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Dokument 01999L0062-20251224
Directive 1999/62/EC of the European Parliament and of the Council of 17 June 1999 on the charging of vehicles for the use of road infrastructures
Konsolidierter Text: Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge
01999L0062 — DE — 24.12.2025 — 010.001
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RICHTLINIE 1999/62/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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RICHTLINIE 2006/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 |
L 157 |
8 |
9.6.2006 |
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L 363 |
344 |
20.12.2006 |
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RICHTLINIE 2011/76/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2011 |
L 269 |
1 |
14.10.2011 |
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L 158 |
356 |
10.6.2013 |
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C 46 |
3 |
18.2.2014 |
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C 101 |
1 |
17.3.2016 |
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C 205 |
1 |
14.6.2018 |
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C 223 |
1 |
7.7.2020 |
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RICHTLINIE (EU) 2022/362 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2022 |
L 69 |
1 |
4.3.2022 |
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Aktualisierung der Anhänge II, IIIb und IIIc der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) in Bezug auf geltende Werte in Euro gemäß Artikel 10a der genannten Richtlinie C/2025/1824 |
C 1824 |
1 |
24.3.2025 |
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RICHTLINIE (EU) 2025/2459 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 |
L 2459 |
1 |
4.12.2025 |
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Geändert durch:
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L 236 |
33 |
23.9.2003 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE 1999/62/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Juni 1999
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für:
Kraftfahrzeugsteuern, die von Lastkraftwagen erhoben werden,
Maut- und Benutzungsgebühren, die von Fahrzeugen erhoben werden.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„transeuropäisches Straßennetz“ die Straßenverkehrsinfrastruktur, die in Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) festgelegt und auf den Karten in Anhang I jener Verordnung dargestellt ist;
„transeuropäisches Kernverkehrsnetz“ die Verkehrsinfrastruktur im Sinne von Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
„Baukosten“ die mit dem Bau verbundenen Kosten, gegebenenfalls einschließlich der Finanzierungskosten, von
neuen Infrastrukturen oder neuen Infrastrukturverbesserungen, einschließlich umfangreicher struktureller baulicher Instandsetzungen;
Infrastrukturen oder Infrastrukturverbesserungen, einschließlich umfangreicher baulicher Instandsetzungen, die nicht mehr als 30 Jahre vor dem 10. Juni 2008 fertig gestellt wurden, soweit Mautsysteme am 10. Juni 2008 bereits eingeführt waren, oder deren Bau nicht mehr als 30 Jahre vor der Einrichtung neuer Mautsysteme, die nach dem 10. Juni 2008 eingeführt wurden, abgeschlossen wurde; oder
Infrastrukturen oder Infrastrukturverbesserungen, die vor Ablauf der in Buchstabe b genannten Fristen fertig gestellt wurden, wenn
ein Mitgliedstaat mittels eines Vertrags mit einem Mautsystembetreiber oder mittels eines anderen Rechtsakts mit gleicher Wirkung, die vor dem 10. Juni 2008 in Kraft traten, ein Mautsystem eingerichtet hat, das die Anlastung dieser Kosten vorsieht, oder
ein Mitgliedstaat nachweisen kann, dass es für den Bau der betreffenden Infrastruktur ausschlaggebend war, dass ihre erwartete Lebensdauer über 30 Jahre beträgt.
„Finanzierungskosten“ Kreditzinsen und Verzinsung des Eigenkapitals der Anteilseigner;
„umfangreiche strukturelle bauliche Instandsetzung“ bauliche Instandsetzung mit Ausnahme derjenigen Instandsetzung, die für die Verkehrsteilnehmer keinen aktuellen Nutzen mehr hat, insbesondere wenn die Ausbesserung durch eine weiter gehende Erneuerung der Straßendecke oder andere Bauarbeiten ersetzt wurde;
„Autobahn“ eine Straße, die nur für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die folgende Kriterien erfüllt:
Sie weist für beide Verkehrsrichtungen — außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend — besondere Fahrbahnen auf, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen auf andere Weise voneinander getrennt sind;
sie hat keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen, Radwegen oder Gehwegen; und
sie ist speziell als Autobahn gekennzeichnet;
„Mautgebühr“ eine für eine Fahrt eines Fahrzeugs auf einem bestimmten Verkehrsweg zu leistende Zahlung, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und dem Fahrzeugtyp richtet, die zur Benutzung der Verkehrswege durch das Fahrzeug berechtigt und die eine oder mehrere der folgenden Gebühren beinhaltet:
eine Infrastrukturgebühr;
eine Staugebühr; oder
eine Gebühr für externe Kosten;
„Infrastrukturgebühr“ eine Abgabe zur Anlastung der infrastrukturbezogenen Bau-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Ausbaukosten, die in einem Mitgliedstaat entstehen;
„Gebühr für externe Kosten“ eine Abgabe zur Anlastung der Kosten, die durch einen oder mehrere der folgenden Faktoren entstehen:
verkehrsbedingte Luftverschmutzung,
verkehrsbedingte Lärmbelastung oder
verkehrsbedingte CO2-Emissionen;
„Kosten verkehrsbedingter Luftverschmutzung“ die Kosten der Gesundheitsschäden beim Menschen und der Umweltschäden, die beim Betrieb eines Fahrzeugs durch die Emissionen von Feinstaub und Ozonvorläufern wie NOx sowie von flüchtigen organischen Verbindungen verursacht werden;
„Kosten verkehrsbedingter Lärmbelastung“ die Kosten der Gesundheitsschäden beim Menschen und der Umweltschäden, die durch die Lärmemissionen eines Fahrzeugs oder das Abrollgeräusch auf dem Straßenbelag verursacht werden;
„Kosten verkehrsbedingter CO2-Emissionen“ die Kosten der Schäden, die beim Betrieb eines Fahrzeugs durch die Freisetzung von CO2 verursacht werden;
„Stau“ eine Situation, in der das Verkehrsaufkommen die Aufnahmekapazität der Straße fast erreicht hat oder überschreitet;
„Staugebühr“ eine Abgabe, die von Fahrzeugen zur Anlastung der in einem Mitgliedstaat entstehenden staubedingten Kosten und zur Staureduzierung erhoben wird;
„gewogene durchschnittliche Infrastrukturgebühr“ sämtliche Einnahmen aus einer Infrastrukturgebühr in einem bestimmten Zeitraum geteilt durch die Anzahl der in diesem Zeitraum auf den gebührenpflichtigen Straßenabschnitten von schweren Nutzfahrzeugen zurückgelegten Fahrzeugkilometer;
„Benutzungsgebühr“ eine zu leistende Zahlung, die während eines bestimmten Zeitraums zur Benutzung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Verkehrswege durch ein Fahrzeug berechtigt;
„Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güter- oder Personenkraftverkehr auf Straßen bestimmt sind oder verwendet werden;
„schweres Nutzfahrzeug“ Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 3,5 t;
„Lastkraftwagen“ schwere Nutzfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind;
„Kraftomnibus“ schwere Nutzfahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als acht Fahrgästen (zusätzlich zum Fahrer) bestimmt sind;
„leichtes Nutzfahrzeug“ Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von nicht mehr als 3,5 t;
„Personenkraftwagen“ leichte Nutzfahrzeuge, die für die Beförderung von bis zu acht Fahrgästen (zusätzlich zum Fahrer) bestimmt sind;
„Fahrzeug von historischem Interesse“ Fahrzeuge von historischem Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
„Kleinbus“ leichte Nutzfahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als acht Fahrgästen (zusätzlich zum Fahrer) bestimmt sind;
„Wohnmobil“ Fahrzeuge mit einem Wohnbereich, der Sitzgelegenheiten und einen Tisch, getrennte oder durch Umstellung von Sitzen geschaffene Schlafgelegenheiten, Kochgelegenheiten und Einrichtungen zur Unterbringung von Gegenständen umfasst;
„leichtes gewerbliches Nutzfahrzeug“ leichte Nutzfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind;
„Kleintransporter“ leichte Nutzfahrzeuge im Sinne von Anhang I Teil C Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );
„CO2-Emissionen“ eines schweren Nutzfahrzeugs seine spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 2.3 seiner Kundeninformationen nach Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission ( 5 );
„emissionsfreies Fahrzeug“
„emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ); oder
Personenkraftwagen, Kleinbusse oder leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor;
„emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug“
„emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1242 oder
schwere Nutzfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d jener Verordnung fallen, deren CO2-Emissionen weniger als 50 % der Bezugswerte für CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuggruppe betragen und die keine emissionsfreien Fahrzeuge sind;
„Verkehrsunternehmer“ Unternehmen, die Güter oder Fahrgäste im Straßenverkehr befördern;
„Fahrzeug der Emissionsklasse „EURO 0“, ‚EURO I’, „EURO II“, „EURO III“, „EURO IV“, ‚EURO V’, „EEV“, „EURO VI““ ein schweres Nutzfahrzeug, das die jeweiligen Emissionsgrenzwerte in Anhang 0 einhält;
„Typ des schweren Nutzfahrzeugs“ eine Fahrzeugeinstufung, der ein schweres Nutzfahrzeug je nach Achszahl, Abmessungen, Masse oder anderen Faktoren der Fahrzeugeinstufung nach verursachten Straßenschäden, z. B. anhand der in Anhang IV enthaltenen Einteilung nach Straßenschäden, zugeordnet wird, sofern das Einstufungssystem auf Fahrzeugmerkmalen beruht, die in den in allen Mitgliedstaaten verwendeten Fahrzeugunterlagen angegeben oder die von außen sichtbar sind;
„Fahrzeuguntergruppe“„Fahrzeuguntergruppe“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/1242;
„Fahrzeuggruppe“ eine Gruppe von Fahrzeugen, die in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 aufgeführt sind;
„Berichtszeitraum des Jahres Y“„Berichtszeitraum des Jahres Y“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1242;
„Emissionsreduktionskurve“ für den Berichtszeitraum des Jahres Y in der Fahrzeuguntergruppe (sg), d. h. ETY,sg, das Produkt aus dem jährlichen CO2-Emissionsreduktionsfaktor (R-ETY) und dem Bezugswert für CO2-Emissionen der Untergruppe sg rCO2sg, die für die Jahre Y ≤ 2030 beide in Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EU) 2019/1242 definiert sind als: ETY,sg = R-ETY x rCO2sg: Für die Jahre Y ≤ 2030 werden R-ETY und rCO2sg gemäß Anhang I Nummer 5.1.der Verordnung (EU) 2019/1242 festgelegt. Für die Jahre Y > 2030 wird R-ETY auf 0,70 festgesetzt. rCO2sg wird durch die delegierten Rechtsakte, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1242 erlassen werden, für die Berichtszeiträume, die nach dem Tag der Anwendung des delegierten Rechtsakts beginnen, angepasst;
„Bezugswert für CO2-Emissionen einer Fahrzeuggruppe“:
für Fahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 2019/1242 fallen, den gemäß der Formel in Anhang I Nummer 3 dieser Verordnung bestimmten Wert;
für Fahrzeuge, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1242 fallen, den Durchschnittswert aller CO2-Emissionen von Fahrzeugen dieser Fahrzeuggruppe, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) für den ersten Berichtszeitraum gemeldet wurden; dieser Zeitraum beginnt nach dem Tag, an dem die Zulassung, der Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen dieser Fahrzeuggruppe, die nicht den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2400 genannten Anforderungen entsprechen, gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2400 verboten wird;
„Konzessionsvertrag“ eine Bau- oder Dienstleistungskonzession im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 Buchstabe a bzw. b der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 );
„konzessionsgebundene Mautgebühr“ eine von einem Konzessionär im Rahmen eines Konzessionsvertrags erhobene Mautgebühr;
„wesentlich geändertes Maut- oder Gebührenerhebungssystem“ ein Maut- oder Gebührenerhebungssystem, bei dem die Änderung der Tarife — ohne die Auswirkungen des steigenden Verkehrsaufkommens und inflationsbereinigt gemäß den Änderungen des von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten EU-weiten harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) mit Ausnahme von Energie und unverarbeiteten Lebensmitteln — voraussichtlich dazu führt, dass die Einnahmen um mehr als 10 % gegenüber dem vorangegangenen Geschäftsjahr steigen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 gilt Folgendes:
auf jeden Fall darf der Anteil der zu berücksichtigenden Baukosten den am 10. Juni 2008 oder, wenn die Einführung neuer Mautsysteme später erfolgt, den zum Zeitpunkt dieser Einführung noch ausstehenden Anteil der laufenden Lebensdauerperiode der Infrastrukturbestandteile nicht überschreiten;
die Kosten für Infrastrukturen oder Infrastrukturverbesserungen dürfen spezielle Infrastrukturaufwendungen zur Verringerung der Lärmbelästigung, zur Einführung innovativer Technologie oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und tatsächliche Zahlungen des Infrastrukturbetreibers für objektive umweltbezogene Aspekte, wie z. B. Schutz gegen Bodenverseuchung, einschließen.
KAPITEL II
Kraftfahrzeugsteuern
Artikel 3
Kraftfahrzeugsteuern im Sinne des Artikels 1 sind folgende Steuern:
impuesto sobre vehículos de tracción mecánica
impuesto sobre actividades económicas (nur in bezug auf die für Kraftfahrzeuge erhobenen Abgaben)
taxe spéciale sur certains véhicules routiers
taxe différentielle sur les véhicules à moteur
tassa automobilistica
addizionale del 5 % sulla tassa automobilistica
Transporto priemonių savininkų ar valdytojų naudotojo mokestis
Mokestis už Lietuvoje įregistruotas krovinines transporto priemones
imposto de camionagem
imposto de circulação
vehicle excise duty
motor vehicles licence
Artikel 4
Die Verfahren zur Erhebung und Einziehung der in Artikel 3 genannten Steuern werden von jedem Mitgliedstaat festgelegt.
Artikel 5
Die Steuern nach Artikel 3 für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, werden nur von dem Mitgliedstaat der Zulassung erhoben.
Artikel 6
Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der Richtlinie werden Griechenland, Italien, Portugal und Spanien ermächtigt, niedrigere Sätze als die in Anhang I aufgeführten Mindestsätze anzuwenden, wobei diese niedrigeren Sätze mindestens 65 % der in Anhang I aufgeführten Mindestsätze betragen müssen.
Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden auf
Fahrzeuge der nationalen Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehrdienste, anderer Notdienste, der Ordnungsbehörden und des Straßenwartungsdienstes;
Fahrzeuge, die nur gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr des Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem sie zugelassen sind, und die von natürlichen oder juristischen Personen eingesetzt werden, deren Hauptgewerbe nicht der Güterverkehr ist, sofern die mit den Fahrzeugen durchgeführten Transporte keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen und die Kommission ihre Zustimmung dazu gegeben hat.
Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, wegen besonderer sozial- oder wirtschaftspolitischer Maßnahmen oder aus Gründen der Infrastrukturpolitik dieses Staates zusätzliche Befreiungen oder ermäßigte Sätze beizubehalten. Diese Befreiungen oder ermäßigten Sätze dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und ausschließlich Transporte innerhalb eines genau festgelegten Teils seines Hoheitsgebiets durchführen.
Mitgliedstaaten, die eine derartige Befreiung oder Ermäßigung beibehalten wollen, teilen dies der Kommission mit und übermitteln ihr alle erforderlichen Informationen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten binnen eines Monats von der vorgeschlagenen Befreiung oder Ermäßigung in Kenntnis.
Die Zustimmung des Rates zur Beibehaltung der vorgeschlagenen Befreiung oder Ermäßigung gilt als erteilt, wenn weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat in den beiden Monaten, die auf die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 folgen, eine Prüfung der Frage durch den Rat beantragt.
KAPITEL III
Maut- und Benutzungsgebühren
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Artikel 7ca Absatz 3, Artikel 7ga Absatz 1 und Artikel 7gb Absatz 2 auf solche Mautgebühren für die Benutzung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen anzuwenden, wenn eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Anwendung von Artikel 7ca Absatz 3, Artikel 7ga Absatz 1 und Artikel 7gb Absatz 2 wäre zur Einführung einer solchen Differenzierung bei dem betreffenden Mautsystem technisch nicht durchführbar;
die Anwendung von Artikel 7ca Absatz 3, Artikel 7ga Absatz 1 und Artikel 7gb Absatz 2 würde bewirken, dass besonders umweltschädliche Fahrzeuge auf andere Strecken ausweichen, mit negativen Folgen für die Straßenverkehrssicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung.
Ein Mitgliedstaat, der sich gemäß Unterabsatz 2 gegen die Anwendung von Artikel 7ca Absatz 3, Artikel 7ga Absatz 1 und Artikel 7gb Absatz 2 entscheidet, setzt die Kommission davon in Kenntnis.
Maut- und Benutzungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund
der Staatsangehörigkeit des Verkehrsteilnehmers,
des Mitgliedstaats oder Drittlandes der Niederlassung des Verkehrsunternehmers,
des Mitgliedstaats oder Drittlandes der Zulassung des Fahrzeugs, oder
des Ausgangs- oder Zielpunktes der Fahrt eines Verkehrsunternehmers führen.
Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Maut- oder Benutzungsgebühren oder Befreiungen von der Verpflichtung zur Entrichtung von Maut- oder Benutzungsgebühren vorsehen für
schwere Nutzfahrzeuge, die von der Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung von Kontrollgeräten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) ausgenommen sind,
Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 3,5 t und weniger als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden,
Fahrzeuge, die unter die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen fallen, oder Fahrzeuge, die im Eigentum von Menschen mit Behinderungen stehen oder von diesen genutzt werden, und
emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 4,25 t.
Abweichend von Absatz 10 können die Mitgliedstaaten auf Abschnitten des transeuropäischen Kernverkehrsnetzes Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge erheben, jedoch nur in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Erhebung einer Maut
beispielsweise aufgrund der begrenzten Länge der betreffenden Straßenabschnitte oder der relativ geringen Bevölkerungsdichte oder des relativ geringen Verkehrsaufkommens im Vergleich zu den erwarteten Einnahmen oder Vorteilen mit unverhältnismäßig hohen Verwaltungs-, Investitions- und Betriebskosten verbunden wäre oder
zu einer Verkehrsverlagerung mit negativen Folgen für die Straßenverkehrssicherheit oder die Gesundheit der Bevölkerung führen würde.
Bevor die Mitgliedstaaten diese Benutzungsgebühren erheben, teilen sie sie der Kommission ihre entsprechende Absicht mit. Die Mitteilung enthält eine Begründung, in der angesichts des Unterabsatz 1 anhand objektiver Kriterien und eindeutiger Informationen zu den benutzungsgebührenpflichtigen Fahrzeugen und Straßenabschnitten dargelegt wird, warum die Benutzungsgebühren erhoben werden.
Die Mitgliedstaaten können für mehrere Straßenabschnitte, die unter die Ausnahmen fallen, eine einzige Mitteilung einreichen, sofern für jeden Abschnitt eine Begründung beigefügt ist.
Bis zum 25. März 2027 kann ein Mitgliedstaat für Lastkraftwagen beschließen, Maut- oder Benutzungsgebühren nur auf Lastkraftwagen zu erheben, deren technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand mindestens 12 t beträgt, wenn er der Auffassung ist, dass die Erhebung von Maut- oder Benutzungsgebühren auf Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 12 t
sich aufgrund von Verkehrsverlagerungen erheblich negativ auf den freien Verkehrsfluss, die Umwelt, den Lärmpegel, Staubildungen, die Gesundheit oder die Verkehrssicherheit auswirken würde,
Verwaltungskosten in Höhe von mehr als 15 % der zusätzlichen Einnahmen verursachen würde, die durch diese Ausweitung der Gebührenerhebung erzielt würden, oder
eine Fahrzeugklasse betrifft, die höchstens 10 % der anlastbaren Infrastrukturkosten verursacht.
Mitgliedstaaten, die beschließen, Maut- oder Benutzungsgebühren oder beides nur auf Lastkraftwagen zu erheben, deren technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand mindestens 12 t beträgt, teilen der Kommission ihren Beschluss und die Gründe dafür mit.
Bei dieser Bewertung wird der Entwicklung Rechnung getragen, die bei Gebührenregelungen für leichte Nutzfahrzeuge je nach Art der auf die verschiedenen Fahrzeugklassen erhobenen Gebühren, Umfang des gebührenpflichtigen Netzes, Verhältnismäßigkeit der Preisgestaltung und anderen relevanten Elementen zu verzeichnen ist.
Auf der Grundlage dieser Bewertung unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie.
Artikel 7a
Einem Mitgliedstaat steht es frei, auf die in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge ausschließlich Jahresgebühren zu erheben.
Die Mitgliedstaaten setzen die Benutzungsgebühren einschließlich der Verwaltungskosten für alle schweren Nutzfahrzeuge in einer Höhe fest, die die in Anhang II festgelegten Höchstsätze nicht übersteigt.
Die Mitgliedstaaten können die tägliche Benutzungsgebühr auf Transitzwecke begrenzen.
Die Mitgliedstaaten können die Infrastrukturnutzung auch für andere Zeiträume ermöglichen. In diesen Fällen legen die Mitgliedstaaten die Gebühren nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Nutzer und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren fest, insbesondere des Jahrestarifs und der für andere Zeiträume geltenden Tarife nach Unterabsatz 1 sowie der bestehenden Nutzungsgewohnheiten und der Verwaltungskosten.
Bei Benutzungsgebührenregelungen, die vor dem 24. März 2022 erlassen waren, können die Mitgliedstaaten Tarife, die über den in Unterabsatz 1 festgelegten Höchstsätzen liegen, insofern sie vor diesem Termin in Kraft waren, sowie entsprechende höhere Tarife für andere Zeiträume unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beibehalten. Sobald ein wesentlich geändertes Gebührenerhebungssystem in Kraft tritt, spätestens aber ab dem 25. März 2030, halten sie jedoch die in Unterabsatz 1 und 3 festgelegten Höchstsätze ein.
Artikel 7aa
Artikel 7b
Artikel 7c
Wenn auf schwere Nutzfahrzeuge eine Gebühr für externe Kosten erhoben wird, differenzieren die Mitgliedstaaten diese und legen sie entsprechend den in Anhang IIIa angegebenen Mindestanforderungen und Methoden fest, wobei die Bezugswerte in den Anhängen IIIb und IIIc einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, nur einen Prozentsatz dieser Kosten anzulasten.
Artikel 7ca
Die Geltungsdauer des Unterabsatzes 1 endet vier Jahre nach dem Tag, an dem die Anwendung der Vorschriften zur Einführung dieser Normen begonnen hat.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten jedoch entscheiden, die Gebühr für externe Kosten auf den genannten Straßenabschnitten nicht zu erheben, wenn diese Gebührenerhebung zu Ausweichverkehren besonders umweltschädlicher Fahrzeuge führen würde, was wiederum negative Folgen für die Straßenverkehrssicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung mit sich bringen würde.
Das Ergebnis dieser fakultativen Bewertung, einschließlich der Gründe dafür, keine Gebühr für externe Kosten zu erheben oder keine Ermäßigungen zu gewähren, ist der Kommission mitzuteilen.
Artikel 7cb
Artikel 7d
Spätestens sechs Monate nach dem Erlass neuer strengerer Euro-Emissionsnormen legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der entsprechenden Bezugswerte in Anhang IIIb und zur Anpassung der Höchstsätze der Benutzungsgebühren in Anhang II vor.
Artikel 7da
Einnahmen aus Staugebühren oder der finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen werden zur Lösung des Stauproblems oder zur Entwicklung eines nachhaltigen Verkehrs und einer nachhaltigen Mobilität verwendet.
Wenn diese Einnahmen in den Staatshaushalt fließen, gilt Unterabsatz 2 dann als von einem Mitgliedstaat erfüllt, wenn dieser finanzielle Fördermaßnahmen zur Lösung des Stauproblems oder zur Entwicklung eines nachhaltigen Transports und nachhaltiger Mobilität ergreift, deren Wert dem Betrag der Einnahmen aus Staugebühren entspricht.
Artikel 7e
Artikel 7f
Nach Unterrichtung der Kommission kann ein Mitgliedstaat zu der Infrastrukturgebühr, die auf bestimmten Straßenabschnitten erhoben wird, die regelmäßig von Staus betroffen sind oder deren Nutzung durch Fahrzeuge erhebliche Umweltschäden verursacht, unter folgenden Voraussetzungen einen Aufschlag hinzuaddieren:
Die durch den Aufschlag erzielten Mehreinnahmen werden in den Ausbau von Verkehrsdiensten oder den Bau oder die Instandhaltung derjenigen Verkehrsinfrastrukturen des transeuropäischen Kernverkehrsnetzes investiert, die unmittelbar zur Verringerung der betreffenden Verkehrsüberlastung bzw. der betreffenden Umweltschäden beitragen und auf derselben Verkehrsachse liegen wie der Straßenabschnitt, für den der Aufschlag gilt;
der Aufschlag überschreitet nicht 15 % der gemäß Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7e der vorliegenden Richtlinie berechneten gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren, außer wenn die erzielten Einnahmen in grenzüberschreitende Abschnitte der Kernnetzkorridore im Sinne von Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 investiert werden; in diesem Fall darf der Aufschlag 25 % dieser gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren nicht überschreiten; oder zwei oder mehr Mitgliedstaaten erheben in demselben Korridor einen Aufschlag; in diesem Fall darf mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten, die Teil dieses Korridors sind und an Mitgliedstaaten angrenzen, in deren Hoheitsgebiet der Abschnitt des Korridors liegt, für den der Aufschlag gilt, ein Aufschlag von mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 % dieser gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren erhoben werden;
die Erhebung des Aufschlags hat keine Benachteiligung des gewerblichen Verkehrs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zur Folge;
der Kommission wird vor Erhebung des Aufschlags eine genaue Beschreibung des Ortes der Aufschlagserhebung sowie ein Beleg für die Entscheidung zur Finanzierung der in Buchstabe a genannten Verkehrsinfrastrukturen oder Verkehrsdienste vorgelegt;
der Zeitraum, in dem der Aufschlag erhoben werden soll, wird im Voraus festgelegt und begrenzt und stimmt hinsichtlich der erwarteten Einnahmen mit den Finanzierungsplänen und der vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse für die mit den Einnahmen aus dem Aufschlag mitfinanzierten Vorhaben überein.
Artikel 7g
Die Infrastrukturgebühr darf zur Staureduzierung, zur Minimierung von Infrastrukturschäden und zur Optimierung der Nutzung der betreffenden Infrastruktur oder zur Förderung der Verkehrssicherheit differenziert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Differenzierung ist transparent, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich;
die Differenzierung erfolgt nach der Tageszeit, der Tageskategorie oder der Jahreszeit;
keine Infrastrukturgebühr beträgt mehr als 175 % des Höchstbetrags der gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühr gemäß Artikel 7b;
die Hauptverkehrszeiten, in denen zur Staureduzierung die höheren Infrastrukturgebühren erhoben werden, betragen höchstens sechs Stunden pro Tag;
die Differenzierung wird für den überlasteten Straßenabschnitt auf transparente und ertragsneutrale Weise gestaltet und angewandt, indem Verkehrsteilnehmern, die den betreffenden Straßenabschnitt außerhalb der Hauptverkehrszeiten nutzen, ermäßigte Mautgebühren und denjenigen Verkehrsteilnehmern, die denselben Abschnitt während der Stoßzeiten nutzen, erhöhte Mautgebühren berechnet werden;
für den betreffenden Straßenabschnitt wird keine Staugebühr erhoben.
Ein Mitgliedstaat, der eine solche Differenzierung einführen oder eine bestehende ändern will, unterrichtet die Kommission darüber und legt ihr die Informationen vor, die zur Prüfung, ob die Bedingungen erfüllt sind, erforderlich sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat von der geforderten Differenzierung der Infrastrukturgebühr abweichen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
die Kohärenz der Mautsysteme in seinem Hoheitsgebiet würde dadurch ernsthaft untergraben;
eine solche Differenzierung wäre für das betreffende Mautsystem technisch nicht umsetzbar;
die umweltschädlichsten Fahrzeuge würden auf andere Strecken ausweichen, mit negativen Folgen für die Straßenverkehrssicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung;
die Mautgebühr schließt eine Gebühr für luftverschmutzungsbedingte externe Kosten ein.
Alle derartigen Ausnahmen oder Abweichungen sind der Kommission mitzuteilen.
Artikel 7ga
Die Mitgliedstaaten wenden diese Differenzierung für Untergruppen schwerer Nutzfahrzeuge, die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2019/1242 fallen, spätestens zwei Jahre, nachdem der für diese Fahrzeuguntergruppen geltende Bezugswert für CO2-Emissionen in den gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten veröffentlicht wurde, an.
Die Differenzierung nach den CO2-Emissionsklassen 1, 4 und 5 gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt für Gruppen schwerer Nutzfahrzeuge, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2019/1242 fallen, spätestens zwei Jahre, nachdem der für die betreffende Gruppe geltende Bezugswert für CO2-Emissionen in den gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten veröffentlicht wurde. Wird Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EU) 2019/1242 dahingehend durch einen Rechtsakt der Union geändert, dass die Bezugswerte für CO2-Emissionen, die für eine Gruppe schwerer Nutzfahrzeuge gelten, erfasst sind, so werden diese Bezugswerte für die CO2-Emissionen nicht länger gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels, sondern nach Anhang I Nummer 5.1 dieser Verordnung festgelegt.
Werden Emissionsreduktionskurven für Gruppen schwerer Nutzfahrzeuge, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2019/1242 fallen, durch einen Rechtsakt der Union zur Änderung von Anhang I Nummer 5.1 der genannten Verordnung festgelegt, so gelten die Differenzierungen für die CO2-Emissionsklassen 2 und 3 gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Emissionsreduktionskurven.
Unbeschadet der in Absatz 3 vorgesehenen Ermäßigungssätze können die Mitgliedstaaten für emissionsfreie Fahrzeuge jeder Fahrzeuggruppe ab dem 24. März 2022 bis zum ►M11 30. Juni 2031 ◄ ermäßigte Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätze oder die Befreiung von diesen Gebühren vorsehen. Ab dem ►M11 1. Juli 2031 ◄ sind solche Ermäßigungen auf 75 % der Gebühren begrenzt, die für die CO2-Emissionsklasse 1 im Sinne von Absatz 2 gelten.
Unbeschadet des Absatzes 1 legen die Mitgliedstaaten für jeden Typ schwerer Nutzfahrzeuge die folgenden CO2-Emissionsklassen fest:
CO2-Emissionsklasse 1 — Fahrzeuge, die zu keiner der CO2-Emissionsklassen der Buchstaben b bis e gehören;
CO2-Emissionsklasse 2 — Fahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Berichtszeitraum des Jahres Y erstmals zugelassen wurden und deren CO2-Emissionen mehr als 5 % unter der Emissionsreduktionskurve für den Berichtszeitraum des Jahres Y und die Fahrzeuguntergruppe sg liegen, aber keiner der unter den Buchstaben c, d und e genannten CO2-Emissionsklassen angehören;
CO2-Emissionsklasse 3 — Fahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe sg, die im Berichtszeitraum des Jahres Y erstmals zugelassen wurden und deren CO2-Emissionen mehr als 8 % unter der Emissionsreduktionskurve für den Berichtszeitraum des Jahres Y und die Fahrzeuguntergruppe sg liegen, aber keiner der unter den Buchstaben d und e genannten CO2-Emissionsklassen angehören;
CO2-Emissionsklasse 4 — emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge;
CO2-Emissionsklasse 5 — emissionsfreie Fahrzeuge.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einstufung eines Fahrzeugs der CO2-Emissionsklasse 2 oder 3 nach seiner Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und dass das Fahrzeug auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Schwellenwerte gegebenenfalls neu in die entsprechende Emissionsklasse klassifiziert wird. Für die Benutzungsgebühr wird die Reklassifizierung spätestens am ersten Geltungstag, das heißt am Tag dieser Reklassifizierung oder an dem darauf folgenden Tag wirksam.
Unbeschadet des Absatzes 1 werden ermäßigte Gebühren bei Fahrzeugen der CO2-Emissionsklassen 2‚ 3 sowie 4 und 5 wie folgt erhoben:
CO2-Emissionsklasse 2-5 bis15 % Ermäßigung gegenüber den für CO2-Emissionsklasse 1 geltenden Gebühren;
CO2-Emissionsklasse 3-15 bis 30 % Ermäßigung gegenüber den für CO2-Emissionsklasse 1 geltenden Gebühren;
CO2-Emissionsklasse 4-30 bis 50 % Ermäßigung gegenüber den für CO2-Emissionsklasse 1 geltenden Gebühren;
CO2-Emissionsklasse 5-50 bis 75 % Ermäßigung gegenüber den für CO2-Emissionsklasse 1 geltenden Gebühren.
Erfolgt eine Differenzierung der Infrastrukturgebühr oder der Benutzungsgebühr auch anhand der Euro-Emissionsklasse, so beziehen sich die in Unterabsatz 1 genannten Ermäßigungen auf die Gebühr, die für die strengste Euro-Emissionsnorm gilt.
In diesen Durchführungsrechtsakten werden die für jede Fahrzeuggruppe relevanten Daten wiedergegeben, die in dem Bericht gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/956 veröffentlicht wurden. Die Kommission erlässt diese Durchführungsrechtsakte spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des entsprechenden in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/956 genannten Berichts.
Artikel 7gb
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten niedrigere Maut- und Benutzungsgebührensätze für Personenkraftwagen, Kleinbusse und leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
Ihre gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission ( 13 ) bestimmten spezifischen CO2-Emissionen sind gleich null oder niedriger als die folgenden Werte:
für den Zeitraum 2021 bis 2024 die EU-weiten Flottenziele2021 gemäß Anhang I Teil A Nummer 6 und Teil B Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 );
für den Zeitraum 2025 bis 2029 die gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.1.1 und Teil B Nummer 6.1.1 der Verordnung (EU) 2019/631 ermittelten EU-weiten Flottenziele;
für den Zeitraum ab 2030 die gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.1.2 und Teil B Nummer 6.1.2 der Verordnung (EU) 2019/631 ermittelten EU-weiten Flottenziele;
ihre gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelten Schadstoffemissionen entsprechen den in der Tabelle in Anhang VII dieser Richtlinie angegebenen Werten. Die Mitgliedstaaten können die Ermäßigung für emissionsfreie Fahrzeuge gemäß Anhang VII der vorliegenden Richtlinie gewähren, ohne für die anderen in jenem Anhang genannten Emissionsklassen Ermäßigungen zu gewähren.
Wenn Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, unterschiedliche Emissionsverhaltenskriterien oder von den in Absatz 1 genannten abweichende Ermäßigungsstufen anzuwenden oder unterschiedliche oder zusätzliche Kriterien aufzunehmen, setzen sie die Kommission davon spätestens sechs Monate vor Einführung der Differenzierung in Kenntnis zusammen mit einer Begründung.
Die Mitgliedstaaten können sich jedoch entscheiden, Ermäßigungen nur für emissionsfreie Fahrzeuge anzuwenden und auf andere Fahrzeuge keine Differenzierungen anzuwenden, ohne die Kommission davon in Kenntnis zu setzen
Artikel 7h
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor dem Einsatz eines neuen oder wesentlich geänderten Systems für die Erhebung von Infrastrukturgebühren folgende Angaben:
Mautsysteme ohne konzessionsgebundene Mautgebühren:
Mautsysteme mit konzessionsgebundenen Mautgebühren:
▼M9 —————
Artikel 7i
Die Mitgliedstaaten können Ermäßigungen der Infrastrukturgebühr unter folgenden Voraussetzungen vorsehen:
die sich daraus ergebende Gebührenstruktur ist verhältnismäßig, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich und führt nicht dazu, dass zusätzliche Kosten auf andere Nutzer in Form höherer Mautgebühren abgewälzt werden;
die Ermäßigungen entsprechen den durch die andere Behandlung von Häufignutzern im Vergleich zu Gelegenheitsnutzern tatsächlich eingesparten Verwaltungskosten;
die Ermäßigungen überschreiten nicht 13 % der Infrastrukturgebühr, die bei gleichwertigen, nicht ermäßigungsberechtigten Fahrzeugen erhoben wird.
Artikel 7j
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Verkehrsteilnehmer die Emissionsklasse des Fahrzeugs zumindest auf elektronischem Wege angeben kann, bevor er die Infrastruktur nutzt. Die Mitgliedstaaten können elektronische und nichtelektronische Möglichkeiten anbieten, die es dem Nutzer ermöglichen, die für die Inanspruchnahme von Mautermäßigungen oder im Falle einer Kontrolle verlangten Belege vorzuweisen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass elektronisch übermittelte Belege vor der Nutzung der Infrastruktur vorgewiesen werden.
Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Belege, die innerhalb von 30 Tagen oder eines von den Mitgliedstaaten festgelegten längeren Zeitraums nach der Nutzung der Infrastruktur vorgewiesen werden, akzeptiert werden und dass die etwaige Differenz zwischen den erhobenen Maut- oder Benutzungsgebühren und der Maut- oder Benutzungsgebühr aufgrund der Emissionsklasse des betreffenden Fahrzeugs gemäß den innerhalb der Frist vorgewiesenen Belegen erstattet wird.
Artikel 7k
Unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berührt diese Richtlinie nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, die ein System von Mautgebühren einführen, einen angemessenen Ausgleich vorzusehen.
Artikel 8
Für ein gemeinsames System gelten neben den Bedingungen nach Artikel 7 folgende Bedingungen:
Die Entrichtung der gemeinsamen Benutzungsgebühren berechtigt zur Benutzung des von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 definierten Straßennetzes;
die gemeinsamen Benutzungsgebührensätze werden von den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer Höhe festgelegt, die die in Artikel 7a genannten Höchstsätze nicht überschreitet;
andere Mitgliedstaaten können sich dem gemeinsamen System anschließen;
die teilnehmenden Mitgliedstaaten erarbeiten eine Aufteilungsregelung, um jedem teilnehmenden Mitgliedstaat einen gerechten Anteil an den Einnahmen aus den Benutzungsgebühren zu sichern.
Artikel 8a
Jeder Mitgliedstaat überwacht das Funktionieren des Maut- und/oder Benutzungsgebührensystems zur Gewährleistung von Transparenz und Nichtdiskriminierung.
Artikel 8b
KAPITEL IV
Schlußbestimmungen
Artikel 9
Diese Richtlinie verbietet nicht die nicht diskriminierende Anwendung folgender Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten:
besondere Steuern oder Gebühren:
Parkgebühren und besondere Gebühren für städtischen Verkehr.
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Erhebung von
Gebühren, die speziell zur Verringerung der Staubildung oder zur Bekämpfung von Umweltauswirkungen wie Luftverschmutzung auf Straßen in städtischen Gebieten konzipiert sind; das gilt auch für Straßen des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die städtische Gebiete durchqueren;
Gebühren, die speziell für die Finanzierung des Baus, des Betriebs, der Instandhaltung und des Ausbaus von Anlagen konzipiert sind, die als Bestandteil von oder entlang von oder über Straßen für die Stromversorgung emissionsarmer und emissionsfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr errichtet werden bzw. wurden und die bei diesen Fahrzeugen erhoben werden.
Diese Gebühren werden auf nichtdiskriminierende Weise erhoben.
Die Mitgliedstaaten befinden über die Verwendung der auf der Grundlage dieser Richtlinie erwirtschafteten Einnahmen. Um den Ausbau des Verkehrsnetzes als Ganzes sicherzustellen, sollten die Einnahmen aus den Infrastrukturgebühren und aus den Gebühren für externe Kosten bzw. der finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen zugunsten des Verkehrssektors und zur Optimierung des gesamten Verkehrssystems verwendet werden. Insbesondere sollten die Einnahmen aus den Gebühren für externe Kosten bzw. der finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen dazu verwendet werden, den Verkehr nachhaltiger zu gestalten, wozu auch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zählen:
die Förderung einer wirksamen Kostenanlastung;
die Verringerung der straßenverkehrsbedingten Umweltverschmutzung an ihrem Ursprung;
die Abfederung der Auswirkungen der straßenverkehrsbedingten Umweltverschmutzung an ihrem Ursprung;
die Verringerung des CO2-Ausstoßes und die Verbesserung der Energieeffizienz von Fahrzeugen;
die Entwicklung alternativer Infrastrukturen für die Verkehrsnutzer und/oder der Ausbau der derzeitigen Kapazitäten;
die Unterstützung des transeuropäischen Verkehrsnetzes;
die Optimierung der Logistik;
die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und
die Bereitstellung sicherer Parkplätze.
▼M9 —————
Artikel 9a
Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Kontrollen vor und legen Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest. Sie treffen die zur Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Artikel 9b
Die Kommission fördert den Dialog und den Austausch von technischem Know-how zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere der Anhänge.
Artikel 9c
Artikel 9d
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9e zur Änderung dieser Richtlinie in Bezug auf Anhang 0, die Formeln in Anhang IIIa Nummern 4.1 und 4.2 und die Beträge in den Tabellen der Anhänge IIIb und IIIc zu deren Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.
Unter den in Artikel 7cb Absatz 4 genannten Umständen erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9e, um die in Anhang IIIc dieser Richtlinie festgelegten Bezugswerte für die Gebühr für CO2-emissionsbedingte externe Kosten zu ändern, wobei sie dem für Straßenverkehrskraftstoffe in der Union geltenden tatsächlichen CO2-Preis Rechnung trägt. Diese Änderungen sind darauf beschränkt, sicherzustellen, dass die Höhe der Gebühren für CO2-emissionsbedingte externe Kosten nicht über das hinausgeht, was zur Internalisierung dieser externen Kosten erforderlich ist.
Artikel 9e
▼M9 —————
Artikel 10
Artikel 10a
Die Beträge werden automatisch aktualisiert, indem der Grundbetrag in Euro bzw. Cent um die prozentuale Änderung des genannten Index angepasst wird. Die sich daraus ergebenden Beträge werden für Anhang II auf den nächsten Euro und für die Anhänge IIIb und IIIc auf das nächste Zehntel Cent aufgerundet.
Artikel 11
Der nach Absatz 1 zu veröffentlichende Bericht enthält folgende Angaben:
die Entwicklungen bei Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur, d. h. der gebührenpflichtigen Netze und Fahrzeugkategorien, einschließlich etwaiger Ausnahmen gemäß den Artikeln 7, 7c oder 7gb;
die Differenzierung der Infrastrukturgebühren oder Benutzungsgebühren nach Fahrzeugklasse und Typ des schweren Nutzfahrzeugs;
die Differenzierung von Infrastruktur- oder Benutzungsgebühren entsprechend der Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen gemäß den Artikeln 7g, 7ga oder 7gb;
gegebenenfalls die Differenzierung von Infrastrukturgebühren nach der Tageszeit, der Tageskategorie oder der Jahreszeit gemäß Artikel 7g Absatz 1;
die Gebühren für externe Kosten, die auf die einzelnen Kombinationen von Fahrzeugklasse, Straßenkategorie und Zeitraum erhoben werden;
die gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren und die Gesamteinnahmen aus diesen Infrastrukturgebühren;
die Gesamteinnahmen aus Gebühren für externe Kosten;
die Gesamteinnahmen aus Staugebühren je Fahrzeugklasse;
die Gesamteinahmen aus Aufschlägen mit Angabe der Straßenabschnitte, auf denen sie erhoben wurden;
die Gesamteinnahmen aus Maut- und Benutzungsgebühren, oder gegebenenfalls beiden;
die Verwendung der in Anwendung dieser Richtlinie erzielten Einnahmen und Angaben darüber, inwiefern der Mitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Ziele dadurch erreichen konnte, oder, wenn diese Einnahmen in den Staatshaushalt fließen, Informationen zur Höhe der Ausgaben für Straßenverkehrsinfrastrukturprojekte und Projekte im Bereich nachhaltiger Verkehr; und
die Entwicklung des Anteils der Fahrzeuge in den verschiedenen Emissionsklassen auf mautpflichtigen Straßen.
Mitgliedstaaten, die diese Angaben online veröffentlichen, können beschließen, den Bericht nicht zu erstellen.
Artikel 12
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 13
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 14
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG 0
EMISSIONSGRENZWERTE
1. Fahrzeug „EURO 0“
|
Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh |
Masse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh |
Masse Stickstoffoxide (NOx) g/kWh |
|
12,3 |
2,6 |
15,8 |
2. Fahrzeuge „EURO I“/„EURO II“
|
|
Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh |
Masse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh |
Masse Stickstoffoxide (NOx) g/kWh |
Masse Partikel (PT) g/kWh |
|
Fahrzeug „EURO I“ |
4,9 |
1,23 |
9,0 |
0,4 (1) |
|
Fahrzeug „EURO II“ |
4,0 |
1,1 |
7,0 |
0,15 |
|
(1)
Auf den Grenzwert für die Partikelemissionen wird bei Motoren mit einer Leistung bis zu 85 kW ein Koeffizient von 1,7 angewendet. |
||||
3. Fahrzeuge „EURO III“/„EURO IV“/„EURO V“/„EEV“
|
Die spezifische Masse von Kohlenmonoxid, der gesamten Kohlenwasserstoffe, der Stickstoffoxide und der Partikel, die bei der ESC-Prüfung gemessen wird, und der bei der ELR-Prüfung gemessene Rußwert (Trübung der Abgase) dürfen folgende Werte (1) nicht überschreiten: |
|||||
|
|
Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh |
Masse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh |
Masse Stickstoffoxide (NOx) g/kWh |
Masse Partikel (PT) g/kWh |
Ruß m-1 |
|
Fahrzeug „EURO III“ |
2,1 |
0,66 |
5,0 |
0,10 (2) |
0,8 |
|
Fahrzeug „EURO IV“ |
1,5 |
0,46 |
3,5 |
0,02 |
0,5 |
|
Fahrzeug „EURO V“ |
1,5 |
0,46 |
2,0 |
0,02 |
0,5 |
|
Fahrzeug „EEV“ |
1,5 |
0,25 |
2,0 |
0,02 |
0,15 |
|
(1)
Ein Prüfzyklus besteht aus einer Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären (ESC-Prüfung) bzw. dynamischen Bedingungen (ETC- und ELR-Prüfung) durchlaufen muss.
(2)
0,13 für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,7 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von über 3 000 min-1. |
|||||
EURO-VI-Emissionsgrenzwerte
|
|
Grenzwerte |
|||||||
|
CO (mg/kWh) |
THC (mg/kWh) |
NMHC (mg/kWh) |
CH4 (mg/kWh) |
NOX (1) (mg/kWh) |
NH3 (ppm) |
Partikelmasse (mg/kWh) |
Partikelzahl (#/kWh) |
|
|
WHSC (CI) |
1 500 |
130 |
|
|
400 |
10 |
10 |
8,0 x 1011 |
|
WHTC (CI) |
4 000 |
160 |
|
|
460 |
10 |
10 |
6,0 x 1011 |
|
WHTC (PI) |
4 000 |
|
160 |
500 |
460 |
10 |
10 |
6,0 x 1011 |
|
Anmerkung: PI = Fremdzündung (Positive Ignition) CI = Selbstzündung (Compression Ignition) (1) Der Wert des zulässigen NO2-Anteils am NOx-Grenzwert kann zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. |
||||||||
4. Zukünftige Emissionsklassen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 88/77/EWG sowie zukünftige Änderungen können in Betracht gezogen werden.
ANHANG I
KRAFTFAHRZEUGSTEUER-MINDESTSÄTZE
KRAFTFAHRZEUGE
|
Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen) |
Mindeststeuersatz (in EUR/Jahr) |
||
|
Gleich oder über |
Unter |
Luftfederung oder als der Luftfederung gleichwertig anerkanntes Federungssystem (1) an der (den) Antriebsachse(n) |
Andere Federungssysteme an der (den) Antriebsachse(n) |
|
2 Achsen |
|||
|
12 |
13 |
0 |
31 |
|
13 |
14 |
31 |
86 |
|
14 |
15 |
86 |
121 |
|
15 |
18 |
121 |
274 |
|
3 Achsen |
|||
|
15 |
17 |
31 |
54 |
|
17 |
19 |
54 |
111 |
|
19 |
21 |
111 |
144 |
|
21 |
23 |
144 |
222 |
|
23 |
25 |
222 |
345 |
|
25 |
26 |
222 |
345 |
|
4 Achsen |
|||
|
23 |
25 |
144 |
146 |
|
25 |
27 |
146 |
228 |
|
27 |
29 |
228 |
362 |
|
29 |
31 |
362 |
537 |
|
31 |
32 |
362 |
537 |
|
(1)
Als der Luftfederung gleichwertig anerkanntes Federungssystem gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59). |
|||
FAHRZEUGKOMBINATIONEN (SATTELKRAFTFAHRZEUGE UND LASTZÜGE)
|
Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen) |
Mindeststeuersatz (in EUR/Jahr) |
||
|
Gleich oder über |
Unter |
Luftfederung oder als der Luftfederung gleichwertig anerkanntes Federungssystem (1) an der (den) Antriebsachse(n) |
Andere Federungssysteme an der (den) Antriebsachse(n) |
|
2 + 1 Achsen |
|||
|
12 |
14 |
0 |
0 |
|
14 |
16 |
0 |
0 |
|
16 |
18 |
0 |
14 |
|
18 |
20 |
14 |
32 |
|
20 |
22 |
32 |
75 |
|
22 |
23 |
75 |
97 |
|
23 |
25 |
97 |
175 |
|
25 |
28 |
175 |
307 |
|
2 + 2 Achsen |
|||
|
23 |
25 |
30 |
70 |
|
25 |
26 |
70 |
115 |
|
26 |
28 |
115 |
169 |
|
28 |
29 |
169 |
204 |
|
29 |
31 |
204 |
335 |
|
31 |
33 |
335 |
465 |
|
33 |
36 |
465 |
706 |
|
36 |
38 |
465 |
706 |
|
2 + 3 Achsen |
|||
|
36 |
38 |
370 |
515 |
|
38 |
40 |
515 |
700 |
|
3 + 2 Achsen |
|||
|
36 |
38 |
327 |
454 |
|
38 |
40 |
454 |
628 |
|
40 |
44 |
628 |
929 |
|
3 + 3 Achsen |
|||
|
36 |
38 |
186 |
225 |
|
38 |
40 |
225 |
336 |
|
40 |
44 |
336 |
535 |
|
(1)
Als der Luftfederung gleichwertig anerkanntes Federungssystem gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59). |
|||
ANHANG II
HÖCHSTSÄTZE DER BENUTZUNGSGEBÜHREN EINSCHLIESSLICH DER VERWALTUNGSKOSTEN GEMÄSS ARTIKEL 7a ABSATZ 2 (IN EURO)
Jährlich
|
|
höchstens drei Achsen |
mindestens vier Achsen |
|
EURO 0 |
2 198 |
3 685 |
|
EURO I |
1 911 |
3 190 |
|
EURO II |
1 653 |
2 770 |
|
EURO III |
1 437 |
2 399 |
|
EURO IV |
1 251 |
2 086 |
|
EURO V |
1 088 |
1 813 |
|
EURO VI |
990 |
1 649 |
Monats-, Wochen- und Tagesgebühr
Die Höchstsätze der Monats-, Wochen- und Tagesgebühren müssen im Verhältnis zur Dauer der Benutzung der betreffenden Infrastruktur stehen.
ANHANG III
ECKPUNKTE FÜR DIE ANRECHNUNG DER KOSTEN UND DIE BERECHNUNG DER MAUTGEBÜHREN
In diesem Anhang sind die Eckpunkte für die Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren gemäß Artikel 7b Absatz 1 festgelegt. Die Verpflichtung, die Infrastrukturgebühren an den Kosten auszurichten, berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 7b Absatz 2 die Kosten nur teilweise über die Einnahmen aus den Infrastrukturgebühren anzulasten, und die Möglichkeit gemäß Artikel 7f, die Infrastrukturgebühren abweichend vom Durchschnitt zu differenzieren.
Bei der Anwendung dieser Eckpunkte müssen die sonstigen bestehenden ►M3 unionsrechtlichen Verpflichtungen ◄ vollständig erfüllt werden, insbesondere die Verpflichtung, Konzessionsverträge im Einklang mit der Richtlinie 2004/18/EG und anderen ►M3 Rechtsakten der Union ◄ im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens abzuschließen.
Wenn ein Mitgliedstaat mit einem oder mehreren Dritten Verhandlungen zum Abschluss eines Konzessionsvertrags für den Bau oder den Betrieb eines Teils seiner Infrastruktur aufnimmt oder zu diesem Zweck eine ähnliche Vereinbarung eingeht, die sich auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder eine von der Regierung eines Mitgliedstaats geschlossene Vereinbarung stützt, so wird die Einhaltung dieser Grundsätze auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Verhandlungen beurteilt.
1. Ausweisung des Netzes und der erfassten Fahrzeuge
2. Infrastrukturkosten
2.1. Kosten der Investitionen in Infrastrukturen
2.2. Kosten für die jährliche Instandhaltung und die Instandsetzung der Infrastruktur
3. Betriebs-, Bewirtschaftungs- und Mauteinzugskosten
Hierunter fallen sämtliche Kosten des Infrastrukturbetreibers, die nicht in Abschnitt 2 erfasst sind und die Einrichtung, den Betrieb und die Bewirtschaftung der Infrastruktur und des Mautsystems betreffen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere:
Diese Kosten können einen Kapitalertrag oder eine Gewinnmarge beinhalten, der bzw. die dem übernommenen Risiko entspricht.
Die Kosten müssen auf faire und transparente Weise auf alle mautpflichtigen Fahrzeugklassen aufgeteilt werden.
4. Anteil des Verkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen, Äquivalenzfaktoren und Korrekturmechanismus
|
Fahrzeugklasse (1) |
Äquivalenzfaktoren |
||
|
Bauliche Instandsetzung (2) |
Investitionen |
Jährliche Instandhaltung |
|
|
Zwischen 3,5 t und 7,5 t, Klasse 0 |
1 |
1 |
1 |
|
> 7,5 t Klasse I |
1,96 |
1 |
1 |
|
> 7,5 t Klasse II |
3,47 |
1 |
1 |
|
> 7,5 t Klasse III |
5,72 |
1 |
1 |
|
(1)
Siehe Anhang IV zur Einteilung der Fahrzeugklassen.
(2)
Die Fahrzeugklassen entsprechen einer Achslast von 5,5; 6,5; 7,5 bzw. 8,5 Tonnen. |
|||
ANHANG IIIa
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR EXTERNE KOSTEN
In diesem Anhang werden die Mindestanforderungen an die Erhebung einer Gebühr für externe Kosten und gegebenenfalls die Berechnung der Höchstgebühr für externe Kosten festgelegt.
1. Betroffene Abschnitte des Straßennetzes
Die Mitgliedstaaten geben genau an, auf welchen Abschnitten ihres Straßennetzes Gebühren für externe Kosten erhoben werden.
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, lediglich einen oder mehrere Abschnitte des Straßennetzes, die sich aus seinem Anteil am transeuropäischen Straßennetz und seinen Autobahnen zusammensetzen, mit Gebühren für externe Kosten zu belegen, so werden der oder die gebührenpflichtigen Abschnitte im Anschluss an eine Bewertung ausgewählt, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass sich die Erhebung einer Gebühr für externe Kosten auf anderen Abschnitten des so zusammengesetzten Straßennetzes nachteilig auf die Umwelt, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Straßenverkehrssicherheit auswirken könnte.
Ab dem 25. März 2026 wählt ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, auf bestimmten Abschnitten seines mautpflichtigen Straßennetzes keine Gebühr für luftverschmutzungsbedingte externe Kosten zu erheben, diese bestimmten Abschnitte ebenfalls auf der Grundlage einer solchen Bewertung aus.
2. Betroffene Fahrzeuge, Straßen und Zeiträume
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb oder IIIc festgelegten Bezugswerte, so unterrichtet er die Kommission über die Fahrzeugklassen, nach denen die Gebühr für externe Kosten differenziert wird. Gegebenenfalls teilt er der Kommission geografische Angaben zu den Straßen mit, auf denen die Gebühren für externe Kosten höher (im Folgenden „Vorstadtstraßen (einschließlich Autobahnen)“) oder niedriger (im Folgenden „Fernstraßen (einschließlich Autobahnen)“) sind.
Gegebenenfalls teilt er der Kommission die genauen Uhrzeiten des Nachtzeitraums mit, zu denen höhere Gebühren für externe Lärmkosten verlangt werden können, um der größeren Lärmbelästigung Rechnung zu tragen.
Die Einstufung von Straßen als Vorstadtstraßen (einschließlich Autobahnen) und Fernstraßen (einschließlich Autobahnen) und die Festlegung von Zeiträumen müssen auf objektiven Kriterien beruhen, die mit dem Grad der Belastung der betreffenden Straßen und ihrer Umgebung durch Luftverschmutzung und Lärm zusammenhängen, also Kriterien wie: Bevölkerungsdichte, mittlere jährliche Luftverschmutzung (insbesondere die Werte für PM10 und NO2) sowie die Zahl der Tage (für PM10) und Stunden (für NO2), in denen die Grenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG überschritten werden. Diese Kriterien sind in der entsprechenden Mitteilung zu nennen.
3. Gebührenhöhe
Dieser Abschnitt findet Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb oder IIIc festgelegten Bezugswerte.
Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle setzt für jede Fahrzeugklasse, jede Straßenkategorie und jeden Zeitraum — soweit anwendbar — einen gesonderten Betrag fest. Die resultierende Gebührenstruktur muss transparent sein, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich sein. Die Veröffentlichung sollte rechtzeitig vor der Umsetzung erfolgen. Sämtliche Parameter, Daten und sonstigen Informationen, die notwendig sind, um die Berechnung der einzelnen Bestandteile der externen Kosten nachvollziehen zu können, sind zu veröffentlichen.
Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe orientiert sich der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die unabhängige Stelle am Grundsatz der effizienten Preisgestaltung, das heißt, die Gebühren bewegen sich in der Nähe der mit der Nutzung des gebührenpflichtigen Fahrzeugs verbundenen sozialen Grenzkosten.
Die Höhe der Gebühr wird nach Prüfung des Risikos einer Verkehrsverlagerung und anderer nachteiliger Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Umwelt und die Stauneigung sowie von Lösungen zur Abfederung dieser Risiken festgelegt.
Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle überwacht die Wirksamkeit der Gebührenregelung bei der Verringerung der verkehrsbedingten Umweltschäden. Gegebenenfalls passt er bzw. sie alle zwei Jahre die Gebührenstruktur und die für die einzelnen Fahrzeugklassen, Straßenkategorien und Zeiträume jeweils festgesetzte gesonderte Gebühr an Änderungen von Verkehrsangebot und -nachfrage an.
4. Gebührenbestandteile für externe Kosten
4.1. Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb festgelegten Bezugswerte, so errechnet der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle die anlastbaren Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung mittels folgender Formel:
Dabei sind
|
— PCVij |
= |
Kosten der Luftverschmutzung durch ein Fahrzeug der Klasse i auf einer Straße der Kategorie j (EUR/Fahrzeugkilometer); |
|
— EFik |
= |
Emissionsfaktor des Schadstoffes k und der Fahrzeugklasse i (Gramm/Fahrzeugkilometer); |
|
— PCjk |
= |
monetäre Kosten des Schadstoffes k für eine Straße der Kategorie j (EUR/Gramm). |
Die Emissionsfaktoren sind dieselben, die von den Mitgliedstaaten zur Erstellung der nationalen Emissionsinventare gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) verwendet werden (wobei der EMEP-/EUA-Leitfaden zum Inventar der Luftschadstoffemissionen ( 22 ) anzuwenden ist). Die monetären Kosten von Schadstoffen werden von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von der in Artikel 7c Absatz 2 dieser Richtlinie genannten unabhängigen Stelle mit wissenschaftlich gesicherten Methoden geschätzt.
Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle kann wissenschaftlich gesicherte alternative Methoden zur Berechnung des Betrags der Kosten der Luftverschmutzung unter Verwendung von Daten aus Luftschadstoffmessungen und des lokalen Werts der monetären Kosten von Luftschadstoffen anwenden.
4.2. Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb festgelegten Bezugswerte, so errechnet der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle die anlastbaren Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung mittels folgender Formeln:
NCVj (day) = a × NCVj
NCVj (night) = b × NCVj
Dabei sind
|
— NCVj |
= |
Kosten der Lärmbelastung durch einen Lastkraftwagen auf einer Straße der Kategorie j (EUR/Fahrzeugkilometer); |
|
— NCjk |
= |
Kosten der Lärmbelastung pro Person, die auf einer Straße der Kategorie j einem Lärmpegel k ausgesetzt ist (EUR/Person); |
|
— POPk |
= |
Zahl der Einwohner, die dem täglichen Lärmpegel k pro Kilometer ausgesetzt sind (Personen/Kilometer); |
|
— WADT |
= |
gewogenes durchschnittliches tägliches Verkehrsvolumen (Pkw-Äquivalent); |
|
— a und b |
= |
Gewichtungsfaktoren, die vom Mitgliedstaat so festgelegt werden, dass die daraus resultierende gewogene durchschnittliche Lärmgebühr pro Fahrzeugkilometer den (täglichen) NCVj entspricht. |
Die verkehrsbedingte Lärmbelastung bezieht sich auf die Auswirkungen des Lärms auf die Gesundheit der Bürger in der Umgebung der Straße.
Die Zahl der dem Lärmpegel k ausgesetzten Einwohner wird den nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) erstellten strategischen Lärmkarten oder anderen gleichwertigen Datenquellen entnommen.
Die Kosten der Lärmbelastung je Person, die dem Lärmpegel k ausgesetzt ist, werden von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von einer unabhängigen Stelle mit wissenschaftlich gesicherten Methoden geschätzt.
Für das gewogene durchschnittliche tägliche Verkehrsvolumen wird ein Äquivalenzfaktor „e“ zur Umrechnung zwischen Lastkraftwagen und Personenkraftwagen zugrunde gelegt, der anhand der Geräuschemissionswerte des durchschnittlichen Personenkraftwagens und des durchschnittlichen Lastkraftwagens sowie unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) ermittelt wird.
Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle kann differenzierte Lärmgebühren festlegen, um die Nutzung geräuschärmerer Fahrzeuge zu belohnen, sofern das nicht zu einer Diskriminierung ausländischer Fahrzeuge führt.
4.3. Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen
Wenn ein Mitgliedstaat für CO2-Emissionen eine Gebühr für externe Kosten zu erheben beabsichtigt, die über den in Anhang IIIc festgelegten Bezugswerten liegen, kann der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Behörde die gebührenpflichtigen Kosten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse nach dem Konzept der Vermeidungskosten berechnen, wobei insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt und erklärt werden:
als Zielvorgabe für Emissionen gewählter Wert;
Schätzung der Minderungslösungen;
Schätzung des Referenzszenarios;
Risiko- und Verlustvermeidung;
Kapitalgewichtung.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von der Einführung einer solchen Gebühr für CO2-emissionsbedingte externe Kosten spätestens sechs Monate vor der Erhebung in Kenntnis.
ANHANG IIIb
BEZUGSWERTE FÜR DIE GEBÜHR FÜR EXTERNE KOSTEN
Dieser Anhang enthält Bezugswerte für die Gebühr für externe Kosten, einschließlich der Kosten von Luftverschmutzung und Lärmbelastung.
Tabelle 1
Bezugswerte für die Gebühr für externe Kosten für Lastkraftwagen
|
Fahrzeugklasse |
Eurocent/Fahrzeugkilometer |
Vorstadt (1) |
Außerstädtisch (2) |
|
Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand unter 12 Tonnen oder mit zwei Achsen |
EURO 0 |
21,6 |
11,5 |
|
EURO I |
14,6 |
7,5 |
|
|
EURO II |
14,5 |
7,3 |
|
|
EURO III |
11,2 |
5,6 |
|
|
EURO IV |
8,5 |
4,0 |
|
|
EURO V |
5,1 |
2,1 |
|
|
EURO VI |
2,7 |
0,6 |
|
|
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge |
2,4 |
0,4 |
|
|
Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 12 und 18 Tonnen oder mit drei Achsen |
EURO 0 |
28,5 |
15,9 |
|
EURO I |
18,3 |
9,8 |
|
|
EURO II |
18,3 |
9,8 |
|
|
EURO III |
14,5 |
7,7 |
|
|
EURO IV |
10,7 |
5,3 |
|
|
EURO V |
6,5 |
3,2 |
|
|
EURO VI |
3,3 |
0,9 |
|
|
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge |
2,7 |
0,4 |
|
|
Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 18 und 32 Tonnen oder mit vier Achsen |
EURO 0 |
32,2 |
18,3 |
|
EURO I |
23,7 |
13,1 |
|
|
EURO II |
23,7 |
13,0 |
|
|
EURO III |
18,9 |
10,3 |
|
|
EURO IV |
13,7 |
7,0 |
|
|
EURO V |
7,7 |
4,0 |
|
|
EURO VI |
3,6 |
1,0 |
|
|
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge |
2,9 |
0,4 |
|
|
Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 32 Tonnen oder mit fünf oder mehr Achsen |
EURO 0 |
38,8 |
22,5 |
|
EURO I |
29,0 |
16,4 |
|
|
EURO II |
28,9 |
16,1 |
|
|
EURO III |
23,3 |
12,9 |
|
|
EURO IV |
16,5 |
8,7 |
|
|
EURO V |
8,8 |
4,4 |
|
|
EURO VI |
4,0 |
1,0 |
|
|
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge |
3,3 |
0,4 |
|
|
(1)
Als „Vorstadt“ gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte zwischen 150 und 900 Einwohnern/km2 (einer mittleren Bevölkerungsdichte von 300 Einwohnern/km2).
(2)
Als „außerstädtisch“ gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte unter 150 Einwohnern/km2. |
|||
Die Werte in Tabelle 1 dürfen in Bergregionen und in Ballungsräumen mit einem Faktor von höchstens 2 multipliziert werden, soweit das durch geringere Streuung, Straßensteigung bzw. -gefälle, geografische Höhe oder Temperaturinversionen gerechtfertigt ist. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse für einen höheren Faktor für Bergregionen oder Ballungsräume sprechen, kann der betreffende Bezugswert mit einer ausführlichen Begründung erhöht werden.
ANHANG IIIc
BEZUGSWERTE FÜR DIE GEBÜHR FÜR CO2-EMISSIONSBEDINGTE EXTERNE KOSTEN
Dieser Anhang enthält Bezugswerte für die Gebühr für externe Kosten unter Berücksichtigung der Kosten der CO2-Emissionen.
Tabelle 1
Bezugswerte für die Gebühr für CO2-emissionsbedingte externe Kosten für Lastkraftwagen
|
Fahrzeugklasse |
|
Eurocent/Fahrzeugkilometer |
Fernstraßen (einschließlich Autobahnen) |
|
Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand unter 12 Tonnen oder mit zwei Achsen |
CO2-Emissionsklasse 1 |
EURO 0 |
5,3 |
|
EURO I EURO II EURO III EURO IV EURO V EURO VI |
4,7 |
||
|
CO2-Emissionsklasse 2 |
4,4 |
||
|
CO2-Emissionsklasse 3 |
4,2 |
||
|
emissionsarme Fahrzeuge |
2,4 |
||
|
emissionsfreie Fahrzeuge |
0 |
||
|
Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 12 und 18 Tonnen oder mit drei Achsen |
CO2-Emissionsklasse 1 |
EURO 0 |
7,0 |
|
EURO I EURO II EURO III |
6,1 |
||
|
EURO IV EURO V EURO VI |
5,8 |
||
|
CO2-Emissionsklasse 2 |
5,6 |
||
|
CO2-Emissionsklasse 3 |
5,3 |
||
|
emissionsarme Fahrzeuge |
2,9 |
||
|
emissionsfreie Fahrzeuge |
0 |
||
|
Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 18 und 32 Tonnen oder mit vier Achsen |
CO2-Emissionsklasse 1 |
EURO 0 |
9,2 |
|
EURO I |
8,0 |
||
|
EURO II |
|||
|
EURO III |
|||
|
EURO IV |
7,8 |
||
|
EURO V |
|||
|
EURO VI |
|||
|
CO2-Emissionsklasse 2 |
7,5 |
||
|
CO2-Emissionsklasse 3 |
7,0 |
||
|
emissionsarme Fahrzeuge |
4,0 |
||
|
emissionsfreie Fahrzeuge |
0 |
||
|
Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 32 Tonnen oder mit fünf oder mehr Achsen |
CO2-Emissionsklasse 1 |
EURO 0 |
10,6 |
|
EURO I |
9,4 |
||
|
EURO II |
|||
|
EURO III |
|||
|
EURO IV |
9,3 |
||
|
EURO V |
|||
|
EURO VI |
|||
|
CO2-Emissionsklasse 2 |
8,8 |
||
|
CO2-Emissionsklasse 3 |
8,4 |
||
|
emissionsarme Fahrzeuge |
4,7 |
||
|
emissionsfreie Fahrzeuge |
0 |
||
ANHANG IV
EINTEILUNG DER FAHRZEUGKLASSEN (ZUR ORIENTIERUNG)
Die Fahrzeugklassen werden in der nachstehenden Tabelle festgelegt.
Die Fahrzeuge werden entsprechend den durch sie verursachten Schäden am Straßenoberbau in aufsteigender Folge in die Unterklassen 0, I, II und III eingestuft (Klasse III ist damit diejenige, die die meisten Schäden an der Straßeninfrastruktur verursacht). Die Schäden steigen mit der Erhöhung der Achslast exponenziell an.
Alle Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 7,5 Tonnen beträgt, fallen unter die Klasse 0.
Kraftfahrzeuge
|
Antriebsachsen mit Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung (1) |
Andere Federungssysteme an den Antriebsachsen |
Schadensklasse |
||
|
Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen) |
Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen) |
|
||
|
gleich oder über |
unter |
gleich oder über |
unter |
|
|
2 Achsen |
|
|||
|
7,5 12 13 14 15 |
12 13 14 15 18 |
7,5 12 13 14 15 |
12 13 14 15 18 |
I |
|
3 Achsen |
|
|||
|
15 17 19 21 23 25 |
17 19 21 23 25 26 |
15 17 19 21 |
17 19 21 23 |
|
|
|
|
23 25 |
25 26 |
II |
|
4 Achsen |
|
|||
|
23 25 27 |
25 27 29 |
23 25 |
25 27 |
I |
|
|
|
27 29 31 |
29 31 32 |
II |
|
29 31 |
31 32 |
|
|
|
|
(1)
Als gleichwertig anerkannte Federung gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47). |
||||
Fahrzeugkombinationen (Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge)
|
Antriebsachsen mit Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung |
Andere Federungssysteme an den Antriebsachsen |
Schadensklasse |
||
|
Achszahl und technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (in Tonnen) |
Achszahl und technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (in Tonnen) |
|
||
|
Gleich oder über |
Unter |
Gleich oder über |
Unter |
|
|
2 + 1 Achsen |
|
|||
|
7,5 12 14 16 18 20 22 23 25 |
12 14 16 18 20 22 23 25 28 |
7,5 12 14 16 18 20 22 23 25 |
12 14 16 18 20 22 23 25 28 |
I |
|
2 + 2 Achsen |
|
|||
|
23 25 26 28 |
25 26 28 29 |
23 25 26 28 |
25 26 28 29 |
|
|
29 |
31 |
29 |
31 |
II |
|
31 |
33 |
31 |
33 |
|
|
33 36 |
36 38 |
33 |
36 |
III |
|
2 + 3 Achsen |
II |
|||
|
36 38 |
38 40 |
36 |
38 |
|
|
|
|
38 |
40 |
III |
|
2 + 4 Achsen |
II |
|||
|
36 38 |
38 40 |
36 |
38 |
|
|
|
|
38 |
40 |
III |
|
3 + 1 Achsen |
II |
|||
|
30 32 |
32 35 |
30 |
32 |
|
|
|
|
32 |
35 |
III |
|
3 + 2 Achsen |
II |
|||
|
36 38 |
38 40 |
36 |
38 |
|
|
|
|
38 40 |
40 44 |
III |
|
40 |
44 |
|
|
|
|
3 + 3 Achsen |
|
|||
|
36 38 |
38 40 |
36 |
38 |
I |
|
|
|
38 |
40 |
II |
|
40 |
44 |
40 |
44 |
|
|
7 Achsen |
||||
|
40 |
50 |
40 |
50 |
II |
|
50 |
60 |
50 |
60 |
III |
|
60 |
|
60 |
|
|
|
mindestens 8 Achsen |
||||
|
40 |
50 |
40 |
50 |
I |
|
50 |
60 |
50 |
60 |
II |
|
60 |
60 |
III |
||
ANHANG V
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ERHEBUNG VON STAUGEBÜHREN
In diesem Anhang werden die Mindestanforderungen an die Erhebung einer Staugebühr festgelegt.
1. Von der Erhebung von Staugebühren betroffene Abschnitte des Straßennetzes, Fahrzeuge und Zeiträume
Die Mitgliedstaaten legen im Einzelnen fest,
auf welchem Abschnitt bzw. welchen Abschnitten ihres in Artikel 7 Absatz 1 genannten Straßennetzes, das sich aus ihrem Anteil am transeuropäischen Straßennetz und ihren Autobahnen zusammensetzt, gemäß Artikel 7da Absätze 1 und 3 eine Staugebühr erhoben wird;
wie die Abschnitte des Straßennetzes, auf denen eine Staugebühr erhoben wird, als „städtische“ bzw. „nicht-städtische“ Abschnitte einstuft werden. Die Mitgliedstaaten verwenden die Kriterien in Tabelle 1 zur Einstufung der einzelnen Straßenabschnitte;
Tabelle 1
Kriterien für die Einstufung von Straßen des in Buchstabe a genannten Straßennetzes als „städtisch“ bzw. „nicht-städtisch“
|
Straßenkategorie |
Einstufungskriterien |
|
„städtisch“ |
Abschnitte des Straßennetzes innerhalb von Ballungsräumen mit einer Bevölkerung von 250 000 oder mehr Einwohnern |
|
„nicht-städtisch“ |
Abschnitte des Straßennetzes, die nicht als „städtisch“ eingestuft werden |
in welchen Zeiträumen auf den einzelnen Straßenabschnitten Gebühren erhoben werden. Kommen im Gesamtzeitraum der Gebührenerhebung unterschiedliche Gebührensätze zur Anwendung, so legen die Mitgliedstaaten den Anfang und das Ende jedes Zeitraums, für den ein bestimmter Gebührensatz gilt, eindeutig fest.
Die Mitgliedstaaten nutzen die in Tabelle 2 angegebenen Äquivalenzfaktoren zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Gebührensätzen für verschiedene Fahrzeugklassen:
Tabelle 2
Äquivalenzfaktoren zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Staugebührensätzen für verschiedene Fahrzeugklassen
|
Fahrzeugklasse |
Äquivalenzfaktor |
|
Leichte Nutzfahrzeuge |
1 |
|
Lastkraftwagen |
1,9 |
|
Kraftomnibusse |
2,5 |
|
Sattelkraftfahrzeuge |
2,9 |
2. Gebührenhöhe
Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle setzt für jede Fahrzeugklasse, jeden Straßenabschnitt und jeden Zeitraum einen gesonderten Betrag fest, der gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 1 dieses Anhangs unter Berücksichtigung des entsprechenden in der Tabelle des Anhangs VI angegebenen Bezugswerts ermittelt wird. Die resultierende Gebührenstruktur muss transparent sein, veröffentlicht werden und allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich sein.
Vor der Einführung einer Staugebühr veröffentlicht der Mitgliedstaat fristgerecht die folgenden Angaben:
sämtliche Parameter, Daten und sonstigen Informationen, die notwendig sind, um die Einstufung von Straßen und Fahrzeugen sowie die Bestimmung der Zeiträume für die Gebührenerhebung nachvollziehen zu können;
die vollständige Beschreibung der Staugebühren für jede Fahrzeugklasse auf jedem Straßenabschnitt und in jedem Zeitraum.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß den Buchstaben a und b zu veröffentlichenden Informationen zur Verfügung.
Die Höhe der Gebühr wird erst nach Prüfung des Risikos einer Verkehrsverlagerung und anderer nachteiliger Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Umwelt und die Stauneigung sowie von Lösungen zur Abfederung dieser Risiken festgelegt.
Wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, Staugebühren zu erheben, die über den in der Tabelle des Anhangs VI festgelegten Bezugswerten liegen, so teilt er der Kommission Folgendes mit:
geografische Lage der Straßen, auf denen Staugebühren erhoben werden;
die Einstufung von Straßen als „städtische“ bzw. „nicht-städtische“ Straßen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe b;
in welchen Zeiträumen die Gebühren gemäß Abschnitt 1 Buchstabe c erhoben werden;
etwaige teilweise oder vollständige Gebührenbefreiungen für Kleinbusse und Kraftomnibusse.
3. Überwachung
Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle überwacht die Wirksamkeit der Gebührenregelung bei der Staureduzierung. Er bzw. Sie passt gegebenenfalls alle drei Jahre die Gebührenstruktur, den Zeitraum/die Zeiträume der Gebührenerhebung und die für die einzelnen Fahrzeugklassen, Straßenkategorien und Zeiträume festgesetzte gesonderte Gebühr an Änderungen von Verkehrsangebot und -nachfrage an.
ANHANG VI
BEZUGSWERTE FÜR STAUGEBÜHREN
Dieser Anhang enthält die Bezugswerte für Staugebühren.
Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Bezugswerte gelten für leichte Nutzfahrzeuge. Die Staugebühren für andere Fahrzeugklassen werden durch Multiplikation der Gebühr für leichte Nutzfahrzeuge mit den in der Tabelle des Anhangs V angegebenen Äquivalenzfaktoren ermittelt.
Tabelle
Bezugswerte der Staugebühren für leichte Nutzfahrzeuge
|
Eurocent/Fahrzeugkilometer |
„städtisch“ |
„nicht-städtisch“ |
|
Autobahnen |
25,9 |
23,7 |
|
Hauptverkehrsstraßen |
61,0 |
41,5 |
ANHANG VII
EMISSIONSLEISTUNG
In diesem Anhang ist die schadstoffbezogene Emissionsleistung festgelegt, nach der Maut- und Benutzungsgebühren gemäß Artikel 7gb Absatz 1 Buchstabe b differenziert werden.
Tabelle
Kriterien für die schadstoffbezogene Emissionsleistung leichter Nutzfahrzeuge
|
Maut- und Benutzungsgebühren |
5-15 % unter dem Höchstsatz |
15-25 % unter dem Höchstsatz |
25-35 % unter dem Höchstsatz |
Bis zu 75 % unter dem Höchstsatz |
|
Emissionsleistung |
Euro 6d-TEMP-x (1) |
Euro 6d-x (1) |
angegebene RDE-Höchstwerte für Schadstoffemissionen (2) < 80 % der geltenden Emissionsgrenzwerte |
emissionsfreie Fahrzeuge |
|
(1)
Für x muss nichts angegeben werden, aber x kann EVAP, EVAP-ISC, ISC oder ISC-FCM sein.
(2)
NOx und Partikelzahl sind die Angaben gemäß Nummer 48.2 der Übereinstimmungsbescheinigung in der Anlage zu Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (*1)
(*1)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1). |
||||
( 1 ) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/62/oj).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).
( 4 ) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs schwerer Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).
( 7 ) Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1).
( 8 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
( 9 ) ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38.
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
( 11 ) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
( 12 ) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
( 13 ) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
( 14 ) Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011. (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).
( 15 ) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
( 16 ) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124.
( 17 ) Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45).
( 18 ) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
( 19 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
( 20 ) Bei der Anwendung von Äquivalenzfaktoren durch die Mitgliedstaaten kann der Straßenbau in mehreren Phasen oder in Form eines den gesamten Lebenszyklus erfassenden Ansatzes berücksichtigt werden.
( 21 ) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
( 22 ) Methode der Europäischen Umweltagentur: EMEP/EEA air pollutant emission inventory guidebook 2019 – Technical guidance to prepare national emission inventories (http://www.eea.europa.eu//publications/emep-eea-guidebook-2019).
( 23 ) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
( 24 ) Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131).