This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32026D1912
Council Implementing Decision (EU) 2026/1912 of 30 July 2026 extending the temporary protection introduced by Implementing Decision (EU) 2022/382
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes
ST/11946/2026/INIT
ABl. L, 2026/1912, 4.8.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1912/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
04/08/2026
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2026/1912 |
4.8.2026 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1912 DES RATES
vom 30. Juli 2026
zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 4. März 2022 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 (2) zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes angenommen. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG galt der vorübergehende Schutz zunächst ein Jahr lang bis zum 4. März 2023; anschließend wurde er automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2024 verlängert. |
|
(3) |
Am 19. Oktober 2023 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 (3) zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2025 angenommen. Am 25. Juni 2024 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 (4) zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 verlängerten vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2026 angenommen. Am 15. Juli 2025 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 (5) zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten und mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2023/2409 und (EU) 2024/1836 verlängerten vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 angenommen. |
|
(4) |
Im Zusammenhang mit der Aktivierung des vorübergehenden Schutzes gemäß der Richtlinie 2001/55/EG sind die Mitgliedstaaten in einer Erklärung vom 4. März 2022 einstimmig übereingekommen, Artikel 11 der genannten Richtlinie nicht auf Personen anzuwenden, die in einem bestimmten Mitgliedstaat gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehenden Schutz genießen und sich unrechtmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begeben, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung etwas anderes. |
|
(5) |
Da eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann, sollten Mitgliedstaaten — um sicherzustellen, dass dieser Grundsatz gewahrt ist, und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden — Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG gestellt werden, ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Dies stünde im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-753/23 (6), insbesondere mit dessen Randnummer 30. |
|
(6) |
In diesem Gesamtzusammenhang sollte nichts dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten hat. |
|
(7) |
Um ein aktuelles Lagebild für operative Zwecke sowie eine kohärente Verwaltung und Überwachung der Erteilung von Aufenthaltstiteln zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig genaue Daten, u. a. zu inaktiven Registrierungen, zeitnah auf die Registrierungsplattform für vorübergehenden Schutz hochladen. |
|
(8) |
In Anerkennung der Tatsache, dass der vorübergehende Schutz den Besitzstand der EU im Bereich des internationalen Schutzes und der Anerkennung des Flüchtlingsstatus nach dem Genfer Abkommen gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/55/EG unberührt lässt, wird darauf hingewiesen, dass Fahnenflucht und Wehrdienstentziehung gemäß internationalen Normen für sich genommen nicht als Gründe für internationalen Schutz gelten. |
|
(9) |
Derzeit genießen fast 4,4 Mio. Vertriebene aus der Ukraine vorübergehenden Schutz in der Union. Die Gesamtzahl der registrierten Menschen, die vorübergehenden Schutz genießen, ist mit rund 4,3 Mio. bei einer insgesamt leicht steigenden Tendenz relativ stabil geblieben; von ihnen geben nur wenige an, dauerhaft in die Ukraine zurückzukehren. Aufgrund der Lage in der Ukraine sind für die meisten Vertriebenen die Voraussetzungen für eine sichere und dauerhafte Rückkehr in die Ukraine nicht gegeben. Die Zahl der Binnenvertriebenen in der Ukraine liegt Schätzungen der Internationalen Organisation für Migration zufolge bei 3 712 000 (Stand Dezember 2025), davon sind 71 % vor mehr als zwei Jahren geflohen, 82 % vor mehr als einem Jahr. Unter den im Westen des Landes aufhältigen Binnenvertriebenen war der Anteil der Menschen, die vor mehr als zwei Jahren geflohen waren, am höchsten. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten schätzt, dass im Jahr 2026 rund 10,8 Mio. Menschen in der Ukraine dringend humanitäre Hilfe benötigen. |
|
(10) |
Aufgrund der schwierigen humanitären Bedingungen, einer allgemeinen Instabilität und der unsicheren Lage in der Ukraine infolge des russischen Angriffskriegs, darunter verstärkte wiederholte Luftangriffe auf Zivilisten im ganzen Land, kann ferner die Ankunft zahlreicher weiterer Menschen nicht ausgeschlossen werden. Es besteht nach wie vor die Gefahr einer Eskalation. Auch wäre die Effizienz der nationalen Asylsysteme bedroht, wenn der vorübergehende Schutz bald enden würde und alle Anspruchsberechtigten gleichzeitig internationalen Schutz beantragen. |
|
(11) |
Da die hohe Zahl der Vertriebenen in der Union, die vorübergehenden Schutz genießen, voraussichtlich nicht sinken wird, solange der Krieg gegen die Ukraine anhält, ist eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes erforderlich, um der Situation der Menschen, die derzeit vorübergehenden Schutz in der Union genießen oder ab dem 5. März 2027 benötigen werden, gerecht zu werden, da der vorübergehende Schutz sofortigen Schutz und Zugang zu einheitlichen Rechten gewährt und zugleich die Formalitäten im Falle eines Massenzustroms in die Union auf ein Minimum reduziert. Die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes dürfte auch dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Asylsysteme der Mitgliedstaaten nicht dadurch überlastet werden, dass die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz erheblich ansteigt, die bei einem Ende des vorübergehenden Schutzes am 4. März 2027 von den Menschen, die bis dahin vorübergehenden Schutz genießen, oder danach von Menschen auf der Flucht vor dem Krieg in der Ukraine, die vor dem 4. März 2028 in die Union einreisen, gestellt werden könnten. |
|
(12) |
Da die Gründe für den vorübergehenden Schutz nach wie vor bestehen, sollte er für die im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 genannten Gruppen von Vertriebenen bis zum 4. März 2028 verlängert werden. |
|
(13) |
Ungeachtet der Notwendigkeit, den vorübergehenden Schutz um einen weiteren befristeten Zeitraum von einem Jahr zu verlängern, ist es wichtig, dass eine gemeinsame Vorgehensweise der Union dem sich wandelnden Verteidigungsbedarf der Ukraine Rechnung trägt. |
|
(14) |
In seinen jüngsten Schlussfolgerungen hat der Europäische Rat seine fortgesetzte entschlossene und unverbrüchliche Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und die Entschlossenheit der Union bekräftigt, weiterhin umfassende politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Unterstützung für die Ukraine und ihre Bevölkerung zu leisten. Der Europäische Rat unterstützte einen umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden in der Ukraine, der auf den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts beruht und durch solide und glaubwürdige Sicherheitsgarantien für die Ukraine untermauert wird. Es ist von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass die Ukraine über die Haushaltsmittel und die militärischen Mittel verfügt, damit sie weiterhin ihr naturgegebenes Recht auf Selbstverteidigung ausüben und der Aggression Russlands entgegentreten und davon abschrecken kann. |
|
(15) |
Gemäß der Richtlinie 2001/55/EG ist der vorübergehende Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen ein ausnahmehalber durchzuführendes Verfahren, das unbeschadet des Artikels 7 der genannten Richtlinie auf bestimmte Gruppen von Personen, auf die sich der Rat bezieht, Anwendung findet. Die spezifischen Gruppen von Personen werden anhand objektiver Kriterien bestimmt, wobei die sich aus dem Völkerrecht, dem Unionsrecht und den Grundrechten ergebenden Verpflichtungen uneingeschränkt zu achten sind. Die Kriterien werden gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 15 der genannten Richtlinie angewandt. Bei der Festlegung der spezifischen Gruppen von Personen, für die vorübergehender Schutz gilt, berücksichtigt der Rat unter anderem die Lage im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen, einschließlich der Lage im Herkunftsland dieser Personen. |
|
(16) |
Der sich wandelnde militärische Bedarf, den die Ukraine mit Blick auf ihre Selbstverteidigung gegen den russischen Angriffskrieg decken muss, und insbesondere die von der Ukraine in ihrer Rechtsordnung rechtmäßig festgeschriebene Wehrpflicht erfordern eine umfassende Unterstützung durch die Union. Daher sollten die Union und die Mitgliedstaaten diesem Bedarf voll und ganz Rechnung tragen und gleichzeitig Vertriebene aus der Ukraine im Wege des vorübergehenden Schutzes umfassend unterstützen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union den vorübergehenden Schutz weiterhin so anwendet, dass zwar Vertriebene unterstützt werden, aber dadurch die allgemeine Fähigkeit der Ukraine, sich bestmöglich gegen den russischen Angriffskrieg zu verteidigen und frei über die Organisation ihrer Streitkräfte zu entscheiden, nicht beeinträchtigt wird. |
|
(17) |
Unbeschadet des Unionsrechts und der Grundrechte sollte daher nur Personen, die den Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen können, dass ihre militärischen Pflichten, sofern zutreffend, eingehalten sind, vorübergehender Schutz gewährt werden. Angesichts der Notwendigkeit, dem von der Ukraine festgelegten aktuellen Verteidigungsbedarf Rechnung zu tragen, und ohne die Situation von Personen zu beeinträchtigen, die in einem bestimmten Mitgliedstaat vor dem oder am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits vorübergehenden Schutz genießen und diesen Status in diesem Mitgliedstaat nach diesem Tag fortlaufend beibehalten, sollte die Anforderung, dass Personen nachweisen müssen, dass ihre militärischen Verpflichtungen eingehalten sind, ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gelten, wobei dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten sollte. |
|
(18) |
Das Recht von Personen auf vorübergehenden Schutz ist unmittelbar gegeben, sobald der Rat das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen festgestellt hat. Obwohl der Mitgliedstaat für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Registrierung der betreffenden Person die Erfüllung bestimmter Formalitäten wie das Ausfüllen eines Registrierungsformulars und die Vorlage der im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorgesehenen Nachweise verlangen kann, ist es jedoch eines der Ziele des vorübergehenden Schutzes, die Formalitäten auf ein Minimum zu reduzieren und so ein rasches und unkompliziertes Verfahren zu gewährleisten. Daher ist es wichtig, dass die Behörden der Mitgliedstaaten rasch überprüfen können, ob die Personen berechtigt waren, das Hoheitsgebiet der Ukraine rechtmäßig zu verlassen, und insbesondere, ob ihre militärischen Pflichten eingehalten sind. In diesem Zusammenhang würde entweder der rechtmäßige Grenzübertritt beim Verlassen des Hoheitsgebiets der Ukraine oder ein Ausreisestempel im Reisepass einen Nachweis für eine solche Berechtigung darstellen. In Fällen, in denen eine solche rechtmäßige Ausreise nicht bestätigt werden kann, sollte die betreffende Person, um vorübergehenden Schutz in Anspruch nehmen zu können, verpflichtet sein, den Behörden des Mitgliedstaats ein leicht überprüfbares amtliches Dokument in Papierform oder elektronischer Form — etwa in der Anwendung „Reserv+“ — vorzulegen, mit dem die Befreiung dieser Person von den militärischen Pflichten oder die Einhaltung dieser Pflichten bestätigt wird. Die Person, die vorübergehenden Schutz beantragt, sollte die Beweislast tragen. |
|
(19) |
Im Interesse eines koordinierten Ansatzes wird die Kommission die operativen Leitlinien, die sie in ihrer Mitteilung vom 21. März 2021 zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes festgelegt hat, für die verschiedenen Aspekte im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses aktualisieren. |
|
(20) |
Es ist möglich, dass ukrainische Staatsangehörige, die keiner Wehrpflicht unterliegen, ungeachtet ihres Alters oder Geschlechts militärischen Pflichten unterliegen, weil sie sich für den Militärdienst verpflichtet haben oder anderweitig Verpflichtungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten einhalten müssen. |
|
(21) |
Am 16. September 2025 nahm der Rat seine Empfehlung (7) für einen koordinierten Ansatz beim Übergang hin zu neuen Optionen nach dem Ende des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine an. Diese Verlängerung berührt nicht die weitere Durchführung der in dieser Empfehlung genannten Maßnahmen, die weiterhin eine Priorität darstellen. Diesbezüglich sollten die Mitgliedstaaten in koordinierter Weise den Übergang von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, in einen anderen Rechtsstatus sowie die freiwillige Rückkehr und die Wiedereingliederung beschleunigen, sobald die Lage dies zulässt. |
|
(22) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. |
|
(23) |
Der Rat bestätigt seine Zusage, die Ukraine und ihre Bevölkerung so lange wie nötig zu unterstützen, und bekräftigt seine Unterstützung für einen umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden, der auf den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts beruht, und ist bereit, im Falle eines dauerhaften Waffenstillstands gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/55/EG zu handeln. |
|
(24) |
Irland ist durch die Richtlinie 2001/55/EG gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. |
|
(25) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Durchführungsbeschlusses und ist weder durch diesen Durchführungsbeschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Vertriebenen aus der Ukraine nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gewährte und durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2409, (EU) 2024/1836 und (EU) 2025/1460 verlängerte vorübergehende Schutz wird um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2028 verlängert.
Artikel 2
Unbeschadet des Unionsrechts und der Grundrechte wird der vorübergehende Schutz gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, gegebenenfalls verlängert durch Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 oder durch Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses, nur denjenigen Personen, deren militärische Pflichten in der Ukraine eingehalten sind, gegebenenfalls nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährt.
Dieser Artikel findet nicht auf Personen Anwendung, die in einem bestimmten Mitgliedstaat vor dem oder am 30. Juli 2026 vorübergehenden Schutz genießen und diesen Status in dem betreffenden Mitgliedstaat nach diesem Tag fortlaufend beibehalten.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 5. März 2027, mit Ausnahme von Artikel 2, der ab dem 31. Juli 2026 gilt.
Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. BYRNE
(1) ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/382/oj).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 des Rates vom 19. Oktober 2023 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L, 2023/2409, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2409/oj).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L, 2024/1836, 3.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1836/oj).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L, 2025/1460, 24.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1460/oj).
(6) Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2025, A. N./Ministerstvo vnitra, C-753/23, ECLI:EU:C:2025:133.
(7) Empfehlung des Rates vom 16. September 2025 für einen koordinierten Ansatz beim Übergang hin zu neuen Optionen nach dem Ende des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine (ABl. C, C/2025/5129, 23.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5129/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1912/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)