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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 02013L0014-20190113

    Konsolidierter Text: Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/14/2019-01-13

    02013L0014 — DE — 13.01.2019 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE 2013/14/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 21. Mai 2013

    zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    RICHTLINIE (EU) 2016/2341 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 14. Dezember 2016

      L 354

    37

    23.12.2016




    ▼B

    RICHTLINIE 2013/14/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 21. Mai 2013

    zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 2

    Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG

    Artikel 51 der Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  Eine Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verwendet ein Risikomanagement-Verfahren, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios eines OGAW jederzeit zu überwachen und zu messen. Insbesondere stützt sie sich bei der Bewertung der Bonität der OGAW-Vermögenswerte nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen ( *1 ) abgegeben worden sind.

    2. Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(3a)  Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der OGAW überwachen die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften für die Bonitätsbewertung, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der OGAW und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“

    3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungs-oder Investmentgesellschaft nach Absatz 1 Unterabsatz 1 angewandten Verfahrens zum Risikomanagement,“.

    b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

    „Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien gewährleisten, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft daran gehindert wird, sich bei der Bewertung der Bonität der OGAW-Vermögenswerte ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.“

    Artikel 3

    Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

    Artikel 15 der Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(2)  Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, setzen die AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme ein. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen ( *2 ) abgegeben worden sind.

    2. Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(3a)  Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwachen die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“

    3. In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Spezifizierung der Risikomanagementsysteme gewährleisten, dass die AIFM daran gehindert werden, sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.“

    Artikel 4

    Umsetzung

    (1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 21. Dezember 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 6

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



    ( *1 ) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.“

    ( *2 ) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.“

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