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Dokument 32026L1021
Directive (EU) 2026/1021 of the European Parliament and of the Council of 29 April 2026 on combatting corruption, replacing Council Framework Decision 2003/568/JHA and the Convention on the fight against corruption involving officials of the European Communities or officials of Member States of the European Union and amending Directive (EU) 2017/1371 of the European Parliament and of the Council
Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
PE/1/2026/REV/1
ABl. L, 2026/1021, 11.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/1021/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1021 |
11.5.2026 |
RICHTLINIE (EU) 2026/1021 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 29. April 2026
zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 83 Absätze 1 und 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Korruption ist nach wie vor ein bedeutendes Problem auf Ebene der Union, das die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften bedroht, da sie unter anderem organisierte Kriminalität und andere schwere Straftaten ermöglicht. Korruption schwächt die demokratischen Institutionen und die universellen Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, die Gleichheit und den Schutz der Grundrechte. Sie gefährdet die Entwicklung, den Wohlstand sowie die Nachhaltigkeit und Inklusivität unserer Volkswirtschaften. Die Bekämpfung von Korruption ist unerlässlich, um die Qualität der Demokratie zu stärken und die vollständige Verwirklichung der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen. Um Korruption wirksam zu verhüten und zu bekämpfen, bedarf es eines umfassenden und multidisziplinären Ansatzes. Zweck dieser Richtlinie ist die strafrechtliche Bekämpfung der Korruption, um eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen. |
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(2) |
Im Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates (4) wird die strafrechtliche Ahndung der Bestechung im privaten Sektor geregelt. Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (5) (im Folgenden „Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind“), befasst sich mit bestimmten Korruptionshandlungen, an denen Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten im Allgemeinen beteiligt sind. Diese Instrumente sind jedoch nicht umfassend genug, und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Korruption ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was ein kohärentes und wirksames Vorgehen in der Union behindert. Lücken bei der Durchsetzung und Hindernisse bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten sind ebenfalls zutage getreten. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Bestimmungen dieser Instrumente zu ändern und auszuweiten. Da die vorzunehmenden Änderungen aufgrund ihrer Anzahl und ihrer Art erheblich sind, sollten beide Instrumente aus Gründen der Klarheit für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden. |
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(3) |
Der bestehende Rechtsrahmen sollte aktualisiert und gestärkt werden, um eine wirksame Korruptionsbekämpfung in der gesamten Union zu erleichtern. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Korruptionsdelikte, die vorsätzlich begangen werden, unter Strafe zu stellen. Vorsatz und Wissen können aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Vorschriften für Korruptionsdelikte einzuführen oder beizubehalten. Diese Richtlinie stützt sich auf den bestehenden Rechtsrahmen und sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die derzeitigen nationalen Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung schwächen soll. |
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(4) |
Korruption ist eine grenzüberschreitende Erscheinung, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind. Die auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene getroffenen Maßnahmen sollten dieser internationalen Dimension Rechnung tragen. Bei den Maßnahmen der Union sollte die Arbeit der Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarats (GRECO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) berücksichtigt werden. |
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(5) |
Verschiedene Erscheinungsformen von Korruption erfordern ein koordiniertes und einheitliches Vorgehen der Mitgliedstaaten, um die eigentlichen Ursachen und die Folgen von Korruption wirksam angehen zu können. Zur wirksamen Bekämpfung der Korruption sind sowohl verhütende als auch repressive Mechanismen erforderlich. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ein breites Spektrum an verhütenden, legislativen und kooperativen Maßnahmen zu ergreifen. Während Korruption in erster Linie eine Straftat ist und spezifische Korruptionsdelikte und mit Korruption zusammenhängende Delikte im nationalen und internationalen Recht definiert sind, können Integritätsmängel, nicht offengelegte Interessenkonflikte oder schwerwiegende Verstöße gegen Integritätsregeln zu Korruptionsdelikten führen, wenn ihnen nicht begegnet wird. Die Korruptionsverhütung mindert die Notwendigkeit strafrechtlicher Verfolgung und hat weiter reichende Vorteile für die Förderung des Vertrauens der Öffentlichkeit und die Steuerung des Verhaltens von öffentlichen Bediensteten. Wirksame Ansätze zur Korruptionsbekämpfung in allen Mitgliedstaaten sollten sich auf Maßnahmen zur Stärkung von Transparenz und Integrität stützen, einschließlich durch Regulierung in Bereichen wie Interessenkonflikten, Lobbyarbeit und Drehtüreffekten. Öffentliche Stellen sollten sich um höchste Standards in Bezug auf Integrität, Transparenz und Freiheit von unzulässiger Einflussnahme bemühen, da dies ein wichtiger Bestandteil der Korruptionsbekämpfung im weiteren Sinne ist. Ein öffentlicher Dienst, der mit Personen besetzt ist, die über ein hohes Maß an Kompetenz und Integrität verfügen, ist ein Grundpfeiler für effiziente, transparente und wirksame Mitgliedstaaten, die darauf abzielen, Korruption wirksam zu beseitigen. Die Verbesserung der Transparenz, der Effizienz und der Anwendung objektiver Kriterien bei der Einstellung und Beförderung von öffentlichen Bediensteten könnte dazu beitragen, eine solche Personalausstattung zu erreichen. Da auch der Privatsektor eine Schlüsselrolle bei der Verhütung und Aufdeckung von Korruption spielt, können die Mitgliedstaaten die Entwicklung und Umsetzung robuster und wirksamer Compliance-Mechanismen in privaten Unternehmen fördern. Um einen gemeinsamen Ansatz für die Wirksamkeit solcher Compliance-Mechanismen zu gewährleisten, der eine Risikokartierung, einen Verhaltenskodex, eine Bewertung durch Dritte und interne Kontrolle und Audit umfassen könnte, können die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung gemeinsamer Leitlinien zusammenarbeiten. |
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(6) |
Mit dieser Richtlinie werden zwar uneingeschränkt alle einschlägigen Bestimmungen der nationalen Verfassungen, Verfassungsgrundsätze und Gesetze gewahrt, es gilt jedoch festzustellen, dass der unangemessene Schutz von Personen — insbesondere jenen, die ein öffentliches Amt bekleiden — vor der Rechenschaftspflicht für Korruptionsdelikte das Vertrauen der Öffentlichkeit in einer Weise untergraben könnte, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist. |
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(7) |
Unbeschadet ihrer institutionellen und administrativen Autonomie sollten die Mitgliedstaaten über Einrichtungen oder Organisationseinheiten verfügen, die mit der Verhütung und Repression von Korruption befasst sind. Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht verpflichtet, neue Stellen oder Organisationseinheiten wie Fachgerichte zu schaffen, und können beschließen, ein und derselben Stelle oder Organisationseinheit Funktionen der Verhütung und der Repression sowie Aufgaben im Zusammenhang mit anderen Straftaten wie der organisierten Kriminalität zu übertragen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie der Mitgliedstaaten müssen solche Stellen oder Organisationseinheiten nicht unbedingt Zentralstellen oder zentrale Organisationseinheiten sein. Unter uneingeschränkter Achtung der institutionellen und administrativen Autonomie der Mitgliedstaaten sollten solche Korruptionsbekämpfungsstellen, wenn sie befugt sind, Entscheidungen in Fällen zu treffen, die ihnen zur Kenntnis gebracht oder von ihnen festgestellt wurden, oder Empfehlungen auszusprechen, die sie für notwendig erachten, ohne unzulässige Einmischung oder unzulässige Einflussnahme vonseiten Dritter handeln, sodass sie auf diese Weise vor unzulässigen Interventionen oder unzulässigem Druck von außen geschützt sind. Um die Handlungsfähigkeit dieser Stellen oder Organisationseinheiten sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Ressourcen und die Befugnisse, die diesen Stellen und Organisationseinheiten zugewiesen werden, für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessen sind und die Fachwissen über die Verhütung und Repression von Korruption vorsehen. |
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(8) |
Um die Bürger für das Ausmaß, die Merkmale und die Auswirkungen von Korruption zu sensibilisieren, sollte es möglich sein, vielfältige Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und den Medien. Solche Maßnahmen könnten beispielsweise spezielle Informationsangebote, Zusammenstellungen von Veröffentlichungen und einschlägigen Vorschriften sowie Sensibilisierungskampagnen und Seminare, die der Allgemeinheit offen stehen, in einer zugänglichen Sprache umfassen. |
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(9) |
Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), des umfassendsten internationalen Rechtsinstruments zur Korruptionsbekämpfung, in dem Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption kombiniert werden. Danach müssen die Vertragsparteien des Übereinkommens gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen treffen, um Straftaten für Bestechung, Veruntreuung und Geldwäsche festzulegen, und die Ergreifung gesetzgeberischer und zusätzlicher Maßnahmen in Erwägung ziehen, um weitere Handlungen unter Strafe zu stellen (z. B. missbräuchliche Wahrnehmung von Aufgaben, missbräuchliche Einflussnahme und unerlaubte Bereicherung). Im Einklang mit den Verpflichtungen der Politischen Erklärung, die auf der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gegen Korruption 2021 angenommen wurde, mit dem Titel „Our common commitment to effectively addressing challenges and implementing measures to prevent and combat corruption and strengthen international cooperation“ (Unser gemeinsames Engagement für die wirksame Bewältigung von Herausforderungen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption und zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit) sollte die Union, soweit möglich, über die im UNCAC vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehen und zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption festlegen. Diese Richtlinie stützt sich auf die im Rahmen des Mechanismus für die Überprüfung der Umsetzung des UNCAC gemachten Beobachtungen und festgestellten bewährten Verfahren. |
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(10) |
Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Korruptionsbedrohungen, der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten und der Entwicklung der nationalen Strafrechtsrahmen sollte die Festlegung von Korruptionsstraftaten in allen Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden, damit korrupte Verhaltensweisen umfassender erfasst werden. |
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(11) |
Um Straflosigkeit bei Korruptionsdelikten im öffentlichen Sektor zu vermeiden, sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie klar definiert werden. Zunächst sollte der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ auch Personen umfassen, die in internationalen Organisationen, unter anderem in den Organen, Agenturen und Einrichtungen der Union sowie den internationalen Gerichten, tätig sind. Zweitens sollte der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ auch sämtliche ernannten, gewählten, auf Vertragsgrundlage beschäftigten oder ein Amt im Bereich der Verwaltung oder Justiz innehabenden Bediensteten sowie sämtliche öffentliche Aufgaben ausübenden Personen erfassen, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wurden oder im Zusammenhang mit der Ausübung einer solchen öffentlichen Aufgabe der Kontrolle oder Aufsicht öffentlicher Stellen unterliegen, auch wenn sie kein öffentliches Amt bekleiden. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Definition von „öffentlicher Bediensteter“ ebenso Personen umfassen, die in staatseigenen und staatlich kontrollierten Unternehmen sowie in öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten und privaten Unternehmen sowie bei den von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Ferner sollte jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehat, für die Zwecke dieser Richtlinie im Einklang mit nationalem Recht mit nationalen Beamten gleichgestellt werden. |
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(12) |
Als hochrangige Beamte sollten Personen verstanden werden, die wichtige Funktionen der Exekutive, der Verwaltung, der Legislative oder der Judikative ausüben. Solche Funktionen können die aktive Beteiligung an der Gestaltung oder Ausführung staatlicher Aufgaben, die Festlegung und Umsetzung von Politikmaßnahmen, die Durchsetzung von Gesetzen, das Vorschlagen oder die Umsetzung von Rechtsvorschriften, die Annahme und Umsetzung von Durchführungsvorschriften oder normativen Erlassen, die Beschlussfassung über Staatsausgaben und die Beschlussfassung über die Ernennung von Personen in wichtigen Funktionen der Exekutive, Verwaltung, Legislative oder Judikative sowie die Entscheidung in Gerichtsverfahren umfassen. Hochrangige Beamte können nationale Beamte wie Chefs von Zentral- und Regionalregierungen, Mitglieder von Zentral- und Regionalregierungen, stellvertretende Minister, Staatssekretäre, wichtige politische Berater, Leiter und Mitglieder eines persönlichen Büros oder Kabinetts eines Ministers, sofern ein solches eingerichtet wurde, sowie Mitglieder von Parlamentskammern, Mitglieder von Verfassungs- und Obersten Gerichten, den Generalstaatsanwalt und Mitglieder der Obersten Rechnungskontrollbehörden sowie das Kollegium der Kommissionsmitglieder der Europäischen Kommission und Mitglieder des Europäischen Parlaments umfassen. |
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(13) |
Es ist notwendig, den Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Bestechung zu stärken und sicherzustellen, dass die Strafverfolgungs- und Anklagebehörden über wirksame und verhältnismäßige Instrumente verfügen. Im Kontext der Bestechung von öffentlichen Bediensteten kann zwischen zwei Arten von Bestechung unterschieden werden. Aktive Bestechung im öffentlichen Sektor liegt vor, wenn eine Person einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art verspricht, anbietet oder gewährt, um einen öffentlichen Bediensteten zu beeinflussen. Bestechlichkeit im öffentlichen Sektor dagegen liegt vor, wenn ein öffentlicher Bediensteter dafür, dass er eine bestimmte Handlung vornimmt oder unterlässt, solch einen ungerechtfertigten Vorteil fordert oder annimmt oder das Angebot oder Versprechen dessen annimmt. Vorteile können materieller oder immaterieller, monetärer oder nichtmonetärer Art sein. Ein Vorteil gilt nicht als ungerechtfertigt, wenn er beispielsweise gesetzlich oder durch Verwaltungsvorschriften zulässig ist oder wenn es sich um kleinste Geschenke oder Geschenke von sehr geringem Wert handelt. In dieser Richtlinie sollten auch Mindestvorschriften für Bestechung und andere Formen der Korruption im privaten Sektor festgelegt werden, bei denen zu den unmittelbaren Opfern Unternehmen gehören, denen zu Unrecht ein Nachteil entsteht, und bei denen der freie Wettbewerb durch jede Bestechung beeinträchtigt werden kann. Der Straftatbestand der Bestechung im öffentlichen Sektor baut auf den in den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, definierten Straftaten der Bestechlichkeit und Bestechung auf und sollte nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden, die milder ist als diese Bestimmungen des Übereinkommens. |
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(14) |
Handlungen, mit denen Personen in leitender oder sonstiger Stellung im privaten Sektor im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder geschäftlicher Tätigkeiten gegen ihre beruflichen Pflichten verstoßen, können sich nachteilig auf die Interessen eines Unternehmens des Privatsektors auswirken und auch den Wettbewerb bei der Beschaffung von Waren oder gewerblichen Leistungen zum Nachteil sowohl der potenziellen Wettbewerber als auch der Allgemeinheit verfälschen. Die strafrechtliche Ahndung der Bestechung im privaten Sektor zielt darauf ab, beide Arten von Schäden zu verhindern. Sie sollte dazu beitragen, zu verhindern, dass Dritte in faires Geschäftsgebaren eingreifen, indem sie Personen, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig sind, einen ungerechtfertigten Vorteil als Gegenleistung dafür versprechen, anbieten oder gewähren, dass diese Personen unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen (Bestechung im privaten Sektor). Der Straftatbestand sollte auch Personen erfassen, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig sind und die als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen, einen ungerechtfertigten Vorteil fordern oder annehmen oder das Angebot oder Versprechen eines solchen Vorteils annehmen (Bestechlichkeit im privaten Sektor). |
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(15) |
Um sicherzustellen, dass öffentliche Bedienstete nicht vorsätzlich die finanziellen Interessen der betreffenden öffentlichen Einrichtung oder des betreffenden privaten Unternehmens schädigen, indem sie Mittel für andere als die für sie vorgesehenen Zwecke verwenden, sollten Vorschriften über den Straftatbestand der Veruntreuung von Vermögensgegenständen, mit deren Verwaltung sie betraut sind, durch öffentliche Bedienstete festgelegt werden. Damit Veruntreuung eine Straftat darstellt, sollte sie dem öffentlichen Bediensteten oder einem Dritten einen Vorteil verschaffen oder den finanziellen Interessen der betreffenden öffentlichen Einrichtung oder des betreffenden privaten Unternehmens schaden. Um die Korruptionsbekämpfung ganzheitlich anzugehen, werden die Mitgliedstaaten auch dazu angehalten, die Veruntreuung im privaten Sektor unter Strafe zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten den Straftatbestand nicht so definieren, dass er sowohl die Feststellung eines Schadens als auch eines Vorteils erfordert. |
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(16) |
Die Einflussnahme auf öffentliche Entscheidungsträger im Hinblick auf die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils kann das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltungen ernsthaft beeinträchtigen. Um angemessen dagegen vorzugehen, sollten die Tatbestandsmerkmale der Straftat der unerlaubten Einflussnahme zwei unterschiedliche Situationen abdecken, wenn die Tatbegehung vorsätzlich ist. Erstens sollte die Straftat das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils erfassen, das auf die Ausübung einer unzulässigen Einflussnahme im Hinblick auf die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils von einem öffentlichen Bediensteten gerichtet ist. Zweitens sollte sie auch die Forderung oder den Erhalt oder die Annahme eines Angebots oder eines Versprechens eines ungerechtfertigten Vorteils zur Ausübung eines unzulässigen Einflusses im Hinblick auf die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils von einem öffentlichen Bediensteten erfassen. Diese Handlung sollte als Straftat betrachtet werden, und zwar unabhängig davon, ob der Einfluss behauptet oder tatsächlich war und ob der Einfluss ausgeübt wurde und ob der Einfluss zu dem beabsichtigten Ergebnis geführt hat oder nicht. Der Straftatbestand sollte nicht die rechtmäßige Ausübung anerkannter Formen der Interessenvertretung oder der Rechtsvertretung umfassen, die zum Ziel haben können, öffentliche Entscheidungsprozesse in legitimer Weise zu beeinflussen, aber keinen ungerechtfertigten Austausch von Vorteilen nach sich ziehen. Solche Formen der Interessenvertretung wie Lobbyarbeit werden häufig in einem regulierten Umfeld durchgeführt, gerade damit sie nicht aufgrund mangelnder Transparenz zu Einfallstoren der Korruption werden. Gut funktionierende zusätzliche Vorschriften zur Offenlegung von Interessenkonflikten, zu „Drehtüreffekten“ oder zur Finanzierung politischer Parteien können ebenfalls dazu beitragen, Grauzonen zu vermeiden und unzulässige Einflussnahme zu verhindern. Für die Zwecke der Straftat der unerlaubten Einflussnahme umfasst der ungerechtfertigte Vorteil zur unzulässigen Einflussnahme die Vergütung für diese Formen der Vertretung, wenn diese Tätigkeiten in einer Weise ausgeübt werden, die die anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt, auch aufgrund eines einschlägigen Verstoßes gegen die geltenden Vorschriften. |
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(17) |
Die rechtswidrige Ausübung öffentlicher Aufgaben birgt die Gefahr, das Vertrauen der Öffentlichkeit, die Rechtsstaatlichkeit und die wirtschaftliche Fairness zu untergraben, und kann dem öffentlichen Interesse ernsthaften Schaden zufügen. Um einen solchen Schaden zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten schwerwiegende Rechtsverstöße bestimmen, seien es Handlungen oder Unterlassungen oder beides. Zu solchen schwerwiegenden Verstößen könnten beispielsweise der Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die den freien Zugang und Verträge zu gleichen Bedingungen für Bewerber gewährleisten sollen, oder die vorsätzliche falsche Anwendung des Rechts durch Richter oder Schiedsrichter gehören. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung des Straftatbestands der rechtswidrigen Ausübung öffentlicher Aufgaben auf bestimmte Kategorien von öffentlich Bediensteten beschränken können. Bei der Bestimmung der einschlägigen schwerwiegenden Rechtsverstöße könnten die Mitgliedstaaten unter anderem berücksichtigen, ob eine Handlung begangen wird, um dem betreffenden Bediensteten oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, oder ob sie begangen wird, um die legitimen Rechte oder Interessen einer Person zu beeinträchtigen. |
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(18) |
Die Behinderung der Justiz ist eine Straftat, die zur Unterstützung von Straftaten, unter anderem der Korruption, begangen wird. Dies wird in den Strafrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anerkannt. Es ist daher notwendig, die Behinderung der Justiz, die die Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung oder die Anstiftung zur Falschaussage umfasst, unter Strafe zu stellen. Auch sollten Handlungen, mit denen eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial oder Justiz- oder Strafverfolgungsbedienstete bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten beeinflusst werden sollen, unter diesen Straftatbestand fallen. Im Einklang mit dem UNCAC gilt diese Richtlinie nur für die Behinderung der Justiz in Verfahren im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, eine spezifische Straftat der Behinderung der Justiz im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten im Sinne von Kapitel II dieser Richtlinie festzulegen, wenn ihr nationales Recht eine allgemeine Bestimmung enthält, mit der die Behinderung der Justiz unter Strafe gestellt wird und die für alle Straftaten gilt, einschließlich Korruption. Den Mitgliedstaaten steht es frei, solche Handlungen auf nationaler Ebene durch mehrere Straftatbestände unter Strafe zu stellen. |
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(19) |
Korruption speist sich aus dem Antrieb, ungerechtfertigte wirtschaftliche und andere Vorteile zu erlangen. Um den Anreiz für Einzelpersonen und kriminelle Organisationen, neue Straftaten zu begehen, zu mindern und Einzelpersonen davon abzuhalten, darin einzuwilligen, als Scheineigentümer zu fungieren, sollte die Bereicherung durch Korruptionsdelikte unter Strafe gestellt werden. Dies dürfte wiederum die Verschleierung von illegal erworbenem Eigentum erschweren und die Ausbreitung von Korruption sowie den gesellschaftlichen Schaden begrenzen. Transparenz hilft den zuständigen Behörden, eine etwaige unerlaubte Bereicherung aufzudecken. Beispielsweise können die Behörden in Ländern, in denen öffentliche Bedienstete ihre Vermögenswerte in regelmäßigen Abständen angeben müssen, darunter bei Aufnahme und Beendigung von Aufgaben, beurteilen, ob die gemeldeten Vermögenswerte den angegebenen Einkünften entsprechen. |
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(20) |
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die vorsätzliche Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung, Bewegung, von Rechten an oder des Eigentums an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Vermögensgegenstände aus der Begehung von Straftaten der Bestechung im öffentlichen oder privaten Sektor, der Veruntreuung, der unerlaubten Einflussnahme, der Behinderung der Justiz oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch gemäß dieser Richtlinie, unter Strafe zu stellen. |
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(21) |
Illegale politische Finanzierung kann ein Mittel sein, um Entscheidungsträger dazu zu bewegen, Entscheidungen zu treffen, die möglicherweise im Interesse des Geldgebers sind. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorschriften über Rechenschaftspflicht und Transparenz auf Unionsebene und auf nationaler Ebene geeignete Maßnahmen gegen illegale politische Finanzierungsarten, unter uneingeschränkter Achtung der Grundfreiheiten des Binnenmarkts und des Wahlrechts der Unionsbürger, zu ergreifen. Auch wenn dies nicht durch diese Richtlinie geregelt wird, könnten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, eine solche illegale politische Finanzierung unter Strafe zu stellen, wenn diese eine Bedrohung für die Demokratie der Mitgliedstaaten und der Union darstellt. |
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(22) |
Der Straftatbestand der Bereicherung durch Korruptionsdelikte sollte die Handlung eines öffentlichen Bediensteten unter Strafe zu stellen, der Vermögensgegenstände erwirbt, besitzt oder nutzt, von denen er weiß, dass sie aus Korruptionsdelikten eines anderen öffentlichen Bediensteten stammen, umfassen. Die Straftatbestände der Bereicherung durch Korruptionsdelikte und der Verschleierung lassen die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und insbesondere deren Artikel 3 Absatz 5 und Erwägungsgrund 11 über „Selbstgeldwäsche“ unberührt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vermögensgegenstände aus einer wie auch immer gearteten kriminellen Beteiligung an einem Korruptionsdelikt stammen und ob die Person davon Kenntnis hatte, sollten die besonderen Umstände des Falls berücksichtigt werden, wie etwa der Umstand, dass der Wert der Vermögensgegenstände nicht im Verhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der beschuldigten Person steht und dass die kriminelle Tätigkeit und der Erwerb von Vermögensgegenständen im selben Zeitrahmen stattgefunden haben. Es sollte nicht erforderlich sein, alle Sachverhaltselemente bzw. alle Umstände im Zusammenhang mit dieser kriminellen Beteiligung, darunter auch die Identität des Täters, zu belegen. Darüber hinaus können die Erträge aus Korruptionsdelikten auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingezogen werden. Diese Richtlinie enthält ferner Bestimmungen über andere Arten der Einziehung, unter bestimmten Bedingungen auch über die Einziehung von Erträgen oder anderen Vermögensgegenständen, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigten oder beschuldigten Person an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, wenn dem betreffenden Dritten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Zweck der Übertragung oder des Erwerbs in der Vermeidung der Einziehung bestand. |
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(23) |
Um Korruption in der gesamten Union zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, welche Arten strafrechtlicher und nichtstrafrechtlicher Sanktionen in welcher Höhe mindestens für die in dieser Richtlinie definierten Straftatbestände anzudrohen sind. Das Höchstmaß von Freiheitsstrafen und anderen Strafen sollte hoch genug sein, um mögliche Straftäter abzuschrecken und deutlich zu machen, wie schädlich Korruption ist. Gleichzeitig sollten diese Strafmaße in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der einzelnen Korruptionsdelikte stehen und mit den im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten strafrechtlichen Sanktionen im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Sanktionen in dem Umfang durchgesetzt werden, der erforderlich ist, um von der Begehung dieser Straftaten abzuschrecken. Wenn im nationalen Recht vorgesehen ist, dass Personen, die wegen einer in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftat verurteilt wurden, eine Bewährungs- oder bedingte Strafe erhalten oder vorzeitig oder unter Auflagen aus der Haft entlassen oder begnadigt werden können, sollten die Justizbehörden in der Lage sein, unter anderem die Schwere der betreffenden Straftaten zu berücksichtigen. |
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(24) |
Diese Richtlinie sollte nicht die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung disziplinarrechtlicher Maßnahmen oder von Sanktionen, die nicht strafrechtlicher Art sind, so etwa verwaltungsrechtliche Sanktionen, berühren. Sanktionen, die nicht mit strafrechtlichen Sanktionen gleichgesetzt werden können und die gegen dieselbe Person wegen derselben Handlung verhängt worden sind, können bei der Verurteilung einer Person für eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Der Grundsatz des Verbots, wegen derselben Straftat zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem) sollte in vollem Umfang eingehalten werden. |
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(25) |
Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, ihren zuständigen Behörden zu gestatten, zusätzlich oder alternativ zu Freiheitsstrafen, Sanktionen oder Maßnahmen zu verhängen, die nicht zwangsläufig strafrechtlicher Natur sind, wie den Ausschluss von Ausschreibungsverfahren oder das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für öffentliche Ämter. Solche Maßnahmen haben eine allgemeine abschreckende Wirkung und könnten die Rückfälligkeit verurteilter Straftäter reduzieren. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem erwägen, Verfahren für die Suspendierung oder vorübergehende Versetzung eines öffentlichen Bediensteten, der einer Straftat im Sinne dieser Richtlinie beschuldigt wird, einzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu achten sind. |
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(26) |
Um das Vorgehen der Strafjustiz gegen Korruptionsdelikte zu stärken und die Begehung solcher Straftaten zu verhindern, sollte die Gestaltung der Sanktionen für juristische Personen und natürliche Personen präzisiert und mit anderen strafrechtlichen Instrumenten der Union in Einklang gebracht werden. Gemäß der Richtlinien 2009/81/EG (8), 2014/23/EU (9), 2014/24/EU (10) und 2014/25/EU (11) des Europäischen Parlaments und des Rates ist eine rechtskräftige Verurteilung wegen Korruption ein Grund für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch auch beschließen können, den Ausschluss juristischer Personen von Ausschreibungsverfahren oder Konzessionen so in die strafrechtlichen und nicht-strafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, die gegen juristische Personen und natürliche Personen verhängt werden können, aufzunehmen, dass auch Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe unterhalb der Schwellenwerte nach den jeweiligen Richtlinien darin enthalten sind. |
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(27) |
Juristische Personen sollten sich ihrer Verantwortung nicht dadurch entziehen können, dass sie Mittelsmänner, einschließlich verbundener juristischer Personen, nutzen, um einem öffentlichen Bediensteten in ihrem Namen Bestechungsgeld anzubieten, zu versprechen oder auszuhändigen. Darüber hinaus sollten Geldbußen für juristische Personen unter Berücksichtigung des weltweiten Umsatzes oder auf der Grundlage fester Höchstbeträge berechnet werden. Erledigungen ohne vollständiges Gerichtsverfahren werden im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten angewandt und gelten häufig als pragmatische und effiziente Möglichkeit der Erledigung von Rechtssachen, die andernfalls einen erheblichen Zeit- und Ressourcenaufwand für Ermittlung und Strafverfolgung erfordern würden, bevor sie vor Gericht kämen. Erledigungen ohne vollständiges Gerichtsverfahren könnten jedoch auch einige Herausforderungen mit sich bringen, und die Mitgliedstaaten werden ermutigt, diesen Herausforderungen Rechnung zu tragen. |
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(28) |
Auch wenn keine Verpflichtung besteht, das Strafmaß zu verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Richter oder das Gericht bei der Verurteilung von Tätern erschwerenden Umständen im Sinne dieser Richtlinie, wie sie in nationales Recht umgesetzt wurde, Rechnung tragen können. Es liegt im Ermessen des Richters oder des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls aufgrund der besonderen erschwerenden Umstände das Strafmaß zu verschärfen ist. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, einen erschwerenden Umstand vorzusehen, wenn das nationale Recht vorsieht, dass Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (12) als eigenständige Straftat strafbar sind und dadurch strenger bestraft werden könnten. |
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(29) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Richter oder das Gericht bei der Verurteilung von Tätern mildernden Umständen im Sinne dieser Richtlinie, wie sie in nationales Recht umgesetzt wurde, Rechnung tragen können. Unbeschadet des richterlichen Ermessens sollten diese Umstände Fälle erfassen, in denen Straftäter Informationen preisgeben oder auf andere Weise mit den Behörden zusammenarbeiten. Ebenso sollte es in Fällen, in denen juristische Personen echte, wirksame und gebührend bewertete Programme für interne Kontrollen, zum Thema Ethik und Compliance-Programme umgesetzt haben, möglich sein, diese Maßnahmen bei der Anwendung von Sanktionen gegen diese juristischen Personen als mildernde Umstände zu betrachten. Geringere Sanktionen sollten auch dann erwogen werden, wenn eine juristische Person bei der Aufdeckung einer Straftat rasch Informationen offenlegt und Abhilfemaßnahmen ergreift. In jedem Fall liegt die Entscheidung über die letztendliche Höhe der Sanktion aufgrund der besonderen mildernden Umstände unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Ermessen des Richters oder des Gerichts, gegebenenfalls einschließlich der Tatsache, dass die juristische Person nur für kosmetische Zwecke über Compliance-Programme verfügt, was auch als Augenwischerei bezeichnet wird. |
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(30) |
Mitglieder des Parlaments und andere öffentliche Bedienstete können Befreiungen oder Rechtsschutz vor Ermittlungen oder Strafverfolgung genießen, was zur Stärkung ihrer Unabhängigkeit beiträgt, da sie vor unbegründeten Beschwerden, insbesondere in Bezug auf die in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerungen oder Abstimmungen, geschützt werden. Diese Befreiungen können jedoch die wirksame Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsdelikten behindern, unter anderem dadurch, dass sie die Aufdeckung und Ermittlung oder Verfolgung anderer Personen beeinträchtigen, die keine Befreiung genießen und möglicherweise an der Straftat beteiligt waren. Daher sollte zwischen den Befreiungen und Vorrechten vor Gericht, die öffentlichen Bediensteten für in Ausübung ihres Dienstes vorgenommene Handlungen gewährt werden, und der Möglichkeit, Korruptionsdelikte wirksam zu untersuchen, zu verfolgen und gerichtlich darüber zu entscheiden, ein angemessenes Gleichgewicht bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Vorrechte hinsichtlich der Ermittlung und Strafverfolgung und die Befreiung von der Ermittlung und Strafverfolgung, die nationalen Beamten für in dieser Richtlinie genannte Straftaten gewährt werden, aufgehoben werden können. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht verpflichtet sein, ihre nationalen Verfassungen oder Verfassungsgrundsätze bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu ändern. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sowie bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie wird diesen Vorrechten und der Befreiung, einschließlich der Wahrung der Freiheit des Mandats der Mitglieder, in vollem Umfang Rechnung getragen. Diese Richtlinie sollte nicht die rechtmäßige Ausübung anerkannter Formen der Interessenvertretung berühren, mit denen womöglich öffentliche Entscheidungsprozesse in legitimer Weise beeinflusst werden sollen, die aber keinen ungerechtfertigten Austausch von Vorteilen nach sich ziehen. Interessenvertretung ist wichtig für die Gestaltung einer Politik, die von der Zivilgesellschaft unterstützt wird, und kann einen rechtmäßigen Beitrag zum öffentlichen Sektor leisten. |
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(31) |
Unbeschadet des Aufbaus ihrer nationalen Justizsysteme sollte der nach nationalem Recht bestehende Ermessensspielraum, Personen wegen in dieser Richtlinie genannten Straftaten nicht strafrechtlich zu verfolgen, nach klaren Regeln und Kriterien ausgeübt werden. Diese Regeln sollten darauf abzielen, der generellen Notwendigkeit wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen für Korruptionsdelikte Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens zu gewährleisten. |
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(32) |
Diese Richtlinie lässt die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der nationalen Strafrechtsvorschriften über die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt. |
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(33) |
In Anbetracht insbesondere der Mobilität bestimmter Täter und der Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sowie der komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen, die zur Bekämpfung der Korruption erforderlich sind, sollten alle Mitgliedstaaten ihre gerichtliche Zuständigkeit begründen, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, diese Straftat wirksam zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, unter anderem, wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird; im Rahmen dieser Verpflichtung sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die gerichtliche Zuständigkeit auch in Fällen begründet wird, in denen eine Straftat mithilfe eines in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Informationssystems begangen wird, unabhängig davon, ob sich diese Technologie in ihrem Hoheitsgebiet befindet. |
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(34) |
Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, komplexe Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen, sieht diese Richtlinie eine Mindestverjährungsfrist vor, die für die Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Korruptionsdelikten einen ausreichenden Zeitraum nach der Begehung solcher Straftaten bietet, ohne dass die Mitgliedstaaten, die keine Verjährungsfristen für Ermittlung, Strafverfolgung und Vollstreckung festlegen, davon berührt werden. |
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(35) |
Korruptionsdelikte können schwer aufzudecken und aufzuklären sein, da sie meist im Verborgenen begangen werden. Somit bleibt ein erheblicher Teil der Korruptionskriminalität unentdeckt, und die an der Straftat Beteiligten können von den Erträgen aus der Korruption profitieren. Je länger die Aufdeckung eines Korruptionsdelikts dauert, desto schwieriger ist es, Beweise zu erlangen. Daher sollte sichergestellt werden, dass Strafverfolgungsbehörden und zuständige Behörden über geeignete Ermittlungsinstrumente verfügen, um einschlägige Beweise für Korruptionsdelikte zu sammeln, die häufig mehr als einen Mitgliedstaat betreffen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) auch ausreichende Schulungen bereitstellen, unter anderem zu dem Einsatz von Ermittlungsinstrumenten für die erfolgreiche Durchführung von Verfahren und zur Ermittlung und Quantifizierung von Korruptionserträgen im Zusammenhang mit der Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten. Darüber hinaus erleichtert diese Richtlinie die Erhebung von Informationen und Beweisen, indem für Straftäter, die den Behörden helfen, mildernde Umstände festgelegt werden. Die Aus- und Fortbildung für Strafverfolgungs- und Justizbehörden sollte strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfahren in Bezug auf Straftaten betreffen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. |
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(36) |
Personen, die im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeiten erlangte Informationen über frühere, laufende oder geplante Korruptionsvorfälle den zuständigen Behörden melden, laufen Gefahr, in diesem Zusammenhang Repressalien zu erleiden. Solche Meldungen von Hinweisgebern können die Durchsetzung verbessern, da sie den zuständigen Behörden ermöglichen, Korruption wirksam zu verhindern, aufzudecken und strafrechtlich zu verfolgen. Da ein öffentliches Interesse daran besteht, öffentliche und private Einrichtungen vor solchen Handlungen zu schützen und die Transparenz, verantwortungsvolle Führung und Rechenschaftspflicht zu verbessern, muss sichergestellt werden, dass wirksame Vorkehrungen getroffen werden, damit Hinweisgeber vertrauliche Kanäle nutzen und die zuständigen Behörden warnen können und damit sie vor Repressalien geschützt werden. Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gilt für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen und gilt somit für die Meldung aller Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) fallen. In Bezug auf die in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten sollte die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung solcher Straftaten und den Schutz von Personen, die solche Straftaten melden, unter den darin festgelegten Bedingungen anwendbar sein. Über die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2019/1937 hinaus sollten die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen, dass Personen, die Beweise vorlegen oder anderweitig an strafrechtlichen Ermittlungen mitwirken, im Einklang mit dem nationalen Recht Zugang zum erforderlichen Schutz erhalten. |
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(37) |
Da sich Korruptionsstraftaten negativ auf die breite Öffentlichkeit auswirken und sich die breite Öffentlichkeit in Strafverfahren grundsätzlich nicht selbst als Opfer vertreten kann, sollten Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zum Zweck der wirksamen Durchsetzung die Gelegenheit haben, in Korruptionsfällen gemäß nationalem Recht und vorbehaltlich der einschlägigen Verfahrensvorschriften im Namen des Allgemeininteresses zu handeln. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, neue Verfahrensrechte für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einzuführen. Wenn jedoch solche Verfahrensrechte für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat in vergleichbaren Situationen in Bezug auf andere als die gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten bestehen, beispielsweise das Recht, als Zivilpartei an einem Verfahren teilzunehmen, sollten diese Verfahrensrechte auch den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in Verfahren wegen Korruptionsdelikten im Sinne dieser Richtlinie gewährt werden. Die Rechte der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit berühren nicht die Rechte der Opfer gemäß der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15). Die Begriffe „Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit“ und „Opfer“ sollten klar getrennt bleiben, und die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, die Opferrechte auf Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit anzuwenden. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in Strafverfahren die Verfahrensrechte zu gewähren, die sie anderen Personenkategorien als Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit gewähren. |
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(38) |
Nach dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine nationale Strategie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption anzunehmen und zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die nationale Strategie in Absprache mit der Zivilgesellschaft, Korruptionsbekämpfungsstellen oder -organisationseinheiten, unabhängigen Sachverständigen, Forschern und anderen Interessenträgern zu entwickeln. Die nationale Strategie sollte den Bedürfnissen, Besonderheiten und Herausforderungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. |
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(39) |
Unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft sind für das ordnungsgemäße Funktionieren der Demokratie von entscheidender Bedeutung und spielen eine Schlüsselrolle bei der Wahrung der gemeinsamen Werte, auf die sich die Union gründet. Sie fungieren als wesentliche Kontrollinstanzen, weisen auf Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit hin, tragen dazu bei, die Machthabenden zur Rechenschaft zu ziehen, und gewährleisten die Achtung der Grundrechte. Die Mitgliedstaaten sollten die Beteiligung der Zivilgesellschaft an Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung fördern, sofern angebracht. |
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(40) |
Medienpluralismus und Medienfreiheit sind zentrale Faktoren für die Rechtsstaatlichkeit, demokratische Rechenschaftspflicht, Gleichheit und die Bekämpfung von Korruption. Unabhängige und pluralistische Medien, insbesondere investigativer Journalismus, spielen eine wichtige Rolle bei der Kontrolle staatlichen Handelns, der Aufdeckung möglicher Fälle von Korruption und Integritätsverletzungen sowie der Sensibilisierung und der Förderung von Integrität. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für ein förderliches Umfeld für Journalisten zu sorgen, ihre Sicherheit zu schützen sowie Medienpluralismus und Medienfreiheit gezielt zu fördern. Die Empfehlung der Kommission zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von Journalisten und anderen Medienschaffenden in der Europäischen Union vom 16. September 2021, die Empfehlung der Kommission zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) vom 27. April 2022 und die Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) enthalten wichtige Garantien und Standards, um sicherzustellen, dass Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere ihre Rolle ungehindert ausüben können. |
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(41) |
Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie definierten Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare statistische Daten zu diesen Straftaten erheben. Die Mitgliedstaaten sollten daher für die Einrichtung eines geeigneten Systems zur Erfassung, Erzeugung und Übermittlung vorhandener statistischer Daten zu den in dieser Richtlinie definierten Straftaten Sorge tragen. Es ist wichtig, dass diese statistischen Daten von den Mitgliedstaaten verwendet werden, um das Ausmaß der und die Trends bei Straftaten im Zusammenhang mit Korruption zu analysieren und die Bürger zu informieren. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige statistische Daten über Verfahren im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten veröffentlichen, die aus Daten erzeugt werden, die bereits auf zentraler oder im gesamten Mitgliedstaat auf dezentraler Ebene existieren. Diese Daten können von der Kommission im Rahmen der Überwachung, Umsetzung und Bewertung der Richtlinie sowie bei der Anwendung eines der Instrumente des Instrumentariums zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, z. B. des jährlichen Berichts über die Rechtsstaatlichkeit, analysiert und verwendet werden. |
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(42) |
Für eine wirksame Korruptionsbekämpfung ist ein effizienter Informationsaustausch zwischen den für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsdelikten zuständigen Behörden von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Informationen zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden unter Verwendung der Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) von Europol im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht wirksam und rechtzeitig ausgetauscht werden. Diese Richtlinie, mit der gemeinsame Definitionen von Korruptionsdelikten festgelegt werden sollen, sollte für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 603/2013 (17), (EU) 2018/1240 (18) und (EU) 2018/1862 (19) des Europäischen Parlaments und des Rates, den Richtlinien (EU) 2016/681 (20), (EU) 2019/1153 (21) und (EU) 2023/977 (22) des Europäischen Parlaments und des Rates und dem Beschluss 2008/633/JI (23) des Rates als Referenz dienen. |
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(43) |
Korruption ist ein bereichsübergreifendes Problem, und Schwachstellen sowie die Art und Weise, wie sie am sinnvollsten behoben werden können, unterscheiden sich von Sektor zu Sektor. Die Mitgliedstaaten sollten daher in angemessenen Zeitabständen eine Bewertung durchführen, um die Sektoren oder Tätigkeiten mit dem höchsten Korruptionsrisiko zu ermitteln, und Maßnahmen zur Bewältigung der Hauptrisiken in den ermittelten Sektoren oder Tätigkeiten entwickeln, unter anderem indem sie, soweit angezeigt, regelmäßig Sensibilisierungsmaßnahmen durchführen, die auf die Besonderheiten der ermittelten Sektoren oder Tätigkeiten abgestimmt sind. Mitgliedstaaten, die über breit angelegte nationale Strategien zur Korruptionsbekämpfung verfügen, könnten sich dafür entscheiden, ihre Risikobewertungen in diesen Strategien anzugehen, solange in regelmäßigen Abständen die Risiken bewertet und die Maßnahmen überprüft werden. Wie im Bericht der Kommission vom 23. Januar 2019 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren in der Europäischen Union dargelegt, gehören beispielsweise Aufenthaltsregelungen für Investoren zu den Bereichen, in denen ein hohes Korruptionsrisiko besteht, und sollten daher in die Bewertungen der Sektoren mit dem höchsten Korruptionsrisiko und die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie durchzuführenden Schulungen einbezogen werden. |
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(44) |
Um für die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/1371 an die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie angeglichen werden. Zu diesem Zweck sollten die Vorschriften, die in Bezug auf strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen, erschwerende und mildernde Umstände und Verjährungsfristen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten gelten, den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften entsprechen. |
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(45) |
Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollte für die finanziellen Interessen der Union ein Schutzniveau gewährleistet werden, das dem Schutz der nationalen finanziellen Interessen gleichwertig ist. |
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(46) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten im Bereich der Korruption in allen Mitgliedstaaten und die Verfügbarkeit wirksamer, angemessener und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen für diese Straftaten von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(47) |
Die mit der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen angestrebte Abschreckungswirkung erfordert besondere Umsicht hinsichtlich der Grundrechte. Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie den Grundsatz ne bis in idem. |
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(48) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 21. Juni 2023 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) eine Stellungnahme abgegeben. |
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(49) |
Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 10. Juli 2023 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte. |
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(50) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Der Rahmenbeschluss 2003/568/JI ist für Dänemark weiterhin bindend und Dänemark gegenüber anwendbar — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftatbeständen und strafrechtlichen und nicht-strafrechtlichen Sanktionen im Bereich der Korruption sowie Maßnahmen für eine bessere Verhütung und Bekämpfung von Korruption fest.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
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1. |
„Vermögensgegenstand“ Gelder oder Vermögenswerte aller Art, einschließlich Kryptowerten, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Recht auf solche Gelder oder Vermögenswerte oder Rechte daran belegen; |
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2. |
„öffentlicher Bediensteter“
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3. |
„Unionsbeamter“ eine Person, die
Die Mitglieder eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union und das Personal dieser Einrichtungen werden Unionsbeamten gleichgestellt, soweit das Statut auf sie keine Anwendung findet; |
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4. |
„nationaler Beamter“ jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, unabhängig davon, ob die Person ernannt oder gewählt wurde oder auf der Grundlage eines Vertrags beschäftigt ist, ob es sich um ein dauerhaftes oder befristetes Beschäftigungsverhältnis handelt, ob es sich um eine vergütete oder nicht vergütete Tätigkeit handelt und unabhängig vom Dienstalter der betreffenden Person. Personen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehaben, werden einem nationalen Beamten im Einklang mit dem nationalen Recht gleichgestellt; |
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5. |
„Schiedsrichter“ jede Person, die angerufen wird, um einen rechtsverbindlichen Schiedsspruch in einem von den Parteien der Schiedsvereinbarung vorgelegten Streitfall zu erlassen, sofern der Status von Schiedsrichtern im nationalen Recht festgelegt ist; |
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6. |
„Schöffe“ jede Person, die nach nationalem Recht als Mitglied eines Organs handelt, das für die Entscheidung über die Schuld eines Angeklagten im Rahmen einer Gerichtsverhandlung zuständig ist; |
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7. |
„Pflichtverletzung“ zumindest jegliches Verhalten, das eine Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht oder eine Verletzung einer beruflichen Vorschrift oder Weisung, die für den geschäftlichen Aufgabenbereich einer Person gilt, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, darstellt; |
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8. |
„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden nationalen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen; |
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9. |
„hochrangiger Beamter“ einen öffentlichen Bediensteten, der mit wichtigen Funktionen der Exekutive, Verwaltung, Legislative oder Judikative nach nationalem Recht betraut ist; dazu können Chefs von Zentral- und Regionalregierungen, Mitglieder von Zentral- und Regionalregierungen, stellvertretende Minister, Staatssekretäre, wichtige politische Berater, Leiter und Mitglieder des persönlichen Büros oder Kabinetts eines Ministers, sofern ein solches eingerichtet wurde, Mitglieder von Parlamentskammern, Mitglieder von Verfassungsgerichten und obersten Gerichtshöfen, ein Generalstaatsanwalt und Mitglieder der obersten Rechnungskontrollbehörden sowie das Kollegium der Kommissionsmitglieder der Europäischen Kommission und Mitglieder des Europäischen Parlaments gehören. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die hochrangige Beamte betreffen, gelten unbeschadet der Befreiungen und Vorrechte, die in den nationalen Verfassungen oder Gesetzen festgelegt sind. |
KAPITEL II
KORRUPTIONSDELIKTE
Artikel 3
Bestechung im öffentlichen Sektor
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden, eine Straftat darstellen:
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a) |
Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass dieser Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt (Bestechung im öffentlichen Sektor); |
|
b) |
Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich selbst oder für einen Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert oder annimmt, dass er eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, oder das Angebot oder Versprechen eines solchen Vorteils annimmt (Bestechlichkeit im öffentlichen Sektor). |
Für die Zwecke dieses Artikels gelten Schiedsrichter und Schöffen als öffentliche Bedienstete.
Artikel 4
Bestechung im privaten Sektor
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen, wenn sie vorsätzlich und im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller, geschäftlicher oder gewerblicher Tätigkeiten begangen werden, eine Straftat darstellen:
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a) |
Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einer Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für diese Person selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt (Bestechung im privaten Sektor); |
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b) |
Handlungen, bei denen jemand, der in einem Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich selbst oder für einen Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert oder annimmt, dass er unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt, oder das Angebot oder Versprechen eines solchen Vorteils annimmt (Bestechlichkeit im privaten Sektor). |
Artikel 5
Veruntreuung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter vorsätzlich einen Vermögensgegenstand, mit dessen Verwaltung er mittelbar oder unmittelbar betraut ist, zweckwidrig bindet, auszahlt, sich zueignet oder nutzt, eine Straftat darstellen, wenn dies entweder zum Vorteil dieses Bediensteten oder einer anderen Person oder eines anderen Rechtssubjekts geschieht oder wenn dadurch die finanziellen Interessen des betreffenden öffentlichen oder privaten Rechtssubjekts geschädigt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Handlungen, bei denen eine Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, vorsätzlich einen Vermögensgegenstand, mit dessen Verwaltung sie mittelbar oder unmittelbar betraut ist, zweckwidrig bindet, auszahlt, sich zueignet oder nutzt, eine Straftat darstellen, wenn dies entweder zum Vorteil dieser Person oder einer anderen Person oder eines anderen Rechtssubjekts geschieht oder wenn dadurch die finanziellen Interessen des betreffenden öffentlichen oder privaten Rechtssubjekts im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder geschäftlicher oder gewerblicher Tätigkeiten geschädigt werden.
Artikel 6
Unerlaubte Einflussnahme
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen eine Straftat darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
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a) |
Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einer Person einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass die betreffende Person unzulässigen Einfluss hinsichtlich einer Handlung oder Unterlassung eines öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Dienstes ausübt, um von einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen; |
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b) |
Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert oder annimmt, dass er unzulässigen Einfluss hinsichtlich einer Handlung oder Unterlassung eines öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Dienstes ausübt, oder das Angebot oder Versprechen eines solchen Vorteils annimmt, um von einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. |
Für die Zwecke dieses Artikels gelten Schiedsrichter und Schöffen als öffentliche Bedienstete.
(2) Für die Strafbarkeit der in Absatz 1 genannten Handlungen ist es unerheblich, ob der Einfluss ausgeübt wird oder ob der vermeintliche Einfluss zu den angestrebten Ergebnissen führt oder nicht.
Artikel 7
Rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest bestimmte schwere Verstöße gegen Rechtsvorschriften bei Handlungen, die ein öffentlicher Bediensteter in Ausübung seines Amtes durchführt oder unterlässt, Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Kategorien von öffentlichen Bediensteten beschränken.
Artikel 8
Behinderung der Justiz
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen eine Straftat oder Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
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a) |
die unmittelbare oder über eine Mittelsperson erfolgende Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung oder das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines Vorteils, um in einem Verfahren im Zusammenhang mit der Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 9 und 11 genannten Straftaten eine Falschaussage herbeizuführen oder eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial zu beeinflussen; |
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b) |
die unmittelbare oder über eine Mittelsperson erfolgende Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung, um im Zusammenhang mit der Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 9 und 11 genannten Straftaten eine Person, die ein Amt im Bereich der Justiz innehat, oder ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde an der Ausübung seiner Dienstpflichten zu hindern. |
Artikel 9
Bereicherung durch Korruptionsdelikte
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der vorsätzliche Erwerb, der vorsätzliche Besitz oder die vorsätzliche Verwendung eines Vermögensgegenstandes durch einen öffentlichen Bediensteten, der zum Zeitpunkt der Übernahme davon Kenntnis hat, dass dieser Vermögensgegenstand aus der Begehung einer in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 und 11 genannten Straftaten durch einen anderen öffentlichen Bediensteten stammt, eine Straftat darstellt.
Artikel 10
Verheimlichung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Vermögensgegenstände aus der Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 und 11 genannten Straftaten stammen, eine Straftat darstellt.
Artikel 11
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zur Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 bis 10 genannten Straftaten eine Straftat darstellt.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zur Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 und 10 genannten Straftaten eine Straftat darstellt.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach den Artikeln 9 und 10 strafbar ist, und erwägen, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung mindestens einer der in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten strafbar ist.
Artikel 12
Sanktionen und Maßnahmen gegen natürliche Personen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 bis 11 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
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a) |
die Straftat nach Artikel 3, wenn die von dem Bediensteten vorzunehmende Handlung oder Unterlassung eine Verletzung der Pflichten dieses Bediensteten darstellt, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet wird, |
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b) |
die Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 und den Artikeln 9 und 10 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden, |
|
c) |
die Straftaten nach Artikel 3, wenn die von dem Bediensteten vorzunehmende Handlung oder Unterlassung keine Verletzung der Pflichten dieses Bediensteten darstellt, sowie nach den Artikeln 4 und 6 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden. |
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Handlungen nach Artikel 5 keine Straftat darstellen, wenn der Vorteil oder der Schaden weniger als 10 000 EUR beträgt. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schwellenwert von mindestens 10 000 EUR durch eine Reihe von unter Artikel 5 fallende Handlungen der gleichen Art, die miteinander verbunden sind, erreicht werden kann, wenn diese Handlungen von demselben Täter ausgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine natürliche Person, die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 bis 11 begangen hat, zusätzliche strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung stehen. Diese Sanktionen oder Maßnahmen können Folgendes umfassen:
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a) |
Geldbußen; |
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b) |
die Abberufung oder Suspendierung von einem öffentlichen Amt oder die Versetzung von einem öffentlichen Amt auf eine andere Stelle; |
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c) |
der Ausschluss von:
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d) |
das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für öffentliche Ämter; |
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e) |
die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zu der entsprechenden Straftat geführt oder diese ermöglicht haben; |
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f) |
den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen; |
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g) |
sofern ein öffentliches Interesse besteht, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten. |
Artikel 13
Verantwortlichkeit juristischer Personen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine solche Straftat zu Gunsten dieser juristischen Person von einer Person begangen wurde, die eine Führungsposition innerhalb der betreffenden juristischen Person innehat und entweder allein oder als Teil eines Organs dieser juristischen Person aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Befugnisse gehandelt hat:
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a) |
einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, |
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b) |
einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder |
|
c) |
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 durch eine ihr unterstellte Person zugunsten dieser juristischen Person ermöglicht hat.
(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels schließt die Möglichkeit eines strafrechtlichen Verfahrens gegen natürliche Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 nicht aus.
Artikel 14
Sanktionen und Maßnahmen gegen juristische Personen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die nach Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 verantwortlich gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen gegen juristische Personen, die nach Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 für die in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 bis 11 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden, Geldstrafen oder Geldbußen umfassen, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen Person steht, und andere strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung stehen, wie
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a) |
den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; |
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b) |
den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen; |
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c) |
das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten; |
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d) |
die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zu der entsprechenden Straftat geführt oder diese ermöglicht haben; |
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e) |
die Möglichkeit für Behörden, einen Vertrag, in dessen Kontext die Straftat begangen wurde, aufzuheben oder von diesem zurückzutreten; |
|
f) |
die Unterstellung unter richterliche Aufsicht; |
|
g) |
die gerichtlich angeordnete Auflösung; |
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h) |
die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden; und |
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i) |
sofern ein öffentliches Interesse besteht, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten. |
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 und Artikel 9 — zumindest bei einer juristischen Person, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 verantwortlich gemacht wird — mit Geldstrafen oder Geldbußen geahndet werden, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung sowie zu der individuellen, finanziellen und sonstigen Situation der betreffenden juristischen Person steht. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Höchstmaß der Geldstrafen bzw. Geldbußen Folgendes nicht unterschreitet:
|
a) |
für die in den Artikeln 3 bis 5 genannten Straftaten:
|
|
b) |
für die in Artikel 6, 8 und 9 genannten Straftaten:
|
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für Fälle vorsehen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe bzw. Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder des weltweiten Gesamtumsatzes in dem Geschäftsjahr, das dem der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen.
Artikel 15
Erschwerende Umstände
(1) Soweit der Umstand, dass die Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wurden, nicht bereits zu den Tatbestandsmerkmalen der in den Artikeln 3 bis 6 und Artikel 9 genannten Straftaten gehört, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieser Umstand in Bezug auf die einschlägigen in den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 genannten Straftaten als erschwerender Umstand gilt.
(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale der in Artikel 3 bis 6 und Artikel 9 genannten Straftaten darstellen, bei den in den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 genannten relevanten Straftaten gemäß dem nationalen Recht als erschwerende Umstände gelten können:
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a) |
der Täter ist ein hochrangiger Beamter; |
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b) |
der Täter wurde zuvor wegen Straftaten derselben Art wie diejenigen nach den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 11 verurteilt; |
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c) |
der Täter hat einen erheblichen Vorteil erlangt oder die Straftat hat einen erheblichen Schaden verursacht, soweit dieser Vorteil oder dieser Schaden bestimmbar sind; |
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d) |
der Täter nimmt Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Ahndungsaufgaben wahr; |
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e) |
der Täter hat die prekäre Lage einer an der Begehung der Straftat beteiligten Person ausgenutzt; |
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f) |
der Täter ist ein Verpflichteter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) oder ein Mitarbeiter eines Verpflichteten oder ist allein oder als Teil eines Organs des Verpflichteten befugt, diesen zu vertreten oder in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder die Kontrolle innerhalb des Verpflichteten auszuüben, und hat die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen. |
Artikel 16
Mildernde Umstände
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf die einschlägigen in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannten Straftaten einer oder mehrere der folgenden Umstände gemäß dem nationalen Recht als mildernde Umstände gelten können:
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a) |
der Täter liefert den zuständigen Behörden Informationen, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und hilft ihnen auf diese Weise, die anderen Straftäter zu identifizieren oder vor Gericht zu stellen; |
|
b) |
der Täter liefert den zuständigen Behörden Informationen, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und hilft ihnen auf diese Weise, Beweise zu finden; |
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c) |
wenn eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 verantwortlich ist und diese juristische Person vor oder nach der Begehung der Straftat wirksame Programme für interne Kontrollen, Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance-Programme durchgeführt hat, um Korruption zu verhindern, sofern es sich nicht um einen Grund für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit handelt; |
|
d) |
wenn eine juristische Person für eine der in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannten Straftaten verantwortlich ist und diese juristische Person, sobald die Straftat entdeckt wurde, die Straftat rasch und freiwillig den zuständigen Behörden mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. |
Die unter den Buchstaben c und d genannten mildernden Umstände gelten nur für juristische Personen.
Artikel 17
Vorrechte hinsichtlich der und Befreiung von der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsdelikten
Soweit dies nicht gegen ihre Verfassungen, Verfassungsgrundsätze und Gesetze verstößt, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorrechte hinsichtlich der hinsichtlich der Ermittlung und Strafverfolgung und die Befreiung von der Ermittlung und Strafverfolgung, die nationalen Beamten für in dieser Richtlinie genannte Straftaten gewährt werden, aufgehoben werden können.
Artikel 18
Gerichtliche Zuständigkeit
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten zu begründen, wenn
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a) |
die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde; |
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b) |
der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist. |
(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für eine oder mehrere der in dieser Richtlinie genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn
|
a) |
der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt; |
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b) |
es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt; |
|
c) |
die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde; |
|
d) |
die Straftat zugunsten einer juristischen Person im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeitbegangen wurde, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wurde. |
(3) Fällt eine in dieser Richtlinie genannte Straftat in die gerichtliche Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, so entscheiden jene Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates (27) an Eurojust verwiesen.
(4) In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Benachrichtigung durch den Staat des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, oder nach einer Anzeige in dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde, eingeleitet werden kann.
Artikel 19
Verjährungsfristen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, die die Ermittlung, Strafverfolgung, Verhandlung und Ahndung der in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannten Straftaten während eines ausreichenden Zeitraums nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. Diese Verjährungsfrist gilt wie folgt:
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a) |
mindestens acht Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann; |
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b) |
mindestens fünf Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden kann. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, die die Vollstreckung von Sanktionen, die im Anschluss an eine rechtskräftige Verurteilung für in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannte Straftaten verhängt werden, während eines ausreichenden Zeitraums nach dieser Verurteilung ermöglicht. Diese Verjährungsfrist gilt wie folgt:
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a) |
mindestens zehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
|
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b) |
mindestens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
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(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern diese Verjährungsfrist im Falle bestimmter Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann. Diese Frist darf nicht kürzer sein als:
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a) |
fünf Jahre für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann; |
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b) |
drei Jahre für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden kann; |
(4) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern eine solche Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann. Diese Frist darf nicht kürzer sein als
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a) |
fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
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b) |
drei Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
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KAPITEL III
VERHÜTUNG, MELDUNG UND ERMITTLUNG
Artikel 20
Korruptionsverhütung
(1) Die Mitgliedstaaten führen geeignete Maßnahmen wie Informations- und Sensibilisierungskampagnen durch, um die Öffentlichkeit und den privaten Sektor für die Auswirkungen und die Schädlichkeit von Korruption mit dem Ziel zu sensibilisieren, allgemein die Begehung von Korruptionsdelikten zu verhindern sowie das Korruptionsrisiko zu verringern.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung und in öffentlichen Entscheidungsprozessen, um Korruption zu verhindern. Die Mitgliedstaaten fördern eine Verwaltungskultur, die auf diesen Grundsätzen beruht, und stellen sicher, dass nationale Beamte und Verwaltungen ihre Fähigkeit zur Aufrechterhaltung angemessener beruflicher Standards weiter ausbauen und ihr Bewusstsein für Interessenkonflikte und Korruptionsrisiken weiter vertiefen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Instrumente zur Korruptionsverhütung vorhanden sind. Zu diesen Instrumenten können beispielsweise ein angemessener Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse, Vorschriften für die Offenlegung von und den Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Sektor, Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz bei der Finanzierung von Kandidaturen für gewählte öffentliche Bedienstete und politische Parteien, Vorschriften für Erklärungen von Vermögenswerten und die Überprüfung solcher Erklärungen, Interessenerklärungen von nach nationalem Recht benannten nationalen Beamten und die Regulierung von Drehtürsituationen, an denen solche Beamte beteiligt sind, Vorschriften über die Nichtmeldung wesentlicher Vermögenswerte oder Interessen sowie Vorschriften für die Interaktion zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor gehören.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen zur Korruptionsverhütung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Verfügung stehen und auf die spezifischen Risiken des betreffenden Tätigkeitsbereichs zugeschnitten sind. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Maßnahmen zur Stärkung der Integrität von und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten für
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a) |
hochrangige Beamte; |
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b) |
Strafverfolgungs- und Justizbehörden, einschließlich Maßnahmen betreffend ihre Ernennung und ihr Verhalten. |
(5) Die Mitgliedstaaten führen in angemessenen Zeitabständen eine Bewertung zur Ermittlung der Sektoren oder Tätigkeiten mit dem höchsten Korruptionsrisiko durch und entwickeln Maßnahmen, um die Hauptrisiken in den ermittelten Sektoren oder Tätigkeiten anzugehen.
(6) Im Anschluss an die in Absatz 5 genannte Bewertung organisieren die Mitgliedstaaten gegebenenfalls regelmäßig Sensibilisierungsmaßnahmen, die den Besonderheiten der ermittelten Sektoren oder Tätigkeiten Rechnung tragen, u. a. zum Thema Ethik.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls Maßnahmen, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft, von Nichtregierungsorganisationen und von lokalen Organisationen an Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu fördern.
Artikel 21
Nationale Strategien
Unbeschadet bestehender Strategien nimmt jeder Mitgliedstaat eine nationale Strategie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption an, in der Ziele, Prioritäten und entsprechende Maßnahmen sowie die Mittel zur Erreichung dieser Ziele festgelegt werden, und veröffentlicht diese. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass diese nationale Strategie in Absprache mit der Zivilgesellschaft, den in Artikel 22 genannten einschlägigen Stellen oder Organisationseinheiten, unabhängigen Sachverständigen, Forschern und anderen Interessenträgern ausgearbeitet wird, und tragen den Bedürfnissen, Besonderheiten und Herausforderungen der Mitgliedstaaten Rechnung.
Artikel 22
Korruptionsbekämpfungsstellen oder -organisationseinheiten
(1) Um die Korruptionsbekämpfung auf einer gemeinsamen Grundlage voranzutreiben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine oder mehrere mit der Korruptionsverhütung betraute Stellen oder Organisationseinheiten vorhanden ist bzw. sind und über das erforderliche Fachwissen für die Korruptionsbekämpfung verfügt bzw. verfügen. Die Aufgaben dieser Stellen oder Organisationseinheiten können gegebenenfalls Folgendes umfassen:
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a) |
Bewertung der von den nach nationalem Recht benannten nationalen Beamten abgegebenen Erklärungen von Vermögenswerten; |
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b) |
Überwachung der Einhaltung der für nationale Beamte und öffentliche Einrichtungen geltenden Transparenzvorschriften; |
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c) |
Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über Interessenkonflikte im öffentlichen Sektor; |
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d) |
Ermittlung der Sektoren oder Tätigkeiten mit dem höchsten Korruptionsrisiko; |
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e) |
Zusammenarbeit mit den mit der Repression von Korruption betrauten zuständigen Behörden, Stellen oder Organisationseinheiten. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine oder mehrere mit der Repression und Ermittlung von Korruption betraute Stellen oder Organisationseinheiten vorhanden ist bzw. sind.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen oder Organisationseinheiten
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a) |
ohne unzulässige Einflussnahme arbeiten; |
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b) |
der Öffentlichkeit bekannt sind; |
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c) |
gegebenenfalls gemäß transparenten, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Verfahren Entscheidungen treffen oder Empfehlungen abgeben; |
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d) |
über ihre wichtigsten Tätigkeiten und deren Ergebnisse Bericht erstatten. |
Artikel 23
Ressourcen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die mit der Verhütung und Repression von Korruption betrauten Stellen oder Organisationseinheiten über ausreichendes qualifiziertes Personal und die finanziellen, technischen und technologischen Ressourcen verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind.
Artikel 24
Schulungen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihren nationalen Beamten zeitgemäße Schulungen anzubieten, damit diese in der Lage sind, verschiedene Formen von Korruption und Korruptionsrisiken, mit denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls konfrontiert sind, zu erkennen und rechtzeitig und angemessen auf verdächtige Handlungen zu reagieren.
(2) Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justiz in der Union treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um für Strafverfolgungs- und Justizbehörden, die mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten betraut sind, spezialisierte und zeitgemäße Schulungen anzubieten.
Artikel 25
Schutz von Personen, die Straftaten melden oder diesbezügliche Ermittlungen unterstützen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 auf die Meldung von in den Artikeln 3 bis 11 der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten und den Schutz von Personen, die solche Straftaten melden, unter den darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die in dieser Richtlinie genannte Straftaten melden, Beweise vorlegen oder anderweitig mit zuständigen Behörden zusammenarbeiten, im Rahmen von Strafverfahren gemäß nationalem Recht Zugang zu Schutz-, Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen haben.
Artikel 26
Ermittlungsinstrumente
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls umfassen diese Instrumente spezielle Ermittlungsinstrumente, wie sie etwa bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität oder in anderen Fällen schwerer Straftaten verwendet werden.
Artikel 27
Sicherstellung und Einziehung
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne von Kapitel II dieser Richtlinie aufgefunden, identifiziert, sichergestellt und eingezogen werden können.
Dabei ergreifen die durch die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (28) gebundenen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen im Einklang mit jener Richtlinie.
Artikel 28
Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) von Europol für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2023/977 verwendet wird.
Artikel 29
Rechte der Opfer
Unbeschadet der Richtlinie 2012/29/EU treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Rechte nach geltendem Recht auf die Opfer von Straftaten im Sinne dieser Richtlinie, gegebenenfalls einschließlich juristischer Personen, im Einklang mit dem nationalen Recht anzuwenden.
Artikel 30
Recht der betroffenen Öffentlichkeit auf Verfahrensbeteiligung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 9 dieser Richtlinie betroffen sind oder betroffen sein könnten, und Personen, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie Nichtregierungsorganisationen, die an der Korruptionsbekämpfung beteiligt sind und die Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, in Verfahren, die diese Straftaten betreffen, angemessene Verfahrensrechte haben, sofern derartige Verfahrensrechte für die betroffene Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat in Verfahren wegen anderer Straftaten bestehen, beispielsweise als Zivilkläger.
Artikel 31
Suspendierung oder vorübergehende Versetzung eines öffentlichen Bediensteten
Die Mitgliedstaaten erwägen die Einführung von Straf-, Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren, nach denen ein öffentlicher Bediensteter, der einer in dieser Richtlinie genannten Straftat beschuldigt wird, gegebenenfalls von der zuständigen Behörde unter gebührender Achtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung suspendiert oder vorübergehend versetzt werden kann.
KAPITEL IV
KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT
Artikel 32
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
Besteht der Verdacht, dass die in dieser Richtlinie genannten Straftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, so ziehen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten in Erwägung, die Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an geeignete zuständige Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union weiterzuleiten.
Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von in dieser Richtlinie genannten Straftaten zusammen. Hierzu leistet Eurojust gegebenenfalls die technische und operative Unterstützung, die die zuständigen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Ermittlungen benötigen. Die Kommission und das OLAF können gegebenenfalls Unterstützung leisten.
Artikel 33
Unterstützung der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden durch die Kommission
(1) Die Kommission erstellt eine Übersicht über die sektorspezifischen Korruptionsrisiken in der Union und erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Sachverständigen in der gesamten Union.
(2) Im Rahmen des EU-Netzes zur Korruptionsbekämpfung nimmt die Kommission unter anderem folgende Aufgaben war:
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a) |
Sie erleichtert die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Angehörigen der einschlägigen Berufsgruppen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Sachverständigen, Forschern und anderen Interessenträgern aus den Mitgliedstaaten; |
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b) |
auf Anfrage unterstützt sie alle Interessenträger und insbesondere die Mitgliedstaaten bei ihren Tätigkeiten durch die Entwicklung von bewährten Verfahren, unverbindlichen Leitfäden und Methoden. |
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Finanzmittel, die den Mitgliedstaaten auf Unionsebene für die Korruptionsbekämpfung zur Verfügung stehen, einschließlich der Programme der Union zur Korruptionsbekämpfung mit Drittländern.
Artikel 34
Datenerhebung und Statistiken
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System für die Aufzeichnung, Generierung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten über die in den Artikeln 3 bis 11 dieser Richtlinie genannten Straftaten.
(2) Die statistischen Daten nach Absatz 1 umfassen mindestens die folgenden vorhandenen Daten, sofern sie auf zentraler Ebene zur Verfügung stehen:
|
a) |
die Anzahl der von den Mitgliedstaaten erfassten und verurteilten Straftaten; |
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b) |
die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle, einschließlich der Zahl der Fälle, die aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist für die betreffende Straftat abgewiesen wurden; |
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c) |
die Anzahl der Erledigungen ohne vollständiges Gerichtsverfahren für die in den Artikeln 3 bis 11 genannten Straftaten, wenn solche Mechanismen in einem Mitgliedstaat zu irgendeinem Zeitpunkt des betreffenden Verfahrens bestehen; |
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d) |
die Anzahl der natürlichen Personen einschließlich — sofern verfügbar — der Anzahl der öffentlichen Bediensteten und hochrangigen Beamten, die
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e) |
die Anzahl der juristischen Personen, die
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f) |
die Art und das Strafmaß der Sanktionen, die für die in den Artikeln 3 bis 11 genannten Straftaten verhängt wurden; |
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g) |
Die Anzahl der Begnadigungen bei Verurteilungen im Zusammenhang mit den Artikeln 3, 4, 5 und 6. |
(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich und nach Möglichkeit bis zum 1. Juni, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember, die in Absatz 2 genannten statistischen Daten für das Vorjahr in einem maschinenlesbaren, leicht zugänglichen und vergleichbaren Format und setzen die Kommission davon in Kenntnis.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind
(1) Der Rahmenbeschluss 2003/568/JI wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses in nationales Recht.
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf den Rahmenbeschluss 2003/568/JI als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Insbesondere gelten Bezugnahmen auf Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI als Bezugnahmen auf Kapitel II der vorliegenden Richtlinie.
(2) Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind.
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf das genannte Übereinkommen als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Insbesondere gelten Bezugnahmen auf Artikel 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, als Bezugnahmen auf Kapitel II der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 36
Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/1371
Die Richtlinie (EU) 2017/1371 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
(*1) Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2026/1021, 11.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/1021/oj).“" |
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2. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Bestechlichkeit und vorsätzliche Bestechung im öffentlichen Sektor Straftaten darstellen.
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3. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Erschwerende und mildernde Umstände Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 der vorliegenden Richtlinie innerhalb einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wird. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der in Artikel 15 und Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2026/1021 genannten Umstände gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in Bezug auf die in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten als erschwerende und mildernde Umstände gelten können.“ |
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5. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Sanktionen gegen juristische Personen (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen gemäß Artikel 6 verantwortlich gemachte juristische Personen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen gegen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie verantwortlich gemachte juristische Personen Geldstrafen oder Geldbußen umfassen, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen Person steht, und andere strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung stehen, wie etwa die in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2026/1021 genannten. Soweit juristische Personen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie für Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie verantwortlich gemacht werden, findet Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2026/1021 Anwendung.“ |
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6. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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Artikel 37
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juni 2028 nachzukommen.
Abweichend davon setzen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verpflichtungen nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 21 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juni 2029 nachzukommen.
(2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 38
Bewertung und Berichterstattung
(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2030 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2032 einen Bericht, in dem sie den Mehrwert dieser Richtlinie für die Bekämpfung der Korruption bewertet, einschließlich einer Bewertung von Artikel 7 und seiner Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Ferner wird in dem Bericht auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Grundrechte und -freiheiten eingegangen. Auf der Grundlage dieser Bewertung beschließt die Kommission erforderlichenfalls über geeignete Folgemaßnahmen.
Artikel 39
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 40
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 29. April 2026.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. RAOUNA
(1) ABl. C, C/2024/886, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/886/oj.
(2) ABl. C, C/2024/1048, 9.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1048/oj.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. April 2026.
(4) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2003/568/oj).
(5) Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2).
(6) Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1673/oj).
(7) Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1260/oj).
(8) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).
(9) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/oj).
(10) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).
(11) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj).
(12) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2008/841/oj).
(13) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj).
(14) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
(15) Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/29/oj).
(16) Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L, 2024/1069, 16.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1069/oj).
(17) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/603/oj).
(18) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1240/oj).
(19) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1862/oj).
(20) Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/681/oj).
(21) Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1153/oj).
(22) Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/977/oj).
(23) Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/633/oj).
(24) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(25) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj).
(26) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).
(27) Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2009/948/oj).
(28) Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/42/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/1021/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)