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Document 32025D2382

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2382 der Kommission vom 21. November 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3109 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8068)

C/2025/8068

ABl. L, 2025/2382, 26.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2382/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2382/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2382

26.11.2025

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/2382 DER KOMMISSION

vom 21. November 2025

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3109

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8068)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung muss diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 der Kommission (4) wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien als Reaktion auf den am 25. November 2024 in der Gemeinde Welingrad in der Oblast Pasardschik bestätigten Ausbruch. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.

(4)

Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1921 der Kommission (5) hat Bulgarien die Kommission darüber informiert, dass es bei der Durchführung der gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf den Ausbruch, der in der Gemeinde Welingrad in der Oblast Pasardschik bestätigt wurde, kontinuierlich zu Verzögerungen kommt.

(5)

Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der dringenden Notwendigkeit, das Risiko einer Ausbreitung dieser Seuche sowohl innerhalb des genannten Mitgliedstaats als auch auf andere Mitgliedstaaten wirksam zu mindern, ist es von entscheidender Bedeutung, die Dauer der in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen für Bulgarien anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ändern. Mit diesen Änderungen wird dem erheblichen Risiko Rechnung getragen, das von der anhaltenden Zirkulation und der potenziellen Ausbreitung der Seuche über die derzeit betroffenen Gebiete hinaus ausgeht, solange die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen wurden.

(6)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Dauer der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen stützt sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Darüber hinaus werden die Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den betroffenen Gebieten sowie die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien und das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche innerhalb des genannten Mitgliedstaats und in der Union berücksichtigt. Ferner wurde die Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gemäß den im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit festgelegten internationalen Standards festgelegt.

(8)

Angesichts der kontinuierlichen Verzögerung bei der Anwendung der gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, ist es außerdem erforderlich, das Verbot der Verbringung von Schafen und Ziegen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Bulgariens in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 zu verlängern, da seit der Bestätigung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in der Oblast Pasardschik mehr als zwölf Monate vergangen sind. Dementsprechend sollte dieses Verbot bis zum 30. Juni 2026 verlängert werden.

(9)

Angesichts der aktuellen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, dass Bulgarien die in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anwendet, ist es außerdem angebracht, die Geltungsdauer dieses Durchführungsbeschlusses bis zum 30. Juni 2026 zu verlängern.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Buchstabe d wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „30. Juni 2026“ ersetzt.

2.

In Artikel 4 wird das Datum „31. Januar 2026“ durch das Datum „30. Juni 2026“ ersetzt.

3.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 21. November 2025

Für die Kommission

Olivér VÁRHELYI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3238 der Kommission vom 19. Dezember 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3109 (ABl. L, 2024/3238, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/3238/oj).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1921 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3238 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien (ABl. L, 2025/1921, 25.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1921/oj).


ANHANG

A.   Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Regionale Gebietseinheit und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind

Gültig bis

Oblast Pasardschik

BG-PPR-2024-00001

Schutzzone:

Those parts of Pazardzhik region, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.0156, Long. 23.9989 (2024/1)

21.6.2026

Überwachungszone:

Those parts of Pazardzhik region, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.0156, Long. 23.9989 (2024/1) excluding the areas contained in the protection zone

30.6.2026

Überwachungszone:

Those parts of Pazardzhik region, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.0156, Long. 23.9989 (2024/1)

22.6.2026-30.6.2026

B.   Weitere Sperrzonen

Regionale Gebietseinheit

Gebiete in der gemäß Artikel 1 in Bulgarien eingerichteten weiteren Sperrzone

Gültig bis

Oblast Pasardschik

Entire territory of Pazardzhik region

30.6.2026

Oblast Blagoewgrad

Municipalities Razlog, Satovcha, Garmen, Bansko, Belitsa, Yakoruda

30.6.2026

Oblast Smoljan

Dospat Municipality

30.6.2026

Region der Oblast Sofia

Municipalities of Kostenets and Dolna Banya

30.6.2026


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2382/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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