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Dokument 02006L0054-20260619
Directive 2006/54/EC of the European Parliament and of the Council of 5 July 2006 on the implementation of the principle of equal opportunities and equal treatment of men and women in matters of employment and occupation (recast)
Konsolidierter Text: Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)
02006L0054 — DE — 19.06.2026 — 001.001
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RICHTLINIE 2006/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juli 2006 (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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RICHTLINIE (EU) 2024/1500 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 |
L 1500 |
1 |
29.5.2024 |
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RICHTLINIE 2006/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. Juli 2006
zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen.
Zu diesem Zweck enthält sie Bestimmungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf
den Zugang zur Beschäftigung einschließlich des beruflichen Aufstiegs und zur Berufsbildung,
Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts,
betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit.
Weiter enthält sie Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Verwirklichung durch die Schaffung angemessener Verfahren wirksamer gestaltet wird.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„unmittelbare Diskriminierung“ eine Situation, in der eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
„mittelbare Diskriminierung“ eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich;
„Belästigung“ unerwünschte auf das Geschlecht einer Person bezogene Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;
„sexuelle Belästigung“ jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;
„Entgelt“ die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und ‐gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt;
„betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit“ Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ( 1 ) geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Diskriminierung
Belästigung und sexuelle Belästigung sowie jede nachteilige Behandlung aufgrund der Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person;
die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aufgrund des Geschlechts;
jegliche ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinne der Richtlinie 92/85/EWG.
Artikel 3
Positive Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf die Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben Maßnahmen im Sinne von Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags beibehalten oder beschließen.
TITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Gleiches Entgelt
Artikel 4
Diskriminierungsverbot
Bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, wird mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt.
Insbesondere wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden.
KAPITEL 2
Gleichbehandlung in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit
Artikel 5
Diskriminierungsverbot
Unbeschadet des Artikels 4 darf es in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben, insbesondere hinsichtlich
des Anwendungsbereichs solcher Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu ihnen,
der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge,
der Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie der Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrecherhaltung des Leistungsanspruchs.
Artikel 6
Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung einschließlich der Selbständigen, der Arbeitnehmer, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und der Arbeitssuchenden sowie auf die sich im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und auf ihre anspruchsberechtigten Angehörigen.
Artikel 7
Sachlicher Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung
auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:
Krankheit,
Invalidität,
Alter, einschließlich vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
Arbeitslosigkeit;
auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die sonstige Sozialleistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen vorsehen, insbesondere Leistungen an Hinterbliebene und Familienleistungen, wenn diese Leistungen als vom Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütungen gelten.
Artikel 8
Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt nicht
für Einzelverträge Selbständiger,
für Systeme Selbständiger mit nur einem Mitglied,
im Fall von abhängig Beschäftigten für Versicherungsverträge, bei denen der Arbeitgeber nicht Vertragspartei ist,
für fakultative Bestimmungen betrieblicher Systeme der sozialen Sicherheit, die einzelnen Mitgliedern eingeräumt werden, um ihnen
entweder zusätzliche Leistungen
oder die Wahl des Zeitpunkts, zu dem die regulären Leistungen für Selbständige einsetzen, oder die Wahl zwischen mehreren Leistungen
zu garantieren,
für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, sofern die Leistungen durch freiwillige Beiträge der Arbeitnehmer finanziert werden.
Artikel 9
Beispiele für Diskriminierung
Dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen sind solche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und Folgendes bewirken:
Festlegung der Personen, die zur Mitgliedschaft in einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit zugelassen sind;
Regelung der Zwangsmitgliedschaft oder der freiwilligen Mitgliedschaft in einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit;
unterschiedliche Regeln für das Beitrittsalter zum System oder für die Mindestdauer der Beschäftigung oder Zugehörigkeit zum System, die einen Leistungsanspruch begründen;
Festlegung — außer in den unter den Buchstaben h und j genannten Fällen — unterschiedlicher Regeln für die Erstattung der Beiträge, wenn der Arbeitnehmer aus dem System ausscheidet, ohne die Bedingungen erfüllt zu haben, die ihm einen aufgeschobenen Anspruch auf die langfristigen Leistungen garantieren;
Festlegung unterschiedlicher Bedingungen für die Gewährung der Leistungen oder die Beschränkung dieser Leistungen auf eines der beiden Geschlechter;
Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand;
Unterbrechung der Aufrechterhaltung oder des Erwerbs von Ansprüchen während eines gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs aus familiären Gründen, der vom Arbeitgeber bezahlt wird;
Gewährung unterschiedlicher Leistungsniveaus, es sei denn, dass dies notwendig ist, um versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im Fall von Festbeitragssystemen je nach Geschlecht unterschiedlich sind; bei durch Kapitalansammlung finanzierten Festleistungssystemen ist hinsichtlich einiger Punkte eine Ungleichbehandlung gestattet, wenn die Ungleichheit der Beträge darauf zurückzuführen ist, dass bei der Durchführung der Finanzierung des Systems je nach Geschlecht unterschiedliche versicherungstechnische Berechnungsfaktoren angewendet worden sind;
Festlegung unterschiedlicher Höhen für die Beiträge der Arbeitnehmer;
Festlegung unterschiedlicher Höhen für die Beiträge der Arbeitgeber, außer
im Fall von Festbeitragssystemen, sofern beabsichtigt wird, die Höhe der auf diesen Beiträgen beruhenden Rentenleistungen für Männer und Frauen auszugleichen oder anzunähern;
im Fall von durch Kapitalansammlung finanzierten Festleistungssystemen, sofern die Arbeitgeberbeiträge dazu bestimmt sind, die zur Deckung der Aufwendungen für die zugesagten Leistungen unerlässliche Finanzierungsgrundlage zu ergänzen;
Festlegung unterschiedlicher oder nur für Arbeitnehmer eines der Geschlechter geltender Regelungen — außer in den unter den Buchstaben h und j vorgesehenen Fällen — hinsichtlich der Garantie oder der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf spätere Leistungen, wenn der Arbeitnehmer aus dem System ausscheidet.
Artikel 10
Durchführung in Bezug auf Selbständige
Artikel 11
Möglichkeit des Aufschubs in Bezug auf Selbständige
Was die betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit Selbständiger betrifft, können die Mitgliedstaaten die obligatorische Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aufschieben
für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung von Altersrenten oder Ruhestandsrenten sowie die Folgen, die sich daraus für andere Leistungen ergeben können, und zwar
entweder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen verwirklicht ist,
oder längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie diese Gleichbehandlung vorschreibt;
für Hinterbliebenenrenten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diese der Grundsatz der Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist;
für die Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe i in Bezug auf die Anwendung von versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren bis zum 1. Januar 1999 oder — für Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum beigetreten sind — bis zu dem Datum, zu dem die Richtlinie 86/378/EG in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde.
Artikel 12
Rückwirkung
Artikel 13
Flexibles Rentenalter
Haben Frauen und Männer zu gleichen Bedingungen Anspruch auf ein flexibles Rentenalter, so ist dies nicht als mit diesem Kapitel unvereinbar anzusehen.
KAPITEL 3
Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
Artikel 14
Diskriminierungsverbot
Im öffentlichen und privaten Sektor einschließlich öffentlicher Stellen darf es in Bezug auf folgende Punkte keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben:
die Bedingungen — einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen — für den Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position einschließlich des beruflichen Aufstiegs;
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen sowie das Arbeitsentgelt nach Maßgabe von Artikel 141 des Vertrags;
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.
Artikel 15
Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub
Frauen im Mutterschaftsurlaub haben nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Anspruch darauf, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückzukehren, und darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugute kommen.
Artikel 16
Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub
Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, eigene Rechte auf Vaterschaftsurlaub und/oder Adoptionsurlaub anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten, die derartige Rechte anerkennen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um männliche und weibliche Arbeitnehmer vor Entlassung infolge der Inanspruchnahme dieser Rechte zu schützen, und gewährleisten, dass sie nach Ablauf des Urlaubs Anspruch darauf haben, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückzukehren, und darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugute kommen.
TITEL III
HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Rechtsmittel und Rechtsdurchsetzung
Abschnitt 1
Rechtsmittel
Artikel 17
Rechtsschutz
Artikel 18
Schadenersatz oder Entschädigung
Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden — je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten — tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss. Dabei darf ein solcher Ausgleich oder eine solche Entschädigung nur in den Fällen durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze begrenzt werden, in denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem Bewerber durch die Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.
Abschnitt 2
Beweislast
Artikel 19
Beweislast
Die Absätze 1, 2 und 3 finden ebenfalls Anwendung auf
die Situationen, die von Artikel 141 des Vertrags und — sofern die Frage einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesprochen ist — von den Richtlinien 92/85/EWG und 96/34/EG erfasst werden;
zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, die Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht bei der Anwendung der Vorschriften gemäß Buchstabe a vorsehen, mit Ausnahme der freiwilligen oder in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen außergerichtlichen Verfahren.
KAPITEL 2
Förderung der Gleichbehandlung — Dialog
▼M1 —————
Artikel 21
Sozialer Dialog
Zu diesem Zweck werden die Arbeitgeber ersucht, den Arbeitnehmern und/oder den Arbeitnehmervertretern in regelmäßigen angemessenen Abständen Informationen über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in ihrem Betrieb zu geben.
Diese Informationen können Übersichten über den Anteil von Männern und Frauen auf den unterschiedlichen Ebenen des Betriebs, ihr Entgelt sowie Unterschiede beim Entgelt und mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Situation in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern enthalten.
Artikel 22
Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog mit den jeweiligen Nichtregierungsorganisationen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu beteiligen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu fördern.
KAPITEL 3
Allgemeine horizontale Bestimmungen
Artikel 23
Einhaltung
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;
mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarende Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und allen sonstigen Vereinbarungen und Regelungen nichtig sind, für nichtig erklärt werden können oder geändert werden;
betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die solche Bestimmungen enthalten, nicht durch Verwaltungsmaßnahmen genehmigt oder für allgemeinverbindlich erklärt werden können.
Artikel 24
Viktimisierung
Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer sowie die aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten vorgesehenen Arbeitnehmervertreter vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.
Artikel 25
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens bis zum 5. Oktober 2005 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.
Artikel 26
Vorbeugung von Diskriminierung
Die Mitgliedstaaten ersuchen in Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten die Arbeitgeber und die für Berufsbildung zuständigen Personen, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um allen Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und insbesondere Belästigung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sowie beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg vorzubeugen.
Artikel 27
Mindestanforderungen
Artikel 28
Verhältnis zu gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften
Artikel 29
Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Formulierung und Durchführung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Tätigkeiten in den in dieser Richtlinie genannten Bereichen.
Artikel 30
Verbreitung von Informationen
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Anwendung dieser Richtlinie ergehenden Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form und gegebenenfalls in den Betrieben bekannt gemacht werden.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Berichte
Artikel 32
Überprüfung
Die Kommission überprüft spätestens bis zum 15. Februar 2013 die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt, soweit sie dies für erforderlich hält, Änderungen vor.
Artikel 33
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 15. August 2008 nachzukommen, oder stellen bis zu diesem Zeitpunkt sicher, dass die Sozialpartner im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Bestimmungen einführen. Den Mitgliedstaaten kann längstens ein weiteres Jahr eingeräumt werden, um dieser Richtlinie nachzukommen, wenn dies aufgrund besonderer Schwierigkeiten erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Diese Bezugnahme enthält außerdem eine Erklärung, wonach Bezugnahmen in bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der genannten Erklärung.
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht beschränkt sich auf diejenigen Bestimmungen, die eine inhaltliche Veränderung gegenüber den früheren Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die inhaltlich unverändert bleiben, ergibt sich aus den früheren Richtlinien.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 34
Aufhebung
Artikel 35
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 36
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
TEIL A
Aufgehobene Richtlinien und Änderungsrichtlinien
|
Richtlinie 75/117/EWG des Rates |
ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19 |
|
Richtlinie 76/207/EWG des Rates |
ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40 |
|
Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15 |
|
Richtlinie 86/378/EWG des Rates |
ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40 |
|
Richtlinie 96/97/EG des Rates |
ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 20 |
|
Richtlinie 97/80/EG des Rates |
ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6 |
|
Richtlinie 98/52/EG des Rates |
ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 66 |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Datum der Anwendung
(gemäß Artikel 34 Absatz 1)
|
Richtlinie |
Frist für die Umsetzung |
Datum der Anwendung |
|
Richtlinie 75/117/EWG |
19.2.1976 |
|
|
Richtlinie 76/207/EWG |
14.8.1978 |
|
|
Richtlinie 86/378/EWG |
1.1.1993 |
|
|
Richtlinie 96/97/EG |
1.7.1997 |
17.5.1990 in Bezug auf Arbeitnehmer, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben Artikel 8 der Richtlinie 86/378/EWG — spätestens 1.1.1993 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/378/EWG — spätestens 1.1.1999 |
|
Richtlinie 97/80/EG |
1.1.2001 |
In Bezug auf das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland: 22.7.2001 |
|
Richtlinie 98/52/EG |
22.7.2001 |
|
|
Richtlinie 2002/73/EG |
5.10.2005 |
|
ANHANG II
Entsprechungstabelle
|
Richtlinie 75/117/EWG |
Richtlinie 76/207/EWG |
Richtlinie 86/378/EWG |
Richtlinie 97/80/EG |
Vorliegende Richtlinie |
|
— |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
— |
Artikel 1 Absatz 2 |
— |
— |
— |
|
— |
Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
— |
— |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
|
— |
Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
— |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
|
— |
Artikel 2 Absatz 2, dritter und vierter Gedankenstrich |
— |
— |
Artikel 2 Absatz 1, Buchstaben c und d |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e |
|
— |
— |
Artikel 2 Absatz 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f |
|
— |
Artikel 2 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 7 Unterabsatz 3 |
— |
— |
Artikel 2 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 2 Absatz 8 |
— |
— |
Artikel 3 |
|
Artikel 1 |
— |
— |
— |
Artikel 4 |
|
— |
— |
Artikel 5 Absatz 1 |
— |
Artikel 5 |
|
— |
— |
Artikel 3 |
— |
Artikel 6 |
|
— |
— |
Artikel 4 |
— |
Artikel 7 Absatz 1 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 7 Absatz 2 |
|
— |
— |
Artikel 2 Absatz 2 |
— |
Artikel 8 Absatz 1 |
|
— |
— |
Artikel 2 Absatz 3 |
— |
Artikel 8 Absatz 2 |
|
— |
— |
Artikel 6 |
— |
Artikel 9 |
|
— |
— |
Artikel 8 |
— |
Artikel 10 |
|
— |
— |
Artikel 9 |
— |
Artikel 11 |
|
— |
— |
Richtlinie 96/97/EG Artikel 2 |
— |
Artikel 12 |
|
— |
— |
Artikel 9a |
— |
Artikel 13 |
|
— |
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 2 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 14 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
— |
— |
Artikel 15 |
|
— |
Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 4 Sätze 2 und 3 |
— |
— |
Artikel 16 |
|
Artikel 2 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 10 |
— |
Artikel 17 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 6 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 17 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 6 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 17 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 18 |
|
— |
— |
— |
Artikel 3 und 4 |
Artikel 19 |
|
— |
Artikel 8a |
— |
— |
Artikel 20 |
|
— |
Artikel 8b |
— |
— |
Artikel 21 |
|
— |
Artikel 8c |
— |
— |
Artikel 22 |
|
Artikel 3 und 6 |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a |
— |
— |
Artikel 23 Buchstabe a |
|
Artikel 4 |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 7 Buchstabe a |
— |
Artikel 23 Buchstabe b |
|
— |
— |
Artikel 7 Buchstabe b |
— |
Artikel 23 Buchstabe c |
|
Artikel 5 |
Artikel 7 |
Artikel 11 |
— |
Artikel 24 |
|
Artikel 6 |
— |
— |
— |
— |
|
— |
Artikel 8d |
— |
— |
Artikel 25 |
|
— |
Artikel 2 Absatz 5 |
— |
— |
Artikel 26 |
|
— |
Artikel 8e Absatz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 27 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 8e Absatz 2 |
— |
Artikel 6 |
Artikel 27 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 |
— |
Artikel 28 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 4 Satz 1 |
— |
— |
Artikel 28 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 1 Absatz 1a |
— |
— |
Artikel 29 |
|
Artikel 7 |
Artikel 8 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 30 |
|
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 7 Unterabsatz 4 |
Artikel 31 Absätze 1 und 2 |
|
— |
Artikel 9 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 31 Absatz 3 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 32 |
|
Artikel 8 |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Absätze 2 und 3 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 7 Unterabsätze 1, 2 und 3 |
Artikel 33 |
|
— |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
— |
— |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 34 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 35 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 36 |
|
— |
— |
Anhang |
— |
— |