haben."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

»(6) Wenn die Lage des Tafelweinmarktes es erfordert, können die Maßnahmen nach diesem Artikel

- bestimmten Tafelweinen, die nach ihrer Art zu bestimmen sind,

- einer Weinbauzone oder mehreren Weinbauzonen oder Teilen von Weinbauzonen,

vorbehalten werden."

c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

»(8) Der Rat liegt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die Destillation nach diesem Artikel fest, insbesondere

- die Bedingungen, unter denen die Destillation durchgeführt wird,

- die Maßstäbe für die Festsetzung des Beihilfebetrags, damit die so gewonnenen Erzeugnisse abgesetzt werden können."

9. Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

»Für Wein, der in Behältnissen

- von höchstens zwei Litern

- von mehr als zwei Litern und höchstens 20 Litern

angeboten wird, wird der Referenzpreis um einen Pauschbetrag erhöht, der den normalen Abfuellkosten entspricht.

Der Referenzpreis kann für aussereuropäische Gebiete der Gemeinschaft angepasst werden, in denen sich angesichts ihrer Entfernung von den Produktionsgebieten eine Erhöhung der Kosten ergibt, um Gemeinschaftswein die gleiche Vermarktungschance zu geben wie eingeführtem Wein". 10. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

»a) die Erzeuger von zur Weinbereitung bestimmten Weintrauben sowie die Most- und Weinerzeuger die Erzeugnismengen der letzten Ernte;"

11. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

»Artikel 30

(1) Jede Neuanpflanzung von Reben ist bis zum 31. August 1990 untersagt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Neuanpflanzungen auf Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. genehmigen, bei dem die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage die Erzeugung wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Genehmigungen für Neuanpflanzungen wie folgt gewähren:

- für Flächen, die zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind;

- für Flächen, die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, welche im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen oder von in Anwendung des geltenden einzelstaatlichen Rechts im öffentlichen Interesse durchgeführten Enteignungsmaßnahmen vorgenommen werden;

- für Flächen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in den Wirtschaftsjahren 1975/76, 1976/77 und 1977/78 weniger als 60 % der gesamten Weinerzeugung betragen hat, für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die gemäß den Betriebsentwicklungsplänen nach Maßgabe der Richtlinie 72/159/EWG anzulegen sind;

- für zur Durchführung von Weinbauversuchen bestimmte Flächen.

(3) Über die Anerkennung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 wird nach dem Verfahren des Artikels 67 auf Antrag eines Mitgliedstaats entschieden.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem gleichen Verfahren festgelegt."

12. In Artikel 30b Absatz 1 werden die Worte »mit Artikel 30 Absatz 2" ersetzt durch: »mit Artikel 30".

13. Artikel 30f erhält folgende Fassung:

»»Artikel 30f

Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 30b Absatz 3 können die vor dem 1. Mai 1984 erworbenen Neuanpflanzungsrechte für Reben auf Flächen zur Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. wie folgt ausgeuebt werden:

- bis zum 31. August 1984 ohne Beschränkungen;

- ab 1. September 1984 vorbehaltlich einer Bestätigung des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Bestätigung darf nur Qualitätsweine b.A. betreffen, für die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 67 eine Genehmigung erteilt hat."

14. Artikel 40a erhält folgende Fassung:

»Artikel 40a

(1) Der Absatz der in den Artikel 39 und 40 genannten Destillationserzeugnisse im Besitz der Interventionsstellen darf die Märkte für Alkohol und alkoholische Getränke aus Gemeinschaftserzeugung nicht stören.

Zu diesem Zweck erfolgt ihr Absatz auf anderen Sektoren und insbesondere dem der Kraftstoffe immer dann, wenn eine solche Störung einzutreten droht.

(2) Die Kosten der für den Absatz in anderen Sektoren als denen des Alkohols und alkoholischer Getränke werden vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, getragen.

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung dieses Artikels.

Die Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 67 erlassen."

15. Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

»Bei der Berechnung der zu Beginn des Wirtschaftsjahres festgestellten vorhandenen Mengen gemäß Absatz 1 wird den Mengen Rechnung tragen, die im Rahmen der Artikel 11 und 12a destilliert werden sollen.

Die obligatorische Destillation wird jedoch nur beschlossen, wenn sie unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 berechneten zu destillierenden Weinmengen keinen unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand zur Folge hat."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Die zu destillierende Gesamtmenge muß dazu führen, daß die voraussichtlichen Bestände am Ende des Weinwirtschaftsjahres eine Höhe erreichen, die dem für fünf Monate dieses Wirtschaftsjahres berechneten normalen Bedarf entspricht.

Zur Bestimmung der zu destillierenden Gesamtmenge werden die Mengen, die Gegenstand der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 11 sind, berücksichtigt."

c) In Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

»Dieser Prozentsatz

- wird spätestens am 20. Januar nach dem Beschluß zur Destillation festgelegt, - wird, um eine Zunahme der Gemeinschaftserzeugung zu verhindern, anhand der von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben für jeden Erzeuger nach dem Hektarertrag im Vergleich zum normalen Ertrag der einzelnen Weinbauzonen oder Teilen von Weinbauzonen der Gemeinschaft sowie nach der Art des Tafelweins angepasst.

Die von jedem Erzeuger zur Destillation zu liefernde Tafelweinmenge ist gleich der nach Unterabsatz 2 bestimmten Menge vermindert um die zur Destillation nach Artikel 11 gelieferte Menge Tafelweins oder zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins."

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

»(4) Für die im Rahmen der Anwendung von Absatz 1 zur Destillation zu liefernde Tafelweinmenge über die zur Destillation nach Artikel 11 gelieferte Menge hinaus beläuft sich der Ankaufspreis auf 60 % des Orientierungspreises einer jeden Tafelweinart. Dieser Preis gilt auch für Wein, der in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer jeden Tafelweinart steht. Der von der Brennerei gezahlte Preis darf nicht unter dem Ankaufspreis liegen."

Artikel 2

Die am 1. September 1984 laufenden kurzfristigen Lagerverträge enden zu dem bei ihrem Abschluß festgesetzten Zeitpunkt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1984, ausgenommen Artikel 1 Nummern 11, 12 und 13, der ab 1. Mai 1984 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROCARD

(1) ABl. Nr. C 338 vom 15. 12. 1983, S. 8 und ABl. Nr. C 62 vom 5. 3. 1984, S. 29.

(2) Stellungnahme vom 13. April 1984 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 103 vom 16. 4. 1984, S. 40.

(4) ABl Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(5) ABl. Nr L 163 vom 22. 6. 1983, S. 48.

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