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Document 32025L2364
Commission Delegated Directive (EU) 2025/2364 of 8 September 2025 amending Directive 2011/65/EU of the European Parliament and of the Council as regards an exemption for lead as an alloying element in steel, aluminium and copper
Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2364 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer
Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2364 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer
C/2025/5961
ABl. L, 2025/2364, 21.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2025/2364/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2364 |
21.11.2025 |
DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2025/2364 DER KOMMISSION
vom 8. September 2025
zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind. |
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(2) |
Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt. |
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(3) |
Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die maximal zulässige Konzentration in homogenen Werkstoffen liegt bei einem Massenanteil von 0,1 % Blei. |
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(4) |
Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/739 der Kommission (2) wurde eine Ausnahme für die Verwendung von Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei und in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei gewährt und in Anhang III Eintrag 6a Ziffer I der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt. Diese Ausnahme gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 der in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte. Die Anwendung der Ausnahme 6a des Anhangs III der genannten Richtlinie war auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8, 9 und 11 beschränkt. |
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(5) |
Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/740 der Kommission (3) wurden Ausnahmen für die Verwendung von Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei entweder für Zerspanungszwecke oder für aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammendes Blei gewährt. Die Ausnahmen sind in Anhang III Eintrag 6b Ziffer I und 6b Ziffer II der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt. Diese Ausnahmen gelten für die Kategorien 1 bis 7 und 10 der in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte. Die Anwendung der Ausnahme 6b des Anhangs III der genannten Richtlinie war auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8, 9 und 11 beschränkt. |
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(6) |
Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/741 der Kommission (4) wurde eine Ausnahme für die Verwendung von Kupferlegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei für alle Kategorien gewährt und in Anhang III Eintrag 6c der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt. |
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(7) |
Am 17. Januar 2020 und am 20. Januar 2020 gingen bei der Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahmen 6a und 6a Ziffer I des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich der Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere des Anwendungsbereichs, ein. Am 2. Dezember 2019 und am 17. Januar 2020 gingen bei der Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahmen 6b, 6b Ziffer I und 6b Ziffer II des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU ein, und am 15. Januar 2020 und am 16. Januar 2020 erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme 6c des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU. |
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(8) |
Die Ausnahmen 6a, 6b und 6c des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU sollten für die in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU genannte Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 und für die in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU genannten Kategorien 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und 11 Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner anderen Kategorie zuzuordnen sind, am 21. Juli 2024 ablaufen. Am 20. Januar 2023 gingen für die Ausnahmen 6a und 6b des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU jeweils zwei Anträge auf Erneuerung ein, die insbesondere diese drei Kategorien betrafen. Aufgrund der Anträge bleiben gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU die bestehenden Ausnahmen so lange gültig, bis über die Anträge auf Erneuerung entschieden wird. |
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(9) |
Zur Bewertung der eingegangenen Anträge wurde eine Studie zur technischen und wissenschaftlichen Bewertung durchgeführt, die 2022 abgeschlossen wurde (5). Eine weitere Studie mit Schwerpunkt auf den Kategorien, deren Erneuerung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt wurde, wurde 2024 durchgeführt und abgeschlossen (6). Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertungen Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. |
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(10) |
Die Bewertung der beantragten Erneuerung der Ausnahme ergab, dass in Bezug auf die Ausnahme 6a Ziffer I des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU Blei nach wie vor in Stahl erforderlich ist, um bestimmte Bearbeitungseigenschaften zu erreichen. Eine Substitution oder Beseitigung von Blei in stückfeuerverzinktem Stahl ist derzeit weder technisch praktikabel noch wirtschaftlich tragfähig. Beide technischen Anwendungen können jedoch zwischen den Einträgen 6a Ziffer I und 6a Ziffer II des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeteilt werden, um bei der nächsten Überprüfung eine gezieltere Prüfung zu ermöglichen. |
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(11) |
Um ausreichend Zeit für die Substitution von Blei in Stahl einzuräumen und negative Auswirkungen zu vermeiden, die den Nutzen einer Substitution überwiegen, ist es angezeigt, für diese Anwendungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU eine kurze Geltungsdauer zu gewähren. In Bezug auf die Ausnahmen 6a, 6a Ziffer I und 6a Ziffer II des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU ist es angezeigt, für alle in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Kategorien dasselbe Ablaufdatum festzulegen. |
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(12) |
Die Ausnahme 6a des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU sollte gemäß Artikel 5 Absatz 6 der genannten Richtlinie 12 Monate nach dem Datum der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ablaufen. |
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(13) |
In Bezug auf die Ausnahme 6b Ziffer I des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU für Blei in Aluminium aus recyceltem bleihaltigen Aluminiumschrott wurde festgestellt, dass die Bleikonzentration in Aluminium auf einen Massenanteil von 0,3 % weiter gesenkt werden kann. Dies sollte in einem neuen Eintrag festgelegt werden, in dem klargestellt wird, dass es sich bei diesem Aluminium um eine Gusslegierung handelt. |
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(14) |
Die Verwendung von absichtlich zugesetztem Blei in Aluminium für Zerspanungszwecke ist für Elektro- und Elektronikgeräte nicht mehr erforderlich. Auf dem Markt gibt es zuverlässige Substitutionsprodukte für Blei in Aluminium. Blei dürfte im letzten Anwendungsgebiet, für das eine solche Ausnahme gilt, bis 2025 durch Alternativen ersetzt werden. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU sollte ein Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten festgelegt werden, damit einzelne Marktteilnehmer in der Industrie entsprechende Anpassungen vornehmen können. |
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(15) |
Es wurde festgestellt, dass die Verwendung von Blei in Aluminiumlegierungen mit einem Massenanteil von weniger als 0,4 % Blei eine Änderung der Gerätegestaltung und Neuzertifizierung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und unter die offene Kategorie 11 Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte fallen, erforderlich macht, wofür im Vergleich zu anderen in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU genannten Kategorien mehr Zeit benötigt wird. Daher sollte für diese beiden Kategorien eine jeweils längere Geltungsdauer in Betracht gezogen werden. |
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(16) |
Hinsichtlich der Ausnahme 6c des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU für Kupferlegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei war es im Rahmen der wissenschaftlichen und technischen Bewertung nicht möglich, Anwendungsgebiete zu ermitteln und festzulegen, in denen die Ausnahme nicht mehr erforderlich ist, obwohl viele Hinweise darauf vorlagen, dass Blei in bestimmten Anwendungen erfolgreich ersetzt werden könnte. Da die Substitutionsprodukte nicht hinreichend zuverlässig sind, sollte eine Verlängerung der Ausnahme gewährt werden. Angesichts der technischen Bewertung ist es angezeigt, für alle in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Kategorien dasselbe Ablaufdatum festzulegen. |
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(17) |
Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit darf durch die Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten nicht abgeschwächt werden. Gemäß Anhang XVII Eintrag 63 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Verwendung von Blei in Erzeugnissen und deren zugänglichen Teilen beschränkt, um die Exposition von Kindern gegenüber Blei aus Erzeugnissen, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, so gering wie möglich zu halten. Der Bleigehalt in diesen Erzeugnissen oder den zugänglichen Teilen davon ist auf einen Massenanteil von höchstens 0,05 % beschränkt, wenn die Bestandteile von Kindern in den Mund genommen werden könnten. Um die Einhaltung des durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Schutzniveaus zu gewährleisten, sollten die genehmigten Einträge für Ausnahmen mit einer Fußnote versehen werden, die die Anwendungen gemäß der Beschränkung in Anhang XVII Eintrag 63 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weiter einschränkt. |
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(18) |
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30 Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1 Juli 2026 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. September 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/65/oj.
(2) Delegierte Richtlinie (EU) 2018/739 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2018/739/oj).
(3) Delegierte Richtlinie (EU) 2018/740 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 106, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2018/740/oj).
(4) Delegierte Richtlinie (EU) 2018/741 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Kupfer (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2018/741/oj).
(5) Der Abschlussbericht der Studie (Paket 22) ist abrufbar unter https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/c774eb67-7cc6-11ec-8c40-01aa75ed71a1/language-en.
(6) Der Abschlussbericht der Studie (Paket 27) ist abrufbar unter https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/708d9a2a-26e1-11ef-a195-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-327348441.
(7) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
ANHANG
Die Ausnahmen 6a, 6a Ziffer I, 6b, 6b Ziffer I, 6b Ziffer II und 6c des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU erhalten folgende Fassung:
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„6a. |
Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei |
Läuft am 11 Dezember 2026 ab. |
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6a. I |
Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei (*1) |
Läuft für alle Kategorien am 30. Juni 2027 ab. |
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6a. II |
Blei als Legierungselement in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei (*1) |
Läuft für alle Kategorien am 30. Juni 2027 ab. |
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6b. |
Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei |
Läuft am 11 Juni 2027 ab. |
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6b. I |
Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt (*1) |
Läuft für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 11 Dezember 2026 ab. Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und die Kategorie 11 am 30. Juni 2027 ab. |
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6b. II |
Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei (*1) |
Läuft für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 11 Juni 2027 ab. Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und die Kategorie 11 am 30. Juni 2027 ab (*). |
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6b. III |
Blei als Legierungselement in Aluminiumgusslegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 0,3 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt (*1) |
Läuft für die Kategorien 1 bis 8, 9, ausgenommen Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie, und 10 am 30. Juni 2027 ab. |
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6c. |
Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei (*1) |
Läuft am 30. Juni 2027ab. |
(*1) Die Ausnahme gilt nicht für zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Elektro- und Elektronikgeräte, wenn die Elektro- und Elektronikgeräte oder ein zugänglicher Teil davon unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden können. Die Ausnahme gilt jedoch, wenn nachgewiesen werden kann, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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die Bleifreisetzungsrate eines solchen Elektro- oder Elektronikgeräts oder eines zugänglichen Teils davon, beschichtet oder unbeschichtet, überschreitet nicht 0,05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) und |
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bei beschichteten Erzeugnissen reicht die Beschichtung aus, um sicherzustellen, dass diese Freisetzungsrate während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht überschritten wird. |
Für die Zwecke dieser Fußnote gilt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät oder ein zugänglicher Teil davon von Kindern in den Mund genommen werden kann, wenn eines der Maße weniger als 5 cm beträgt oder wenn das Gerät bzw. der Teil desselben ein abnehmbares oder hervorstehendes Teil dieser Größe aufweist.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2025/2364/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)