Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 32024D0365R(01)
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/365 der Kommission vom 23. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in die europäischen Positivlisten aufzunehmen sind (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/365, 23. April 2024)
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/365 der Kommission vom 23. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in die europäischen Positivlisten aufzunehmen sind (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/365, 23. April 2024)
C/2024/3999
ABl. L, 2024/90353, 14.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/365/corrigendum/2024-06-14/oj (DE, FR)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/365/corrigendum/2024-06-14/oj
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2024/365 |
14.6.2024 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/365 der Kommission vom 23. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in die europäischen Positivlisten aufzunehmen sind
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/365, 23. April 2024 )
|
1. |
Seite 1, Erwägungsgrund 3, erster Satz: |
Anstatt:
„Die Aufnahme eines Eintrags in eine europäische Positivliste oder dessen Streichung sollte auf der Identifizierung von chemischen Spezies beruhen, die für die Akzeptanzmethode oder die Risikobewertung relevant sind, da sie sich auf die sichere Verwendung eines Materials bzw. Werkstoffs oder Produkts, wie etwa eine Verunreinigung, des Bestandteils eines Ausgangsstoffs oder eines Abbauprodukts auswirken können.“
muss es heißen:
„Die Aufnahme eines Eintrags in eine europäische Positivliste oder dessen Streichung sollte auf der Identifizierung von chemischen Spezies beruhen, die für die Akzeptanzmethode oder die Risikobewertung relevant sind, da sie sich auf die sichere Verwendung eines Materials bzw. Werkstoffs oder Produkts auswirken können, wie etwa eine Verunreinigung, der Bestandteil eines Ausgangsstoffs oder ein Abbauprodukt.“
|
2. |
Seite 2, Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a: |
Anstatt:
|
„a) |
eine Verunreinigung eines Ausgangsstoffs oder eines organischen zementgebundenen Bestandteils oder einer organischen zementgebundenen Zusammensetzung,“ |
muss es heißen:
|
„a) |
eine Verunreinigung eines Ausgangsstoffs oder eines organischen zementgebundenen Bestandteils oder einer Zusammensetzung,“. |
|
3. |
Seite 2, Artikel 1 Nummer 2, erster Satz: |
Anstatt:
„ ‚Nanoform‘ einen natürlichen oder hergestellten Wirkstoff oder nicht wirksamen Stoff, der Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben, sowie abweichend auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoffnanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen unter 1 nm;“
muss es heißen:
„ ‚Nanoform‘ einen natürlichen oder hergestellten Stoff, der Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben, sowie abweichend auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoffnanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen unter 1 nm.“
|
4. |
Seite 3, Artikel 3 Absatz 2: |
Anstatt:
„(2) Der vorgesehene Verwendungszweck von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen, Bestandteilen sowie Materialien bzw. Werkstoffen und Produkten wird gemäß den Anforderungen in Anhang II festgelegt.“
muss es heißen:
„(2) Der vorgesehene Verwendungszweck von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen, Bestandteilen sowie Materialien bzw. Werkstoffen und Produkten wird gemäß den Anforderungen in Anhang II angegeben.“
|
5. |
Seite 3, Artikel 3 Absatz 5: |
Anstatt:
„(5) Die relevante chemische Spezies wird gemäß Anhang IV Nummer 3 identifiziert.“
muss es heißen:
„(5) Die relevanten chemischen Spezies werden gemäß Anhang IV Nummer 3 identifiziert.“
|
6. |
Seite 3, Artikel 4 Absatz 2: |
Anstatt:
„(2) Ausgangsstoffe und organische zementgebundene Bestandteile, die eine Biozidproduktfunktion haben und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) unterliegen, werden nur akzeptiert, wenn sie der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der genannten Verordnung angehören.“
muss es heißen:
„(2) Ausgangsstoffe und organische zementgebundene Bestandteile, die eine biozide Wirkung haben und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) unterliegen, werden nur akzeptiert, wenn sie der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der genannten Verordnung angehören.“
|
7. |
Seite 5, Anhang I Tabelle Reihe 1.1.11, vierte Spalte: |
Anstatt:
„Identität der metallenen Bestandteile des Referenzmaterials für die neue Kategorie metallener Zusammensetzungen und entsprechende Konzentrationsbereiche (minimaler und maximaler Massenanteil, w)“
muss es heißen:
„Identität der metallenen Bestandteile des Referenzwerkstoffs für die neue Kategorie metallener Zusammensetzungen und entsprechende Konzentrationsbereiche (minimaler und maximaler Massenanteil, w)“.
|
8. |
Seite 6, Anhang I Tabelle Reihe 1.1.12, vierte Spalte: |
Anstatt:
„Identität der metallenen Verunreinigungen des Referenzmaterials für die neue Kategorie metallener Zusammensetzungen mit einem Massenanteil von über 0,02 % in der Zusammensetzung und deren entsprechenden Konzentrationsbereichen (minimaler und maximaler Massenanteil, w)“
muss es heißen:
„Identität der metallenen Verunreinigungen des Referenzwerkstoffs für die neue Kategorie metallener Zusammensetzungen mit einem Massenanteil von über 0,02 % in der Zusammensetzung und deren entsprechenden Konzentrationsbereichen (minimaler und maximaler Massenanteil, w)“.
|
9. |
Seite 7, Anhang I Tabelle Reihe 1.3.4, dritte Spalte: |
Anstatt:
„Alle für die Identifizierung des Stoffs erforderlichen qualitativen und quantitativen Analysedaten, wie Ultraviolett-, Infrarot- und Kernmagnetresonanzdaten, Massenspektrografiedaten, Daten aus der chromatographischen, titrimetrischen oder Elementaranalyse oder Diffraktionsdaten“
muss es heißen:
„Alle für die Identifizierung des Stoffs erforderlichen qualitativen und quantitativen Analysedaten, wie Ultraviolett-, Infrarot- und Kernmagnetresonanzdaten, Massenspektrometriedaten, Daten aus der chromatographischen, titrimetrischen oder Elementaranalyse oder Diffraktionsdaten“.
|
10. |
Seite 10, Anhang II Tabelle 1 Reihe 2.2.1, dritte Spalte Zeile 2: |
Anstatt:
„Definition des Verwendungsgebiets: inländische oder ausländische Anlagen“
muss es heißen:
„Definition des Anwendungsbereichs: Installationen innerhalb oder außerhalb von Gebäuden“.
|
11. |
Seite 10, Anhang II Tabelle 1 Reihe 2.2.3, Spalten 3, 4 und 5: |
Anstatt:
„Verwendung von Kaltwasser (≤ 25 °C)/Warmwasser (25–65 °C) oder Heißwasser (≥ 65 °C)“
muss es heißen:
„Verwendung in Kaltwasser (≤ 25 °C)/Warmwasser (25–65 °C) oder Heißwasser (≥ 65 °C)“.
|
12. |
Seite 12, Anhang II Tabelle 1 Reihe 2.6.1, dritte Spalte: |
Anstatt:
„Einzelheiten zu Zulassungen, Risikobewertungen und sonstigen einschlägigen Vorschriften auf Ebene der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten für die Verwendung in endgültigen Materialien bzw. Werkstoffen oder Materialien bzw. Werkstoffen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen“
muss es heißen:
„Einzelheiten zu Zulassungen, Risikobewertungen und sonstigen einschlägigen Vorschriften auf Ebene der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten für die Verwendung in endgültigen Materialien bzw. Werkstoffen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen“.
|
13. |
Seite 12, Anhang II Tabelle 1 Reihe 2.6.2, dritte Spalte: |
Anstatt:
„Einzelheiten zu Zulassungen, Risikobewertungen und sonstigen einschlägigen Vorschriften auf Ebene der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten für die Verwendung in endgültigen Materialien bzw. Werkstoffen oder Materialien bzw. Werkstoffen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen“
muss es heißen:
„Einzelheiten zu Zulassungen, Risikobewertungen und sonstigen einschlägigen Vorschriften auf Ebene der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten für die Verwendung in endgültigen Materialien bzw. Werkstoffen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen“.
|
14. |
Seite 16, Anhang II Tabelle 2 Reihe B, zweite Spalte: |
Anstatt:
„Anschlussteile, Zubehörteile in Gebäudeinstallationen.“
muss es heißen:
„Rohrverbinder, Bauteile in Installationen in Gebäuden“.
|
15. |
Seite 16, Anhang II Tabelle 2 Reihe C, zweite Spalte, Nummer 2: |
Anstatt:
|
„2. |
Anschlussteile, Zubehörteile in Wasserhauptleitungen und Wasseraufbereitungsanlagen mit ständigem Durchfluss“ |
muss es heißen:
|
„2. |
Rohrverbinder, Bauteile in Wasserhauptleitungen und Wasseraufbereitungsanlagen mit ständigem Durchfluss“. |
|
16. |
Seite 16, Anhang II Tabelle 2 Reihe D, zweite Spalte: |
Anstatt:
„Bestandteile von Anschlussteilen und Zubehörteilen in Wasserhauptleitungen und in Wasseraufbereitungsanlagen wie für die Produktgruppe C Unterkategorie 2 beschrieben“
muss es heißen:
„Bestandteile von Rohrverbindern und Bauteilen in Wasserhauptleitungen und in Wasseraufbereitungsanlagen wie für die Produktgruppe C Unterkategorie 2 beschrieben“.
|
17. |
Seite 20, Anhang IV Nummer 1.6: |
Anstatt:
|
„1.6. |
Alle anderen verfügbaren relevanten Migrationsinformationen sind festzulegen und zu berücksichtigen.“ |
muss es heißen:
|
„1.6. |
Alle anderen verfügbaren relevanten Migrationsinformationen sind anzugeben und zu berücksichtigen.“ |
|
18. |
Seite 21, Anhang IV Tabelle 1 Reihe 5.2, vierte Spalte, Buchstabe c einleitendes Wort: |
Anstatt:
„Plattierungen:“
muss es heißen:
„Überzüge“.
|
19. |
Seite 22, Anhang IV Tabelle 1 Reihe 5.3, dritte Spalte, dritter Satz: |
Anstatt:
„Bei Oberflächenschichten (Beschichtungen, Plattierungen) umfasst dies relevante chemische Spezies oder Elemente aus der Oberflächenschicht und dem Substrat.“
muss es heißen:
„Bei Oberflächenschichten (Beschichtungen, Überzüge) umfasst dies relevante chemische Spezies oder Elemente aus der Oberflächenschicht und dem Substrat.“
|
20. |
Seite 25, Anhang V Abschnitt 2 Teil 1 Nummer 1.5: |
Anstatt:
|
„1.5. |
Alle anderen verfügbaren toxikologischen Informationen sind festzulegen und zu berücksichtigen.“ |
muss es heißen:
|
„1.5. |
Alle anderen verfügbaren toxikologischen Informationen sind anzugeben und zu berücksichtigen.“ |
|
21. |
Seite 33, Anhang VI Abschnitt 2 Teil 2 Nummer 2.4.2 Buchstabe b: |
Anstatt:
|
„b) |
Wenn der Ctap-Wert mindestens 2,5 μg/l, aber weniger als 250 μg/l beträgt, darf die MTCtap 250 μg/l nicht überschreiten.“ |
muss es heißen:
|
„b) |
Wenn der Ctap-Wert mindestens 2,5 μg/l, aber weniger als 250 μg/l beträgt, darf der MTCtap-Wert 250 μg/l nicht überschreiten.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/365/corrigendum/2024-06-14/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)