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Document E2025C0194

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 194/25/COL vom 24. November 2025 über die Vereinbarkeit der von Norwegen geplanten Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) mit dem EWR-Recht [2026/304]

ABl. L, 2026/304, 5.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/304/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/304/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/304

5.2.2026

BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 194/25/COL

vom 24. November 2025

über die Vereinbarkeit der von Norwegen geplanten Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) mit dem EWR-Recht [2026/304]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf den in Anhang XI Nummer 5p des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (im Folgenden „Rechtsakt“), geändert durch die Richtlinie 2018/1808/EU, insbesondere auf die Artikel 14 und 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 29. August 2025, das bei der EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) am selben Tag einging, teilte Norwegen der Überwachungsbehörde geplante Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU mit.

(2)

Die Überwachungsbehörde prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem EWR-Recht vereinbar und insbesondere verhältnismäßig sind und ob das norwegische Konsultationsverfahren transparent war.

(3)

Bei dieser Prüfung stützte sich die Überwachungsbehörde auf die verfügbaren Daten über den norwegischen Medienmarkt.

(4)

Bei der Erstellung der Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Gegenstand der Maßnahmen Norwegens sind, wurde auf Klarheit und Transparenz geachtet. Zu diesem Zweck war eine öffentliche Konsultation in Norwegen durchgeführt worden.

(5)

Die Überwachungsbehörde hat festgestellt, dass die in den Maßnahmen Norwegens aufgeführten Ereignisse mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet in dem dem EWR angehörenden EFTA-Staat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen, ii) das Ereignis hat insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden dem EWR angehörende EFTA-Staats, iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil und iv) das Ereignis wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Einige der in den norwegischen Maßnahmen aufgeführten Ereignisse wie die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft fallen in die Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, auf die in Erwägungsgrund 49 der Richtlinie 2010/13/EU ausdrücklich Bezug genommen wird.

(7)

Das Interesse am Frauenfußball ist in Norwegen hoch, insbesondere bei den großen Wettkämpfen.

(8)

Die norwegische Mannschaft hat sich seit 1991 für jede Weltmeisterschaft der Frauen qualifiziert und wurde 1995 Weltmeister. Norwegen hat sich von 1987 bis 2022 auch für jede Europameisterschaft qualifiziert.

(9)

Beide Ereignisse wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichten hohe Zuschauerzahlen. Die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft der Frauen sollten als ein einziges Ereignis betrachtet werden, da die Spiele zwischen anderen Ländern auch die möglichen Spiele Norwegens sowie das Gesamtergebnis beeinflussen. Daher finden sie auch in Norwegen besondere Resonanz.

(10)

Die Handballweltmeisterschaft und die Handballeuropameisterschaft der Männer wecken ebenfalls großes Interesse in Norwegen.

(11)

Die norwegische Mannschaft hat sich seit 2005 (mit Ausnahme der Jahre 2013 und 2015) für jede Weltmeisterschaft qualifiziert. Sowohl 2017 als auch 2019 kam die Mannschaft ins Finale.

(12)

Außerdem hat sich die norwegische Handballnationalmannschaft der Männer seit 2006 für jede Europameisterschaft qualifiziert.

(13)

Die Ereignisse wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichten hohe Zuschauerzahlen.

(14)

Die Handballweltmeisterschaft und die Handballeuropameisterschaft der Männer sollten als ein einziges Ereignis betrachtet werden, da die Spiele zwischen anderen Ländern auch die möglichen Spiele Norwegens sowie das Gesamtergebnis beeinflussen. Daher finden sie auch in Norwegen besondere Resonanz.

(15)

Die norwegischen Maßnahmen erscheinen verhältnismäßig und rechtfertigen aus dem zwingenden Grund des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zu Fernsehübertragungen von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eine Ausnahme vom Grundsatz des durch Artikel 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum garantierten freien Dienstleistungsverkehrs.

(16)

Die norwegischen Maßnahmen sind auch insofern mit den EWR-Wettbewerbsvorschriften vereinbar, als die Festlegung, welche Fernsehveranstalter für die Übertragung der aufgeführten Ereignisse qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien (erforderliche Reichweite) beruht, die einen potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Übertragungsrechte für diese Ereignisse zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, sodass es nicht zu Wettbewerbsverfälschungen auf den nachgelagerten Märkten für frei zugängliches Fernsehen und Pay-TV kommt.

(17)

Für die allgemeine Verhältnismäßigkeit der norwegischen Maßnahmen sprechen mehrere Faktoren.

(18)

Erstens bewirkt die Einführung einer 90%-Schwelle für die erforderliche potenzielle Bevölkerungsreichweite qualifizierter Fernsehveranstalter eine größere Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, weil dadurch die Zahl der möglichen qualifizierten Fernsehveranstalter steigt.

(19)

Zweitens ist die Zahl der in der Liste aufgeführten Ereignisse verhältnismäßig. Drittens wurde ein Mechanismus eingeführt, der die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Fernsehveranstaltern in Bezug auf die Zahlung eines angemessenen Ausgleichs für die Übertragungsrechte regelt.

(20)

Zudem sind in den norwegischen Maßnahmen für den Fall, dass die Rechte an in der Liste aufgeführten Ereignissen von nichtqualifizierten Fernsehveranstaltern erworben werden, angemessene Vorkehrungen getroffen worden, damit gewährleistet ist, dass qualifizierten Fernsehveranstaltern Lizenzen für ausschließliche Rechte erteilt werden können. Ferner sind in den norwegischen Maßnahmen für den Fall, dass die Rechte an in der Liste aufgeführten Ereignissen von nichtqualifizierten Fernsehveranstaltern erworben werden und kein Antrag eines qualifizierten Erwerbers eingegangen ist, Vorkehrungen getroffen worden, um sicherzustellen, dass der nichtqualifizierte Fernsehveranstalter seine Rechte ausüben kann.

(21)

Die Überwachungsbehörde holte die Stellungnahme des EFTA-Ausschusses für elektronische Kommunikation ein. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme ab —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Norwegen geplanten Maßnahmen auf der Grundlage des in Anhang XI Nummer 5p des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts, der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (im Folgenden „Rechtsakt“), insbesondere des Artikels 14 Absatz 1, die der Überwachungsbehörde nach Artikel 14 Absatz 2 des Rechtsakts am 29. August 2025 mitgeteilt wurden, sind mit dem EWR-Recht vereinbar.

Artikel 2

Norwegen teilt der Überwachungsbehörde die getroffenen Maßnahmen in ihrer endgültigen Fassung mit. Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU veröffentlicht die Überwachungsbehörde diese Maßnahmen in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2025.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde, im Rahmen der Befugnisübertragung Nr. 103/13/COL,

Stefan BARRIGA

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS

Gegenzeichnende Direktorin für

Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/304/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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